Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Pätzer Hintersee“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Pätzer Hintersee“
vom 6. Januar 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 05], S.86)

geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 10. November 2016
(GVBl.II/16, [Nr. 63])

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Funktionalreform im Land Brandenburg vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I S. 364), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 dieser Verordnung näher bezeichneten Flächen in den Gemeinden Bestensee, Groß Köris und Pätz (Landkreis Dahme-Spreewald) werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Pätzer Hintersee".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 463 Hektar. Es umfaßt folgende Flächen in den Gemarkungen

Bestensee Flur 8 Flurstücke 1-8, 13-20, 22-53;
  Flur 10 Flurstücke 27, 28, 130, 131, anteilig Flurstücke 1,72 (jeweils Bruchwaldstreifen am Ortsrand)
  Flur 11 Flurstücke 93, 94, 299-301, 327-329, 354-356, anteilig Flurstücke 397, 398, 401 (jeweils Streifen von 30 m Breite am Ortsrand),
  Flur 12 Flurstücke 231, 233, anteilig 229/1, 230/2, 232, 236 (jeweils Wiesenanteile, begrenzt durch die Nutzungsartengrenze),
Groß Köris Flur 4 Flurstücke 15, 16, 18;
  Flur 5 Flurstücke 1-19, 21-45;
  Flur 6 Flurstück 3/4 anteilig (Uferstreifen am Pätzer Hintersee bis Waldweg),
Pätz Flur 1 Flurstücke 22-24, 29-66;
  Flur 4 Flurstücke 1-85;
  Flur 5 Flurstücke 8-11, 40, 41, 42/1, 42/2, 60, anteilig Flurstücke 58, 59 (Uferstreifen am Pätzer Hintersee bis Waldweg).

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten zwei topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten elf Flurkarten.

(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Dahme-Heideseen, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

  1. als Standort seltener in ihrem Bestand bedrohter wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere der ausgedehnten, weitgehend unberührten Schwimmblatt-, Schilf- und Röhrichtgesellschaften sowie der naturnahen Waldgesellschaften (z. B. Erlenbrüche);
  2. zur Sicherung des artenreichen Kalkzwischenmoores und der teilweise noch vorhandenen Trockenrasen;
  3. als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere als Brut-, Nahrungs- und Überwinterungsgebiet für zahlreiche Vogelarten sowie als Rückzugsraum für Reptilien und semiaquatische Säuger;
  4. wegen der besonderen Eigenart des Gebietes, insbesondere der reich strukturierten, naturnahen Uferbereiche;
  5. aus ökologischen Gründen wegen der Bedeutung der mosaikartig vernetzten, unterschiedlichen Biotopstrukturen.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Pätzer Hintersee“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

  1. Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae), Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis), Übergangs- und Schwingrasenmooren und Kalkreichen Niedermooren als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
  2. Trockenen, kalkreichen Sandrasen und Kalkreichen Sümpfen mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae und Moorwäldern als prioritären natürlichen Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
  3. Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Rotbauchunke (Bombina bombina), Kammmolch (Triturus cristatus), Bitterling (Rhodeus amarus), Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis) und Großem Feuerfalter (Lycaena dispar) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume;
  4. Kriechendem Sellerie (Apium repens) und Sumpf-Glanzkraut (Liparis loeselii) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer Lebensräume und den für ihre Reproduktion erforderlichen Standortbedingungen.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  4. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  5. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  6. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
  7. mit Fahrzeugen außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen;
  8. Fahrzeuge zu warten oder zu pflegen;
  9. Wasserfahrzeuge aller Art und außerhalb der zugelassenen Badestelle an der Hintersiedlung Luftmatratzen zu benutzen;
  10. Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben;
  11. außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu reiten;
  12. zu lagern, Feuer zu verursachen, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen;
  13. außerhalb der dafür zugelassenen Badestelle an der Hintersiedlung zu baden oder zu tauchen;
  14. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  15. Hunde frei laufen zu lassen;
  16. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  17. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  18. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  19. wildlebende Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  20. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen;
  21. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  22. Fische oder Wasservögel zu füttern;
  23. Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  24. Pflanzenschutzmittel anzuwenden;
  25. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern oder abzulagern.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung;
  3. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung und Angelfischerei mit der Maßgabe, daß
    1. die für die Angelfischerei genutzten Flächen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde festgelegt werden,
    2. Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, daß ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist und
    3. die Elektrofischerei im Einvernehmen mit der zuständigen Fischereibehörde und der unteren Naturschutzbehörde erfolgt;
  4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
  5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen, einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  6. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  7. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  8. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  9. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 und den Maßgaben des § 5 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 8
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Behandlungsrichtlinien zur Verwirklichung des Schutzzweckes und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29, 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehen die Vorschriften dieser Verordnung anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26c des Bundesnaturschutzgesetzes und §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 9
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung in Potsdam unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 6. Januar 1998

Der Minister für Umwelt,
Naturschutz und Raumordnung

In Vertretung
Rainer Speer

Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)

zur Anlage 1

Anlage 2
(zu § 2 Absatz 2)

1. Topografische Karten im Maßstab 1 : 10 000

Titel: Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet und Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung „Pätzer Hintersee“
Blattnummer Unterzeichnung
1 unterzeichnet am 5. September 2016 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 13 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL)
2 unterzeichnet am 5. September 2016 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 13 des MLUL

2. Flurkarten

Titel: Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Pätzer Hintersee“
Gemarkung Flur Maßstab
1 :
Unterzeichnung
Bestensee 8 5 000 unterzeichnet am 10. Februar 1998 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung (MUNR)
Bestensee 10 1 250 unterzeichnet am 10. Februar 1998 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR
Bestensee 11 1 250 unterzeichnet am 10. Februar 1998 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR
Bestensee 12 2 500 unterzeichnet am 10. Februar 1998 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR
Groß Köris 4 5 000 unterzeichnet am 10. Februar 1998 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR
Groß Köris 5 3 000 unterzeichnet am 10. Februar 1998 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR
Groß Köris 6 2 500 unterzeichnet am 10. Februar 1998 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR
Pätz 1 I (II) 5 000 unterzeichnet am 10. Februar 1998 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR
Pätz 1 II (II) 5 000 unterzeichnet am 10. Februar 1998 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR
Pätz 4 2 500 unterzeichnet am 10. Februar 1998 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR
Pätz 5 2 500 unterzeichnet am 10. Februar 1998 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR

 


Anlagen