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Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung „Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin“

Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung „Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin“
vom 12. September 1990
(/ GBl. 1990 SDr., [Nr. 1472], S., GVBl. 2008 II S.327)

geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2014
(GVBl.II/14, [Nr. 28])

NatSGSchorfhV Anhang EV Auszug aus Artikel 3 der Vereinbarung zur Durchführung und Auslegung des Einigungsvertrages vom 18.9.1990 (EinigVtrVbg) (BGBl. II 1990, 885, 1239)

Artikel 3
Das nachfolgend aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt nach Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. Artikel 9 Abs. 4 des Vertrags gilt entsprechend. ...

1. bis 29. ...

Zu Kapitel XII
(Geschäftsbereich des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit)

30.

a) bis f) ...

g) Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin" vom 12. September 1990 (Sonderdruck Nr. 1472 des Gesetzblattes)

h) bis n) ...

mit folgender Maßgabe:
Die Verordnungen gelten mit der Maßgabe, daß sie auf den Neubau, den Ausbau und die Unterhaltung von Bundesverkehrswegen keine Anwendung finden. Bei der Durchführung der genannten Maßnahmen ist der Schutzzweck der Verordnungen zu berücksichtigen.

...

Auf Grund des Art. 6 § 6 Nr. 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649) in Verbindung mit §§ 12, 13 und 15 des Bundesnaturschutzgesetzes wird verordnet:

§ 1
Festsetzung

(1) Die in § 2 näher bezeichneten Landschaften nördlich des Eberswalder Urstromtals werden als Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung festgesetzt.

(2) Das Gesamtgebiet erhält die Bezeichnung "Biosphärenreservat Schorfheide - Chorin".

§ 2
Flächenbeschreibung und Abgrenzung

(1) Zum Biosphärenreservat "Schorfheide - Chorin" gehören folgende landschaftliche Raumeinheiten:

  1. die Choriner Endmoränenlandschaft mit dem Parsteiner See und dem Grumsiner Forst,
  2. der Niederoderbruch und die Neuenhagener Oderinsel,
  3. die Britzer Platte,
  4. die Werbellin - Joachimsthaler Moränenlandschaft,
  5. die Schorfheide,
  6. die Poratzer Grund- und Endmoränenlandschaft,
  7. die Grund- und Endmoränenlandschaft um Melzow und Greiffenberg,
  8. die Ackerlandschaft Gerswalde - Stegelitz,
  9. das Templiner Seengebiet.

(2) Das in anliegender Karte im Maßstab 1 : 50 000 dargestellte Biosphärenreservat "Schorfheide - Chorin" setzt sich aus Totalreservaten (Kernzonen), Naturschutzgebieten, Kulturlandschaften und devastierten (stark geschädigten) Landschaften zusammen.

Das Biosphärenreservat wird im einzelnen wie folgt begrenzt:

1. Grenzverlauf im Süden

Beginnend an der Oder bei Einmündung der alten Oder in die Stromoder, diese nach S bis Neuglietzen, Mineralbodenkante nach Altglietzen, Neutornow, Neukietz. Bei Neukietz an die Alte Oder nach NW bis südöstlich Vorwerk Tortz. Dann Kreisgrenze nach SW bis Eisenbahnlinie Eberswalde/Bad Freienwalde nach NW an Falkenberg vorbei bis zum kreuzenden Fließ zwischen Amaliendorf und Falkenberg, Fließ nach SW bis zur Straße Falkenberg - Amalienhof, von dort Weg nach Hohenfinow ca. 150 m folgend, hinter der Bebauung nach Süden, parallel zur Straße, bis zur Straße Falkenberg/Hohenfinow.

Dieser in westlicher Richtung bis zum Ortseingang nach N abschwenkend bis Straße Hohenfinow/Niederfinow, 250 m nördlich Ortseingang Hohenfinow nach NW abschwenkend bis zur Terrassenkante, diese wesentlich überquerend und an deren Westkante nach N und W und SW folgend bis zur Sandgrube südlich Karlswerk. Von dort Richtung NW bis zur Gemeindegrenze, dann entlang des Waldrandes Richtung Tornow bis nach N verlaufenden Fließ, der Waldkante folgend bis nördlich Sommerfelde, von dort an der Waldkante nach N bis Eisenbahnlinie Eberswalde/Frankfurt, dieser folgend nach NW bis Ragöser Schleuse. Fußweg Eisenbahn bis Schleuse am Finowkanal nach 600 m in Richtung O, von dort nach NW entlang des Waldrandes auf einem Weg bis zur Straße Eberswalde/Liepe bei Mönchsbruch, Weg Mönchsbruch im Bogen nach N folgend bis Oder-Havel-Kanal, nördlich am Kanal nach W bis zum SZME Lichterfelde, dort nach NW, das Betriebsgelände umgehend, dem Waldrand folgend nach N, die Hochspannungsleitung kreuzend entlang des Waldrandes nach O, Kreuzung Hochspannungsleitung nach N, Kreuzung Hochspannungsleitung nach W dem Weg folgend, an der Waldkante nach N abschwenkend bis zur OW-verlaufenden Hochspannungsleitung. Dieser nach W folgend, bei Richtungsänderung der Leitung nach N zur Gülletrennanlage abschwenkend, diese Anlage in nordöstlicher und westlicher Richtung umgehend, nach Kreuzung der Straße Lichterfelde - Blütenberg der westlich verlaufenden Straße folgend bis zur Kreuzung der nördlich verlaufenden Straße, westlich Buckow der Straße nach S und SW folgend bis zum Oder-Havel-Kanal und dem folgend bis zur Kreuzung Autobahn. Von der Autobahnüberbrückung des Oder-Havel-Kanals verläuft die Grenze an der Nordseite des Kanals in westlicher Richtung, schwenkt nördlich Marienwerder auf die F 167 und geht entlang der F 167 bis zum Kreuzungspunkt mit der Eisenbahn Berlin/Groß Schönebeck.

2. Grenzverlauf im Westen

Von dort entlang der Eisenbahnlinie nordwärts bis ca. 2 km vor dem Bahnhof Groß Schönebeck. Hier schwenkt sie nach O und verläuft in nordöstlicher Richtung entlang der Waldgrenze bis zur Straße zwischen Eichhorst und Groß Schönebeck, weiter in westlicher Richtung entlang der Straße bis zum Ortsbeginn Groß Schönebeck, Aussparung des Ortes Groß Schönebeck in nördlicher, westlicher und südlicher Richtung entlang der vorhandenen Waldgrenzen, des Wildgatters, den Acker querend zur Waldspitze an der Straße nach Hammer. Die Grenze verläuft weiter in südwestlicher Richtung bis zur Streusiedlung Böhmerheide, von dort in nordöstlicher Richtung entlang des kreuzenden Weges bis zur Kreisgrenze. Weiter nördlicher Verlauf entlang der Kreisgrenze bis zum Waldrand nördlich Liebenthal, hier entlang der nördlich verlaufenden Straße bis zum Ortsteil Schluft. Von Schluft aus in westlicher Richtung nördlich der Straße bis zum Bachlauf Faules Fließ, dort entlang über das Döllnfließ bis zur Einmündung des Eisergrabens. Weiterer Grenzverlauf in nördlicher Richtung entlang des Eisergrabens und der Eiserlake. Weiter entlang der Gemeindegrenze Zehdenick bis zur Straße nach Kurtschlag, weiterer Verlauf in östlicher Richtung entlang der Straße bis zum Ort Kurtschlag. Der Ort wird in südlicher und östlicher Richtung umgangen. Weiterer Verlauf entlang der Straße bis Groß Dölln, östlich Groß Dölln Verschwenkung entlang des Waldweges bis zum Ortsteil Groß Väter, von Groß Väter in nordöstlicher Richtung am Weg des Barsmoors entlang der Nordgrenze des Klein-Vätersees und der sich anschließenden Moorschlenke bis zum Weg nördlich Bebersee, anschließend entlang des Waldgestells an der Abteilung 210 entlang bis zum Waldweg Gollin/Vietmannsdorf, entlang des Weges in westlicher Richtung bis zur Weggabelung des Weges Vietmannsdorf/Groß Dölln, entlang der Waldkante bis zum Weg Vietmannsdorf/Storkow, in westlicher Richtung bis zur Abzweigung des Weges nach Ringofen bis zur Moorkante, weiter westlich bis zur Seekante Krempsee, dort weiterlaufend um den See (Nord) bis Weg zur Gemeindegrenze, hier entlang bis Werderhof, von dort Verschwenkung an Schneisen bis zur Straße Templin/Vietmannsdorf, bis zur Kreuzung der Straße Dargersdorf/Templin, weiterführend an der Nordgrenze der Hammerfließwiesen bis zur Uferkante Lübbesee. Dort querend den Lübbesee in gerader Richtung bis zum Einlauf des alten Kanals, von dort in nördlicher Richtung entlang der Straße bis zur Siedlung Erholungsheim Seehof, weiter in westlicher Richtung entlang der Kante des Verlandungsmoores und des Fährsees zum Vermessungspunkt, Kreuzung des Fährsees bis zum Einlauf des gegenüberliegenden Baches, folgend den Bachlauf in nordöstlicher Richtung bis kurz vor dem Petznicksee auf dem Weg Kreuzkrug/Milmersdorf.

3. Grenzverlauf im Norden

Den Weg in südöstlicher Richtung bis zur Waldkante entlang, östlich nach N schwenkend bis zum Aalgraben, Kreuzung Straße bis zur F 109, von dort in der Verlängerung Feldweg bis zum Weg Mittenwalde/Gerswalde, diesen entlang bis zum Abzweig Straße nach Böckenberg, in Richtung Nordost der Hochspannungsleitung folgend bis zur Straße Kaakstedt/Pinnow, den Weg entlang über Gustavsruh bis zum Südostufer Pinnowsee, von dort das Fließ Richtung SO bis zur Hochspannungsleitung, bis zum Abzweig dieser Leitung, von dort nach SO die Hochspannungsleitung entlang bis zum Weg nach Potzlow, von Potzlow Straße nach Seehausen. Südlich Seehausen an das Westufer der Lanke, über die Uferwiesen nach N zur Bahnlinie, Bahnlinie nach S bis Weg südlich Quast in Richtung O bis zum Weg Neuhof/Blankenburg, diesen bis südlich Ortsrand Blankenburg, Weg von Blankenburg/Autobahn.

4. Grenzverlauf im Osten

Von der Autobahn entlang Straße Gramzow/Melzow/Waldkante nach Süden zum Weg zur Oberförsterei Gramzow, Waldkante S bis Pflasterstraße Meichow/Warnitz, Weg Ausbau Meichow, von dort bis zur Kreisgrenze Prenzlau/Angermünde (Abzugsgraben), diesen entlang bis zum westlichen Ortseingang Polßen. Weg Polßen/Haussee/F 198. Die F 198 nach NO bis zur Straße Leopoldsthal/Biesenbrow. Westlich der Ortslage zur Straße Biesenbrow/Bahnhof Schönermark, Weg Bahnhof Schönermark/Klein Frauenhagen bis Straße Schönermark/Frauenhagen, Ortslage ausklammernd, Straße nach Mürow, Ortseingang Mürow, Weg Mürow/Welsow, Ortslage Welsow ausklammernd, Straße Welsow/Bahnhof Bruchhagen, Bahnlinie nach S Richtung Angermünde, nördlich Angermünde Bahnquerverbindung Bahnlinie Angermünde/Stralsund, darüber hinweg zum Weg südlich Teiche Blumberger Mühle Kranichpfuhl, an der Wiese nach S zur Straße Angermünde/Altkünkendorf, am Ostrand Sternfelder Tanger nach S-Richtung Sternfelde, Ortslage ausklammernd, Weg nach Sonnenhof/Kalksandsteinwerk zur F2, an der F2 nach S bis zum Graben Richtung Herzsprung, diesen entlang bis Mudrowsee nördlich Herzsprung, Ortslage ausklammernd zur Straße Herzsprung/Bölkendorf, entlang der Straße bis Parstein Ortslage ausklammernd, Straße bis Neuendorf, weiterführend bis Sternlager, von Straße Sternlager nach 0 zur Eisenbahn Angermünde/Freienwalde, entlang der Eisenbahnlinie über die Alte Oder, diese entlang nach 0 und NO bis zur Einmündung in die Stromoder.

§ 3
Schutzzonen

(1) Das Biosphärenreservat wird in die Schutzzonen I bis IV gegliedert:

  1. Schutzzone I (Kernzone) wird als Naturschutzgebiet von zentraler Bedeutung ohne wirtschaftliche Nutzung ausgewiesen.
  2. Zur Schutzzone II gehören alle nicht zur Schutzzone I gehörenden ausgewiesenen Naturschutzgebiete.
  3. Die Schutzzone III (Zone der wirtschaftlich genutzten harmonischen Kulturlandschaft) wird als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.
  4. Zur Schutzzone IV gehören die devastierten Flächen der Britzer Platte sowie der westlichen Schorfheide; sie werden als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.

(2) Die Grenzen der Schutzzonen und die Gebietsnummern gemäß § 4 Abs. 3 sind in der in § 2 Abs. 2 genannten Karte eingetragen. Darüber hinaus sind die Grenzen der Schutzzonen in Karten M 1 : 10 000 eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt werden und auf die Bezug genommen wird. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei der Reservatsverwaltung und den Kreisverwaltungen. Bei den genannten Behörden sind die Karten während der Sprechzeiten allgemein zugänglich.

§ 4
Schutzzweck

(1) Die Unterschutzstellung dient dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung der besonderen Vielfalt, Eigenart und Schönheit einer in Mitteleuropa einzigartigen Kulturlandschaft.

(2) Das Landschaftsschutzgebiet wird geschützt:

  1. zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes und
  3. wegen der besonderen Bedeutung dieses Gebietes für die Erholung.

(3) Die nachstehend näher beschriebenen Gebiete werden als Naturschutzgebiete oder Totalreservate zur Erhaltung Herstellung oder Wiederherstellung eines naturnahen Zustandes wegen der jeweils angegebenen besonderen Eigenschaften unter Schutz gestellt. Im einzelnen werden folgende Gebiete als Naturschutzgebiete (NSG) oder Totalreservate geschützt:

  1. NSG Nr. 1 "Bollwinwiesen/Großer Gollinsee"
    • zur Erhaltung der Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten und der oligotroph-alkalischen Seenkette und den Torfmoosmooren,
    • wegen der besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebietes.
  2. NSG Nr. 2 "Buchheide"
    • zur Erhaltung der Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten in der teilweise vernäßten, kalkreichen Grundmoränenlandschaft.
  3. NSG Nr. 3 "Endmoränenlandschaft bei Ringenwalde"
    • zur Erhaltung und Förderung der Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten, vor allem der naturnahen Waldgesellschaften in der besonders typisch ausgebildeten Endmoränenlandschaft,
    • aus landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen.
  4. NSG Nr. 4 "Krinertseen"
    • zur Erhaltung und Förderung der Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der mesotroph-alkalischen Seen und der oligotrophen Verlandungsmoore
    • wegen der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes.
  5. Totalreservat Nr. 4 "Krinertseen"
    Es umfaßt den kleinen Krinertsee mit dem angrenzenden Verlandungsmoor. Diese Flächen sollen - nach Wiederherstellung ihres natürlichen Wasserhaushalts - sich selbst überlassen bleiben, um die Entwicklung zu beobachten.
  6. NSG Nr. 5 "Winkel", südwestlich Ringenwalde
    • zur Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten der sollreichen, vernäßten Grundmoränenlandschaft.
  7. NSG/Totalreservat Nr. 6 "Reiersdorf"
    Es enthält den Reiersdorfer See mit den umliegenden Moorbereichen und westlich angrenzenden Kiefernbeständen verschiedener Altersstufen auf Sanderstandorten der Weichselkaltzeit. Die forstlich unbeeinflußte Entwicklung der Kiefernforsten zu standortgerechten Waldökosystemen unter den Bedingungen eines schwächer maritim beeinflußten Großklimas und des Nährkraftgehaltes des pommerschen Stadiums soll untersucht werden.
    Schutzziel des Reiersdorfer Sees mit seinen Moorbereichen ist die Erhaltung als Lebensraum für akut bedrohte Tier- und Pflanzenarten.
  8. NSG Nr. 7 "Poratzer Moränenlandschaft"
    • zur Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten der seen- und moorreichen Moränenlandschaft,
    • aus geowissenschaftlichen Gründen.
  9. Totalreservat Nr. 7 a
    Es enthält überwiegend naturnahe Buchenbestände. Schutzziel ist die Untersuchung der Buchenwaldökosysteme unter den Bedingungen eines schwächer maritim beeinflußten Großklimas hinsichtlich ihrer Entwicklung ohne forstwirtschaftliche Beeinflussung.
  10. Totalreservat Nr. 7 b
    Es handelt sich um ein oligotrophes Torfmoosmoor mit Kolkbildungen. Die Fläche soll sich selbst überlassen bleiben.
  11. NSG Nr. 8 "Arnimswalde"
    • zur Erhaltung und Förderung der Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten der stark kuppierten Moränenlandschaft mit den vielfältigen Landschaftselementen, insbesondere der Pflanzengesellschaften der Trockenrasen und der Moore inmitten der Mischwaldgebiete.
  12. Totalreservat Nr. 8
    Nach Wiederherstellung des natürlichen Wasserhaushaltes sollen die Moore ihrer Eigendynamik überlassen werden. Außerdem soll unter den Bedingungen eines schwächer maritim beeinflußten Großklimas die Entwicklung der Mischwaldbestände hinsichtlich ihrer Artenzusammensetzung ohne forstliche Beeinflussung untersucht werden.
  13. NSG Nr. 9 "Labüskewiesen"
    • zur Erhaltung und Förderung der Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Lebensgemeinschaften der orchideenreichen Moorwiesen.
  14. NSG Nr. 10 "Großer Briesensee"
    • zur Erhaltung und Förderung der Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten.
  15. NSG Nr. 11 "Suckower Haussee"
    • zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensräumen bedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Lebensgemeinschaften der Quellmoore, Feuchtwiesen und Trockenrasen.
  16. NSG Nr. 12 "Melzower Forst"
    • zur Erhaltung, Wiederherstellung und Förderung von Lebensstätten bedrohter Tier- und Pflanzenarten der stark kuppierten, wasserflächenreichen Moränenlandschaft,
    • aus wissenschaftlichen und erdgeschichtlichen Gründen.
  17. Totalreservat Nr. 12 a
    Es handelt sich um naturnahe Buchen- und Eichenbestände auf grund- und stauwasserfreien Moränenstandorten, die auch zahlreiche Sölle enthalten. Unter den Bedingungen eines kontinental beeinflußten Großklimas soll die Entwicklung der Laubwälder zu standortgerechten Waldökosystemen beobachtet werden.
  18. Totalreservat Nr. 12 b
    Es handelt sich um naturnahe Laubwaldbestände auf Moränenhügeln mit kalkhaltigen Hangquellmooren. Die Laubwaldbestände sollen unter den Bedingungen eines kontinental beeinflußten Großklimas hinsichtlich ihrer Entwicklung zu standortgerechten Waldökosystemen untersucht werden.
  19. NSG Nr. 13 "Eulenberge"
    • zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensstätten bedrohter Tier- und Pflanzenarten der kalkreichen Moränenlandschaft mit einem Randverschneidungsrelief zur Ückeraue, insbesondere durch  Lebensgemeinschaften der Trockenrasen mit Wiesensteppenpflanzen charakterisiert.
  20. Totalreservat Nr. 13
    Es handelt sich um die Kiefernbestände der Eulenberge auf Sandrendzinen einschließlich der darin befindlichen Bachläufe. Unter den vielfältigen meso- und großklimatischen Bedingungen soll die Entwicklung in Richtung standortgerechter Pflanzengesellschaften beobachtet werden.
  21. NSG Nr. 14 "Breitenteichische Mühle"
    • zur Erhaltung von Lebensstätten bedrohter Tier- und Pflanzenarten einer Sandinsel im Welsequellbereich.
  22. NSG Nr. 15 "Hintenteiche bei Biesenbrow"
    • zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensräumen bedrohter Tier- und Pflanzenarten,
    • wegen der besonderen Schönheit des Gebietes.
  23. NSG Nr. 16 "Torfbruch bei Polßen"
    • zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensräumen bedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Lebensgemeinschaften der feuchten Orchideenwiesen.
  24. NSG Nr. 17 "Großer Plötzsee"
    Es handelt sich um die Seenfläche des Großen Plötzsees mit einer 100 m breiten Schutzzone entlang des Ufers. Die westliche Grenze des Gebietes ist die östliche Seite des Bahndammes. Schutzziel des Großen Plötzsees ist die Erhaltung von Lebensräumen bedrohter Tier- und Pflanzenarten.
  25. NSG Nr. 18 "Fischteiche Blumberger Mühle"
    • zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensräumen bedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere auch als Nahrungs- und Rastgebiet bedrohter Wasservögel.
  26. NSG Nr. 19 "Kienhorst/Köllnseen/Eichheide"
    • zur Erhaltung und Förderung von Lebensstätten bedrohter Tier- und Pflanzenarten der Kiefernwald- und Seenkomplexe, insbesondere der Lebensgemeinschaften der mesotrophen Seen und der Moore,
    • wegen der besonderen Eigenart des Gebietes.
  27. Totalreservat Nr. 19 a
    Es handelt sich um die beiden südlichen Köllnseen als mesotrophe Sanderseen mit spezifischer Ufer- und Unterwasservegetation und den Verlandungszonen, sowie den angrenzenden Kiefernbeständen im Sander der Weichselkaltzeit. Die Entwicklung der Kiefer unter den Bedingungen eines schwächer maritim beeinflußten Großklimas und des Nährstoffgehaltes des Brandenburger Stadiums in Richtung Klimaxgesellschaft soll untersucht werden. Die Seen mit ihren Verlandungszonen sollen sich selbst überlassen bleiben.
  28. Totalreservat Nr. 19 b
    Es handelt sich um das Moorgebiet der Pinnowseen als Lebensraum bedrohter Tier- und Pflanzenarten. Das Gebiet soll sich selbst überlassen bleiben.
  29. Totalreservat Nr. 19 c
    Es handelt sieh vorwiegend um Kiefernbaumhölzer auf Altdünen der Weichselkaltzeit. Die Entwicklung der Kiefer unter den Bedingungen eines schwächer maritim beeinflußten Großklimas und des Nährkraftgehaltes holozän umgelagerter Sande des Brandenburger Stadiums in Richtung Klimaxgesellschaft soll untersucht werden.
  30. NSG Nr. 20 "Rarangseen"
    • zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensräumen bedrohter Tier- und Pflanzenarten insbesondere der Lebensgemeinschaften der Seen und Moore sowie der Moosflora.
  31. NSG Nr. 21 "Großer Lubowsee"
    • zur Erhaltung und Förderung von Lebensstätten bedrohter Tier- und Pflanzenarten des Lubowsees und der Bruchgebiete.
  32. NSG Nr. 22 "Wacholderjagen"
    • zur Erhaltung von Lebensstätten bedrohter Tier- und Pflanzenarten.
  33. NSG Nr. 23 "Grumsiner Forst/Redernswalde"
    • zur Erhaltung, Wiederherstellung und Förderung von Lebensräumen bedrohter Tier- und Pflanzenarten.
  34. Totalreservat Nr. 23 a
    Es umfaßt eines der größten Verlandungsmoore eines ehemaligen Sees. Diese Flächen sollen - nach Wiederherstellung eines natürlichen Wasserhaushalts - sich selbst überlassen bleiben.
  35. Totalreservat Nr. 23 b
    Es handelt sich um den Zentralbereich eines stark kuppierten Geländes, u. a. mit niederschlagswassergespeisten Seen und Söllen und den unterschiedlichsten Mooren. Außerdem befinden sich dort Altbuchenbestände auf Geschiebelehm-Sandmosaiken des Pommerschen Stadiums der Weichselkaltzeit. Die Entwicklung der Buchen- und Eichenbestände unter den Bedingungen eines schwächer maritim beeinflußten Großklimas soll in Richtung Klimaxgesellschaft untersucht werden.
  36. NSG Nr. 24 "Tiefer See"
    • zur Erhaltung des Lebensraumes bedrohter Tier- und Pflanzenarten des mesotroph-alkalischen Klarwassersees.
  37. Totalreservat Nr. 25 "Breitefenn"
    • zur Erhaltung und natürlichen Entwicklung des Eichenaltholzbestandes. Die Entwicklung der Eiche soll unter den Bedingungen eines kontinental beeinflußten Großklimas in Richtung Klimaxgesellschaften weiter untersucht werden.
  38. Totalreservat Nr. 26 "Pimpinellenberg"
    • zur Erhaltung und Förderung von Lebensstätten bedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Pflanzen extrazonaler, steppenähnlicher, kontinentaler Trockenrasen,
    • aus naturwissenschaftlichen Gründen.
  39. NSG Nr. 27 "Plagefenn"
    • zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensstätten bedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Lebensgemeinschaften unterschiedlicher wertvoller Moortypen, Gewässer und Waldgesellschaften.
  40. Totalreservat Nr. 27 a
    Es umfaßt den Großen und Kleinen Plagesee mit seinen Verlandungszonen und unterschiedlichen Moortypen. Die natürliche Entwicklung dieses Gebietes soll untersucht werden.
  41. NSG Nr. 28 "Niederoderbruch"
    • zur Erhaltung von Lebensstätten bedrohter Tier- und Pflanzenarten der vielfältig mit unterschiedlichen Landschaftselementen ausgestatteten Niedermoorgebiete des Urstromtals.
  42. NSG Nr. 29 "Kanonen- und Schloßberg, Schäfergrund"
    • zur Erhaltung und Förderung von Lebensstätten bedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Lebensgemeinschaften der Trockenrasen in den zwei Gebieten.
  43. NSG Nr. 30 "Fettseemoor"
    • zur Erhaltung von Lebensstätten bedrohter Tier- und Pflanzenarten in einem funktionsfähigen mesotrophen Moorkomplex.
  44. NSG Nr. 31 "Tongruben Neuenhagen"
    • zur Erhaltung von Lebensräumen bedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Lebensgemeinschaften der ehemaligen Tongruben.

§ 5
Gebote

(1) Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes gelten folgende Gebote:

  1. Zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Biosphärenreservats im Sinne der Verordnung sind umgehend Pflege- und Entwicklungspläne zu erstellen.
  2. Über die Pflege- und Entwicklungspläne ist der ursprüngliche Wasserhaushalt wiederherzustellen.
  3. Die Landschaft ist schrittweise als ökologischer Landbau zu entwickeln.
  4. Die ackerbaulich genutzten hydromorphen Mineralböden sind in Grünland zurückzuführen.
  5. Die Ackerflächen entlang von Seeufern sind in einer Breite von mindestens 100 m in extensiv zu bewirtschaftendes Grünland umzuwandeln.
  6. Zur Schonung der Schilfbestände ist beim Befahren der Gewässer und beim Angeln ein Mindestabstand von 20 m einzuhalten.
  7. Die historischen Pflasterstraßen und die sie begleitenden Sommerwege sind zu erhalten und zu unterhalten.
  8. Die Bestandsregulierung von Tierarten ist entsprechend der Zielstellung für das Biosphärenreservat in den Schutzzonen I und II nach Maßgabe und in der Schutzzone III im Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung vorzunehmen.
  9. Die jagdlichen Einrichtungen sind auf das notwendige Maß zurückzuführen und in das Landschaftsbild einzufügen. Einzelheiten werden die Pflege- und Entwicklungspläne regeln.
  10. Die fischereiliche Nutzung in der Schutzzone II hat sich am Schutzzweck zu orientieren und ist im Einvernehmen mit der Leitung des Biosphärenreservats zu regeln.
  11. Alte Einzelbäume (Überhälter) sind soweit freizustellen, daß ein weiteres Überleben gesichert ist.
  12. Ästhetisch auffällige oder ungewöhnlich gestaltete Bäume sind als Überhälter auszuwählen.
  13. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung richtet sich nach den Pflege- und Entwicklungsplänen. Die Forsteinrichtung hat sich nach den Pflege- und Entwicklungsplänen zu richten.

(2) Auf den devastierten, ackerbaulich und forstwirtschaftlich genutzten Flächen der Britzer Platte und der westlichen Schorfheide ist durch geeignete wissenschaftlich begleitete Maßnahmen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts wiederherzustellen.

(3) Für die Benutzung der Wasserstraßen über die Berufsschiffahrt hinaus ist ein Benutzungskonzept zu erstellen.

§ 6
Verbote

(1) Im Biosphärenreservat ist es unbeschadet von den ergänzenden Regelungen der Absätze 2, 3 und 4 untersagt:

  1. bauliche Anlagen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder des Geltungsbereiches rechtskräftiger Bebauungspläne zu errichten oder zu erweitern; ausgenommen sind Melkstände, Viehunterstände, Viehtränken, ortsübliche Weidezäune sowie baugenehmigungsfreie Vorhaben im Haus- und Hofbereich, forstliche Kulturzäune, Wildfutterstellen und Jagdsitze; darüber hinaus kann die Neuansiedlung von landwirtschaftlichen Betrieben im Einvernehmen mit der Leitung des Biosphärenreservats zugelassen werden.
  2. Motorfahrzeuge aller Art, Anhänger, Wohnwagen, Kutschen außerhalb der befestigten Wege, Park- oder Stellplätze oder Hofräume zu führen oder abzustellen; ausgenommen sind der land- oder forstwirtschaftliche Verkehr sowie der Wartungsdienst für Ver- und Entsorgungsanlagen,
  3. jeglicher Motorsport- und Modellsportbetrieb,
  4. außerhalb öffentlicher Straßen und Wege und der besonders dafür gekennzeichneten Wege oder der Feuerschutzstreifen zu reiten,
  5. die Gewässer mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist das Fahren mit nichtmotorbetriebenen Wasserfahrzeugen auf dem Werbellinsee, Wolletzsee, Parsteinsee, Oberückersee, Fährsee, Lübbesee und im bisherigen Umfang auf dem Grimnitzsee sowie das Fahren mit motorbetriebenen Wasserfahrzeugen auf dem Oder-Havel-Kanal und dem Finow-Kanal; das Fahren mit motorbetriebenen Fahrzeugen auf dem Oberückersee ist genehmigungspflichtig; auf dem Kölpinsee, Stiernsee, Lübelowsee, Düstersee, Sabinensee und dem Großen Briesensee ist das Befahren mit nichtmotorbetriebenen Wasserfahrzeugen gestattet.
  6. außerhalb der gekennzeichneten Stellen zu baden,
  7. nicht heimische Tierarten in die Gewässer einzusetzen und Fische anzufüttern.
  8. vom 1. Februar bis 31. Juli eines jeden Jahres im Umkreis von 300 m um die Brutplätze von Adlern, Kranichen, Schwarzstörchen, Großfalken und Uhus sowie im Umkreis von 150 m um die Fortpflanzungs- und Vermehrungsstätten anderer vom Aussterben bedrohter Tierarten ohne Genehmigung der Reservatsverwaltung Wirtschafts- oder Pflegemaßnahmen durchzuführen,
  9. Fischintensivhaltungen, außer in künstlich hergestellten Teichen zu betreiben.
  10. Kahlhiebe anzulegen anzulegen (Saum- und Femelhiebe sowie Hiebe bis zu 0,3 ha gelten nicht als Kahlhiebe),
  11. die Erstaufforstung sowie die Wiederaufforstung mit nicht heimischen Baumarten, ausgenommen die vorhandenen Lehrforsten,
  12. Forstwirtschaftswege neu anzulegen oder in eine höhere Ausbaustufe zu überführen,
  13. Holzrücken mit Fahrzeugen außerhalb der Wege und Rückegassen,
  14. die Bodengestalt zu verändern,
  15. Meliorationsmaßnahmen durchzuführen (ausgenommen sind Maßnahmen auf Grund von Pflege- und Entwicklungsplänen),
  16. Grünland umzubrechen,
  17. Anlagen des Luftsports zu errichten, mit Fluggeräten zu starten oder zu landen,
  18. Ufergehölze, Röhricht- oder Schilfbestände, Büsche, Feldhecken, Wallhecken, Feldgehölze, Einzelbäume, Baumreihen, Alleen oder Baumgruppen außerhalb des Waldes zu roden oder zu beschädigen; ausgenommen sind Pflegemaßnahmen und unvermeidbare Maßnahmen zur Unterhaltung der Wege und Gewässer,
  19. im übrigen alle Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

(1a) Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 14 bis 16, 18 und 19 gilt nicht für Flächen der Schutzzonen III und IV im Geltungsbereich eines Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.

(2) Über die Verbote des Abs. 1 hinaus ist in den Schutzzonen I und II vorbehaltlich weiterer Regelungen in den Absätzen 3 und 4 untersagt,

  1. diese Gebiete mit motorbetriebenen Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Straßen und Wege zu befahren und außerhalb der Wege zu betreten.
  2. diese Gebiete darüber hinaus zu Freizeitzwecken zu nutzen, insbesondere zu lagern, zu zelten, Feuer zu machen oder zu baden,
  3. natürliche Wasserläufe und Wasserflächen, deren Ufer sowie den Wasserablauf zu verändern oder über den wasserrechtlichen Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen oder abzuleiten.
  4. wildlebende Tiere zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist- und Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  5. wildlebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten,
  6. Pflanzen oder Tiere einzubringen,
  7. Hunde frei laufen zu lassen,
  8. Wild zu füttern, Wildäcker anzulegen und geschlossene Kanzeln zu errichten.
  9. Pflanzenschutz- einschließlich Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden oder mineralische Düngemittel auszubringen sowie die chemische Behandlung von Holz oder anderen Produkten im Schutzgebiet vorzunehmen.
  10. im übrigen alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung dieses Gebietes oder seiner Bestände oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(3) Schutzzone I ist über die Verbote der Absätze 1 und 2 hinaus untersagt:

  1. das Betreten außerhalb der für den öffentlichen Verkehr zugänglichen Straßen und Wege,
  2. die Fischerei.

(4) Für nachfolgend genannte Gebiete der Schutzzone II gelten folgende ergänzende Verbote:

  1. NSG Nr. 2 "Buchheide":
    Die Fischerei ist untersagt.
  2. NSG Nr. 3 "Endmoränenlandschaft bei Ringenwalde":
    Das Betreten der Insel des Libbesickesees ist untersagt.
  3. NSG Nr. 24 "Tiefer See":
    Die Fischerei ist untersagt.

§ 7
Bestandsschutz und nicht betroffene Tätigkeiten

(1) Unberührt von den Verboten des § 6 Abs. 1 bleiben die bei Inkrafttreten dieser Verordnung durch behördliche Einzelentscheidung rechtmäßig zugelassenen Nutzungen, ausgeübte Befugnisse sowie rechtmäßige Anlagen und Betriebe einschließlich ihrer Unterhaltung. Die bestandsgeschützten Rechte sind so schnell wie möglich auf ihre Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck dieser Verordnung zu überprüfen und gegebenenfalls zu untersagen.

(2) Unberührt von den Verboten dieser Verordnung bleiben darüber hinaus:

  1. die Nutzung der vorhandenen Haus-, Hof- und Gartenflächen,
  2. die ordnungsgemäße naturnahe forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Berücksichtigung des Schutzzweckes und der Regelungen des § 6 Abs. 1 Ziffer 10 - 13 und 18 sowie in den Schutzzonen III und IV Kahlhiebe von bis zu drei Hektar Fläche,
  3. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung unter Berücksichtigung des Schutzzweckes und der Regelungen des § 6 Abs. 1 Ziffer 1, 14 - 16, und 18,
  4. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd unter Berücksichtigung des Schutzzweckes und der Regelungen des § 6 Abs. 2 Ziffer 8.

(3) Unberührt von den Verboten dieser Verordnung bleiben weiter:

  1. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Sicherstellung des Schutzzweckes durch die zuständigen Behörden oder die Verwaltung des Biosphärenreservates oder in deren Auftrag,
  2. das Betreten der Schutzgebiete durch Personen, die mit Überwachungsaufgaben oder wissenschaftlichen Untersuchungen durch die zuständige Behörde oder durch die Verwaltung des Biosphärenreservats beauftragt sind,
  3. die bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig zugelassen Ver- und Entsorgungsanlagen einschließlich ihrer Wartung und Unterhaltung.

§ 8
Befreiungen

(1) Von den Verboten und Geboten dieser Verordnung kann auf Antrag im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn

  1. die Durchführung der Vorschrift
    1. zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
    2. zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
  2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.

(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Aufsichtsbehörde der Reservatsverwaltung; die Aufsichtsbehörde kann diese Aufgabe ganz oder teilweise delegieren.

§ 9
Einvernehmen

Das Einvernehmen mit der Verwaltung des Biosphärenreservates ist herzustellen bei Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen, Wege, Deiche und Gewässer.

§ 10
Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen

Werden Eigentümern oder Nutzungsberechtigten durch diese Verordnung oder durch Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muß die Vermögensnachteile die durch die Maßnahme verursacht wurden, angemessen ausgleichen.

§ 11
Vorrang dieser Verordnung

Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen den Bestimmungen der bestehenden naturschutzrechtlichen Beschlüsse, Verordnungen oder Anordnungen für dieses Gebiet vor.

§ 12
Schlußbestimmung

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 in Kraft.