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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Elsterniederung und westliche Oberlausitzer Heide zwischen Senftenberg und Ortrand“
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Elsterniederung und westliche Oberlausitzer Heide zwischen Senftenberg und Ortrand“
vom 10. September 2024
(GVBl.II/24, [Nr. 73])
Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 2 und des § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), von denen § 22 Absatz 2 durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020, 2022) und § 26 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist in Verbindung mit § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 5 und 7, § 12 Absatz 2 und § 42 Absatz 2 Satz3 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes vom 21. Januar 2013 (GVBl. I Nr. 3, 21), von denen § 8 Absatz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. September 2020 (GVBl. I Nr. 28) und § 9 Absatz 5 sowie § 12 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 11) geändert worden ist und in Verbindung mit § 4 Absatz 1 der Naturschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. Mai 2013 (GVBl. II Nr. 43), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. September 2020 (GVBl. I Nr. 28 S. 2) geändert worden ist, verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz:
§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche in den Landkreisen Elbe-Elster und Oberspreewald-Lausitz wird als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Elsterniederung und westliche Oberlausitzer Heide zwischen Senftenberg und Ortrand“.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 24 716 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Landkreis | Gemeinde | Gemarkung | Flur |
Elbe-Elster | Schraden | Schraden | 7; |
Oberspreewald-Lausitz | Frauendorf | Frauendorf | 1 bis 13; |
Guteborn | Guteborn | 1 bis 14; | |
Großkmehlen | Frauwalde | 1 bis 6; | |
Großkmehlen | 1 bis 5; | ||
Kleinkmehlen | 1, 2; | ||
Grünewald | Grünewald | 1 bis 4; | |
Hermsdorf | Hermsdorf | 1 bis 13; | |
Jannowitz | 1 bis 6; | ||
Hohenbocka | Hohenbocka | 1 bis 8; | |
Kroppen | Kroppen | 1 bis 13; | |
Lauchhammer | Lauchhammer | 9 bis 11, 19 bis 21; | |
Lindenau | Lindenau | 1 bis 7; | |
Ortrand | Burkersdorf | 1 bis 4; | |
Ortrand | 1 bis 3; | ||
Ruhland | Arnsdorf | 1 bis 6; | |
Ruhland | 1 bis 14; | ||
Schwarzbach | Biehlen | 1 bis 3; | |
Schwarzbach | 1 bis 7; | ||
Schwarzheide | Schwarzheide | 1, 4, 5, 8; | |
Senftenberg | Brieske | 1, 2, 4; | |
Großkoschen | 1 bis 4; | ||
Hosena | 1 bis 8; | ||
Niemtsch | 1, 3; | ||
Peickwitz | 1 bis 9; | ||
Senftenberg | 23; | ||
Tettau | Tettau | 1 bis 4. |
Eine Übersichtskarte zur Orientierung über die Lage des Landschaftsschutzgebietes ist im Maßstab
1 : 75 000 dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.
(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 17 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 mit den Blattnummern 1 bis 185 aufgeführten Liegenschaftskarten, von denen die Blattnummern 2, 39, 164 und 165 in jeweils 4 Teilkarten und die Blattnummer 3 in 2 Teilkarten unterteilt sind.
(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg in Potsdam sowie bei den Landkreisen Oberspreewald-Lausitz und Elbe-Elster von jeder Person während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3
Schutzzweck
Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes als charakteristischer Ausschnitt der Landschaft des Lausitzer Urstromtales südlich der Schwarzen Elster ist
- die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere
- der Böden durch Sicherung und Förderung ihrer Filter-, Speicher- und Austauscheigenschaften und den Schutz des Bodens vor Überbauung, Abbau, Verdichtung und Erosion,
- des Wasserhaushaltes in Bezug auf Wasserführung, Gewässerdynamik und Gewässerqualität sowie durch Sicherung und Wiederherstellung einer weitgehend ungestörten Grundwasserneubildung,
- des Regionalklimas insbesondere durch Sicherung der Wälder und Niederungen in ihrer Funktion für die Frischluftneubildung und die Reinhaltung der Luft,
- der großräumig ungestörten und weitgehend unzerschnittenen Waldgebiete mit naturnahen Wäldern im Wechsel mit Offenlandbereichen,
- des überregionalen Biotopverbundes der Gewässersysteme von Schwarzer Elster, Pulsnitz und Ruhlander Schwarzwasser,
- als Schutz und Puffer für die im Gebiet liegenden Naturschutz- und Natura 2000-Gebiete sowie deren Vernetzung;
- der Böden durch Sicherung und Förderung ihrer Filter-, Speicher- und Austauscheigenschaften und den Schutz des Bodens vor Überbauung, Abbau, Verdichtung und Erosion,
- die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensstätten und Lebensräumen wild lebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere
- von naturnahen, strukturreichen Wäldern wie beispielsweise Eichen- und Fichtenwälder bodensaurer Standorte, Eichen-Hainbuchenwälder sowie der Moor- und Bruchwälder,
- von Seen, Fließgewässern und Teichgebieten mit ihren Uferbereichen und Verlandungszonen sowie von Mooren, Auengrünland, Frisch- und Feuchtwiesen sowie feuchten Heiden und trockenen Sandheiden,
- der nährstoffarmen Böden, Abbruchkanten und Steilhänge sowie Abbaugewässer unterschiedlicher Trophiestufen der Bergbaufolgelandschaft;
- von naturnahen, strukturreichen Wäldern wie beispielsweise Eichen- und Fichtenwälder bodensaurer Standorte, Eichen-Hainbuchenwälder sowie der Moor- und Bruchwälder,
- die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit einer eiszeitlich und kulturhistorisch geprägten Landschaft, die insbesondere geprägt ist durch
- Fließgewässerauen, Moore, anmutig strukturierte, extensiv genutzte Grünland- und Ackerflächen und weitläufige zusammenhängende Waldgebiete auf Talsanden und Niederterrassen sowie markante Höhenzüge der End- und Stauchmoränen und zum Teil hervortretende Erhebungen von Grauwacken-Gesteinsbildungen,
- die nach dem Bergbau herausgebildeten Seen und das charakteristische Relief mit seinen Biotopstrukturen in ihren jeweiligen Entwicklungsstadien,
- vielfältige Landschaftselemente der Kulturlandschaft wie Alleen, Baumreihen, Feldgehölze, Parkanlagen, Teichgebiete, Abgrabungsgewässer und Obstwiesen;
- Fließgewässerauen, Moore, anmutig strukturierte, extensiv genutzte Grünland- und Ackerflächen und weitläufige zusammenhängende Waldgebiete auf Talsanden und Niederterrassen sowie markante Höhenzüge der End- und Stauchmoränen und zum Teil hervortretende Erhebungen von Grauwacken-Gesteinsbildungen,
- die Erhaltung des Gebiets wegen seiner besonderen Bedeutung für eine naturnahe Erholung im Einzugsbereich der Städte Lauchhammer, Schwarzheide und Senftenberg, insbesondere für eine der Landschaft und Naturausstattung angepasste touristische Erschließung vor allem im Bereich der Gewässer und der Wälder.
§ 4
Verbote, Genehmigungsvorbehalte
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Landschaftsschutzgebiet gemäß § 26 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:
- Bodenbestandteile abzubauen;
- Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen; ausgenommen ist eine den Moortypen Mulm- und Erdniedermoor angepasste Bewirtschaftung, wobei eine weitere Degradierung des Moor-körpers so weit wie möglich auszuschließen ist;
- Moore, Quellbereiche, Kleingewässer, natürliche oder naturnahe Fließgewässer, Altarme sowie Restbestockungen naturnaher Waldgesellschaften nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;
- Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder Ufergehölze, naturnahe Waldränder, Ufervegetation oder Schwimmblattgesellschaften zu beschädigen oder zu beseitigen;
- Wälder trockenwarmer Standorte, Trockenrasen, Heiden und Lesesteinhaufen nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören und zu beseitigen;
- in Röhrichte einzudringen oder sich diesen wasserseitig dichter als fünf Meter zu nähern, sowie
- bei der forstwirtschaftlichen Nutzung Horst- oder Höhlenbäume zu beseitigen;
(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern oder sonst dem Schutzzweck zuwiderlaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt:
- Gebäude und bauliche Anlagen, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung nicht bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
- die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
- Plakate oder Werbeanlagen sowie Bild- oder Schrifttafeln, ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte, aufzustellen oder anzubringen;
- Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen wesentlich zu verändern;
- außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten Wohnwagen aufzustellen, ausgenommen während der Ernte und zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
- Veranstaltungen mit verbrennungsmotorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;
- Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;
- die Bodenbedeckung auf Acker- und Grünland abzubrennen;
- außerhalb des Waldes mit Ausnahme von Obstgehölzen gebietsfremde oder landschaftsuntypische Gehölzpflanzungen vorzunehmen;
- außerhalb von öffentlich-rechtlich zugelassenen und gekennzeichneten Plätzen, sowie Hausgärten, Kleingärten, Campingplätzen und Ferien- und Wochenendhausgrundstücken offene Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben, sowie
- Erstaufforstungen vorzunehmen.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der zuständigen Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem Schutzzweck nach § 3 nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.
§ 5
Zulässige Handlungen
(1) Entgegen § 4 bleiben zulässig:
- die den in § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und in § 2 des Brandenburgischen Naturschutzaus-führungsgesetzes genannten Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie § 4 Absatz 2 Nummer 7 bis 9 gelten;
- die dem in § 5 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Ziel entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass § 4 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 7 sowie § 4 Absatz 2 Nummer 11 gelten;
- die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
- die den in § 5 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung und die Angelfischerei auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
- § 4 Absatz 1 Nummer 6 gilt, wobei für Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte das Betreten zum Zweck des Einsetzens, der Kontrolle und des Entfernens von Fanggeräten und zur ökologisch verträglichen Nutzung abgestorbener Teile von Schilf- und Rohrbeständen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg gestattet bleibt,
- Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters und Bibers weitgehend ausgeschlossen sind;
- § 4 Absatz 1 Nummer 6 gilt, wobei für Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte das Betreten zum Zweck des Einsetzens, der Kontrolle und des Entfernens von Fanggeräten und zur ökologisch verträglichen Nutzung abgestorbener Teile von Schilf- und Rohrbeständen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg gestattet bleibt,
- die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde mit der Maßgabe, dass
- die Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchgeführt werden, dass ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
- bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen im Rahmen der technischen Möglichkeiten natürliche Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,
- keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden;
- die Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchgeführt werden, dass ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
- die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde;
- die ordnungsgemäße Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen einschließlich ihrer Deichschutzstreifen und des Deichseitengrabens nach Anzeige gemäß § 34 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes bei der unteren Naturschutzbehörde;
- Maßnahmen des Hochwasserschutzes zur Beseitigung von Abflusshindernissen im Deichvorland, zu denen beispielsweise Stammholz, Äste oder Treibgut gehören, die der unteren Naturschutzbehörde gemäß § 34 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuzeigen sind;
- Handlungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 und 9 in rechtmäßig bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen;
- ausgenommen von § 4 Absatz 2 Nummer 1 sind die in Anlage 3 aufgeführten Gebäude und baulichen Anlagen im Haus- und Hofbereich, öffentlichen Grünanlagen, in Hausgärten und auf Camping- und Wochenendhausplätzen sowie auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen;
- die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
- Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;
- Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß dem Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung jeweils im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde;
- behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen, touristische Hinweise oder Warntafeln dienen;
- Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die zuständige Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen;
- Maßnahmen des sanierenden Bergbaus, soweit diese mit einem bergrechtlichen Betriebsplan zugelassen worden sind, jeweils im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde;
- Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Sanierungs- und Altbergbau, die auf der Grundlage einer berg- oder ordnungsrechtlichen Anordnung durchgeführt werden, die der zuständigen Naturschutzbehörde anzuzeigen sind.
(2) Die zulässigen Handlungen des Absatzes 1, außer Nummer 15, gelten nur insoweit diese nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets im Sinne des § 33 des Bundesnaturschutzgesetzes führen können.
(3) Die in § 4 Absatz 1 Nummer 6 für das Betreten und Befahren des Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelferinnen und zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln.
§ 6
Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
Es werden folgende Maßnahmen als Zielvorgabe für die Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung des Gebietes benannt:
- Kiefernforste sollen in standortangepasste und strukturreiche Mischwaldbestände mit gestuften Waldrändern umgewandelt werden. Dabei soll ein Verbundsystem naturnaher Wälder entwickelt werden;
- durch Maßnahmen zur Initialisierung oder Unterstützung der natürlichen Eigenentwicklung soll die Dynamik und die Struktur naturferner Gewässerabschnitte und die Lebensräume für Fischotter, Biber, Schilf- und Wiesenbrüter sowie andere Arten der Flussauen verbessert werden;
- Rad-, Wander- und Reitwege sollen so entwickelt werden, dass seltene, gefährdete oder störungsempfindliche Arten und ihre Lebensräume nicht beeinträchtigt werden;
- kleinräumige, trockene Heideflächen, insbesondere an Schneisen sowie an inneren und äußeren Waldsäumen sollen erhalten und gefördert werden;
- zur Erhaltung und Entwicklung des Biotopverbundes in der Offenlandschaft sollen charakteristische Landschaftselemente wie Alleen, Baumreihen, Obstgehölze, Hecken, Feldholzinseln und blütenreiche Säume durch Pflege und Nachpflanzung erhalten und durch Neuanlage ergänzt werden;
- Freileitungen sollen vor Anflug durch Vögel gesichert oder zur Aufwertung des Landschaftsbildes durch Erdverlegung ersetzt werden;
- die Strukturvielfalt und Naturnähe der Teichgebiete, insbesondere als Lebensraum von Amphibien, soll durch eine extensive fischereiliche Bewirtschaftung erhalten und entwickelt werden.
§ 7
Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Absatz 2 und 3.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Verboten des § 4 Absatz 1 zuwiderhandelt;
- Handlungen nach § 4 Absatz 2 ohne die erforderliche Genehmigung vornimmt;
- den Maßgaben des § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 40 des Brandenburgischen Naturschutzausführungs-gesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfundsechzigtausend Euro geahndet werden.
§ 9
Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen rechtlichen Bestimmungen
(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 65 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 25 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes.
(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weitergehende naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.
(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne der §§ 17 und 18 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 3 und § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, über das Netz „Natura 2000“ im Sinne der §§ 33 und 34 des Bundesnaturschutzgesetzes, über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten im Sinne der §§ 37 bis 47 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie über Horststandorte im Sinne des § 19 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes unberührt.
§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln
Eine Verletzung der in § 9 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten schriftlich oder elektronisch unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.
§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt Nummer 11,1 des Beschlusses Nr. 03-2/68 des Rates des Bezirkes Cottbus vom 24. April 1968 innerhalb des Landes Brandenburg außer Kraft.
Potsdam, den 9. September 2024
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Klimaschutz
Axel Vogel