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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Perleberger Schießplatz“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Perleberger Schießplatz“
vom 15. April 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 11], S.154)

geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. Dezember 2018
(GVBl.II/19, [Nr. 5], S.5)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 und § 26b des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen im Landkreis Prignitz werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Perleberger Schießplatz“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 354 Hektar. Es umfasst folgende Flurstücke:

Stadt:  

Gemarkung:  

Flur:  

Flurstücke:

Perleberg  

Perleberg  

16  

80 teilweise, 95/1, 95/2 und 95/3;

  

  

44  

1/2, 1/4, 2/3, 3/3 und teilweise 4/3.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten topografischen Karten mit ununterbrochener roter Linie und in der Luftbildliegenschaftskarte mit ununterbrochener weißer Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linien. Die in Anlage 2 Nr. 1 aufgeführten vier topografischen Karten (Blattnummern 1 bis 4) im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Luftbildliegenschaftskarte.

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes wird eine Zone 1 als Naturentwicklungsgebiet im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, das der direkten menschlichen Einflussnahme entzogen ist und in dem die Lebensräume und Lebensgemeinschaften langfristig ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben, festgesetzt. Die Zone 1 umfasst rund 177 Hektar und liegt in den Flurstücken 2/3 (teilweise), Flur 44 der Gemarkung Perleberg und Flurstück 95/2, Flur 16 der Gemarkung Perleberg. Die Zone 1 ist in die zwei Teilbereiche (A und B) mit unterschiedlichen Regelungen zur Jagd unterteilt. Die Grenzen der Zone 1 und die Teilbereiche A und B sind in den in Anlage 2 Nr. 1 genannten topografischen Karten mit den Blattnummern 1 bis 4 mit ununterbrochener roter Linie sowie in der in Anlage 2 Nr. 2 genannten Luftbildliegenschaftskarte mit ununterbrochener weißer Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Luftbildliegenschaftskarte.

(4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Prignitz, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das mit dem ehemaligen Schießplatz Perleberg einen reich strukturierten Ausschnitt des Naturraums der Perleberger Heide umfasst, ist

  1. die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere naturnahe Wälder verschiedener Standorte mit Sukzessionswäldern auf einem ehemaligen Schießplatz und reich strukturierte Waldmäntel sowie Sandheiden und Sandtrockenrasen;
  2. die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter  im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten, insbesondere Gemeine Grasnelke (Armeria elongata), Heidenelke (Dianthus deltoides), Karthäusernelke (Dianthus carthusianorum), Körner-Steinbrech (Saxifraga granulata) und Sand-Strohblume (Helichrysum arenarium);
  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, insbesondere Grünspecht (Picus viridis), Waldschnepfe (Scolopax rusticola), Wendehals (Jynx torquilla) und Wegerich-Scheckenfalter (Melitaea cinxia);
  4. die Entwicklung von naturnahen, vielfältig strukturierten alt- und totholzreichen Waldtypen, insbesondere der Umbau von monostrukturierten Kiefernforsten;
  5. die Erhaltung und Entwicklung aus wissenschaftlichen Gründen zur Durchführung der Ökosystemforschung und weiterer wissenschaftlicher Untersuchungen, insbesondere zur Erforschung von Sukzessionsabläufen auf einem ehemaligen Schießplatz;
  6. die Erhaltung und Förderung der besonderen Eigenart des Gebietes mit Wald- und Offenlandflächen sowie dem reich strukturierten Übergang zur Niederung der Stepenitz.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung

  1. des Gebietes als Teil des Europäischen Vogelschutzgebietes „Unteres Elbetal“ (§ 2a Abs. 1 Nr. 9 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) in seiner Funktion als Lebensraum von Arten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG, insbesondere Baumfalke (Falco subbuteo), Fischadler (Pandion haliaetus), Heidelerche (Lullula arborea), Neuntöter (Lanius collurio), Rotmilan (Milvus milvus), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Wespenbussard (Pernis apivorus) und Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope;
  2. des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Perleberger Schießplatz“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
    1. Trockenen Sandheiden mit Calluna und Genista (Dünen im Binnenland), Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis (Dünen im Binnenland), Trockenen europäischen Heiden, Hainsimsen-Buchenwald, Subatlantischem oder mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli - Stellario-Carpinetum) und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
    2. Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus) als Art von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

(3) Darüber hinaus ist besonderer Schutzzweck in der Zone 1 (Naturentwicklungsgebiet)

  1. eine von menschlichen Einwirkungen unbeeinflusste Entwicklung, insbesondere die Sukzessionsentwicklung auf vegetationsfreien Flächen über Vorwälder bis hin zu naturnahen Wäldern;
  2. die Erhaltung aus wissenschaftlichen Gründen, insbesondere für Untersuchungen von Sukzessionsabläufen.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten; darüber hinaus ist es in der Zone 1 verboten, das Gebiet außerhalb der in den topografischen Karten gemäß § 2 Abs. 2 dargestellten Wege zu betreten;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Abs. 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
  11. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  12. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  13. Hunde frei laufen zu lassen;
  14. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  15. Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm oder Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
  16. sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
  17. Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
  18. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  19. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  20. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  21. Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

  1. die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung außerhalb der Zone 1 auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

    1. eine Nutzung der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten Waldgesellschaften einzelstamm- bis horstweise durchgeführt wird; auf den übrigen Waldflächen sind Holzerntemaßnahmen, die den Holzvorrat auf einer zusammenhängenden Fläche auf weniger als 40 Prozent des üblichen Vorrats reduzieren, nur bis zu einer Größe von 0,5 Hektar zulässig,
    2. in die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten Waldgesellschaften nur gesellschaftstypische Arten unter Ausschluss eingebürgerter Arten eingebracht werden. Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumarten eingesetzt werden,
    3. auf den übrigen Waldflächen nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind,
    4. je Hektar mindestens fünf Stück stehendes Totholz mit mehr als 30 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt werden; liegendes Totholz (ganze Bäume mit Durchmesser über 40 Zentimeter am stärksten Ende) verbleibt im Bestand,
    5. keine Horst- beziehungsweise Höhlenbäume entfernt werden,
    6. § 4 Abs. 2 Nr. 15 und 21 gilt;
  2. für den Bereich der Jagd in der Zone 1:
    1. Maßnahmen der Bestandsregulierung von Schalenwild, wenn dies zur Abwendung von Wildschäden auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen notwendig ist mit der Maßgabe, dass die Bestandsregulierung
      aa)  auf den in der Luftbildliegenschaftskarte nach § 2 Abs. 3 dargestellten Flächen des Teilbereiches A durch maximal fünf eintägige Jagden in der Zeit vom 15. September bis zum 31. Januar des Folgejahres erfolgt,
      bb) auf den in der Luftbildliegenschaftskarte nach § 2 Abs. 3 dargestellten Flächen des Teilbereiches B im Zeitraum vom 15. Juli bis zum 31. Januar des Folgejahres zulässig ist,
    2. das Aufstellen von Ansitzeinrichtungen mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird;
  3. für den Bereich der Jagd außerhalb der Zone 1:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
    2. die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
      Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die Entscheidung hierzu soll unverzüglich erfolgen,
    3. die Anlage von Kirrungen außerhalb der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten Lebensräume.

    Im Übrigen bleiben Wildfütterungen und die Anlage von Ansaatwiesen und Wildäckern unzulässig;

  4. das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten außerhalb der Zone 1 nach dem 30. Juni eines jeden Jahres;
  5. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  6. die im Sinne des § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht;
  7. der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Abwasseranlagen, von Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang. Die ordnungsgemäße Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig; das Einvernehmen kann durch Abstimmung eines Unterhaltungsplans hergestellt werden;
  8. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  9. Maßnahmen zur Untersuchung von altlastenverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  10. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde außerhalb der Zone 1 oder nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 als biotopeinrichtende Maßnahmen innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung in der Zone 1 zugelassen oder angeordnet worden sind;
  11. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  12. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen;

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgaben benannt:

  1. Douglasien und andere nicht der potenziell natürlichen Vegetation entsprechende Gehölzarten in der Zone 1 sollen als biotopeinrichtende Maßnahme innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung entfernt werden;
  2. ehemals militärisch genutzte bauliche Anlagen sollen zurückgebaut werden;
  3. Trockenrasen und Heiden auf Flächen außerhalb der Zone 1 sollen erhalten und gepflegt werden.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden nur in Abstimmung mit den Eigentümern durchgeführt.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 9
Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes und §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 15. April 2008

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz

Dr. Dietmar Woidke


Kartenskizze zur Verordnung über das Naturschutzgebiet "Perleberger Schießplatz"

Anlage 2
(zu § 2 Abs. 2 und 3)

1.  Topografische Karten Maßstab 1 : 10 000

Titel: Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Perleberger Schießplatz“

Blatt-Nr.  

Unterzeichnung

1  

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV), am 1. April 2008

2  

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 1. April 2008

3  

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 1. April 2008

4  

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 1. April 2008

 2. Luftbildliegenschaftskarte

Titel: Luftbildliegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Perleberger Schießplatz“

Blatt-Nr.  

Gemarkung  

Flur  

Maßstab  

Unterzeichnung

1  

Perleberg  

16, 44  

1 : 5 000  

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 1. April 2008