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Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten des Landes Brandenburg (Laufbahnverordnung der Polizei - LVPol)
Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten des Landes Brandenburg (Laufbahnverordnung der Polizei - LVPol)
vom 30. Januar 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 02], S.18)
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. März 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 16])
Am 4. September 2018 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 28. August 2018
(GVBl.II/18, [Nr. 56])
Auf Grund des § 133 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446), der durch Artikel 1 Nr. 38 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59, 63) neu gefasst worden ist, verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Polizeivollzugsdienst
§ 3 Laufbahnen, Ämter
§ 4 Verwendung der Polizeivollzugsbeamten, Amtsbezeichnung
§ 5 Einstellung
§ 6 Erwerb der Laufbahnbefähigung
§ 7 Probezeit
§ 8 Dienstbezeichnung vor der Anstellung
§ 9 Anstellung
§ 10 Übertragung höherbewerteter Dienstposten
§ 11 Beförderung, regelmäßig zu durchlaufende Ämter
§ 12 Ausschreibung
§ 13 Fortbildung und Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit
Kapitel 2
Laufbahnbewerber
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 14 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
§ 15 Aufstieg
Abschnitt 2
Mittlerer Dienst
§ 16 Einstellung
§ 17 Vorbereitungsdienst, Laufbahnprüfung
Abschnitt 3
Gehobener Dienst
§ 18 Einstellung
§ 19 Vorbereitungsdienst, Laufbahnprüfung
§ 20 Aufstieg von Beamten des mittleren Dienstes
Abschnitt 4
Höherer Dienst
§ 21 Einstellung
§ 22 Vorbereitungsdienst, Laufbahnprüfung
§ 23 Aufstieg von Beamten des gehobenen Dienstes
Kapitel 3
Bewerber mit zweiter juristischer Staatsprüfung
§ 24 Einstellungsvoraussetzungen und Fachbildung
Kapitel 4
Ergänzende Vorschriften
§ 25 Anerkennung externer Ausbildung
§ 26 Andere Bewerber
§ 27 Einstellung früherer Polizeivollzugsbeamter und Übernahme von Polizeivollzugsbeamten anderer Dienstherren
Kapitel 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 28 Übergangsbestimmungen
§ 29 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Kapitel 1
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Polizeivollzugsbeamten des Landes Brandenburg.
(2) Funktions-, Status- und andere Bezeichnungen werden in weiblicher und männlicher Form geführt. Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen.
§ 2
Polizeivollzugsdienst
Der Polizeivollzugsdienst umfasst den schutzpolizeilichen Dienst und den kriminalpolizeilichen Dienst.
§ 3
Laufbahnen, Ämter
(1) Der Polizeivollzugsdienst gliedert sich in die Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes.
(2) Zu den Laufbahnen gehören folgende Ämter:
Mittlerer Polizeivollzugsdienst
Polizeimeister/Kriminalmeister
Polizeiobermeister/Kriminalobermeister
Polizeihauptmeister/Kriminalhauptmeister
Gehobener Polizeivollzugsdienst
Polizeikommissar/Kriminalkommissar
Polizeioberkommissar/Kriminaloberkommissar
Polizeihauptkommissar/Kriminalhauptkommissar
Erster Polizeihauptkommissar/Erster Kriminalhauptkommissar
Höherer Polizeivollzugsdienst
Polizeirat/Kriminalrat
Polizeioberrat/Kriminaloberrat
Polizeidirektor/Kriminaldirektor
Leitender Polizeidirektor/Leitender Kriminaldirektor
Direktor des Zentraldienstes der Polizei
Direktor beim Polizeipräsidium
Inspekteur der Polizei
Ministerialdirigent als Leiter der für die Polizei zuständigen Abteilung im Ministerium des Innern.
(3) Zu den Laufbahnen gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit.
(4) Das Amt des Direktors des Zentraldienstes der Polizei, das Amt des Direktors beim Polizeipräsidium sowie das Amt des Ministerialdirigenten als Leiter der für die Polizei zuständigen Abteilung im Ministerium des Innern kann auch Beamten übertragen werden, die die Befähigung für eine geeignete andere Laufbahn des höheren Dienstes besitzen. Diese Beamten verbleiben in ihrer Laufbahn.
§ 4
Verwendung der Polizeivollzugsbeamten, Amtsbezeichnung
(1) Polizeivollzugsbeamte können im schutzpolizeilichen und im kriminalpolizeilichen Dienst verwendet werden. Sie führen ihre Amtsbezeichnung (§ 3 Abs. 2) in der auf ihre Verwendung hinweisenden Form.
(2) Die zu führende Amtsbezeichnung wird vom Dienstvorgesetzten schriftlich festgestellt.
§ 5
Einstellung
(1) In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer
- die nach dem Landesbeamtengesetz erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
- polizeidiensttauglich ist,
- für die Verwendung in einer der in § 3 Abs. 1 genannten Laufbahnen geeignet ist und
- die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen besonderen Einstellungsvoraussetzungen für die jeweilige Laufbahn erfüllt.
Das für die Einstellung in eine Laufbahn festgesetzte Höchstalter darf bei Bewerbern, bei denen sich die Einstellung wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren verzögert hat, im Umfang der Verzögerung, höchstens jedoch um drei, bei mehreren Kindern höchstens um sechs Jahre überschritten werden.
(2) Die Bewerber nehmen vor ihrer Einstellung an einem Eignungsauswahlverfahren teil.
§ 6
Erwerb der Laufbahnbefähigung
(1) Die Anwärter des Polizeivollzugsdienstes erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung. Laufbahnprüfung für den höheren Polizeivollzugsdienst ist die an der Deutschen Hochschule der Polizei während eines akkreditierten Masterstudienganges nach den dafür geltenden Vorschriften abgelegte Prüfung. Die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ist die an der Fachhochschule der Polizei während eines akkreditierten Bachelor-Studienganges nach den dafür geltenden Vorschriften abgelegte Prüfung.
(2) Aufstiegsbeamte erwerben die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn durch Ableisten der vorgeschriebenen Ausbildung und Bestehen der Aufstiegsprüfung. Aufstiegsprüfung für den höheren Polizeivollzugsdienst ist die an der Deutschen Hochschule der Polizei während eines akkreditierten Masterstudienganges nach den dafür geltenden Vorschriften abgelegte Prüfung.
(3) Beamte, die gemäß § 24 in den höheren Polizeivollzugsdienst eingestellt worden sind, haben die Befähigung für diese Laufbahn durch Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung erworben.
(4) Beamte anderer Laufbahnen sowie Bewerber mit externer Ausbildung erwerben die Befähigung durch Anerkennung (§ 25).
(5) Bei anderen Bewerbern (§ 26) wird die Laufbahnbefähigung durch den Landespersonalausschuss festgestellt.
§ 7
Probezeit
(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamten nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen.
(2) Die regelmäßige Probezeit der Laufbahnbewerber dauert
- im mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate,
- im gehobenen Dienst zwei Jahre und sechs Monate und
- im höheren Dienst drei Jahre.
Sie kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit der Note „sehr gut“ bestanden haben, bis auf die Hälfte, und für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit der Note „gut“ bestanden haben, bis auf zwei Drittel der regelmäßigen Probezeit gekürzt werden, wenn die dienstlichen Leistungen erheblich über dem Durchschnitt liegen.
(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat.
(4) Die Mindestprobezeit beträgt die Hälfte der in Absatz 2 Satz 1 festgelegten Regelprobezeit.
(5) Beurlaubungs- und Krankheitszeiten sowie Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach Mutterschutzvorschriften, in denen kein Dienst geleistet wurde, von mehr als drei Monaten gelten nicht als Probezeit.
(6) Ist während der Probezeit die Arbeitszeit eines Beamten insgesamt um mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt worden, verlängert sich die Probezeit um ein Drittel.
(7) Kann die Bewährung bis zum Ende der Probezeit noch nicht festgestellt werden, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Sie darf jedoch fünf Jahre nicht überschreiten. Beamte, die sich nicht bewähren, sind zu entlassen.
(8) Das Ministerium des Innern kann von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Ausnahmen zulassen.
§ 8
Dienstbezeichnung vor der Anstellung
Während des Beamtenverhältnisses auf Probe führen die Beamten bis zur Anstellung als Dienstbezeichnung die Bezeichnung des Amtes, in dem sie angestellt werden sollen, mit dem Zusatz „zur Anstellung (z. A.)“.
§ 9
Anstellung
(1) Nach Bewährung in der regelmäßigen oder im Einzelfall festgesetzten Probezeit werden die Beamten angestellt. Die Anstellung ist nur im Eingangsamt der Laufbahn zulässig.
(2) Ist wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren
- die Bewerbung um Einstellung als Beamter verzögert worden,
- ein dem Beamtenverhältnis auf Probe unmittelbar vorausgehender Vorbereitungsdienst verlängert worden oder
- dem Beamten während der Probezeit Urlaub ohne Dienstbezüge oder Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden,
darf die Anstellung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Beamte ohne die Verzögerung zur Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung angestanden hätte. Zugrundegelegt wird je Kind der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden.
(3) Eine Verzögerung bei der Bewerbung um Einstellung als Beamter (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) darf nur ausgeglichen werden, wenn der Beamte sich bis zum Ablauf von sechs Monaten oder im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin nach dem Ende der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes um die Einstellung als Beamter beworben hat und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt worden ist. Dasselbe gilt, wenn der Beamte trotz einer fristgerechten Bewerbung zunächst nicht eingestellt worden ist, er seine Bewerbung aber aufrechterhalten oder im Falle fester Einstellungstermine zu jedem Einstellungstermin erneuert hat.
(4) Wird ein Beamter gemäß Absatz 2 oder unter Berücksichtigung seines Wehrdienstes oder Zivildienstes angestellt, dauert die Probezeit fort.
(5) Das Beamtenverhältnis auf Probe besteht auch nach Bewährung in der Probezeit und nach der Anstellung fort, bis es in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt wird.
§ 10
Übertragung höherbewerteter Dienstposten
(1) Für einen höherbewerteten Dienstposten in den Laufbahnen des gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes hat der Beamte seine Eignung in einer Erprobungszeit nachzuweisen. Die Erprobungszeit beträgt
- in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mindestens neun Monate, höchstens ein Jahr und
- in der Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes ein Jahr.
(2) Auf die Erprobungszeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Bewerber bereits vor der Übertragung der Funktion mit der Wahrnehmung der Geschäfte dieses Dienstpostens oder eines Dienstpostens mindestens gleicher Bewertung oder gleicher Art beauftragt worden ist und sich dabei bewährt hat.
(3) Die Erprobung kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind, auch im Rahmen der Probezeit nach § 7 stattfinden.
(4) Die Feststellung der Eignung oder Nichteignung für den Dienstposten ist durch den Dienstvorgesetzten schriftlich zu treffen. Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist von der Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.
(5) Während der Erprobungszeit ist die Verleihung des Beförderungsamtes ausgeschlossen, für das die Erprobung durchgeführt wird.
§ 11
Beförderung, regelmäßig zu durchlaufende Ämter
(1) Befördert werden darf nur der Beamte, der nach seinen dienstlichen Leistungen, nach seiner Persönlichkeit und der Erfüllung der allgemeinen Beamtenpflichten den Anforderungen des höheren Amtes entspricht und seine Eignung für dieses Amt in einer Erprobungszeit (§ 10) nachgewiesen hat. Bei der Eignung ist neben der innerhalb auch die außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Lebens- und Berufserfahrung zu berücksichtigen; die Form des Erwerbs der Laufbahnbefähigung ist dabei unbeachtlich. Die längere Dauer zurückgelegter Dienstzeiten allein rechtfertigt eine Beförderung nicht.
(2) Die Ämter des Polizeivollzugsdienstes sind regelmäßig zu durchlaufen. Nicht regelmäßig zu durchlaufen sind:
- die Ämter der Besoldungsordnung B,
- die Ämter der Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 (gehobener Dienst) bei der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) und
- die Ämter der Besoldungsgruppen A 9 und A 9 mit Amtszulage bei der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 9 (gehobener Dienst).
§ 12
Ausschreibung
(1) Die Bewerber für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst sind grundsätzlich durch Ausschreibung zu ermitteln. Die Ausschreibung soll mindestens enthalten:
- die Bezeichnung der entsprechenden Laufbahn,
- die Einstellungsvoraussetzungen,
- das Eingangsamt der Laufbahn sowie
- die Stelle, an die die Bewerbung zu richten ist und die Unterlagen, die der Bewerbung beizufügen sind.
(2) Freie Beförderungsstellen sind mindestens innerhalb der Behörde oder Einrichtung auszuschreiben.
Beförderungsstellen
- der Ämter der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 (gehobener Dienst) sowie
- aller Ämter des höheren Dienstes
sind zudem mindestens im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern auszuschreiben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
- Stellen, die durch Umsetzung oder durch eine Versetzung innerhalb des Geschäftsbereiches des Ministeriums des Innern besetzt werden und mit deren Besetzung keine Beförderung verbunden oder vorbereitet wird, sowie
- Stellen, die mit Personen besetzt werden, die auf Grund von Rechtsvorschriften einen Anspruch auf Einstellung, Anstellung oder Wiederverwendung haben.
(4) Die Einzelheiten und das Verfahren für die Ausschreibungen bestimmt das Ministerium des Innern.
§ 13
Fortbildung und Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit
(1) Die dienstliche Fortbildung ist zu fördern. Beamte, die durch Fortbildung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sollen gefördert werden. Insbesondere soll ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben werden, ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse auf höherbewerteten Dienstposten zu erproben und hierbei ihre besondere Eignung nachzuweisen.
(2) Die Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, sich fortzubilden, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch steigenden Anforderungen ihres Amtes gewachsen sind.
(3) Polizeivollzugsbeamte sind verpflichtet, ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und nach Möglichkeit zu steigern. Die körperliche Leistungsfähigkeit soll regelmäßig überprüft werden.
Kapitel 2
Laufbahnbewerber
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 14
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
(1) Inhalt und Ziele der Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten sowie die Bewertung der Leistungen von Polizeivollzugsbeamten während der Ausbildung und in den Prüfungen richten sich nach den Bestimmungen in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes.
(2) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind für die Leistungsbewertung folgende Noten vorzusehen:
sehr gut (1) für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend (6) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können bestimmen, dass Prüfungsleistungen bereits während der Ausbildung abgenommen werden können.
(3) Die Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst wird an der Deutschen Hochschule der Polizei nach Maßgabe der für diese Prüfung geltenden Bestimmungen erworben.
§ 15
Aufstieg
(1) Zur Ausbildung für den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn können Polizeivollzugsbeamte zugelassen werden, die hierfür persönlich und fachlich geeignet erscheinen, an einem Auswahlverfahren teilgenommen und mindestens das erste Beförderungsamt ihrer Laufbahn erreicht haben. Die fachliche Eignung besitzen grundsätzlich nur Beamte, deren dienstliche Leistungen und Befähigungen nach der für die Zulassung maßgeblichen Beurteilung deutlich über dem Durchschnitt liegen. Dabei kommt der Beurteilung der Befähigung für die Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn besonderes Gewicht zu. Bei der Eignungsfeststellung soll auch der Erfolg einer bisherigen Verwendung des Beamten auf unterschiedlichen Dienstposten berücksichtigt werden.
(2) Am Auswahlverfahren können Beamte teilnehmen, die zum nächsten Zulassungstermin die Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllen. Die Einzelheiten des Verfahrens, einschließlich der Bestimmung eines jährlichen Stichtages für die Zulassung als Bewerber für den Aufstieg (Zulassungstermin), regelt das Ministerium des Innern.
(3) Das Auswahlverfahren kann einmal, frühestens jedoch nach drei Jahren, wiederholt werden, sofern die Voraussetzungen nach dieser Verordnung vorliegen. Über Ausnahmen entscheidet das Ministerium des Innern.
(4) Die Zulassung als Bewerber für den Aufstieg kann widerrufen werden, wenn sich der Beamte als ungeeignet erweist.
Abschnitt 2
Mittlerer Dienst
§ 16
Einstellung
(1) In den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer
- die Voraussetzungen des § 5 erfüllt,
- mindestens das 16. Lebensjahr vollendet und das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- mindestens
- die Fachoberschulreife, den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand
oder - die Berufsbildungsreife, den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule, einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand oder die erweiterte Berufsbildungsreife beziehungsweise den erweiterten Hauptschulabschluss sowie eine mindestens dreijährige abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis besitzt.
- die Fachoberschulreife, den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand
(2) Das Ministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 zulassen.
(3) Die Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeimeisteranwärtern ernannt.
§ 17
Vorbereitungsdienst, Laufbahnprüfung
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und sechs Monate. Er endet mit der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst (I. Fachprüfung), frühestens jedoch mit Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Dauer.
(2) Für Polizeimeisteranwärter, die die I. Fachprüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.
(3) Wer an der Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg außerhalb des Vorbereitungsdienstes die I. Fachprüfung nach Absatz 1 Satz 2 bestanden hat, besitzt die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes.
Abschnitt 3
Gehobener Dienst
§ 18
Einstellung
(1) In den Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer
- die Voraussetzungen des § 5 erfüllt,
- das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- die Fachhochschulreife, eine andere Hochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
(2) Das Ministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen von Absatz 1 Nr. 2 Ausnahmen zulassen.
(3) Die Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeikommissaranwärtern ernannt.
§ 19
Vorbereitungsdienst, Laufbahnprüfung
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er endet mit Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst, frühestens jedoch mit Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Dauer. Soweit innerhalb des Vorbereitungsdienstes die Ausbildung in einem Studiengang nach § 19 des Brandenburgischen Polizeifachhochschulgesetzes stattfindet, ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst mit Verleihung des akademischen Bachelor-Grades bestanden. Die Laufbahnprüfung besteht ausschließlich aus studienbegleitenden Modulprüfungen.
(2) Die Laufbahnprüfung ist nicht bestanden, wenn eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden ist. In diesem Fall endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages, an welchem dem Anwärter das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird. Die Entlassung ist schriftlich mitzuteilen.
§ 20
Aufstieg von Beamten des mittleren Dienstes
(1) Zur Ausbildung für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst können Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes als Kommissarbewerber zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 15 erfüllen und sich seit der Anstellung (§ 9) mindestens sieben Jahre im mittleren Polizeivollzugsdienst bewährt haben.
(2) Für Beamte, deren dienstliche Leistungen nach der Beurteilung des Dienstvorgesetzten den Aufstieg in besonderem Maße rechtfertigen, beträgt die Bewährungszeit (Absatz 1) mindestens fünf Jahre.
(3) Über die Zulassung als Kommissarbewerber entscheiden die für die Ernennung der Beamten zuständigen Stellen im Rahmen des Personalbedarfs für den gehobenen Polizeivollzugsdienst unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens und der haushaltsrechtlichen Vorgaben. Dabei sind auch die Beamten, die in den beiden vorhergegangenen Jahren am Auswahlverfahren für Kommissarbewerber teilgenommen haben, zu berücksichtigen, solange sie noch die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllen.
(4) Die Ausbildung der Kommissarbewerber dauert regelmäßig ein halbes Jahr. Sie endet mit der Aufstiegsprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (II. Fachprüfung).
(5) Bis zur Verleihung eines Amtes des gehobenen Polizeivollzugsdienstes verbleiben die Kommissarbewerber in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
Abschnitt 4
Höherer Dienst
§ 21
Einstellung
(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer
- die Voraussetzungen des § 5 erfüllt,
- das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- über förderliche Fremdsprachenkenntnisse, vorzugsweise Kenntnisse der englischen Sprache, verfügt und
- ein mehr als dreijähriges Studium an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule mit einer Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung oder
- ein in einem Akkreditierungsverfahren als ein für den höheren Dienst geeignet eingestuftes Studium an einer Fachhochschule mit einem Mastergrad abgeschlossen hat.
Das Studium muss geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.
(2) Das Ministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen von Absatz 1 Nr. 2 Ausnahmen zulassen und regelt das Nähere zu Absatz 1 Nr. 3.
(3) Die Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeiratsanwärtern ernannt.
§ 22
Vorbereitungsdienst, Laufbahnprüfung
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre und sechs Monate. Er gliedert sich in eine Unterweisungszeit sowie in das erste und zweite Studienjahr und endet mit Bestehen
der Laufbahnprüfung für den höheren Polizeivollzugsdienst (III. Fachprüfung), frühestens jedoch mit Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Mindestzeit.
(2) Für Polizeiratsanwärter, die die III. Fachprüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.
§ 23
Aufstieg von Beamten des gehobenen Dienstes
(1) Zur Ausbildung für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst können Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes als Ratsbewerber zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 15 erfüllen und
- sich seit der Verleihung eines Amtes des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mindestens fünf Jahre im gehobenen Polizeivollzugsdienst bewährt haben,
- das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie
- die Hochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen und
- über förderliche Fremdsprachenkenntnisse, vorzugsweise Kenntnisse der englischen Sprache, verfügen. Das Nähere regelt das Ministerium des Innern.
(2) Das Ministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen von Absatz 1 Nr. 2 Ausnahmen bis zum vollendeten 45. Lebensjahr zulassen, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war.
(3) Über die Zulassung als Ratsbewerber entscheidet das Ministerium des Innern im Rahmen des Personalbedarfs für den höheren Polizeivollzugsdienst unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. Dabei sind auch die Beamten, die in den beiden vorhergegangenen Jahren erstmalig am Auswahlverfahren für Ratsbewerber teilgenommen haben, zu berücksichtigen, solange sie noch die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllen.
(4) Die Ausbildung der Ratsbewerber dauert mindestens zwei Jahre. Sie endet mit der Aufstiegsprüfung für den höheren Polizeivollzugsdienst (III. Fachprüfung).
(5) Bis zur Verleihung eines Amtes des höheren Polizeivollzugsdienstes verbleiben die Ratsbewerber in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
Kapitel 3
Bewerber mit zweiter juristischer Staatsprüfung
§ 24
Einstellungsvoraussetzungen und Fachbildung
(1) In den höheren Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer
- die Voraussetzungen des § 5 erfüllt,
- das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- über förderliche Fremdsprachenkenntnisse, vorzugsweise Kenntnisse der englischen Sprache, verfügt und
- die zweite juristische Staatsprüfung oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat.
(2) Das Ministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen von Absatz 1 Nr. 2 Ausnahmen zulassen und regelt das Nähere zu Absatz 1 Nr. 3.
(3) Die Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeirat/Kriminalrat zur Anstellung (z. A.) ernannt.
(4) Während der Probezeit erhalten die Beamten eine polizeiliche Fachbildung.
Kapitel 4
Ergänzende Vorschriften
§ 25
Anerkennung externer Ausbildung
(1) In eine Laufbahn des mittleren oder gehobenen Polizeivollzugsdienstes kann bei Anerkennung der Laufbahnbefähigung eingestellt oder übernommen werden, wer außerhalb des polizeilichen Vorbereitungsdienstes eine gleichwertige Laufbahnbefähigung erworben oder wer eine berufsbefähigende Ausbildung abgeschlossen hat, die einer polizeilichen Laufbahnausbildung gleichwertig ist oder dadurch über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die für eine spezielle Verwendung im Polizeivollzugsdienst erforderlich sind. Für die Einstellung in eine Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ist mindestens ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss absolviertes Hochschulstudium erforderlich.
(2) Soweit die laufbahnbefähigende oder die berufsbefähigende Ausbildung hinsichtlich der Dauer oder der Inhalte Unterschiede gegenüber der polizeilichen Laufbahnausbildung aufweist, die nicht bereits durch die vorhandene Berufserfahrung als ausgeglichen gelten, kann die Anerkennung vom Ableisten einer Unterweisung zur Einführung in die Laufbahnaufgaben abhängig gemacht werden.
(3) Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet das Ministerium des Innern.
(4) Im Falle eines Aufstiegs von Beamten, die in eine Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes übernommen worden sind, können Zeiten einer Verwendung in der bisherigen Laufbahn auf die Bewährungszeiten nach § 20 Abs. 1 und 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 1 angerechnet werden.
§ 26
Andere Bewerber
(1) Andere Bewerber müssen die Befähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, in der sie verwendet werden sollen, durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben.
(2) Als anderer Bewerber kann eingestellt werden, wer das 30. Lebensjahr vollendet und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) Die Probezeit der anderen Bewerber dauert in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Polizeivollzugsdienstes drei Jahre, in der Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes vier Jahre. Im Übrigen gilt § 7 Abs. 3 bis 7. Über Ausnahmen von Satz 1 sowie von der Mindestprobezeit entscheidet der Landespersonalausschuss.
§ 27
Einstellung früherer Polizeivollzugsbeamter und Übernahme
von Polizeivollzugsbeamten anderer Dienstherren
(1) Bei der Einstellung früherer Polizeivollzugsbeamter und der Übernahme von Polizeivollzugsbeamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruches in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden.
(2) Von der Ableistung einer Probezeit kann abgesehen werden, wenn der Beamte oder frühere Beamte
- bereits angestellt war oder
- in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ohne Anstellung berufen war.
Auf die Probezeit kann eine nicht beendete frühere oder vorhergehende Probezeit angerechnet werden. Dies gilt auch für die Mindestprobezeit.
(3) War bereits ein Amt verliehen, so gilt diese Verleihung als Anstellung. Wird von einem Bewerber, der in einem früheren Beamtenverhältnis bereits angestellt war, die Ableistung einer Probezeit gefordert, darf nach der erneuten Anstellung die im früheren Beamtenverhältnis nach der Anstellung geleistete Zeit auf die einjährige Dienstzeit nach § 77 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes angerechnet werden.
(4) War bereits ein Beförderungsamt verliehen, so brauchen die darunter liegenden Ämter nicht regelmäßig durchlaufen zu werden. Die im Beförderungsamt verbrachte Zeit darf auf die einjährige Dienstzeit nach § 77 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes angerechnet werden. Wird von einem Bewerber, dem in einem früheren Beamtenverhältnis bereits ein Beförderungsamt verliehen war, die Ableistung einer Probezeit gefordert, darf ihm als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung eines der Beförderungsämter mit dem Zusatz „zur Anstellung (z. A.)“ verliehen werden, die er nach Satz 1 im Zeitpunkt der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis erreichen durfte. Bei Ablauf dieser Probezeit ist die Anstellung nach Maßgabe des Satzes 1 zulässig. In Zweifelsfällen bestimmt das Ministerium des Innern, ob Ämter übersprungen werden.
Kapitel 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 28
Übergangsbestimmungen
Die Beschränkung der einmaligen Wiederholung des Auswahlverfahrens nach § 15 Abs. 3 gilt nicht für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes, die bereits nach den bisher geltenden Laufbahnvorschriften wiederholt an einem Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst teilgenommen haben. Diese Beamten können das Auswahlverfahren ein weiteres Mal wiederholen, soweit die Voraussetzungen nach dieser Verordnung vorliegen.
§ 29
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Laufbahnverordnung der Polizei vom 8. Dezember 1993 (GVBl. II S. 780) außer Kraft.
Potsdam, den 30. Januar 2006
Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm