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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kleine Schorfheide"

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kleine Schorfheide"
vom 21. Juli 2000
(GVBl.II/00, [Nr. 18], S.314, ber. 423)

zuletzt geändert durch Artikel 17 der Verordnung vom 8. Dezember 2017
(GVBl.II/17, [Nr. 70])

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 dieser Verordnung näher bezeichneten Flächen in den Landkreisen Uckermark und Oberhavel werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung “Kleine Schorfheide”.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 7 360 Hektar. Es umfasst die ehemaligen Truppenübungsplätze Tangersdorfer Heide, Barsdorf/Tornow, Burgwall/Vogelsang sowie Teile von Himmelpfort/Bredereiche, Forstflächen in den Bereichen Neutornow und Tangersdorf sowie die Havelaue zwischen Bredereiche und Burgwall.

Das Naturschutzgebiet liegt in den Gemarkungen Annenwalde, Beutel, Hammelspring, Lychen, Röddelin und Tangersdorf im Landkreis Uckermark sowie Barsdorf, Blumenow, Bredereiche, Burgwall, Himmelpfort, Marienthal, Tornow und Vogelsang im Landkreis Oberhavel. Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 Nummer 1 und 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nummer 1 dieser Verordnung aufgeführten vier topografischen Karten im Maßstab 1 : 25 000 dienen der räumlichen Einordnung des Naturschutzgebietes. Maßgeblich für den Grenzverlauf des Naturschutzgebietes ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 2 aufgeführten 35 Flurkarten.

Das Naturschutzgebiet besteht aus der Zone 1 mit einer Größe von rund 712 Hektar, der Zone 2 mit einer Größe von rund 1 964 Hektar und der Zone 3 mit einer Größe von rund 4 684 Hektar. Die Zone 1 umfasst Totalreservate im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes. Die Zonen 2 und 3 unterliegen unterschiedlichen Beschränkungen der wirtschaftlichen Nutzung.

Die Grenzen der Zonen 1 bis 3 sind in den in Anlage 3 Nummer 1 aufgeführten vier topografischen Karten im Maßstab 1 : 25 000 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf der Zonen 1 bis 3 ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 2 aufgeführten 35 Flurkarten.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam, sowie bei den Landkreisen Uckermark und Oberhavel, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist

  1. die Bewahrung des zusammenhängenden, unzerschnittenen, großflächigen und bisher wirtschaftlich nicht genutzten Gebietes der ehemaligen Truppenübungsplätze einschließlich der sie verbindenden Havelniederung und Waldgebiete in ihrer Ungestörtheit;
  2. der Schutz eines reichhaltigen Mosaiks unterschiedlicher Lebensräume mit überwiegend nährstoffarmen Boden- und Wasserverhältnissen, mit seinen vielfältigen Übergängen und ökologischen Wechselbeziehungen, einer Vielzahl seltener Pflanzengesellschaften und seiner besonderen Artenzusammensetzung von bundesweiter Bedeutung unter den Bedingungen von schwächer maritim geprägten und stärker maritim geprägten, seencollinen Großklimaformen;
  3. die Erhaltung und Entwicklung von sauren Torfmoos- und basenreichen Zwischenmooren, Moorgewässern und -gehölzen, von Großseggenriedern und Röhrichten, von Seen mit Grundrasen, Tauch- und Schwimmblattgesellschaften sowie der größtenteils naturnah strukturierten Havelniederung einschließlich der Auen von in die Havel entwässernden Nebengewässern;
  4. der Schutz, die Pflege und die Entwicklung extensiv oder nicht mehr genutzter Wiesen und Weiden verschiedener Ausprägung mit Orchideenvorkommen, Kleinseggengesellschaften und Hochstaudenfluren;
  5. die Erhaltung naturnaher Laub-, Laubmisch-, Moor- und Bruchwälder sowie gefährdeter Waldsukzessionen mit armer Bodenvegetation auf nährstoffarmen Standorten, die Pflege von Mittel- und Niederwäldern auf kräftigen Standorten, die Entwicklung naturferner Forsten zu an der potenziell natürlichen Vegetation ausgerichteten Mischwäldern;
  6. die Sicherung eines Gebietes von überregionaler Bedeutung als Rückzugsraum und Ausbreitungszentrum für eine außergewöhnlich artenreiche Tier- und Pflanzenwelt mit einer hohen Dichte hochgradig gefährdeter und seltener Arten, unter anderem für Vögel, Insekten und Säugetiere der Feuchtgebiete, Gewässer und Heiden, für Fischarten, für trockenheits- und wärmeliebende Reptilien und Wirbellose sowie für Pflanzenarten nährstoffarmer Standorte;
  7. der Schutz von Tierarten, die auf weiträumige, unzerschnittene Lebensräume angewiesen sind, vor allem von Großvogelarten und Säugetieren;
  8. die wissenschaftliche Untersuchung von Tier- und Pflanzengemeinschaften sowie ökologischer Zusammenhänge;
  9. die Bewahrung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit eines repräsentativen Ausschnittes der Jungmoränenlandschaft der norddeutschen Tiefebene mit Binnendünen, Sanderflächen und Schmelzwasserrinnen.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teils des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Kleine Schorfheide-Havel“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

  1. Dystrophen Seen und Teichen, Trockenen Sandheiden mit Calluna und Genista, Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis, Oligo- bis mesotrophen kalkhaltigen Gewässern mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen, Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Trockenen europäischen Heiden, Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae), Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis), Übergangs- und Schwingrasenmooren, Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion), Kalkreichen Niedermooren, Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum), Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum), Mitteleuropäischem Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion), Subatlantischem oder mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli) (Stellario-Carpinetum) und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
  2. Trockenen, kalkreichen Sandrasen, Kalkreichen Sümpfen mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae, Moorwäldern und Auenwäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritären natürlichen Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
  3. Fischotter (Lutra lutra), Biber (Castor fiber), Mopsfledermaus (Barbastellus barbastellus), Großem Mausohr (Myotis myotis), Rotbauchunke (Bombina bombina), Kammmolch (Triturus cristatus), Bitterling (Rhodeus amarus), Rapfen (Aspius aspius), Steinbeißer (Cobitis taenia), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis), Großem Feuerfalter (Lycaena dispar), Zierlicher Tellerschnecke (Anisus vorticulus), Schmaler Windelschnecke (Vertigo angustior) und Bauchiger Windelschnecke (Vertigo moulinsiana) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume;
  4. Eremit (Osmoderma eremita) als prioritärer Art im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 11 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich seiner für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume;
  5. Sumpf-Glanzkraut (Liparis loeselii) und Firnisglänzendem Sichelmoos (Drepanocladus vernicosus) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer Lebensräume und den für ihre Reproduktion erforderlichen Standortbedingungen.

(3) Schutzzweck der Schutzzone 2 ist darüber hinaus der Erhalt und die Förderung einer der wertvollsten und abwechslungsreichsten Heidelandschaften Norddeutschlands mit großflächigen Trocken-, Mager- und Borstgrasrasen, Zwergstrauchheiden, Vorwäldern, vegetationsarmen Binnendünen sowie verschiedener Sukzessionsstadien unter dem Einfluss unterschiedlicher Klimabedingungen als Lebensraum zahlreicher auf diese Standortbedingungen spezialisierter Tier- und Pflanzenarten.

(4) Schutzzweck der Zone 1 (Totalreservate) ist darüber hinaus der Schutz von Lebensräumen und die Gewährleistung der natürlichen Entwicklung in von Menschen nicht direkt beeinflussten Räumen und deren wissenschaftliche Untersuchung, insbesondere

  1. im Totalreservat “Milten” die Erhaltung einer durch den Biber beeinflussten Gewässerdynamik und die Entwicklung von vielfältig ausgebildeten Feuchtgebieten in enger Verzahnung mit trockenen Lebensräumen;
  2. im Totalreservat “Lindenberge” die vom derzeitigen Stadium von Vor- und Zwischenwäldern aus Kiefer, Birke und Eiche ausgehende Waldentwicklung auf kräftigen bis mäßig nährstoffhaltigen Standorten im Übergangsbereich zweier Großklimaformen am östlichen Rand der Eisrandlage des Brandenburger Stadiums der Weichselkaltzeit sowie der Schutz der hier eingestreuten Moore;
  3. im Totalreservat “Eichenwald an der Zaarenschleuse” die weitere Entwicklung eines ehemals nieder- und mittelwaldartig genutzten Eichenwaldes, zum Teil unter Kiefern-Birken-Oberstand, mit Naturverjüngungen dieser Baumarten, vor allem der Kiefer, auf vorwiegend mäßig nährstoffhaltigem Standort in der schwächer maritim beeinflussten Großklimaform auf örtlich durch die militärische Nutzung geprägten Böden;
  4. in den Totalreservaten “Havelufer”, “Wiesen am Templiner Wasser” und “Wald nördlich Kannenburg” die Entwicklung der Pflanzen- und Tiergemeinschaften in einer Abfolge von Lebensräumen trockener bis feuchter Standorte von vegetationsarmen Binnendünen bis hin zu ehemals wirtschaftlich genutztem Wald im Bereich des schwächer maritim beeinflussten Großklimas;
  5. im Totalreservat “Heidefläche nordöstlich der Lindenberge” Schutz der Sukzession unter vorwiegend ziemlich armen, zum Teil mäßig nährstoffhaltigen Standortverhältnissen im Grenzbereich zwischen den beiden Großklimaformen.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der zulässigen Handlungen nach § 6 dieser Verordnung sind im Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln, Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen oder anzubringen;
  4. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, zu verändern, dem öffentlichen Verkehr zu widmen sowie Leitungen zu verlegen oder zu verändern;
  5. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  6. Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben oder Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  7. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund von § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
  8. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer anzuzünden oder in sonstiger Weise Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  9. zu baden mit Ausnahme an den in den Flurkarten markierten und ausgewiesenen Badestellen am Großen Beutelsee, Großen Kuhwallsee, Barsdorfer Haussee und Tangersdorfer See;
  10. außerhalb der Bundeswasserstraßen Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter und Luftmatratzen zu benutzen;
  11. zu tauchen;
  12. das Gebiet in den Zonen 1 und 2 außerhalb der Wege zu betreten;
  13. Hunde frei laufen zu lassen;
  14. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  15. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  16. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  17. Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
  18. wildlebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  19. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art einschließlich deren Ufer entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu verändern;
  20. Schmutzwasser, Gülle, Jauche, mineralischen Dünger, Gärfutter oder Klärschlämme auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  21. Pflanzenschutz- oder chemische Holzschutzmittel anzuwenden;
  22. Erstaufforstungen vorzunehmen;
  23. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.

§ 5
Besondere Verbote für die Zone 1

Über die Verbote des § 4 hinaus ist es untersagt, die Gewässer der Zone 1 zu unterhalten, die Flächen der Zone 1 landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich, fischereiwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen.

§ 6
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 5 bleiben folgende Handlungen:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang in den Zonen 2 und 3 mit der Maßgabe, dass
    1. Grünland auf Niedermoorstandorten als Mähwiese oder als Weide mit maximal 1,5 Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar und Jahr oder dem entsprechenden Äquivalent an Wirtschaftsdünger genutzt wird, ohne Gülle, Pflanzenschutzmittel oder chemisch-synthetischen Stickstoff einzusetzen,
    2. Grünland auf Niedermoorstandorten nicht umgebrochen oder neu angesät sowie nicht nach dem 31. März mechanisch bearbeitet oder vor dem 14. Juni gemäht wird, ausgenommen ist eine Nachsaat bei Wildschäden im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde,
    3. die Ackerflächen in der Zone 3 mit höchstens 60 Kilogramm Stickstoff pro Hektar und Jahr im Durchschnitt einer dreijährigen Rotation sowie mit einer einmaligen Frischmistgabe von maximal 300 Dezitonnen pro Hektar innerhalb einer dreijährigen Rotation gedüngt werden,
    4. auf den Flurstücken 46, 48 und 50 der Flur 3 in der Gemarkung Tangersdorf in einer dreijährigen Rotation im jährlichen Wechsel für eine Teilfläche bis zu 3,5 Hektar die Mahd ab 1. Juni zulässig ist,
    5. im Übrigen die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Nr. 20 gelten;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen in den Zonen 2 und 3 mit der Maßgabe, dass
    1. die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Nr. 20 bis 22   weiterhin gelten,
    2. in den Altbeständen eine einzelstamm- bis horstweise Nutzung nach Zielstärken erfolgt,
    3. die an der potentiell natürlichen Vegetation orientierte Baumartenzusammensetzung und Struktur auf kräftigen Standorten erhalten und gefördert wird,
    4. Bäume mit Horsten oder Höhlen nicht gefällt werden,
    5. ein Totholzanteil von mindestens 3 vom Hundert am Holzvorrat gewährleistet wird und ein ausreichender Altholzanteil entwickelt wird;
  3. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Brandenburgischen Fischereigesetzes ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in den Zonen 2 und 3 am Großen Beutelsee, Großen Kuhwallsee, Großen und Kleinen Lankensee, Tangersdorfer See, Tangersdorfer Haussee, Barsdorfer Haussee, Stübnitzsee, an Havel, Templiner Wasser, Schulzenfließ und Punzkuhle mit der Maßgabe, dass
    1. die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Nr. 17 und 19 weiterhin gelten,
    2. nur heimische Fischarten zur Entwicklung eines naturnahen Artenspektrums und naturnaher Populationsstärken eingebracht werden dürfen,
    3. Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist;
  4. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei
    1. an den Ufern der Havel sowie des Großen Röddelin- und des Mahlgastsees in der Zone 3,
    2. am Großen Beutelsee, Tangersdorfer Haussee, Tangersdorfer See, Stübnitzsee und an der Punzkuhle von Stegen in den in Flurkarten dargestellten Bereichen,
    3. am Barsdorfer Haussee, Großen Beutelsee, Großen Kuhwallsee sowie am Großen und Kleinen Lankensee von Booten aus,
    4. am Ufer des Barsdorfer Haussees im Bereich der Halbinsel sowie an der Badestelle entsprechend der Kennzeichnung in der Flurkarte,
    5. am Schulzenfließ im Bereich von 100 Metern fließabwärts ab Eisenbahnbrücke Hammelspring
    mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Nr. 5 und 17 weiterhin gelten, die Benutzung von Fischereiwegen bleibt unberührt;
  5. für den Bereich der Jagd in der Zone 1:
    1. die Ausübung des Jagdschutzes zur Verfolgung von Wilderei und zur Bekämpfung von Wildseuchen;
    2. Maßnahmen zur Bestandsregulierung von Schalenwild, wenn dies zur Umsetzung des Schutzzweckes nach § 3 oder zur Abwendung von Wildschäden auf angrenzenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen notwendig ist, unter der Maßgabe, dass
      ba) diese Bestandsregulierung durch jeweils maximal eintägige Gesellschaftsjagden durchgeführt wird,
      bb) die Notwendigkeit der Bestandsregulierung sowie die Termine der Gesellschaftsjagden, die Anzahl der an der Jagd beteiligten Jäger und die von der Jagd betroffene Fläche jeweils einvernehmlich mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde abgestimmt ist;
  6. für den Bereich der Jagd in den Zonen 2 und 3:
    1. die Ausübung der Jagd unter der Maßgabe, dass
      aa) die Jagd auf Wasservögel nach dem 15. November eines jeden Jahres bis zum Ende der gesetzlichen Jagdzeit gestattet ist,
      ab) zwischen dem 1. März und dem 30. Juni eines jeden Jahres die Jagd nur vom Ansitz oder von Wegen aus erfolgt,
      ac) in der Zone 2 die jährlichen Abschusspläne durch die untere Jagdbehörde im Benehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde festgesetzt werden,
    2. das Errichten jagdlicher Einrichtungen in landschaftsgerechter Art und Weise,
    3. die Anlage neuer Wildwiesen in Kiefernreinbeständen und von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope;
    die Prüfung von Hunden bleibt unzulässig;
  7. das Sammeln von Waldfrüchten und Pilzen in den Zonen 2 und 3 nach dem 1. Juli eines jeden Jahres;
  8. die Benutzung von Luftmatratzen und aufblasbaren Booten im Umkreis bis höchstens  hundert Meter um die Badestellen sowie von Ruderbooten und Angelkähnen auf dem Barsdorfer Haussee und dem Großen Beutelsee;
  9. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer in den Zonen 2 und 3 im bisherigen Umfang und im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Nr. 21 weiterhin gelten. Zuständige Behörde für die Herstellung des Einvernehmens bei der Unterhaltung der im Naturschutzgebiet gelegenen Bundeswasserstraßen in Bezug auf die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft nach § 4 des Bundeswasserstraßengesetzes ist der Landkreis als zuständige untere Naturschutz- und Wasserbehörde;
  10. die ordnungsgemäße Unterhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
  11. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  12. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
  13. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf der Grundlage der Behandlungsrichtlinie, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  14. behördliche oder behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  15. in der Zone 1 Maßnahmen zur Waldbrandvorsorge (Anlegen von Wundstreifen) im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde sowie Maßnahmen der Waldbrandbekämpfung;
  16. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die zuständige untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 dieser Verordnung für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 7
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe festgelegt:

  1. vegetationsarme Flächen oder Sukzessionsstadien in der Zone 2 sollen durch Beweidung oder Entbuschung offengehalten werden;
  2. die Pflege wertvoller Kleinbiotope, wie beispielsweise Feuchtwiesen, durch einschürige Mahd wird angestrebt;
  3. die Wiedervernässung oder Sicherung des hohen Grundwasserstandes und, falls erforderlich, Entbuschung in wertvollen Feuchtgebieten wie dem Breiten Luch, Wolfsbruch, Fürstenbruch, Leuenbruch, Seechen, Breiten Bruch, am Stübnitzsee oder am ehemaligen Tangersdorfer Forsthaus wird angestrebt;
  4. der Nährstoffentzug durch Abtransport von Pflanzenmaterial, das im Rahmen von Pflegemaßnahmen anfällt, wird angestrebt;
  5. die Ackerflächen sollen soweit möglich extensiviert oder in Grünland umgewandelt werden;
  6. die Einführung einer kleinflächig abschnittsweisen Mahd auf Grünlandflächen wird angestrebt;
  7. zur Bewahrung störungsempfindlicher Lebensgemeinschaften soll der Tourismus unter Nutzung vorhandener Wege und Beobachtungsmöglichkeiten gelenkt werden, wobei die an das Naturschutzgebiet angrenzenden Gemeinden einbezogen werden;
  8. der Abbruch ehemals militärisch genutzter baulicher Anlagen wird angestrebt, soweit sie nicht zu Zwecken des Naturschutzes, wie zum Beispiel als Brutmöglichkeit, Fledermausquartier oder Beobachtungsplattform genutzt und in die Landschaft eingebunden werden können;
  9. der Rückbau der Bootsschuppen am Barsdorfer Haussee und die Anlage eines Gemeinschaftsstegs wird angestrebt.

§ 8
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der §§ 4 und 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 10
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26 b des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 11
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 12
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 21. Juli 2000

Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler


Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1

Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Kleine Schorfheide"

Anlage 2
(zu § 2 Absatz 1)

Flurstücksliste NSG “Kleine Schorfheide”

GemarkungFlurFlurstücke
Annenwalde 1 1-60/2; 61 (anteilig); 63 (anteilig); 65; 66 (anteilig); 82-85; 95-107;
Annenwalde 2 99-117; 123 (anteilig);
Annenwalde 3 3/1; 4/1; 5/1; 6/2; 7/2-8; 73-97;
Barsdorf 1 109-110/1; 111/1-114; 116-144; 145 (ohne Gebäudefläche); 146/1- 149; 181 (anteilig); 189 und 190; 191/1-351;
Barsdorf 3 1 (ohne Holz); 2-5; 7-19; 25 (ohne Holz); 26-28; 29 (nur Ödland); 35-37;
Barsdorf 4 alle Flurstücke;
Beutel 1 4; 83 (anteilig); 84-102; 112-114; 116/1 (anteilig); 124-143;
Beutel 3 - 6 alle Flurstücke;
Blumenow 10 1-3;
Blumenow 11 1-10; 32-49;
Bredereiche 4 328 (anteilig); 329 (nur Grünland und Wasser); 374 (anteilig); 375-384 (nur Grünland und Wasser); 386-387 (nur Grünland und Wasser); 388/3-390 (nur Grünland und Wasser); 391-392 (ohne Holz); 393/2; 393/4; 394-395 (ohne Holz); 396 (ohne Holz und Unland); 398-440; 441 (ohne Holz); 445-447 (ohne Holz); 448-450;
Bredereiche 6 43/1; 46/2; 47/2; 48/2;
Bredereiche 7 3/2-4/1; 5/2-11;
Bredereiche 8 alle Flurstücke;
Burgwall 2 13; 16-17/2; 18 (anteilig); 19/2-20; 21/2-34/1; 35/2;
Burgwall 3 8/1; 9-11; 12 (anteilig); 13/1;14-15/2; 17/1; 79/1; 81/1;
Hammelspring 7 15-16;
Hammelspring 10 13-50;
Hammelspring 11 29; 32/1;
Himmelpfort 4 13;
Lychen 21 51-54;
Marienthal 1 6-18; 20;
Röddelin 3 10-12; 15-40; 42-47; 233 (anteilig, ein 50 Meter breiter Streifen des Mahlgastsees, gemessen von der Uferlinie, entlang der Flurstücke 28 bis 32, 33/2, 35/1, 36, 38/2, 39/2 und 47); 281-283;
Röddelin 5 1-170/2; 172-176;
Tangersdorf 1 1-2; 3 (ohne Gebäudefläche); 4; 5 (ohne Garten); 6 (anteilig); 7 (ohne Ackerland); 8-9 (nur Grünland und Holz); 10 (nur Holz und Ödland); 12 (anteilig); 13 (ohne Garten und Gebäudefläche); 14; 15-18 (ohne Garten und Gebäudefläche); 19/2-20 (nur Grünland); 22 (nur Grünland); 23/2-24 (nur Grünland); 60 (ohne Gebäudefläche); 61-74; 75 (ohne Gebäudefläche); 77-80; 82 (anteilig); 93/2 (anteilig); 102-104 (anteilig);
Tangersdorf 2 1-37; 38 (anteilig); 73 (anteilig); 75;
Tangersdorf 3 - 4 alle Flurstücke;
Tornow 1 98 (ohne Ackerland); 99-165/2; 166 (ohne Ackerland); 176/1;
Tornow 2 12 (ohne Unland); 13/1-46/2; 48-49; 213-216;
Tornow 7 1-14; 22-23;
Vogelsang 2 1; 2/2 (anteilig); 36-38; 39 (anteilig); 47;
Vogelsang 4 1-18; 19 (anteilig); 20-37; 38 (anteilig); 39 (anteilig); 43 (anteilig); 44-53;
Vogelsang 5 3 (anteilig); 4-5; 7-8 (anteilig); 9-11; 12 (anteilig); 13-14; 15 (anteilig); 16-37; 38 (anteilig); 39-40; 45-83; 106-122.

Anlage 3
(zu § 2 Absatz 2)

1. Topografische Karten Maßstab 1 : 25 000

Titel: Anlage zur Verordnung für das Naturschutzgebiet „Kleine Schorfheide“

Kartenblatt

Unterzeichnung

2845

unterzeichnet von dem Bearbeiter Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR), Siegelnummer 39, am 8. September 2000

2846

unterzeichnet von dem Bearbeiter Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 8. September 2000

2945

unterzeichnet von dem Bearbeiter Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 8. September 2000

2946

unterzeichnet von dem Bearbeiter Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 8. September 2000

2. Flurkarten

Titel: Anlage zur Verordnung für das Naturschutzgebiet „Kleine Schorfheide“

lfd. Nr.

Gemarkung

Flur

Maßstab

1 :

Unterzeichnung

1

Annenwalde

1

5 000

unterzeichnet von dem Bearbeiter Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 8. September 2000

2

Annenwalde

2

4 000

unterzeichnet von dem Bearbeiter Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 8. September 2000

3

Annenwalde

2

Beiblatt 2

1 000

unterzeichnet von dem Bearbeiter Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 8. September 2000

4

Annenwalde

3

4 000

unterzeichnet von dem Bearbeiter Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 8. September 2000

5

Barsdorf

1

5 000

unterzeichnet von dem Bearbeiter Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 8. September 2000

6

Barsdorf

3

5 000

unterzeichnet von dem Bearbeiter Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 8. September 2000

7

Beutel

1

2 500

unterzeichnet von dem Bearbeiter Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 8. September 2000

8

Beutel

3

5 000

unterzeichnet von dem Bearbeiter Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 8. September 2000

9

Beutel

4

5 000

unterzeichnet von dem Bearbeiter Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 8. September 2000

10

Blumenow

10

2 000

unterzeichnet von dem Bearbeiter Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 8. September 2000

11

Blumenow

11

2 000

unterzeichnet von dem Bearbeiter Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 8. September 2000

12

Bredereiche

4

2 500

unterzeichnet von dem Bearbeiter Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 8. September 2000

13

Bredereiche

6

5 000

unterzeichnet von dem Bearbeiter Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 8. September 2000

14

Bredereiche

7

5 000

unterzeichnet von dem Bearbeiter Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 8. September 2000

15

Bredereiche

8

2 500

unterzeichnet von dem Bearbeiter Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 8. September 2000

16

Burgwall

2

5 000

unterzeichnet von dem Bearbeiter Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 8. September 2000

17

Burgwall

3

5 000

unterzeichnet von dem Bearbeiter Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 8. September 2000

18

Hammelspring

7

2 500

unterzeichnet von dem Bearbeiter Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 8. September 2000

19

Hammelspring

10

2 500

unterzeichnet von dem Bearbeiter Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 8. September 2000

20

Hammelspring

11

2 500

unterzeichnet von dem Bearbeiter Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 8. September 2000

21

Himmelpfort

4

5 000

unterzeichnet von dem Bearbeiter Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 8. September 2000

22

Lychen

21

5 000

unterzeichnet von dem Bearbeiter Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 8. September 2000

23

Marienthal

1

2 500

unterzeichnet von dem Bearbeiter Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 8. September 2000

24

Röddelin

3

4 000

unterzeichnet von dem Bearbeiter Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 8. September 2000

25

Röddelin

5

5 000

unterzeichnet von dem Bearbeiter Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 8. September 2000

26

Tangersdorf

1

2 500

unterzeichnet von dem Bearbeiter Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 8. September 2000

27

Tangersdorf

2

5 000

unterzeichnet von dem Bearbeiter Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 8. September 2000

28

Tangersdorf

3

5 000

unterzeichnet von dem Bearbeiter Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 8. September 2000

29

Tangersdorf

3

Beiblatt

2 500

unterzeichnet von dem Bearbeiter Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 8. September 2000

30

Tornow

1

5 000

unterzeichnet von dem Bearbeiter Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 8. September 2000

31

Tornow

2

5 000

unterzeichnet von dem Bearbeiter Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 8. September 2000

32

Tornow

7

5 000

unterzeichnet von dem Bearbeiter Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 8. September 2000

33

Vogelsang

2

5 000

unterzeichnet von dem Bearbeiter Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 8. September 2000

34

Vogelsang

4

5 000

unterzeichnet von dem Bearbeiter Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 8. September 2000

35

Vogelsang

5

5 000

unterzeichnet von dem Bearbeiter Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MLUR, Siegelnummer 39, am 8. September 2000.