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Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Medizinproduktegesetz und den zur Durchführung des Medizinproduktegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (Medizinproduktegebührenordnung - MPGebO)

Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Medizinproduktegesetz und den zur Durchführung des Medizinproduktegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (Medizinproduktegebührenordnung - MPGebO)
vom 5. September 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 22], S.370)

Am 26. April 2017 außer Kraft getreten durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. April 2017
(GVBl.II/17, [Nr. 23])

Auf Grund des § 35 Satz 2 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), der zuletzt durch Artikel 145 Nr. 3 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2423) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Gebührenerhebung

Für Amtshandlungen nach dem Medizinproduktegesetz und den zur Durchführung des Medizinproduktegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind Gebühren und Auslagen nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis zu erheben.

§ 2
Gebührenbemessung

Soweit das Gebührenverzeichnis Rahmensätze für Gebühren vorsieht, richtet sich die Bemessung der Gebühren nach § 9 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833) geändert worden ist.

§ 3
Auslagen

Auslagen sind neben den Gebühren zu erstatten. Es gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes. 

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 5. September 2008

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Die Ministerin für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Familie
Dagmar Ziegler

 

Anlage
(zu § 1)

Gebührenverzeichnis

Tarifstelle  

Gegenstand  

Gebühr in Euro

1  

Entscheidung zur Klassifizierung eines Medizinproduktes nach § 13 Abs. 2 des Medizinproduktegesetzes (MPG)  

125 bis 2 500

2  

Gegenteilige Entscheidung über klinische Prüfungen nach § 20 Abs. 7 Satz 4 MPG sowie über Leistungsbewertungsprüfungen nach § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 7 Satz 4 MPG  

125 bis 2 500

3  

Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße nach § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 MPG  

100 bis 1 500

4  

Maßnahmen bei unrechtmäßiger oder unzulässiger Anbringung der CE-Kennzeichnung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 MPG oder § 27 Abs. 2 MPG  

100 bis 1 500

5  

Maßnahmen zum Schutz vor Risiken nach § 28 Abs. 1, 2 und 3 MPG  

100 bis 5 000

6  

Veranlassung eines Hinweises nach § 28 Abs. 4 Satz 1 MPG oder einer Warnung nach § 28 Abs. 4 Satz 2 MPG  

100 bis 2 650

7  

Maßnahmen bei Vorkommnissen nach § 29 Abs. 1 Satz 3 MPG  

100 bis 2 500

8  

Ausstellung einer Bescheinigung über die Verkehrsfähigkeit des Medizinproduktes in Deutschland gemäß § 34 Abs. 1 MPG  

40

9  

Maßnahmen nach § 15 der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) der zuständigen Behörden gegen Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer oder Vertreiber  

100 bis 2 500

10  

Maßnahmen nach § 17 MPSV, um das Betreiben oder Anwenden der betreffenden Medizinprodukte zu untersagen oder einzuschränken  

100 bis 2 500

11  

Überwachung der Durchführung von Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen in medizinischen Laboratorien und erforderliche Nachkontrollen (vor Ort oder im Amt) gemäß § 4a Abs. 1 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 MPG  

25 bis 800

12  

Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses nach § 8 Abs. 3 Satz 1 MPBetreibV  

50

13  

Überwachung der Voraussetzungen für die Durchführung messtechnischer Kontrollen nach § 11 Abs. 1 MPBetreibV  

90 bis 2 500

14  

Registrierung der Anzeige von Personen, die messtechnische Kontrollen durchführen und  Eintragung in das Register für Berlin-Brandenburg nach § 11 Abs. 5 MPBetreibV  

90