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Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Magnetschwebebahnverkehrs
Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Magnetschwebebahnverkehrs
vom 9. Oktober 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 27], S.602)
Am 15. November 2016 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 7. November 2016
(GVBl.II/16, [Nr. 61])
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S.452) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der Finanzen:
§ 1
Gebühren
(1) Für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Magnetschwebebahnverkehrs werden durch die jeweils zuständigen Behörden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Verordnung und dem als Anlage beigefügten Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben.
(2) Gebührenpflichtig sind die in der Anlage mit Hinweis auf die jeweilige Rechtsgrundlage aufgeführten Amtshandlungen.
§ 2
Gebührenhöhe bei Anhörungsverfahren im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens
(1) Zur Abgeltung des Aufwandes von Anhörungsverfahren für Vorhaben, deren Herstellungskosten eine Herstellungskostengrenze unterschreiten, wird eine pauschale Mindestgebühr erhoben.
(2) Bei Überschreiten der Herstellungskostengrenze berechnen sich die Gebühren in Vomtausendsätzen der Herstellungskosten für den jeweiligen Planfeststellungsabschnitt.
(3) Zu den Herstellungskosten zählen alle direkt und indirekt mit dem jeweiligen Planfeststellungsabschnitt in Zusammenhang stehenden Baukosten. Hierin eingeschlossen sind auch alle für den Bau und späteren Betrieb notwendigen Nebenanlagen, unter anderem auch temporäre Fertigungsstätten, Wartungs- und Instandsetzungsanlagen und Energiezuführungsanlagen.
(4) Auf Antrag können die Herstellungskosten von Anlagen und Anlagenteilen ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben, die von hohem arbeitsmarktpolitischem Landesinteresse sind. Anträge hierzu sind durch den Antragsteller des Verfahrens zu stellen. Die Entscheidung obliegt der Anhörungsbehörde.
§ 3
Übergangsregelungen
Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorgenommen worden sind, können Gebühren nach den §§ 1 und 2 erhoben werden, soweit bei den Amtshandlungen die Gebührenerhebung dem Antragsteller gegenüber ausdrücklich vorbehalten worden ist.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 9. Oktober 1998
Der Minister für Stadtentwicklung,
Wohnen und Verkehr
Hartmut Meyer
Anlage
Gebührenverzeichnis
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (DM) |
---|---|---|
1 | Magnetschwebebahnen | |
1.1 | Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nach §§ 1und 5 Magnetschwebebahnplanungsgesetz (MBPlG) Die Gebührensätze betragen für die Kosten bis zu 5 Mio. DM für die weiteren Kosten bis zu 20 Mio. DM für die weiteren Kosten bis zu 100 Mio. DM für die weiteren Kosten mindestens |
5,0 v. T., 1,5 v. T., 0,5 v. T., 0,1 v. T.. 1000 |