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Verordnung über die Gebühren und Auslagen für öffentliche Leistungen des Brandenburgischen Landeshauptarchivs (Landeshauptarchiv-Gebührenverordnung - LHAGebV)

Verordnung über die Gebühren und Auslagen für öffentliche Leistungen des Brandenburgischen Landeshauptarchivs (Landeshauptarchiv-Gebührenverordnung - LHAGebV)
vom 14. August 2025
(GVBl.II/25, [Nr. 62])

Auf Grund des § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Archivgesetzes vom 7. April 1994 (GVBl. I S. 94) und des § 3 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 9 Satz 2 und § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die öffentlichen Leistungen des Brandenburgischen Landeshauptarchivs (Landeshauptarchiv), für die Gebühren und Auslagen nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage) erhoben werden. Im Übrigen findet das Gebührengesetz für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Auslagen unmittelbar und hinsichtlich der Gebühren entsprechende Anwendung.

§ 2
Ermäßigung und Befreiung

(1) Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf Antrag im Einzelfall teilweise oder vollständig abgesehen werden, wenn die Leistung im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Leistung

  1. wissenschaftlichen Zwecken,

  2. Unterrichts- oder pädagogischen Zwecken oder

  3. orts- oder landeskundlichen Forschungszwecken

dient, die nicht überwiegend in privatem oder gewerblichem Interesse liegen. Es wird vermutet, dass familiengeschichtliche Forschung zu überwiegend privaten Zwecken erfolgt und nicht im besonderen öffentlichen Interesse liegt.

(2) Sofern das Landeshauptarchiv eine angefragte digitale Reproduktion aufgrund eines besonderen öffentlichen Interesses allgemein zugänglich veröffentlicht, kann von der Erhebung von Gebühren und Auslagen teilweise oder vollständig abgesehen werden.

(3) Auf Antrag der gebühren- und auslagenschuldenden Person kann im Einzelfall von der Erhebung von Gebühren und Auslagen aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, teilweise oder vollständig abgesehen werden.

§ 3
Umsatzsteuer

Soweit die Umsätze aus diesen Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, wird die im Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geltende Umsatzsteuer zuzüglich zu den Gebühren und Auslagen erhoben.

§ 4
Übergangsvorschrift

Für die Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung beauftragt worden sind, ist die Gebührenordnung für das Brandenburgische Landeshauptarchiv vom 14. Februar 2006 (GVBl. II S. 38) anzuwenden.

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für das Brandenburgische Landeshauptarchiv außer Kraft.

Potsdam, den 14. August 2025

Die Ministerin für Wissenschaft,
Forschung und Kultur

Dr. Manja Schüle

Anlagen

1