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Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung des Luftrettungsdienstes des Landes Brandenburg (Luftrettungsdienst-Gebührenordnung - LuftrettGebO)

Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung des Luftrettungsdienstes des Landes Brandenburg (Luftrettungsdienst-Gebührenordnung - LuftrettGebO)
vom 15. Juli 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 23], S.429)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2023
(GVBl.II/23, [Nr. 74])

Auf Grund des § 10 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2005 (GVBl. I S. 202) verordnet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie:

§ 1
Geltungsbereich

Das Land Brandenburg erhebt für die Nutzung der Rettungshubschrauber und des Verlegungshubschraubers (Luftrettungsmittel) Benutzungsgebühren.

§ 2
Gebührenbemessung und Entstehung der Gebührenschuld

(1) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach der Dauer des Einsatzes und dem für den Standort des eingesetzten Rettungshubschraubers auf Grund von § 17 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes festgesetzten Flugminutenpreis.

(2) Die Gebühr entsteht mit dem Einsatz des Rettungshubschraubers.

(3) Die Rettungshubschrauber sind stationiert an den Luftrettungsstandorten

  1. Angermünde,
  2. Bad Saarow,
  3. Brandenburg an der Havel,
  4. Perleberg und
  5. Senftenberg.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf Einsätze des Verlegungshubschraubers anzuwenden.

§ 3
Gebührengläubiger und Gebührenschuldner

(1) Gebührengläubiger ist das Land Brandenburg als Träger der Luftrettung.

(2) Gebührenschuldner ist die Person, die das Luftrettungsmittel in Anspruch nimmt oder für die Kostenschuld des Benutzers kraft Gesetzes haftet.

§ 4
Durchführungsbestimmungen

(1) Die Flugminutenpreise bestimmen sich nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Gebührenverzeichnis.

(2) Die Gebühr wird zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg.

§ 5
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2004 in Kraft.

Potsdam, den 15. Juli 2005

Die Ministerin für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Familie
Dagmar Ziegler


Anlage
(zu § 4 Absatz 1)

Gebührenverzeichnis

Tarifstelle

Gegenstand

Gebühr (EUR)

1

Für die Benutzung eines Rettungshubschraubers werden je Flugminute erhoben:

 

1.1

von der Luftrettungsstation Angermünde

150,75

1.2

von der Luftrettungsstation Bad Saarow

239,20

1.3

von der Luftrettungsstation Perleberg

103,88

1.4

von der Luftrettungsstation Senftenberg

129,58

1.5

von der Luftrettungsstation Brandenburg an der Havel

210,04

2

Für die Benutzung eines Intensivtransporthubschraubers von der Luftrettungsstation Senftenberg werden je Flugminute erhoben:

121,43