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Verordnung über die Gewährung der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen des Landes Brandenburg

Verordnung über die Gewährung der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen des Landes Brandenburg
vom 17. April 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 18])

Auf Grund des § 63 Absatz 3 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 123) geändert worden ist, verordnet der Minister der Finanzen:

§ 1
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen

(1) Für die Berechnung der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes ist als Bemessungsgrundlage die Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 nach der Anlage 4 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes maßgebend.

(2) Die Anwendung der Auslandsumzugskostenverordnung bleibt unberührt.

Einzelnorm

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Einzelnorm

Potsdam, den 17. April 2015

Der Minister der Finanzen

Christian Görke