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Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen an der Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg (Leistungsbezügeverordnung FHPol - LeistBV FHPol)

Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen an der Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg (Leistungsbezügeverordnung FHPol - LeistBV FHPol)
vom 3. August 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 25], S.454)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. September 2024
(GVBl.II/24, [Nr. 78])

Auf Grund des § 2a Abs. 10 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVBl. I S. 38) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

§ 1
Gegenstand

Diese Verordnung regelt nach Maßgabe des § 2a des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes in Verbindung mit § 33 Abs. 4 und § 35 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes die Gewährung von Leistungsbezügen an den Präsidenten, an den Vizepräsidenten sowie an Professoren der Fachhochschule der Polizei in den Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Bundesbesoldungsordnung W, die Zuständigkeiten und das Verfahren für die Gewährung von Leistungsbezügen, die Kriterien für ihre Vergabe, die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen und besonderen Leistungsbezügen, die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen, die Zuständigkeit für die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen sowie die Einhaltung des Vergaberahmens. Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2
Zuständigkeiten

(1) Über die Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen, von besonderen Leistungsbezügen, von Funktions-Leistungsbezügen für Professoren sowie auf Antrag des Professors über die Gewährung einer Forschungs- und Lehrzulage entscheidet das Ministerium des Innern auf Vorschlag des Präsidenten. Der Senat ist zuvor durch den Präsidenten anzuhören. § 9 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(2) Über die Vergabe von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen sowie besonderen Leistungsbezügen darf in den Fällen des § 33 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes nur mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen entschieden werden.

(3) Auf Vorschlag des Präsidenten entscheidet das Ministerium des Innern auch über die Ruhegehaltfähigkeit von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen, die befristet gewährt worden sind, sowie von besonderen Leistungsbezügen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 3
Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge

(1) Die Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen setzt voraus, dass der Professor oder der Präsident den Ruf einer anderen Hochschule vorlegt oder das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers glaubhaft macht. Die Entscheidungsgründe für die Vergabe von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen sind aktenkundig zu machen.

(2) Unbefristete Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil.

(3) Wird ein Professor ohne Änderung der Besoldungsgruppe an eine andere Hochschule im Geltungsbereich des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes versetzt, so bleiben erworbene Ansprüche auf Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 unberührt.

§ 4
Besondere Leistungsbezüge

(1) Die Vergabe besonderer Leistungsbezüge setzt überdurchschnittliche Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre und Fortbildung voraus. Der Vorschlag des Präsidenten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 muss daher auch Aufschluss darüber geben, wodurch sich die besonderen Leistungen von denen anderer Professoren abheben.

(2) Die Bemessung der besonderen Leistungen erfolgt auf der Grundlage folgender Kriterien:

  1. besonderes Engagement bei der Betreuung Studierender und Absolventen,
  2. besonderes Engagement bei Studienreformangelegenheiten, bei der Entwicklung von Fortbildungsangeboten, bei der Qualitätssicherung und bei der Lehr- und Forschungsevaluation,
  3. besondere Lehrerfolge, insbesondere durch Lehrtätigkeiten, die über die gesetzliche Lehrverpflichtung einschließlich der vom Lehrdeputat umfassten Fortbildung hinaus geleistet werden,
  4. herausragendes internationales Engagement in Lehre und Forschung, bei der Betreuung und Integration ausländischer Studierender sowie beim internationalen Austausch oder
  5. besonderes Engagement bei der Bildung von Forschungsschwerpunkten und Sonderforschungsbereichen, beim Wissenschaftstransfer sowie bei Entwicklungsvorhaben und Projekten.

(3) Besondere Leistungsbezüge werden befristet oder einmalig vergeben. Der Bewertungszeitraum für die individuelle Leistung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewährungszeitraum stehen. Der Bewertungszeitraum soll nicht kürzer als der Gewährungszeitraum sein und die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Die Erwägungen und Feststellungen, die der Bewertung der individuellen Leistung zugrunde liegen, sind aktenkundig zu machen.

(4) Besondere Leistungsbezüge können wiederholt gewährt werden. An den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nehmen sie nicht teil. Sie sollen vollständig oder teilweise widerrufen werden, wenn die Leistungen erheblich abfallen. Absatz 3 Satz 4 gilt für die Entscheidung über den Widerruf sinngemäß.

§ 5
Funktions-Leistungsbezüge

(1) Die Funktions-Leistungsbezüge des Präsidenten werden als feste monatliche Beträge in Höhe von 14,1 Prozent des Grundgehalts der Besoldung aus der Besoldungsgruppe W 3 gewährt.

(1a) Die Funktions-Leistungsbezüge des Vizepräsidenten werden als feste monatliche Beträge in Höhe von 4,3 Prozent des Grundgehalts der Besoldung aus der Besoldungsgruppe W 3 gewährt.

(2) Professoren, denen besondere Aufgaben der Leitung der Fachhochschule der Polizei übertragen werden, können Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden.

(3) Bei der Bemessung von Funktions-Leistungsbezügen nach Absatz 2 ist Art und Umfang der Inanspruchnahme des Professors für Aufgaben der Leitung der Fachhochschule der Polizei  sowie eine etwaige Ermäßigung der Lehrverpflichtung zu berücksichtigen. Dabei sind Funktions-Leistungsbezüge, die ohne eine gleichzeitige Ermäßigung der Lehrverpflichtung vergeben worden wären, in dem gleichen Verhältnis zu mindern, in dem die Lehrverpflichtung durch eine Ermäßigung gemindert wird.

(4) Funktions-Leistungsbezüge nach Absatz 2 können als Monatsbeträge oder als Einmalzahlung gewährt werden. Sie sind so zu bemessen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Funktions-Leistungsbezügen des Präsidenten stehen und dürfen im Falle einer Gewährung in Monatsbeträgen nicht mehr als 50 vom Hundert der Funktions-Leistungsbezüge des Präsidenten betragen. Die Gründe für die Entscheidung über die Vergabe von Funktions-Leistungsbezügen sind aktenkundig zu machen.

(5) Funktions-Leistungsbezüge nach Absatz 2 nehmen nicht an den allgemeinen Besoldungsanpassungen teil.

§ 6
Maßgaben

(1) Mindestens 20 vom Hundert des Gesamtbetrages der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) sollen auf besondere Leistungsbezüge entfallen.

(2) Bei Professoren der Besoldungsgruppe W 2 dürfen Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge zusammen mit besonderen Leistungsbezügen 65 vom Hundert des Grundgehalts nicht überschreiten.

§ 7
Forschungs- und Lehrzulage

An Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Fachhochschule der Polizei einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat.

§ 8
Verfahren bei der Gewährung von Leistungsbezügen und von Forschungs- und Lehrzulagen

(1) Der Präsident der Fachhochschule der Polizei unterbreitet seine Vorschläge zur Gewährung von besonderen Leistungsbezügen jährlich zum 1. April sowie zur Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen und von Funktions-Leistungsbezügen für Professoren bei Bedarf dem Ministerium des Innern. Das Ergebnis der Anhörung des Senats ist dem Vorschlag beizufügen. Die Entscheidung über die Gewährung dieser Leistungsbezüge soll innerhalb von zwei Monaten getroffen werden. Sie bedarf der Schriftform oder des elektronischen Schriftformersatzes.

(2) Der Vorschlag für die Gewährung einer Forschungs- und Lehrzulage ist dem Ministerium des Innern unverzüglich nach der Beantragung durch den Professor vorzulegen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 9
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

Potsdam, den 3. August 2005

Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm