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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Matheswall, Schmielen- und Gabelsee

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Matheswall, Schmielen- und Gabelsee
vom 7. Oktober 2014
(GVBl.II/14, [Nr. 77], S.ber. GVBl.II/17 [Nr. 13])

Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 2, des § 23 und des § 32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 8 Absatz 1 und 3 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes vom 21. Januar 2013 (GVBl. I Nr. 3) und § 4 Absatz 1 der Naturschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. Mai 2013 (GVBl. II Nr. 43) verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Märkisch-Oderland wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Matheswall, Schmielen- und Gabelsee“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 189 Hektar. Es umfasst zwei Teilflächen in folgenden Fluren:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Falkenhagen (Mark)

Falkenhagen

3, 4, 5.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 auf-geführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 und 2 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 mit den Blattnum-mern 1 bis 6 aufgeführten Liegenschaftskarten. Zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke ist eine Flurstücksliste als Anlage 3 beigefügt.

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes wird gemäß § 22 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Zone 1 festgesetzt, die der direkten menschlichen Einflussnahme entzogen ist und in der Lebensräume und Lebensgemeinschaften langfristig ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben, und die als Naturentwicklungsgebiet bezeichnet wird. Die Zone 1 umfasst rund 37 Hektar und liegt in folgenden Fluren:

Gemeinde:Gemarkung:Flur:
Falkenhagen (Mark) Falkenhagen 3, 4.

Die Grenze der Zone 1 ist in den in Anlage 2 Nummer 1 genannten topografischen Karten sowie in den in Anlage 2 Nummer 2 genannten Liegenschaftskarten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten.

(4) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Märkisch-Oderland, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des im Osten der Lebuser Platte gelegenen Naturschutzgebietes, das den oberen Teil einer subglazialen Schmelzwasserrinne mit dem Quellbereich und dem Oberlauf des Platkower Mühlenfließes, mit Seen und begleitenden Feuchtlebensräumen sowie Grünland und Wald auf den Talhängen umfasst, ist

  1. die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Quellfluren, der Schwimmblatt- und Tauchfluren, der Röhrichte und Riede, der meso- und eutrophen Niedermoore, der feuchten und trockenwarmen Staudenfluren, der Trocken- und Halbtrockenrasen, Frisch- und Feuchtwiesen mit ihren Brachestadien sowie der naturnahen Wälder und Gebüsche wie Erlenbruchwälder, mesophile Eichen-Hainbuchen- und bodensaure Eichen-Mischwälder, Weidengebüsche feuchter und Dornstrauchgebüsche mittlerer bis trockener Standorte;

  2. die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten, insbesondere Ähriger Blauweiderich (Veronica spicata), Kartäuser-Nelke (Dianthus carthusianorum), Heide-Nelke (Dianthus deltoides), Gemeine Grasnelke (Armeria maritima ssp. elongata), Sand-Strohblume (Helichrysum arenarium), Schlüsselblume (Primula veris), Großes Zweiblatt (Listera ovata), Sumpf-Calla (Calla palustris), Fieber-Klee (Meny-anthes trifoliata), Zungen-Hahnenfuß (Ranunculus lingua), Gelbe Teichrose (Nuphar lutea), Weiße Seerose (Nymphaea alba) und Wasser-Schwertlilie (Iris pseudacorus);

  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles Wiederaus-breitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Säugetiere, Vögel, Amphibien, Reptilien, Fische, Insekten und Weichtiere, darunter im Sinne von § 10 Absatz 2 Nummer 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, insbesondere Wasserspitzmaus (Neomys fodiens), Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Kranich (Grus grus), Eisvogel (Alcedo atthis), Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus), Schellente (Bucephala clangula), Mittelspecht (Dendrocopus medius), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Heidelerche (Lululla arborea), Neuntöter (Lanius collurio), Ortolan (Emberiza hortulana), Grauammer (Emberiza calandra), Rotmilan (Milvus milvus), Laubfrosch (Hyla arborea), Moorfrosch (Rana arvalis), Grasfrosch (Rana temporaria), Knoblauchkröte (Pelobates fuscus), Zauneidechse (Lacerta agilis), Ringelnatter (Natrix natrix), Moderlieschen (Leucaspius delineatus), Schmerle (Neomacheilus barbatulus), Großer Goldkäfer (Protaetia aeruginosa) und Marmorierter Goldkäfer (Protaetia lugubris);

  4. die Erhaltung des Gebietes zur Umweltbeobachtung und wissenschaftlichen Untersuchung ökologischer Zusammenhänge;

  5. die Erhaltung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit der Landschaft, die durch eine eiszeitliche Rinne mit klaren naturnahen Bächen und Seen, angrenzende Feuchtbiotope sowie altbaum- und totholzreiche Laubmischwälder und weitläufiges Grünland auf den Hängen und Kuppen gekennzeichnet ist;

  6. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des regionalen Gewässer- und Feuchtgebietsverbundes entlang des Platkower Mühlenfließes und seiner Zuläufe bis in das Odertal.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung „Matheswall/Schmielensee“ und „Matheswall/Schmielensee Ergänzung“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit ihren Vorkommen von

  1. Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Flüssen der planaren Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis), Subatlantischem oder mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli) [Stellario-Carpinetum] sowie Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum) als natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;

  2. Trockenen kalkreichen Sandrasen, Subpannonischen Steppen-Trockenrasen, Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion) als prioritäre natürliche Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;

  3. Fischotter (Lutra lutra), Elbe-Biber (Castor fiber albicus), Rotbauchunke (Bombina bombina), Kamm-Molch (Triturus cristatus), Steinbeißer (Cobitis taenia), Bitterling (Rhodeus sericeus amarus), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) und Bauchige Windelschnecke (Vertigo moulinsiana) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

(3) Darüber hinaus ist besonderer Schutzzweck der Zone 1 der Schutz der Gesamtheit ökologischer Prozesse in Waldlebensräumen in ihrer natürlichen Dynamik.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet oder seine Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;

  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;

  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;

  5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;

  6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;

  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;

  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;

  9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten; ausgenommen ist das Betreten zum Zweck der Erholung sowie des Sammelns von Pilzen und Wildfrüchten gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 10 jeweils nach dem 31. Juli eines jeden Jahres außerhalb der Zone 1 und außerhalb von Feuchtlebensräumen wie Erlenwäldern, Röhrichten, Rieden und Niedermooren;

  10. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 22 Absatz 5 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Absatz 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;

  11. mit nicht motorisierten Fahrzeugen außerhalb der Wege sowie mit Kraftfahrzeugen außerhalb der dem öffent-lichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen. Hinsichtlich des Fahrens mit bespannten Fahrzeugen gelten darüber hinaus die Regelungen des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes und des Waldgesetzes des Landes Brandenburg;

  12. im Kleinen und Großen Schmielensee zu baden oder zu tauchen;

  13. Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter oder Luftmatratzen zu benutzen;

  14. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;

  15. Hunde frei laufen zu lassen;

  16. Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;

  17. Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel solche aus Abwasser, Klärschlamm und Bioabfällen) zum Zweck der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;

  18. sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;

  19. Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;

  20. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;

  21. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

  22. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;

  23. Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;

  24. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

  1. die den in § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und in § 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes genannten Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung außerhalb der Zone 1 auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

    1. Grünland als Wiese oder Weide mit einer Besatzdichte von maximal 1,4 Raufutter verwertenden Großvieheinheiten (RGV) pro Hektar im Jahresmittel genutzt wird,

    2. auf Grünland § 4 Absatz 2 Nummer 17 gilt. Ausgenommen davon sind die in den in § 2 Absatz 2 genannten Karten dargestellten Grünlandanteile der Flurstücke 172 und 413, Flur 4 der Gemarkung Falkenhagen,

    3. auf Grünland § 4 Absatz 2 Nummer 23 und 24 weiter gilt, wobei bei Narbenschäden mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde eine umbruchlose Nachsaat zulässig ist. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,

    4. Bäume und Feldgehölze in geeigneter Weise gegen Verbiss und sonstige Beschädigungen sowie Ränder von Gewässern wirksam gegen Trittschäden von weidenden Nutztieren geschützt werden;

  2. die dem in § 5 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Ziel entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung außerhalb der Zone 1 auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

    1. nur Arten der jeweils potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Gehölzarten in gesellschaftstypischer Zusammensetzung unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind,

    2. auf den Flächen der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Waldgesellschaften eine Nutzung nur einzelstamm- bis truppweise erfolgt und hydromorphe Böden nur bei Frost sowie Böden mit einem hohen Anteil an feinkörnigem Substrat nur bei Frost oder in Trockenperioden auf dauerhaft festgelegten Rückegassen befahren werden dürfen,

    3. Bäume mit Horsten oder Höhlen nicht gefällt werden,

    4. mindestens fünf Stämme je Hektar mit einem Durchmesser von mehr als 40 Zentimetern in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß bis zum natürlichen Absterben und Zerfall aus der Nutzung genommen sein müssen,

    5. je Hektar mindestens fünf Stück lebensraumtypische, abgestorbene, stehende Bäume (Totholz) mit mehr als 35 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt werden; liegendes Totholz (ganze Bäume mit Durchmesser über 65 Zentimeter am stärkeren Ende) verbleibt als ganzer Baum im Bestand,

    6. § 4 Absatz 2 Nummer 23 gilt;

  3. die den in § 5 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

    1. innerhalb der Zone 1 erforderliche Hegemaßnahmen gemäß § 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg im Sinne eines Monitorings mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig sind. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,

    2. auf den Flächen außerhalb der Zone 1:

      aa) Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass eine Gefährdung von Bibern und Fischottern weitgehend ausgeschlossen ist,

      bb) der Fischbesatz nur mit heimischen Arten erfolgt und dabei eine Gefährdung der in § 3 Absatz 2 Nummer 3 genannten Arten ausgeschlossen ist; § 13 der Brandenburgischen Fischereiordnung bleibt unberührt,

      cc) die Mahd von Schilf und anderen Uferröhrichten unzulässig ist,

      dd) § 4 Absatz 2 Nummer 19 gilt;

  4. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei am Gabelsee und am Schwarzen See außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass Röhrichte und sonstige Ufervegetation nicht beschädigt werden;

  5. für den Bereich der Jagd:

    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass

      aa) die Fallenjagd nur mit Lebendfallen erfolgt und bis zu einem Abstand von 100 Metern zum Ufer der Fließgewässer und Seen verboten ist. Von der Einhaltung dieses Abstandes kann die untere Naturschutzbehörde Ausnahmen erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,

      bb) keine Baujagd bis zu einem Abstand von 100 Metern zum Ufer der Fließgewässer und Seen vorgenommen wird,

    2. die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,

    3. transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die Entscheidung hierzu soll unverzüglich erfolgen,

    4. die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope und des in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Lebensraumtyps „Magere Flachland-Mähwiesen“;

    5. Ablenkfütterungen sowie die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern sind unzulässig. Im Übrigen bleiben jagdrechtliche Regelungen gemäß § 41 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg unberührt;

  6. die Durchführung biotopeinrichtender Maßnahmen in den naturfernen Kiefern- und Robinienbeständen der Zone 1 zur Regeneration standorttypischer Wälder bis zum 31. Dezember 2025 mit Genehmigung der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege;

  7. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Wege und Anlagen, sofern sie nicht unter Nummer 9 fallen, jeweils im Einvernehmen mit der un-teren Naturschutzbehörde;

  8. die im Sinne des § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer die den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht. Die Maßnahmen können durch einen abgestimmten Unterhaltungsplan dokumentiert werden;

  9. der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Abwasseranlagen, von Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und von sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang. Die Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig. Das Einvernehmen über regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsarbeiten kann durch langfristig gültige Vereinbarungen hergestellt werden;

  10. das Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten in geringen Mengen für den persönlichen Gebrauch außerhalb der Zone 1 und außerhalb von Feuchtlebensräumen wie Erlenwäldern, Röhrichten, Rieden und Niedermooren jeweils nach dem 31. Juli eines jeden Jahres;

  11. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

  12. Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung nach Anzeige gemäß § 34 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes bei der unteren Naturschutzbehörde;

  13. Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;

  14. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkie-rungen, touristische Informationen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 (ABl. S. 1734), die durch die Bekanntmachung vom 1. Oktober 2013 (ABl. S. 2811) geändert worden ist, an Straßen und Wegen freigestellt;

  15. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 6
Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

  1. zur Verbesserung der chemischen und biologischen Gewässergüte sollen Maßnahmen zur Minderung von Stoffeinträgen durchgeführt werden;

  2. die im Schutzgebiet liegenden Abschnitte des Platkower Mühlenfließes sollen renaturiert und ihre ökologische Durchgängigkeit verbessert werden, zum Beispiel durch Förderung von Seitenerosion in begradigten Abschnitten sowie die Aufweitung von Straßen- und Wegedurchlässen;

  3. Feucht- und Frischwiesen sollen vorzugsweise als Mähwiesen genutzt werden;

  4. Trocken- und Halbtrockenrasen sollen vorzugsweise als Weide mit Schafen und Ziegen genutzt werden; die Beweidung soll entsprechend eines mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten und regelmäßig fortzuschreibenden Weideplanes durchgeführt werden;

  5. aufgelassene Grünlandflächen mit Restvorkommen von typischen Wiesen- oder Trockenrasenarten sollen unter Beachtung der Maßgaben von § 5 Absatz 1 Nummer 1 wieder einer regelmäßigen extensiven Nutzung zugeführt werden; dabei können auch lokale Entbuschungsmaßnahmen notwendig werden;

  6. Auen- und Bruchwälder außerhalb der Zone 1 sollen aus der forstwirtschaftlichen Nutzung genommen werden;

  7. nicht heimische Gehölzarten, wie zum Beispiel Robinie (Robinia pseudoacacia), Späte Traubenkirsche (Prunus serotina), Rosskastanie (Aesculus hippocastanum), Rot-Eiche (Quercus rubra), Hybrid- und Balsam-Pappel (Populus x canadensis, P. balsamifera) sowie Gemeine Fichte (Picea abies), Douglasie (Pseudotsuga menziesii) und andere Nadelhölzer sollen bei der forstwirtschaftlichen Flächennutzung aus dem Bestand entnommen werden. Die Verjüngung von Waldflächen soll nach Möglichkeit durch Naturverjüngung erfolgen; dazu ist der Schalenwildbestand entsprechend zu regulieren;

  8. an Bestandesrändern von Wäldern sollen strukturreiche Waldmäntel aus standortgerechten, gebietsheimischen Bäumen und Sträuchern sowie artenreiche Krautsäume erhalten und entwickelt werden;

  9. es sollen geeignete Einrichtungen zur Besucherlenkung und -information geschaffen werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 40 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfundsechzigtausend Euro geahndet werden.

§ 9
Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 65 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 25 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 17 und 18 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 3 und § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes), über das Netz „Natura 2000“ (§§ 33 und 34 des Bundesnaturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope (§§ 37 bis 47 des Bundesnaturschutzgesetzes) sowie über Horststandorte (§ 19 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes in Verbindung mit § 54 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 9 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 11
Inkrafttreten

§ 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 7. Oktober 2014

Die Ministerin für Umwelt,
Gesundheit und Verbraucherschutz

Anita Tack

Anlagen