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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Jungfernheide“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Jungfernheide“
vom 29. September 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 37], S.766)

geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 8. Dezember 2017
(GVBl.II/17, [Nr. 70])

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 und 2 und § 26b des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Uckermark wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Jungfernheide“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 1 732 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde:  

Gemarkung:  

Flur:

Boitzenburger Land  

Boitzenburg  

11;

  

Hardenbeck  

2, 3;

  

Jakobshagen  

1, 2;

  

Klaushagen  

1;

  

Rosenow  

2;

  

Warthe  

5, 8.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nummer 1 aufgeführten vier topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 2 mit den laufenden Nummern 1 bis 17 aufgeführten Liegenschaftskarten.

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes wird eine Zone 1 mit 317 Hektar und eine Zone 2 mit 464 Hektar festgelegt. In der Zone 2 sind besondere Beschränkungen der forstwirtschaftlichen Nutzung festgesetzt. Die Zone 1 umfasst zwei Naturentwicklungsgebiete (1a und 1b) im Sinne des  § 21 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, die der direkten menschlichen Einflussnahme entzogen sind und in denen die Lebensräume und Lebensgemeinschaften langfristig ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben. Die Naturentwicklungsgebiete liegen in der Gemeinde Boitzenburger Land in folgenden Fluren:

Naturentwicklungsgebiet „Ostufer Hardenbecker Haussee“ (Nummer 1a)

Gemarkung:  

Flur:

Klaushagen  

1.

Naturentwicklungsgebiet „Clöwen“ (Nummer 1b)

Gemarkung:  

Flur:

Klaushagen  

1;

Jakobshagen  

1;

Warthe  

8.

Die Grenzen der Zonen sind in den in Anlage 3 Nummer 2 genannten topografischen und in den in Anlage 3 Nummer 2 genannten Liegenschaftskarten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten.

(4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Uckermark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist

  1. die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere naturnaher Waldtypen wie Buchen-, Eichen-, Bruchwaldgesellschaften, Moorgehölze, Grundrasen- und Tauchflurengesellschaften nährstoffarmer Seen, Schwimmblattgesellschaften, Gesellschaften der Torfmoos-, Seggen- und Röhrichtmoore sowie arme Feuchtwiesengesellschaften;

  2. die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 10 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten, insbesondere verschiedene Orchideenarten, Sandnelke (Dianthus arenaria), Rundblättriger Sonnentau (Drosera rotundifolia), Sumpfiris (Iris pseudacorus), Fieberklee (Menyanthes trifoliata), Zungenhahnenfuss (Ranunculus lingua), Krebsschere (Stratiotes aloides), Blasenbinse (Scheuchzeria palustris);

  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter im Sinne von § 10 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten, insbesondere der Fledermäuse, Lurche, Kriechtiere, Laufkäfer und Libellen;

  4. die Erhaltung einer geomorphologisch reich gegliederten Wald- und Seenlandschaft, insbesondere mit ihren Gewässern unterschiedlichster Struktur, Hydrologie und Trophie, wie nährstoffarme Klarwasserseen, natürlich eutrophe Seen, naturnahe Fließgewässer, Sölle mit ihren Binneneinzugsgebieten und lokalen Wasserscheiden sowie Feuchtlandbereichen;

  5. die Erhaltung der Vielfalt, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit eines unzerschnittenen, störungsarmen Gebietes als typischer Ausschnitt der Jungmoränenlandschaft des norddeutschen Tieflandes;

  6. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des überregionalen Biotopverbundes zwischen dem Lychener Seenkreuz und den Stromgewässern;

  7. die Erhaltung eines vielfältigen, landschaftlich und ökologisch wertvollen Kulturlandschaftsraumes und eines Mosaiks von Flächen, insbesondere der Feuchtwiesen, Weiden und naturnahen Wälder, die durch teilweise extensive Landnutzungsformen geprägt sind.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung

  1. eines Teiles des Europäischen Vogelschutzgebietes „Uckermärkische Seen“ (§ 2a Absatz 1 Nummer 9 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) in seiner Funktion

    1. als Lebensraum von Arten nach Anhang I der Richtlinie 79/09/EWG, insbesondere Seeadler (Haliaeethus albicilla), Fischadler (Pandion haliaetus) und Schreiadler (Aquilla pomarina), Schwarzstorch (Ciconia nigra), Kranich (Grus grus), Große Rohrdommel (Botaurus stellaris), Schwarzspecht (Dryocopus martius) und Mittelspecht (Dendrocopus medius) einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope,

    2. als Durchgangs-, Rast- und Überwinterungsgebiet für regelmäßig auftretende Zugvogelarten wie Graugans (Anser anser), Blässgans (Anser albifrons) und Saatgans (Anser fabalis) sowie Gänsesäger (Mergus merganser);

  2. des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Jungfernheide“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes), das ehemals einen Teil der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung „Hardenbeck-Küstrinchen“ und „Stromgewässer“ umfasste, mit seinen Vorkommen von

    1. Oligo- bis mesotrophen kalkhaltigen Gewässern mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen, Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Übergangs- und Schwingrasenmooren, Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum), Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,

    2. Kalkreichen Sümpfen mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae, Schlucht- und Hangmischwäldern (Tilio-Acerion) und Moorwäldern als prioritären natürlichen Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes,

    3. Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Rotbauchunke (Bombina bombina), Steinbeißer (Cobitis taenia), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Bitterling (Rhodeus amarus), Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis), Großem Feuerfalter (Lycaena dispar) und Bauchiger Windelschnecke (Vertigo moulinsiana) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume,

    4. Eremit (Osmoderma eremita) als prioritärer Art im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 11 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich seiner für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

(3) Darüber hinaus ist besonderer Schutzzweck der Zone 1 (Naturentwicklungsgebiet) die weitgehend eigendynamische und störungsfreie Entwicklung autochthoner, naturnaher Waldgesellschaften, Seen und Moore sowie deren wissenschaftliche Untersuchung, insbesondere

  1. im Naturentwicklungsgebiet „Ostufer Hardenbecker Haussee“ (Nummer 1a) der mittelalten bis alten Stieleichenbestände sowie der Buchen- und Roterlenbestände und seenahen Verlandungsmoore;

  2. im Naturentwicklungsgebiet „Clöwen“ (Nummer 1b)

    1. der alten Buchenbestände und eines mit Buche unterbauten Eichenbestandes auf einer sollreichen lehmigen Grundmoräne,

    2. der Sukzession junger Kiefern-, Fichten- und Lärchenbestände auf einer von Jungdünen übersandeten Grundmoräne,

    3. eines alten Roterlenbestandes auf seenahem Verlandungsmoor sowie

    4. der Seen Tiefer Clöwen und Flacher Clöwen mit zum Teil nährstoffarmen Verlandungszonen.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;

  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;

  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;

  5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;

  6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;

  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;

  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;

  9. das Gebiet in den Zonen 1 und 2 außerhalb der Wege zu betreten;

  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Absatz 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;

  11. mit nicht motorisierten Fahrzeugen außerhalb der Wege sowie mit Kraftfahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen. Hinsichtlich des Fahrens mit bespannten Fahrzeugen gelten darüber hinaus die Regelungen des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes und des Waldgesetzes des Landes Brandenburg;

  12. den Tiefen und Flachen Clöwensee, den Großen und Kleinen Wokuhlsee, das Hausseebruch, das Schwarze Loch, die Anstaufläche am großen Suckowsee, den Kesselsee sowie Röhricht- oder Schwimmblattzonen aller Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art, einschließlich Surfbrettern oder Luftmatratzen, zu befahren;

  13. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;

  14. Hunde frei laufen zu lassen;

  15. Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;

  16. Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie Schmutzwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;

  17. sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;

  18. Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;

  19. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;

  20. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

  21. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;

  22. Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;

  23. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

  1. die den in § 1b Absatz 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung außerhalb der Zone 1 in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

    1. Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Äquivalent an Dünger von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel und Sekundärrohstoffdünger wie Schmutzwasser, Klärschlamm einzusetzen,

    2. auf Grünland § 4 Absatz 2 Nummer 22 und 23 gilt;

  2. die den in § 1b Absatz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung außerhalb der Zone 1 in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

    1. Holzerntemaßnahmen, die den Holzvorrat auf einer zusammenhängenden Fläche auf weniger als 40 Prozent des üblichen Vorrats reduzieren, nur bis zu einer Größe von 0,5 Hektar zulässig sind,

    2. nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden,

    3. der Boden schonend, unter Verzicht auf Umbruch bearbeitet wird,

    4. Bäume mit Horsten oder Höhlen nicht gefällt werden,

    5. Holzrücken mit Fahrzeugen nur auf Wegen oder festgelegten Rückegassen erfolgt,

    6. § 4 Absatz 2 Nummer 16 und 22 gilt;

    7. über die Regelungen nach Nummer 2 Buchstabe a bis f hinaus gilt in der Zone 2, dass

      aa)  die Nutzung der Altbestände einzelstamm- bis horstweise erfolgt,

      bb) je Hektar mindestens 20 Stück stehendes Totholz (mehr als 30 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß) nicht gefällt werden und liegendes Totholz (ganze Bäume mit Durchmesser über 65 Zentimeter am stärksten Ende) im Bestand verbleibt;

  3. die im Sinne des § 1b Absatz 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Nutzung des Hardenbecker Haussees, des Poviestsees, des Krienkowsees, des Stroms, der Anstaufläche am Großen Suckowsee und des Schumellensees in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

    1. Besatzmaßnahmen nur mit heimischen Arten durchgeführt werden, wobei der Besatz mit Karpfen unzulässig ist,

    2. § 4 Absatz 2 Nummer 18 gilt.

    Auf dem Haussee-Bruch bleibt die Hegefischerei im Sinne des § 1 Absatz 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg zulässig;

  4. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass

    1. sie am Hardenbecker Haussee, Krienkowsee, Schumellensee und am Strom nur vom Boot und von den Ufern außerhalb der Zonen 1 und 2  aus zulässig ist,

    2. sie am Poviestsee nur vom Boot und von den in den Liegenschaftskarten gemäß Anlage 3 Nummer 2 und in den topografischen Karten gemäß Anlage 3 Nummer 1 dargestellten Bereichen aus zulässig ist.

    Im Übrigen gilt § 4 Absatz 2 Nummer 12, 18 und 19;

  5. für den Bereich der Jagd in der Zone 1:

    1. Maßnahmen der Bestandsregulierung von Schalenwild, wenn dies zur Umsetzung des Schutzzwecks nach § 3 oder zur Abwendung von Wildschäden auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen notwendig ist, mit der Maßgabe, dass

      aa) die Bestandsregulierung durch zwei eintägige Gesellschaftsjagden im Zeitraum vom 1. November eines Jahres bis zum 15. Januar des Folgejahres erfolgt,

      bb) für sonstige Maßnahmen der Bestandsregulierung eine Zulassung durch die untere Naturschutzbehörde erfolgt. Dazu sind vom Antragsteller Erfordernis, Ziel, Art, Umfang, Zeitpunkt und Ort der Maßnahme darzulegen. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft,

    2. das Aufstellen mobiler Ansitzeinrichtungen, sofern dies im Rahmen von Nummer 5 Buchstabe a erforderlich ist;

  6. für den Bereich der Jagd außerhalb der Zone 1:

    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass die Jagd in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres ausschließlich vom Ansitz oder von den Fahrwegen aus erfolgt,

    2. die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt wird.

      Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen.

    3. die Anlage von Kirrungen außerhalb von geschützten Biotopen,

    4. die Anlage von Wildwiesen und Wildäckern außerhalb der Zone 2 mit der Maßgabe, dass § 4 Absatz 2 Nummer 16 und 22 gilt;

  7. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Land- und Forstwirtschaftswege sowie die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege hinsichtlich der Fahrbahn und des Banketts in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September eines jeden Jahres, sofern jeweils eine Beschädigung des Gehölzbestandes ausgeschlossen ist. Die Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde vorab anzuzeigen.

    Unterhaltungsmaßnahmen an Straßen und Wegen außerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraumes oder Umfangs bedürfen des Einvernehmens mit der unteren Naturschutzbehörde;

  8. die im Sinne des § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht. Die Maßnahmen können durch einen abgestimmten Unterhaltungsplan dokumentiert werden;

  9. der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Abwasseranlagen, von Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen. Die Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig. Das Einvernehmen über regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsarbeiten kann durch langfristig gültige Vereinbarungen hergestellt werden;

  10. Unterhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen, sofern diese nicht unter die Nummern 7 und 9 fallen, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

  11. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

  12. Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

  13. Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind sowie das Abfischen von Graskarpfen, Marmorkarpfen, Silberkarpfen und Zuchtformen des osteuropäischen Karpfens und der Aushieb von Nadelhölzern in der Zone 1 als biotopeinrichtende Maßnahme bis zum Jahr 2019 nach vorheriger Zulassung durch die untere Naturschutzbehörde;

  14. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 an Straßen und Wegen freigestellt;

  15. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen;

  16. das nicht gewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten außerhalb der Zone 1 nach dem 30. Juni eines jeden Jahres;

  17. am Nordufer des Hardenbecker Haussees im Bereich der Badestelle und des Dorfplatzes das Nutzen der Flurstücke 208, 209, 210 und 211, Flur 2 der Gemarkung Hardenbeck sowie des Flurstücks 46, Flur 8 der Gemarkung Warthe für Dorffeste und Veranstaltungen der Gemeinde Hardenbeck.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 6
Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

  1. zum Schutz des Hardenbecker Haussees und des Schumellensees sollen Maßnahmen zur Rückhaltung von Nährstoffen aus der Hardenbecker Feldflur durchgeführt werden;

  2. für die fischereiwirtschaftliche Nutzung des Hardenbecker Haussees soll in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde ein Hegeplan erarbeitet werden;

  3. in den Naturentwicklungsgebieten sollen biotopeinrichtende Maßnahmen, wie der Rückbau künstlicher Abflüsse, erfolgen;

  4. der Anteil an stehendem Totholz außerhalb der Zonen 1 und 2 soll auf mindestens fünf Prozent des Holzvorrates erhöht werden;

  5. die Staubewirtschaftung für den Hardenbecker Haussee soll unter Beachtung eines ökologischen Mindestabflusses zum Letzelthiner Bach erfolgen;

  6. es soll ein etwa 100 Meter breiter Ackerstreifen entlang des Nordufers des Hardenbecker Haussees, des Nordwestufers des Schumellensees und des Poviestsees in Wald oder Dauergrünland mit uferparallelen Hecken umgewandelt werden;

  7. zugeschüttete und entwässerte Sölle sollen renaturiert werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 9
Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§10
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft:

Der Beschluss des Bezirkstages Neubrandenburg Nummer 86/1989 vom 30. März 1989 zur Ausweisung des Naturschutzgebietes „Poviest-See“.

Potsdam, den 29. September 2009

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz

Dr. Dietmar Woidke

Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Jungfernheide"

Anlage 3
(zu § 2 Absatz 2)

1. Topografische Karten

Titel:

Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Jungfernheide“
Maßstab 1 : 10 000

Blatt- Nr.

Kartenblatt

Unterzeichnung

1

2747-NW

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV), am 17. März 2009

2

2747-NO

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 17. März 2009

3

2747-SW

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 17. März 2009

4

2747-SO

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 17. März 2009

2. Liegenschaftskarten

Titel:

Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Jungfernheide“ Maßstab
1 : 2 500

Blatt-Nr.

Gemarkung

Flur

Unterzeichnung

1

Rosenow

2

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 17. März 2009

 

Warthe

8

 

2

Hardenbeck

2

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 17. März 2009

Rosenow

2

 

Warthe

8

 

3

Hardenbeck

2, 3

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 17. März 2009

 

Warthe

8

 

4

Boitzenburg

11

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 17. März 2009

 

Hardenbeck

3

 

 

Klaushagen

1

 

 

Warthe

8

 

5

Boitzenburg

11

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 17. März 2009

6

Jakobshagen

1

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 17. März 2009

 

Rosenow

2

 

 

Warthe

8

 

7

Jakobshagen

1

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 17. März 2009

 

Klaushagen

1

 

 

Warthe

8

 

8

Hardenbeck

2, 3

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 17. März 2009

  

Jakobshagen

1

 

 

Klaushagen

1

 

 

Warthe

8

 

9

Boitzenburg

11

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 17. März 2009

 

Klaushagen

1

 

 

Warthe

8

 

10

Boitzenburg

11

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 17. März 2009

 

Klaushagen

1

 

11

Warthe

5, 8

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 17. März 2009

12

Jakobshagen

1

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 17. März 2009

 

Klaushagen

1

 

 

Warthe

8

 

13

Jakobshagen

1

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 17. März 2009

 

Klaushagen

1

 

14

Klaushagen

1

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 17. März 2009

15

Warthe

5, 8

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 17. März 2009

16

Jakobshagen

1, 2

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 17. März 2009

 

Warthe

8

 

17

Jakobshagen

1, 2, 3

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 17. März 2009

 

Warthe

8