Verordnung zur Festlegung der Schulbezirke für Berufe nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung im Land Brandenburg (Landesschulbezirksverordnung - LSchBzV)
Verordnung zur Festlegung der Schulbezirke für Berufe nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung im Land Brandenburg (Landesschulbezirksverordnung - LSchBzV)
vom 15. Juli 2026
(GVBl.II/26, [Nr. 32])
Auf Grund des § 106 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Steigerung der Effizienz und zum Abbau von Bürokratie im Bildungswesen vom 29. Januar 2026 (GVBl. I Nr. 1), verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport nach Anhörung der beteiligten Schulträger:
§ 1
Schulbezirke und Klassenbildung
(1) Für Fachklassen in anerkannten Ausbildungsberufen gemäß § 4 des Berufsbildungsgesetzes und § 25 der Handwerksordnung an Oberstufenzentren im Land Brandenburg werden Schulbezirke festgelegt. Grundsätzlich werden nur das 1. und 2. Ausbildungsjahr gemäß der Anlage bestimmt.
(2) Der Unterricht ab dem 3. Ausbildungsjahr wird in der Regel an dem Oberstufenzentrum fortgeführt, an dem die Ausbildung im 2. Ausbildungsjahr stattgefunden hat.
(3) Enthält die Anlage keine Angaben über eine weitere Beschulung des betreffenden Ausbildungsberufes nach dem 1. Ausbildungsjahr, gilt die „Rahmenvereinbarung über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schüler in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26. Januar 1984 in der jeweils gültigen Fassung) in Verbindung mit der Fortschreibung zur „Liste der anerkannten Ausbildungsberufe, für welche länderübergreifende Fachklassen eingerichtet werden, mit Angabe der aufnehmenden Länder (Berufsschulstandorte) und Einzugsbereiche“ oder Absatz 9.
(4) Für anerkannte Ausbildungsberufe gemäß § 64 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß § 42p der Handwerksordnung legen die staatlichen Schulämter die Schulbezirke und damit das örtlich zuständige Oberstufenzentrum fest. Dies gilt entsprechend für Ausbildungsregelungen gemäß § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß § 42r der Handwerksordnung.
(5) Kreisübergreifende Fachklassen werden an einem Oberstufenzentrum eines Schulträgers mit einem Einzugsbereich von mindestens einem weiteren Schulträger eingerichtet. Die Bezirke der Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern sind bei der Bildung der Einzugsbereiche zu berücksichtigen.
(6) Länderübergreifende Fachklassen entsprechend der in Absatz 3 genannten Rahmenvereinbarung sowie Landesfachklassen werden an nur einem gemäß der Anlage ausgewiesenen Oberstufenzentrum eingerichtet.
(7) Bei der Bildung landesweiter, kreis- oder länderübergreifender Fachklassen sind die Belange der Auszubildenden, insbesondere minderjähriger Auszubildender, hinsichtlich Zumutbarkeiten von Fahrzeiten, sozialer Einbindung oder finanzieller Belastungen angemessen zu berücksichtigen.
(8) Von den Absätzen 5 und 6 abweichende Fachklassenbildungen bedürfen eines schriftlichen Antrags des Schulträgers auf Genehmigung durch das für Schule zuständige Ministerium. Der Antrag ist in der Regel ab Schuljahresbeginn vor Bildung der Fachklasse einzureichen und gilt bei Genehmigung ausschließlich für die Fachklassenbildung in dem beantragten Schuljahr. Der Unterricht für die folgenden Ausbildungsjahre der genehmigten Fachklasse bedarf keiner erneuten Antragstellung oder Genehmigung.
(9) Sofern ein Ausbildungsvertrag in einem Ausbildungsberuf abgeschlossen wurde, für den keine Zuständigkeitsregelung besteht, entscheidet das für Schule zuständige Ministerium über die örtlich zuständige Schule.
§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesschulbezirksverordnung vom 2. Juni 2016 (GVBl. II Nr. 25) außer Kraft.
Potsdam, den 15. Juli 2026
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Gordon Hoffmann
Anlagen
- 1Anlage 1.0 MB
Verordnungen