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Verordnung über die Benutzung des Brandenburgischen Landeshauptarchivs (Landeshauptarchiv-Benutzungsverordnung - LHABenV)

Verordnung über die Benutzung des Brandenburgischen Landeshauptarchivs (Landeshauptarchiv-Benutzungsverordnung - LHABenV)
vom 14. August 2025
(GVBl.II/25, [Nr. 63])

Auf Grund des § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Brandenburgischen Archivgesetzes vom 7. April 1994 (GVBl. I S. 94) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Benutzung von Archivgut und Findmitteln des Brandenburgischen Landeshauptarchivs (Landeshauptarchiv).

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Benutzung von Archivgut und Findmitteln, die in digitaler Form vom Landeshauptarchiv online frei zugänglich gestellt wurden. Dieses Archivgut und diese Findmittel sind gemeinfrei.

§ 2
Arten der Benutzung

(1) Die Benutzung erfolgt in der Regel durch persönliche Einsichtnahme im Landeshauptarchiv.

(2) An die Stelle der persönlichen Einsichtnahme im Landeshauptarchiv können

  1. die mündliche, schriftliche oder elektronische Auskunftserteilung,

  2. die Bereitstellung von Reproduktionen des Archivguts sowie

  3. in Ausnahmefällen die Ausleihe von Archivgut treten.

(3) Über die Benutzungsart entscheidet das Landeshauptarchiv. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Benutzungsart.

§ 3
Benutzungsvoraussetzungen

(1) Das Landeshauptarchiv genehmigt die Benutzung von Archivgut nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag. Die analoge oder elektronische Benutzung von Findmitteln ist ohne Antrag möglich. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur.

(2) Dem Antrag sind der Name und die Kontaktdaten der antragstellenden Person sowie Angaben zum Benutzungszweck beizufügen. Handelt die antragstellende Person im Auftrag Dritter, so sind zusätzlich der Name und die Kontaktdaten dieser Person oder Stelle anzugeben.

(3) Vor der Benutzung von Archivgut müssen minderjährige Personen eine Einwilligungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorlegen.

(4) Die benutzende Person hat sich auf Verlangen auszuweisen.

(5) Über den Benutzungsantrag entscheidet das Landeshauptarchiv nach Maßgabe der §§ 9 bis 12 des Brandenburgischen Archivgesetzes. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Genehmigung gilt für zwölf Monate ab Antragsgenehmigung für den angegebenen Benutzungszweck.

(6) Die Benutzung des Archivguts ist einzuschränken oder zu versagen, soweit und solange rechtliche, konservatorische, technische Gründe oder Billigkeitsgründe gegenüber anderen Nutzenden sowie Kapazitätsengpässe entgegenstehen. § 11 des Brandenburgischen Archivgesetzes bleibt unberührt.

§ 4
Verkürzung der Schutzfristen

(1) Die Verkürzung von Schutzfristen gemäß § 10 des Brandenburgischen Archivgesetzes ist schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Gründe zu beantragen. § 12 des Brandenburgischen Archivgesetzes bleibt unberührt. Die Verkürzung kann für einzelne Archivalieneinheiten beantragt werden. Sofern der Antrag nicht oder nicht nur auf einzelne Archivalieneinheiten Bezug nimmt, muss der Nutzungsgegenstand in sachlicher und zeitlicher Hinsicht klar eingrenzbar sein.

(2) Wird die Einwilligung nach § 10 Absatz 9 Nummer 1 des Brandenburgischen Archivgesetzes in schriftlicher oder elektronischer Form vorgelegt, so kann bei positiver Entscheidung auf den schriftlichen oder elektronischen Bescheid verzichtet werden.

§ 5
Rechtsschutzbestimmungen

(1) Bei der Verwertung und Veröffentlichung von aus Archivgut und Findmitteln gewonnenen Erkenntnissen sind Urheber- und Persönlichkeitsrechte, insbesondere das Datenschutzrecht und andere schutzwürdige Belange, zu wahren. Auf Verlangen verpflichtet sich die benutzende Person dazu, das Landeshauptarchiv hinsichtlich urheberrechtlicher Ansprüche von der Haftung freizustellen.

(2) Bei der Benutzung von Archivgut, welches Schutzfristen nach § 10 des Brandenburgischen Archivgesetzes unterliegt oder bei dessen Benutzung schutzwürdige Belange Dritter nach § 11 Absatz 1 des Brandenburgischen Archivgesetzes zu beachten sind, sind die Nutzenden verpflichtet, die nach § 10 Absatz 5 sowie § 11 Absatz 3 des Brandenburgischen Archivgesetzes erteilten Bedingungen und Auflagen zu wahren.

(3) Bei der Datenverarbeitung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke bleibt § 25 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 7), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 9) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 6
Benutzung innerhalb des Archivs

(1) Archivgut, Reproduktionen von Archivgut, sofern diese nicht zur Herausgabe bestimmt sind, und Findmittel werden während der Öffnungszeiten in den Benutzungsräumen des Landeshauptarchivs zur Benutzung bereitgestellt.

(2) Die Benutzung des Archivguts erfolgt im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten des Landeshauptarchivs. Auf einen bestimmten Zeitpunkt, einen bestimmten Umfang oder eine bestimmte Benutzungsart besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Das Archivgut kann, sofern dies aus konservatorischen Gründen notwendig ist, als Reproduktion bereitgestellt werden. Die Nutzenden sind verpflichtet, das Archivgut, Findmittel und Reproduktionen von Archivgut, sofern diese nicht zur Herausgabe bestimmt sind, in den Benutzungsräumen des Landeshauptarchivs zu belassen, die innere Ordnung des Materials zu bewahren, dieses nicht zu beschädigen, zu verändern oder dessen Erhaltungszustand zu gefährden.

(4) Für die Benutzung von im Landeshauptarchiv unter Eigentumsvorbehalt verwahrtem Archivgut anderer Herkunft nach § 14 Absatz 3 des Brandenburgischen Archivgesetzes gelten dieselben Regelungen wie für das Archivgut des Landeshauptarchivs, sofern keine anderslautenden Vereinbarungen bestehen.

(5) Das Landeshauptarchiv berät archivfachlich bei der Ermittlung des einschlägigen Archivguts. Ein Anspruch auf Unterstützung beim Lesen sowie beim Auswerten des Archivguts besteht nicht.

(6) Die Verwendung technischer Geräte bei der Benutzung kann versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch das Archivgut gefährdet würde, andere Personen gestört würden oder ein unvertretbarer Aufwand verursacht würde. Nähere Bestimmungen, die der Bereitstellung von Archivgut, dessen Schutz, der Anfertigung von Reproduktionen sowie den Nutzungsmodalitäten dienen, regelt das Landeshauptarchiv in der Lesesaalordnung.

(7) Das Personal des Landeshauptarchivs ist berechtigt, Anweisungen zum Verhalten in den Benutzungsräumen sowie zur Einhaltung dieser Verordnung zu erteilen, denen Folge zu leisten ist.

§ 7
Reproduktionen

(1) Im Lesesaal können Nutzende Reproduktionen von Archivgut anfertigen. Hierbei haben sie die urheberrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Die Anfertigung kann untersagt werden, sofern Einschränkungen nach den §§ 9 bis 11 des Brandenburgischen Archivgesetzes entgegenstehen. Das Landeshauptarchiv kann die Benutzung nach Satz 1 unter Auflagen und Bedingungen gewähren. Näheres regelt die Lesesaalordnung.

(2) Das Landeshauptarchiv oder eine von ihm beauftragte Stelle kann Reproduktionen von Archivgut, für das keine urheberrechtlichen, konservatorischen Gründe oder Einschränkungen nach den §§ 9 bis 11 des Brandenburgischen Archivgesetzes bestehen, anfertigen. Über das Reproduktionsverfahren entscheidet das Landeshauptarchiv. Ein Anspruch auf Anfertigung von Reproduktionen besteht nicht.

(3) Auf Anfrage teilt das Landeshauptarchiv seinen Kenntnisstand über etwaige Nutzungsrechte am Archivgut mit.

(4) Die Herkunft des zur Veröffentlichung gelangenden Archivguts soll unter Angabe der Einrichtung und der festgelegten Signatur angegeben werden.

§ 8
Ausleihe von Archivgut

(1) Die Benutzung von Archivgut außerhalb des Landeshauptarchivs beschränkt sich in der Regel auf die Bereitstellung von Reproduktionen.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann zu amtlichen, archivischen oder zu Ausstellungszwecken Archivgut zur Benutzung ausgeliehen werden. Die Ausleihe bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Landeshauptarchiv und der ausleihenden Person.

(3) Die Vereinbarung regelt die Pflicht der ausleihenden Person, das Archivgut vor Verlust, Beschädigung und unbefugter Nutzung zu schützen und es dem Landeshauptarchiv fristgemäß zurückzugeben, es konservatorisch angemessen aufzubewahren sowie sicherzustellen, dass der Ordnungszustand des Archivguts nicht verändert wird, insbesondere keine Unterlagen entfernt oder hinzugefügt werden.

§ 9
Ausschluss von der Benutzung

Personen können zeitweise oder auf Dauer von der Benutzung ausgeschlossen werden, wenn sie

  1. fällige Gebühren und Auslagen nicht bezahlen,

  2. Archivgut beschädigen, verändern, entwendet haben oder versuchen, dieses aus dem Landeshauptarchiv zu entfernen,

  3. in grober Weise gegen Vorschriften des Brandenburgischen Archivgesetzes, dieser Benutzungsverordnung, der Hausordnung oder der Lesesaalordnung verstoßen,

  4. erteilte Auflagen nicht einhalten oder

  5. Urheber- und Persönlichkeitsrechte sowie andere schutzwürdige Belange nach § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht wahren.

§ 10
Gebühren und Auslagen

Die Art und die Höhe von Gebühren und Auslagen für die Benutzung des Landeshauptarchivs richtet sich nach der Landeshauptarchiv-Gebührenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandenburgische Landeshauptarchiv-Benutzungsordnung vom 17. Februar 2000 (GVBl. II S. 59), die durch Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 298, 309) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 14. August 2025

Die Ministerin für Wissenschaft,
Forschung und Kultur

Dr. Manja Schüle