Verordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten für die Beamtinnen und Beamten der Medizinischen Universität in Cottbus (Medizinische Universität Beamtenzuständigkeitsverordnung - MUBZV)
Verordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten für die Beamtinnen und Beamten der Medizinischen Universität in Cottbus (Medizinische Universität Beamtenzuständigkeitsverordnung - MUBZV)
vom 24. Januar 2025
(GVBl.II/25, [Nr. 7])
Auf Grund des § 8 Absatz 6 des Brandenburgischen Universitätsmedizingesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 30, 44) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und für Europa:
§ 1
Beamtenbesoldung
(1) Der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg wird die Zuständigkeit für die Festsetzung und Zahlbarmachung der Besoldung der Beamtinnen und Beamten der Medizinischen Universität, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts Anderes bestimmt ist, übertragen. Zur Besoldung im Sinne des Satzes 1 gehören die Dienstbezüge gemäß § 1 Absatz 3 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 2, Nr. 34), das zuletzt durch die Bekanntmachung vom 16. Juli 2024 (GVBl. I Nr. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die sonstigen Bezüge gemäß § 1 Absatz 4 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes sowie alle anderen aufgrund des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes gewährten Leistungen einschließlich der Aufwandsentschädigungen. Für die Festsetzung der Besoldung übernimmt die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg die in den Absätzen 2 und 3 genannten Entscheidungen der dort bezeichneten Stellen.
(2) Die in § 4 Absatz 2 Satz 5, § 9 Satz 3, § 10 Absatz 2 Satz 2 sowie § 25 Absatz 3 Satz 4 und aufgrund des § 11 Absatz 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes geregelten Zuständigkeiten bleiben unberührt.
(3) Die Medizinische Universität als die personalaktenführende Stelle ist zuständig für
- die Feststellung der vergütungsfähigen Mehrarbeitsstunden, des Stundensatzes der Mehrarbeitsvergütung und der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Ausgleichszahlungen zur Abgeltung von Arbeitszeitguthaben,
- die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen und der Merkmale für die Gewährung von funktionsgebundenen Stellenzulagen, Erschwerniszulagen sowie sonstigen Zulagen, Prämien und Vergütungen,
- die Festsetzung von Ausgleichs- und Überleitungszulagen, soweit die Anspruchsvoraussetzungen auf Merkmalen beruhen, die nur der personalaktenführenden Stelle bekannt sind sowie
- die Entscheidung über die Anrechnung anderer Einkünfte gemäß § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes.
(4) Die Zuständigkeit für die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen, soweit die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg diese festgesetzt und ausgezahlt hat. Beruht die Überzahlung auf einer Entscheidung, die die Medizinische Universität oder eine andere Stelle getroffen hat, fordert die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg den zu viel gezahlten Betrag zurück, nachdem durch die Medizinische Universität oder die andere Stelle die Überzahlung festgestellt worden ist. Die Zuständigkeit für die Zustimmung zu einer Entscheidung über das Absehen von der Rückforderung gemäß § 13 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes bleibt unberührt.
§ 2
Beamtenversorgung
(1) Pensionsbehörde für die Versorgungsberechtigten der Medizinischen Universität im Sinne des
§ 3 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 77), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 29 S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg.
(2) Der Pensionsbehörde werden die folgenden Befugnisse für die Versorgungsberechtigten sowie die aktiven Beamtinnen und Beamten der Medizinischen Universität übertragen:
- die Entscheidung gemäß § 47 Absatz 3 Satz 3 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes über die Anerkennung als Dienstunfall und die Gewährung der Unfallfürsorge,
- die Versagung von Unfallfürsorgeleistungen gemäß § 48 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes,
- die Anordnung der ärztlichen Untersuchung gemäß § 57 Absatz 6 Satz 2 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes sowie
- die Feststellung gemäß § 68 Absatz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes, dass das Ableben eines Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
Die in § 11 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 13 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes geregelten Zuständigkeiten bleiben unberührt.
(3) Der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg wird die Zuständigkeit für die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge gemäß § 7 Absatz 2 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes übertragen.
(4) Der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg wird die Zuständigkeit für die Zustimmung zu einem Verzicht auf die Rückforderung von Versorgungsbezügen aus Billigkeitsgründen gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes übertragen.
(5) Der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg werden im Übrigen folgende Aufgaben übertragen:
- die Berechnung, Festsetzung, Erhebung und Zahlbarmachung von Versorgungszuschlägen bei Abordnungen oder Beurlaubungen,
- die Festsetzung des Kapitalbetrages gemäß § 82 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes,
- die Erstattung und Anforderung von Abfindungen oder Anteilen an den Versorgungsbezügen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 26. Januar 2010 (GVBl. I Nr. 27; 2011 I Nr. 5) oder auf der Grundlage vergleichbarer Regelungen; dies gilt gleichermaßen für landesinterne Dienstherrenwechsel gemäß § 83 Absatz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes,
- die Wahrnehmung der Befugnisse des Versorgungsträgers und die Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte im Zusammenhang mit der verfahrensrechtlichen Auskunftspflicht gemäß § 220 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- die Durchführung der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §§ 8, 181 bis 186a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- die Beantwortung von Anfragen der Rentenversicherungsträger nach § 71 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
- die Erstattung von Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung durch den Träger der Versorgungslast gemäß § 225 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie gemäß der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 9. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2628), die durch Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248, 1279) geändert worden ist und
- die Berechnung, Zahlbarmachung, Auszahlung und Abrechnung der in § 2 genannten Leistungen, auch wenn die Festsetzung von anderen Stellen vorgenommen wurde.
§ 3
Beihilfe
Der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg wird die Berechnung, Festsetzung und Zahlbarmachung der Beihilfe nach § 62 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 29 S. 9) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für die Beihilfeberechtigten der Medizinischen Universität übertragen.
§ 4
Umzugskosten
Die Berechnung, Festsetzung und Zahlbarmachung von Umzugskosten gemäß § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes für die Beamtinnen und Beamten der Medizinischen Universität wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen.
§ 5
Erlass von Widerspruchsbescheiden
Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten und früheren Beamtinnen und Beamten der Medizinischen Universität sowie deren Hinterbliebenen wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen, soweit diese die mit dem Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen hat.
§ 6
Vertretung der Medizinischen Universität vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Vertretung der Medizinischen Universität vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 103 des Landesbeamtengesetzes wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen, soweit die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg über den Widerspruch zu entscheiden hat. Dies gilt entsprechend für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 24. Januar 2025
Die Ministerin für Wissenschaft,
Forschung und Kultur
Dr. Manja Schüle