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Verordnung zur Festlegung der Schulbezirke für Berufe nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung im Land Brandenburg (Landesschulbezirksverordnung - LSchBzV)

Verordnung zur Festlegung der Schulbezirke für Berufe nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung im Land Brandenburg (Landesschulbezirksverordnung - LSchBzV)
vom 25. Januar 2013
(GVBl.II/13, [Nr. 13])

Am 1. August 2016 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 2. Juni 2016
(GVBl.II/16, [Nr. 25])

Auf Grund des § 106 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) verordnet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport nach Anhörung der beteiligten Schulträger:

§ 1
Schulbezirke und Klassenbildung

(1) Schulbezirke werden für Fachklassen in anerkannten Ausbildungsberufen nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes und § 25 der Handwerksordnung an Oberstufenzentren im Land Brandenburg grundsätzlich für das 1. und 2. Ausbildungsjahr in der Anlage festgelegt.

(2) Der Unterricht ab dem 3. Ausbildungsjahr wird in der Regel an dem Oberstufenzentrum fortgeführt, an dem die Ausbildung im 2. Ausbildungsjahr stattgefunden hat. Wenn in der Anlage ab dem 2. Ausbildungsjahr keine Angaben für eine weitere Beschulung des betreffenden Ausbildungsberufes aufgeführt sind, ist die „Rahmenvereinbarung über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schüler in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26. Januar 1984) unter Beachtung der Fortschreibung zur „Liste der anerkannten Ausbildungsberufe, für welche länderübergreifende Fachklassen eingerichtet werden, mit Angabe der aufnehmenden Länder (Berufsschulstandorte) und Einzugsbereiche“ oder Absatz 7 zugrunde zu legen. Dies gilt entsprechend, wenn in der Anlage auch ab dem 3. Ausbildungsjahr keine weiteren Angaben für eine weitere Beschulung aufgeführt sind.

(3) Für Ausbildungsberufe gemäß § 64 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß § 42k der Handwerksordnung legen die staatlichen Schulämter die Schulbezirke und damit das örtlich zuständige Oberstufenzentrum fest.

(4) Kreisübergreifende Fachklassen werden an einem Oberstufenzentrum eines Schulträgers mit einem Einzugsbereich von mindestens einem weiteren Schulträger eingerichtet. Die Bezirke der Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern sind bei der Bildung der Einzugsbereiche zu berücksichtigen.

(5) Landesfachklassen werden an einem oder zwei Oberstufenzentren eingerichtet.

(6) Länderübergreifende Fachklassen werden entsprechend der in § 1 Absatz 2 genannten Rahmenvereinbarung gebildet.

(7) Sofern ein Ausbildungsvertrag in einem Ausbildungsberuf abgeschlossen wurde, für den keine Zuständigkeitsregelung besteht, entscheidet das für Schule zuständige Ministerium über die örtlich zuständige Schule.

§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesschulbezirksverordnung vom 28. Juni 2005 (GVBl. II S. 338), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. Februar 2012 (GVBl. II Nr. 10) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 25. Januar 2013

Die Ministerin für Bildung,
Jugend und Sport

Dr. Martina Münch

Anlagen

1