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Verordnung über den Mehrbelastungsausgleich zum Bundeskinderschutzgesetz

Verordnung über den Mehrbelastungsausgleich zum Bundeskinderschutzgesetz
vom 11. November 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 57])

Am 22. Dezember 2020 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 18. Dezember 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 125])

Auf Grund des § 25 Absatz 4 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1997 (GVBl. I S. 87), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 43) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt den Ausgleich der Mehrbelastungen, die den örtlichen Trägern der Jugendhilfe aufgrund der Aufgaben aus dem Bundeskinderschutzgesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) entstehen.

Einzelnorm

§ 2
Höhe des Mehrbelastungsausgleichs

(1) Zum Ausgleich der Mehrbelastungen, die für die Durchführung der in § 1 genannten Aufgaben entstehen, erstattet das Land den örtlichen Trägern der Jugendhilfe ab 2014 die Kosten für den Einsatz von insgesamt 36 Fachkraftstellen zuzüglich eines Sachkostenzuschlags von 25 Prozent. Die Bemessung der Personalkosten richtet sich nach dem für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Entgeltordnung für den Sozial- und Erziehungsdienst, Eingruppierungsmerkmal für die Entgeltgruppe S12, Stufe 5, einschließlich aller vom Arbeitgeber zu tragenden Entgeltbestandteile und Nebenkosten (Arbeitgeberbrutto).

(2) Für die in dem Jahr 2012 entstandenen Mehrbelastungen erstattet das Land die Kosten für den Einsatz von 12 Fachkraftstellen und für die in dem Jahr 2013 entstandenen Mehrbelastungen die Kosten für den Einsatz von 24 Fachkraftstellen entsprechend der Bemessung der Personalkosten und dem Sachkostenzuschlag nach Absatz 1.

(3) Bei der Ermittlung der Arbeitgeberkosten nach den Absätzen 1 und 2 ist von der Tarifhöhe am 1. Januar des jeweiligen Ausgleichsjahres auszugehen. Änderungen in der tariflichen Eingruppierung im Vergleich zum Vorjahr sind entsprechend zu berücksichtigen.

Einzelnorm

§ 3
Verteilung des Mehrbelastungsausgleichs

Maßgeblich für den Ausgleich der Mehrbelastung gemäß § 2 auf die örtlichen Träger der Jugendhilfe ist je zur Hälfte

  1. die Anzahl der Kinder und Jugendlichen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Minderjährige) gemäß der amtlichen Statistik des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zum 31. Dezember des jeweils vorletzten Jahres sowie
  2. die Anzahl der Minderjährigen, die am 31. Dezember des jeweils vorletzten Jahres nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch leistungsberechtigt waren; maßgeblich sind die Daten der amtlichen Statistik der Bundesagentur für Arbeit.

Einzelnorm

§ 4
Fälligkeit des Mehrbelastungsausgleichs

Der Mehrbelastungsausgleich nach § 2 ist für die Jahre 2012 bis 2015 binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zur Zahlung fällig, im Übrigen zum 1. Mai des jeweiligen Ausgleichsjahres.

Einzelnorm

§ 5
Revisionsklausel und Härtefallregelung

(1) Erstmals im Jahr 2019 und sodann alle fünf Jahre werden die Mehrbelastungen ermittelt, die in den Vorjahren bei den örtlichen Trägern der Jugendhilfe für die Durchführung der Aufgaben nach § 1 angefallen sind. Dazu teilen die örtlichen Träger der Jugendhilfe der obersten Landesjugendbehörde die Anzahl der im ablaufenden Zeitraum zur Durchführung der Aufgaben nach § 1 eingesetzten Stellen (VZE) und deren tarifliche Eingruppierung mit. Die oberste Landesjugendbehörde prüft die mitgeteilten Angaben nach einem Prüfkonzept, zu dem das Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden herzustellen ist. Die örtlichen Träger der Jugendhilfe stellen die dazu erforderlichen zusätzlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Die oberste Landesjugendbehörde stellt auf dieser Grundlage die durchschnittlichen Mehrbelastungen in dem darauffolgenden Fünfjahreszeitraum fest. Der Ausgleich erfolgt entsprechend § 3.

(2) Die örtlichen Träger der Jugendhilfe können beim Land für das laufende Jahr binnen eines Monats nach der Fälligkeit der Zahlung nach § 4 den Ausgleich nachgewiesener und erforderlicher Mehrbelastungen im Sinne des § 1 beantragen, soweit diese nicht bereits gemäß den §§ 2 und 3 ausgeglichen sind. Für den Nachweis der Mehrbelastungen und ihrer Erforderlichkeit kann die oberste Landesjugendbehörde verbindliche Vorgaben machen.

Einzelnorm

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Einzelnorm

Potsdam, den 11. November 2015

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident

Dr. Dietmar Woidke

Der Minister für Bildung,
Jugend und Sport

Günter Baaske