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Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Krankenpfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen/Kinderkrankenpfleger in der Intensivpflege und Anästhesie (Intensivpflege- und Anästhesie-Weiterbildungsverordnung - IuAWBV)
Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Krankenpfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen/Kinderkrankenpfleger in der Intensivpflege und Anästhesie (Intensivpflege- und Anästhesie-Weiterbildungsverordnung - IuAWBV)
vom 26. Februar 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 08], S.246)
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juni 2008
(GVBl.I/08, [Nr. 08], S.134, 144)
Am 1. April 2024 außer Kraft getreten durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2023
(GVBl.II/23, [Nr. 61])
Auf Grund des § 9 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens vom 18. März 1994 (GVBl. I S. 62) verordnet der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen:
§ 1
Ziele der Weiterbildung
Die Weiterbildung nach dieser Verordnung soll spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten in der Intensivpflege und Anästhesie sowie die dazu erforderlichen Einstellungen und Verhaltensweisen vermitteln. Sie soll insbesondere für folgende Aufgaben qualifizieren:
- Intensivmedizinische Grund- und Behandlungspflege sowie lindernde Pflege und Sterbebegleitung,
- Mitwirkung bei der Überwachung und Behandlung von Patienten mit akuten Störungen der Vitalfunktionen und bei fachspezifischen therapeutischen und diagnostischen Maßnahmen,
- Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung der Anästhesie sowie bei der Überwachung der Patienten,
- Mitwirkung bei Wiederbelebungsmaßnahmen einschließlich der künstlichen Beatmung und externen Herzmassage sowie Einleitung situationsgerechter Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen des Arztes,
- Sachgerechter Umgang mit Instrumenten, Geräten, Hilfsmitteln und Arzneimitteln im intensivmedizinischen Arbeitsbereich, soweit dies zu den Aufgaben des Pflegepersonals gehört,
- Planung, Organisation und Koordination des pflegerischen Arbeitsablaufes; Mitwirkung an qualitätssichernden Maßnahmen im Tätigkeitsbereich, Umgang mit Angehörigen und anderen Bezugspersonen,
- Anwendung und Überwachung der Hygienevorschriften, der Arbeitsschutzbestimmungen und anderer tätigkeitsbezogener Rechtsvorschriften,
- Umgang mit psychosozialen Belastungen, mit Konflikten und Krisen,
- Fachliche Anleitung, Beratung und Unterweisung von neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Auszubildenden und Weiterzubildenden; Zusammenarbeit mit Aus- und Weiterbildungsstätten.
§ 2
Form, Dauer und Inhalt der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung nach dieser Verordnung wird in berufsbegleitenden Lehrgängen oder in Lehrgängen mit Vollzeitunterricht durchgeführt. Die Gestaltung der Weiterbildung im Bausteinsystem ist möglich.
(2) Die berufsbegleitende Weiterbildung dauert mindestens zwei Jahre; sie darf vier Jahre nicht überschreiten. In Vollzeitlehrgängen beträgt die Dauer der Weiterbildung mindestens zwölf Monate.
(3) Die Weiterbildung umfasst berufsbegleitend und in Vollzeitform
- 800 Stunden theoretischen Unterricht von je 45 Minuten Dauer gemäß Anlage 1 Teil A,
- 1 600 Stunden praktische Weiterbildung von je 60 Minuten Dauer gemäß Anlage 1 Teil B,
- die Prüfung.
(4) Der theoretische Unterricht soll mit der praktischen Weiterbildung inhaltlich und zeitlich abgestimmt sein. In den in der Anlage 1 Teil A aufgeführten Bereichen der Weiterbildung sind Leistungsüberprüfungen durchzuführen. Die Weiterbildungsstätte hat über die Teilnahme am Unterricht und über die Ergebnisse der Leistungsüberprüfungen Nachweise zu führen.
(5) Die praktische Weiterbildung in den in der Anlage 1 Teil B genannten Einsatzbereichen muss unter fachkundiger Anleitung erfolgen. Sie wird durch Lehrkräfte der Weiterbildungsstätte begleitet. Die Leistungen in jedem praktischen Einsatzbereich sind von den für die Anleitung zuständigen Fachkräften schriftlich zu bewerten.
(6) Auf die Dauer der Weiterbildung werden Unterbrechungen gemäß § 6 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens angerechnet.
(7) Die Leitung der Weiterbildungsstätte kann auf Antrag Abschnitte anderer Weiterbildungen auf die Dauer der Weiterbildung anrechnen, wenn sie den in Anlage 1 vorgeschriebenen Inhalten und Stundenzahlen im Wesentlichen entsprechen und das Erreichen des Weiterbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.
(8) Die Anrechnung anderer Weiterbildungen ist mindestens sechs Wochen vor Beginn des Lehrgangs bei der Leitung der Weiterbildungsstätte zu beantragen. Diese entscheidet nach Prüfung der Unterlagen über die anrechnungsfähigen Weiterbildungsabschnitte.
§ 3
Weiterbildungsstätten
(1) Die Weiterbildung nach dieser Verordnung wird an Weiterbildungsstätten durchgeführt, die für das Weiterbildungsgebiet Intensivpflege und Anästhesie staatlich anerkannt sind.
(2) Eine Weiterbildungsstätte wird für die Weiterbildung in der Intensivpflege und Anästhesie staatlich anerkannt, wenn sie folgende Anforderungen erfüllt:
- Die Weiterbildung muss von einer Fachkraft mit dem Abschluss in der Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und einem entsprechenden Masterabschluss für den theoretischen sowie praktischen Unterricht oder einem gleichwertigen Abschluss, insbesondere auf dem Gebiet der Medizinpädagogik oder Pflegepädagogik hauptamtlich geleitet und einschlägig fachärztlich begleitet werden. Die Leitung kann auch aus zwei geeigneten Personen bestehen, die gemeinsam die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.
- Die Weiterbildungsstätte muss über fachlich und pädagogisch geeignete Lehrkräfte für die in der Anlage 1 Teil A genannten Weiterbildungsbereiche verfügen.
- Die Weiterbildungsstätte muss an einem Krankenhaus eingerichtet oder vertraglich mit einem Krankenhaus verbunden sein, das nach dem Krankenhausplan des Landes Brandenburg über mindestens sechs fachgebundene oder acht interdisziplinäre Intensivbetten sowie mindestens drei operative Fachabteilungen verfügt, die von Fachkräften hauptamtlich geleitet werden.
- Für die praktische Weiterbildung gemäß Anlage 1 Teil B muss eine ausreichende Anzahl Weiterbildungsplätze mit geeigneten Fachkräften für die Praxisanleitung nachgewiesen werden.
- Die Organisation der Weiterbildung obliegt der Leitung der Weiterbildungsstätte. Auf der Grundlage der Teile A und B der Anlage 1 sind für den theoretischen Unterricht und für die praktische Weiterbildung inhaltlich und zeitlich differenzierte Lehrpläne und Praktikumsprogramme vorzulegen.
- Die Weiterbildungsstätte muss über geeignete Räume für die Weiterbildung verfügen. Dazu gehören ein Unterrichtsraum mit einer Grundfläche von mindestens zwei Quadratmetern für jeden Teilnehmer zuzüglich zehn Quadratmeter Bewegungsraum im Tafelbereich, ein Raum für den Gruppenunterricht, ein Pausenraum sowie ausreichende sanitäre Einrichtungen. Die erforderlichen Lehr- und Lernmittel müssen vorhanden sein.
- Die Teilnehmerzahl für einen Lehrgang darf 25 Personen nicht überschreiten.
(3) Vor Beginn des Lehrgangs ist den Bewerberinnen oder den Bewerbern eine persönliche Beratung zu dieser Weiterbildung anzubieten.
(4) Mit der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer ist ein Vertrag für die Weiterbildung abzuschließen, in dem die Rechte und Pflichten der Weiterbildungsstätte, der Teilnehmerin oder des Teilnehmers und des Trägers geregelt werden. Darüber hinaus sind die Vereinbarungen über Unterrichtszeiten, Unterrichtsunterbrechungen, Lehrgangsabbruch und Kündigungen, Teilnahmegebühren und Zahlungsmodalitäten zu treffen.
(5) Jede Veränderung der tatsächlichen Umstände nach dieser Verordnung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Zulassung für das Weiterbildungsgebiet „Intensivpflege und Anästhesie in der Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege“ wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Zulassung nicht vorgelegen haben oder später weggefallen sind. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Ausbildung qualitativ nicht den Anforderungen gemäß dieser Verordnung entspricht.
§ 4
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Weiterbildung nach dieser Verordnung sind
- eine abgeschlossene Berufsausbildung in der Krankenpflege bzw. Gesundheits- und Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und
- eine in der Regel zweijährige Tätigkeit als Krankenschwester/Krankenpfleger bzw. Gesundheits- und Krankenpflegerin/Krankenpfleger, als Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/ Kinderkrankenpfleger, davon mindestens sechs Monate in der Intensivpflege oder Anästhesie.
(2) Bei Unterbrechungen zwischen der erforderlichen Berufsausübung nach Absatz 1 Nr. 2 und der Weiterbildung gelten die Regelungen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens.
(3) In begründeten Einzelfällen kann die staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens Ausnahmen von dem geforderten Nachweis einer zweijährigen Tätigkeit in dem erlernten Beruf zulassen. Eine praktische Tätigkeit in der Intensivpflege oder in der Anästhesie ist grundsätzlich nachzuweisen.
(4) Über die Zulassung zur Weiterbildung entscheidet die Leitung der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte auf Antrag. Dem Antrag sind die Nachweise der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 beizufügen.
§ 5
Prüfungsausschuss
(1) Die staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte richtet einen Prüfungsausschuss ein, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
- der Leiterin oder dem Leiter der Weiterbildungsstätte als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
- einer von der zuständigen Behörde beauftragten Person als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretender Vorsitzender,
- einer Lehrkraft mit fachlicher Qualifikation in der Intensivpflege und Anästhesie,
- weiteren Lehrkräften, darunter einer ärztlichen Lehrkraft, die in Hauptgebieten des Weiterbildungsgangs unterrichtet haben.
Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses, mit Ausnahme der oder des unter Nummer 1 genannten Vorsitzenden, ist eine Vertretung zu bestellen.
(2) Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist der zuständigen Behörde spätestens zwölf Wochen vor Beginn der Prüfung anzuzeigen.
(3) Das Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt die Prüfungstermine und Prüfungsorte. Sie oder er ist zuständig für die Zulassung zur Prüfung sowie für die Auswahl der Prüfungsaufgaben und der Hilfsmittel nach den Vorschlägen der Prüferinnen oder Prüfer. Das Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung, sorgt für ihren ordnungsgemäßen Ablauf und verkündet die Prüfungsnoten.
§ 6
Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist acht Wochen vor Ende der Weiterbildung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
- die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Krankenschwester/Krankenpfleger bzw. Gesundheits- und Krankenpflegerin/Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Kinderkrankenpfleger in beglaubigter Abschrift oder Ablichtung,
- Bescheinigungen über die Teilnahme am theoretischen Unterricht und an der praktischen Weiterbildung nach dem Muster der Anlagen 2 und 3, gegebenenfalls der Nachweis über die Anrechnung nach § 2 Abs. 7.
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Prüfungstermine und die Zulassung sind dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen; eine Ablehnung ist zu begründen.
§ 7
Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. Prüfungsteile können miteinander verbunden werden. Zwischen den einzelnen Prüfungsteilen muss mindestens ein prüfungsfreier Tag liegen. Die Prüfung darf frühestens vier Wochen vor Abschluss der Weiterbildung beginnen.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
§ 8
Schriftliche Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht zu fertigenden Arbeit. Die Fragen oder Themen sind aus den in der Anlage 1 Teil A genannten Bereichen zu wählen.
(2) In der Aufsichtsarbeit hat der Prüfling einzelne Fragen im Antwort-Auswahl-Verfahren oder frei formuliert zu beantworten oder eines aus drei zur Auswahl gestellten Themen abzuhandeln. Kombinationen sind möglich. Die Aufsichtsarbeit dauert 180 Minuten.
(3) Anstelle der Aufsichtsarbeit kann eine Hausarbeit zu einem praxisbezogenen Thema verlangt werden, die innerhalb von zwei Monaten zu fertigen ist. Der Umfang der Hausarbeit ist themenabhängig zu begrenzen. Der Prüfling hat die benutzten Hilfsmittel anzugeben und schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit eigenständig angefertigt hat.
(4) Die Aufgaben des schriftlichen Teils der Prüfung werden von dem Vorsitz führenden Mitglied des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Prüferinnen oder Prüfer festgelegt.
(5) Die schriftlichen Arbeiten sind von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu bewerten. Aus den Noten bildet das Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern die Note für den schriftlichen Teil der Prüfung.
§ 9
Praktische Prüfung
(1) Die praktische Prüfung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen und benotet. Der Prüfling hat eine komplexe praktische Aufgabe auszuführen und sein Handeln zu begründen. Dabei ist die Prüfung so zu gestalten, dass eine hinreichende Bewertung der in der Weiterbildung erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse möglich ist.
(2) Der praktische Prüfungsteil soll je Prüfling in der Regel zwei Stunden betragen und darf vier Stunden nicht überschreiten. Beide Prüferinnen oder Prüfer bewerten die Prüfung getrennt; aus den Noten bildet das Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen oder Prüfern die Note für den praktischen Teil der Prüfung.
§ 10
Mündliche Prüfung
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Teil A genannten Bereiche. Die Prüfungsinhalte sollen sich auf konkrete praktische Aufgaben beziehen; eine Verknüpfung der mündlichen Prüfung mit der praktischen Prüfung ist möglich.
(2) Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu drei Prüflingen geprüft. Die Prüfungszeit soll für den einzelnen Prüfling insgesamt 30 Minuten nicht überschreiten.
(3) Aus den Noten der Prüferinnen oder Prüfer und im Benehmen mit ihnen bildet das Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses die Note für den mündlichen Teil der Prüfung.
§ 11
Benotung
Die Leistungen während der Weiterbildung und jede einzelne Prüfungsleistung werden wie folgt benotet:
„sehr gut“ (1), | wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
„gut“ (2), | wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, |
„befriedigend“ (3), | wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
„ausreichend“ (4), | wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
„mangelhaft“ (5), | wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, |
„ungenügend“ (6), | wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
§ 12
Bestehen und Wiederholen der Prüfung
(1) Aus den Ergebnissen der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung wird die Gesamtnote der Prüfung ermittelt. Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mindestens mit „ausreichend“ bewertet wird.
(2) Das Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses erteilt über die bestandene Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 und bescheinigt die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung.
(3) Über das Nichtbestehen der Prüfung erteilt das Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid, in dem die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(4) Jeder Teil der Prüfung kann auf Antrag einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.
(5) Hat der Prüfling die praktische Prüfung oder die kombinierte praktisch-mündliche Prüfung nicht bestanden, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren praktischen Weiterbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von dem Vorsitz führenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die Frist bis zur erneuten Prüfung beträgt mindestens drei und höchstens zwölf Monate. Ein Nachweis über die Erfüllung der Auflagen ist dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen.
§ 13
Rücktritt von der Prüfung, Prüfungsversäumnis
(1) Nach Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung des Vorsitz führenden Mitglieds des Prüfungsausschusses zulässig. Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Genehmigt das Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses den Rücktritt von der gesamten Prüfung oder von einem Prüfungsteil, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Wird der Rücktritt von der Prüfung oder von einem Prüfungsteil nicht genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling einen Prüfungstermin versäumt oder die Aufsichtsarbeit oder die Hausarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgibt oder die Prüfung unterbricht.
(3) Der Prüfling wird im Falle der Genehmigung des Rücktritts zum nächsten Prüfungstermin geladen.
§ 14
Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße
Versucht ein Prüfling, in einem Prüfungsteil zu täuschen, täuscht er oder verhält er sich grob ordnungswidrig, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung wegen Täuschung ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.
§ 15
Prüfungsniederschrift, Prüfungsunterlagen
(1) Über die Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. Sie muss den Namen des Prüflings, die Prüfungsgebiete, die Prüfungstage und Prüfzeiten, besondere Vorkommnisse, die einzelnen Noten sowie die Gesamtnote enthalten.
(2) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
(3) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind drei Jahre, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
§ 16
Weiterbildungsbezeichnung
(1) Die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in für Intensivpflege und Anästhesie“ oder „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in für Intensivpflege und Anästhesie“ erhält, wer die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Weiterbildung abgeschlossen und die Prüfung bestanden hat.
(2) Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung geführt werden.
(3) Die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung wird im Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung durch die staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte nach Maßgabe von § 7 Abs. 4 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens bescheinigt.
§ 17
Übergangsbestimmungen
(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 dürfen für eine Übergangszeit von höchstens zwei Jahren die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung betriebenen Weiterbildungsstätten ohne staatliche Anerkennung Weiterbildung für Intensivpflege und Anästhesie durchführen. Für diese Übergangszeit kann von den Erfordernissen nach § 3 Abs. 2 abgesehen werden.
(2) Eine vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnene Weiterbildung kann nach dem „Muster für eine landesrechtliche Ordnung der Weiterbildung und Prüfung zu Krankenschwestern, Krankenpflegern, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpflegern für die Intensivpflege (Anästhesie/Pädiatrie)“, Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) vom 11. Mai 1998, fortgeführt werden. Sie muss zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung abgeschlossen sein.
(3) Berechtigungen zum Führen von Weiterbildungsbezeichnungen, die im Land Brandenburg nach dem 3. Oktober 1990 und vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft für die Weiterbildung und Prüfung von Krankenschwestern, Krankenpflegern, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpflegern in der Intensivpflege erworben worden sind, gelten weiter.
(4) Weiterbildungsbezeichnungen, die in anderen Bundesländern auf Grund gesetzlicher oder allgemein anerkannter Regelungen der Weiterbildung in der Intensivpflege und Anästhesie erworben worden sind, dürfen im Land Brandenburg gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens geführt werden.
§ 18
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 26. Februar 2004
Der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
Günter Baaske
Anlage 1
(zu § 2)
Teil A: Theoretischer Unterricht (800 Stunden)
1. Pflegewissenschaftliche Grundlagen (40 Stunden)
Entwicklung des Berufsbildes, Arbeitsfelder, Aufgabenbereich
- Pflegetheorien, Pflegemodelle, Pflegeplanung, Pflegeprozess, Pflegedokumentation
- Qualitätssicherung in der Pflege, Pflegestandards
- Innovative Veränderungen der Pflegepraxis in der Intensivmedizin und in der Anästhesie (wissenschaftliche Ergebnisse, internationale Entwicklungen, Trends)
2. Betriebsorganisation (30 Stunden)
- Gliederung/Organisationsstruktur von Intensiveinheiten und Anästhesieabteilungen
- Organisation des Pflegedienstes, Kooperation mit anderen Diensten innerhalb und außerhalb der Einrichtung, Qualitätsmanagement
- Grundlagen der Krankenhausfinanzierung, wirtschaftliche Betriebsführung im Arbeitsbereich (Bestellwesen, Bestandsführung, Leistungs- und Kostenerfassung); Personalbedarfsermittlung
- EDV-Einsatz
3. Grundlagen der Intensivmedizin (200 Stunden)
3.1 Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie (berufsfeldbezogene Vertiefung)
- Atmungssystem
- Herz-Kreislauf-System
- Wasser-, Elektrolyt- und Säure-Basenhaushalt
- Energie- und Wärmehaushalt
- Hormonale Regulationssysteme
- Zentrales und peripheres Nervensystem
- Blutbildung, Blutgerinnung, Blutgruppen
3.2 Symptomatik, Diagnostik, Überwachung und Behandlung von Erkrankungen, Verletzungen und Intoxikationen in der Intensivmedizin
- Herz- und Kreislauferkrankungen, Verletzungen des Herzens und der herznahen Gefäße, Erkrankungen und Verletzungen peripherer Arterien und Venen
- Erkrankungen und Verletzungen der Atemwege und der Lunge sowie des Thorax
- Nierenerkrankungen, Verletzungen der Nieren und der ableitenden Harnwege
- Erkrankungen und Verletzungen des Verdauungssystems
- Neurologische Erkrankungen, zentral- und peripher-nerval bedingte Störungen
- Erkrankungen des hämatologischen Systems und Störungen der Blutgerinnung
- Stoffwechselerkrankungen, endokrine Krisen
- Störungen des Immunsystems
- Geburtshilfliche und gynäkologische Notfälle
- Infektionen
- Intoxikationen
- Thermische Verletzungen, Mehrfachverletzungen
- Multiorganversagen, Sepsis
- Prä-, intra- und postoperative Komplikationen
- Organtransplantationen
- Besonderheiten der Intensivtherapie bei Früh- und Neugeborenen, Säuglingen und Kindern; Neugeborenen-Reanimation; spezielle Krankheitsbilder, Operationen und Therapieformen
- Besonderheiten der Intensivtherapie bei älteren Menschen
- Spezielle Pharmakologie in der Intensivmedizin
4. Pflege in der Intensivmedizin (120 Stunden)
- Grundlagen der Patientenüberwachung
- Erkennen und Beurteilen von Vitalfunktionsstörungen, Bewußtseins- und Verhaltensänderungen, Schmerzzuständen
- Lagerung, Lagerungstechniken (rückenschonendes Arbeiten)
- Ergänzende Pflegemaßnahmen, z. B. Ess-, Trink- und Schlucktraining, Kontinenztraining; Frühförderung und Rehabilitation
- Spezielle Pflegetechniken und alternative Methoden, z. B. Kinästhetik, Basale Stimulation, Feldenkrais-Methode
- Enterale und parenterale Ernährung
- Umgang mit dem Phänomen Schmerz, Mitwirkung bei der Schmerztherapie
- Lindernde Pflege, Begleitung Sterbender und Trauernder
- Mitwirkung bei diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen
- Spezielle (fallbezogene) Intensivpflege gemäß Nummer 3.2
- Handeln in Notfallsituationen (Grundsätze), kardiopulmonale Reanimation
- Ambulante Intensivpflege
5. Grundlagen der Anästhesiologie (120 Stunden)
- Anästhetika und Adjuvantien, Wirkungen und Nebenwirkungen
- Allgemeinanästhesie
- Regionalanästhesien, Lokalanästhesien
- Anästhesien in den verschiedenen Fachbereichen, bei speziellen Eingriffen, Notfällen und Begleiterkrankungen
- Fallorientierte Anästhesie in der Pädiatrie
- Fallorientierte Anästhesie bei älteren Menschen
- Narkosetechnik
- Präoperative Vorbereitung und Prämedikation
- Assistenz bei verschiedenen Anästhesieverfahren (Lagerung, materiell-technische Vorbereitung)
- Überwachung der Anästhesie, prä-, intra- und postoperative Komplikationen
- Dokumentation
- Schmerztherapie, Infusionstherapie
- Transfusionen
- Spezielle Pharmakologie
6. Pflege in der Anästhesie (60 Stunden)
- Übernahme, Übergabe des Patienten (ambulant, stationär)
- Vorbereitung des Patienten, Lagerung, Prophylaxen
- Vorbereitung der Anästhesie, Nachbereitung
- Assistenz bei Anästhesieverfahren
- Überwachung und Verlaufsdokumentation der Anästhesie
- Prä-, intra- und postoperative Betreuung (alters-, krankheits-, operationsspezifische Besonderheiten)
- Handeln bei Komplikationen, in Notfallsituationen
7. Psychologische, soziologische und pädagogische Grundlagen (80 Stunden)
7.1 Psychosoziale Grundlagen
- Leitbilder (Selbstbild, Fremdbild), ethische Grundorientierungen in der Pflege
- Ethische Probleme im Berufsfeld (z. B. Begrenzung lebensverlängernder Maßnahmen, Sterbebegleitung, Organspende, Transplantation etc.)
- Die psychosoziale Situation von Patienten in der Intensivmedizin, in der Anästhesie; Angehörige als Pflegepartner
- Reflexion beruflichen Handelns, Supervision
- Problemlösungsstrategien (bezogen auf Betreuungsbedürftige und Angehörige, auf die eigene Person, auf das therapeutische Team)
7.2 Kommunikation und Interaktion
- Methoden der Kommunikation und Beziehungsgestaltung, Formen der Gesprächsführung
- Gespräche mit Patienten und Angehörigen, Pflegeberatung, fallbezogene Kommunikationsübungen
- Gespräche mit Mitarbeitern, Dienstbesprechung, Fallbesprechung, Gesprächsleitung
7.3 Pädagogische Grundlagen, Grundlagen des Lehrens und Lernens
- Die pädagogische Beziehung (Merkmale, Störungen im Beziehungsprozess)
- Führungsstile
- Methoden des geistigen Arbeitens, Lern- und Arbeitstechniken, Lernanforderungen in der Weiterbildung, selbstorganisiertes Lernen
- Anleitung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Auszubildenden, Weiterzubildenden;
- Anleitungsmodelle, Anleitungstechniken
- Beurteilung und Bewertung
8. Rechtliche Grundlagen (40 Stunden)
- Das System der sozialen Sicherung
- Schweigepflicht, Datenschutz, Datenschutzgesetz
- Krankenhausgesetz des Landes Brandenburg
- Organspende, Transplantation, Sektion, Sterbebegleitung
- Patientenverfügung, Nottestament
- Betäubungsmittelrecht
- Medizinprodukterecht, StrahlenschutzV, GefahrstoffV
- Haftungsrechtliche Regelungen
- Aufsichtspflicht (Dienstaufsicht, Fachaufsicht, Delegation)
- Ausgewählte Fragen des Arbeitsrechts; rechtliche Regelungen der Aus- und Weiterbildung
9. Grundlagen der Krankenhaushygiene (30 Stunden)
- Allgemeine Grundlagen, Rechtsvorschriften
- Desinfektion
- Sterilisation
- Entsorgung
- Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen
- Krankenhausinfektionen, Infektionsprophylaxen
- Hygienische Anforderungen an Intensiv- und Anästhesiebereiche
10. Medizintechnik (60 Stunden)
- Technische und apparative Ausstattung von Intensiveinheiten und Anästhesieabteilungen
- Handhabung und Pflege gebräuchlicher Geräte, Sicherheitsanforderungen; Gefahren
- Training an den in der Intensivmedizin und Anästhesie eingesetzten Geräten
11. Verfügungsstunden (20 Stunden)
12. Prüfungen
Teil B: Angeleitete praktische Weiterbildung (1 600 Stunden)
400 Stunden (10 Wochen) | angeleitetes Praktikum in internistisch/neurologischer Intensivpflege bzw. pädiatrischer/neonatologischer Intensivpflege |
400 Stunden (10 Wochen) | angeleitetes Praktikum in operativer Intensivpflege bzw. kinderchirurgischer Intensivpflege |
640 Stunden (16 Wochen) | angeleitetes Praktikum in der Anästhesie |
160 Stunden (4 Wochen) | mindestens zwei angeleitete Wahlpraktika in der
|
Anlage 2
(zu § 6 Abs. 1 Nr. 2)
Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen Unterricht
Frau/Herr ..............................................
geboren am .........................................
in ............................................................................................
hat in der Zeit vom ............................ bis ...................... am theoretischen Unterricht der Weiterbildung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Gesundheits- und Krankenpfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger in der Intensivpflege und Anästhesie mit Erfolg teilgenommen.
Die Weiterbildung wurde vom .................................................bis .......................................................
durch Fehlzeiten um .......................... Stunden unterbrochen.
............................................................................................................
Ort, Datum
.............................................................................................................
Die Leiterin/Der Leiter der Weiterbildungsstätte
(Unterschrift, Anschrift und Stempel der Weiterbildungsstätte)
Anlage 3
(zu § 6 Abs. 1 Nr. 2)
Bescheinigung über die praktische Weiterbildung
Frau/Herr ..........................................................
geboren am ......................................
in ..................................................................
hat in der Zeit vom ......................................... bis .................................... in der Einrichtung (genaue Bezeichnung, Anschrift) ........................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
ein angeleitetes Praktikum von insgesamt .................... Stunden im Bereich ............................. abgeleistet.
Die praktische Weiterbildung wurde vom .............................. bis ............................... durch Fehlzeiten
um .................. Stunden unterbrochen.
........................................................................................................
Ort, Datum
.........................................................................................................
Die Stationsleiterin/Der Stationsleiter
(Unterschrift)
Anlage 4
(zu § 12 Abs. 2)
Zeugnis
Frau/Herr ..................................
geboren am ............................
in ................................................................................................................................................
hat in der Zeit vom ......................................... bis ................................... an einem Weiterbildungslehrgang Intensivpflege und Anästhesie nach den Vorschriften der Intensivpflege- und Anästhesie-Weiterbildungsverordnung vom 26. Februar 2004 (GVBl. II S. 246) an der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte (Bezeichnung, Anschrift).........................................................................................
............................................................................................................................................... teilgenommen.
Sie/Er hat am ..................................die Prüfung vor dem Prüfungsausschuss der Weiterbildungsstätte mit der Gesamtnote
................................. bestanden und folgende Einzelnoten erreicht:
Schriftliche Prüfung: ..............................................................
Praktische Prüfung: ...............................................................
Mündliche Prüfung: ................................................................
Frau/Herr .................................................... ist gemäß § 16 Abs. 1 und 2 der Intensivpflege- und Anästhesie-Weiterbildungsverordnung vom 26. Februar 2004 (GVBl. II S. 246) berechtigt, mit Wirkung vom heutigen Tage die Weiterbildungsbezeichnung
„...................................“ zu führen.
Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung geführt werden.
........................................................................................................
Ort, Datum
.............................................................................. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses |
................................................................................ Die Leiterin/Der Leiter der Weiterbildungsstätte |
Anlage zum Weiterbildungszeugnis
für Frau/Herrn ................................................................................
Der Weiterbildungslehrgang umfasste
1. Theoretischen Unterricht (800 Stunden)
- Pflegewissenschaftliche Grundlagen 40 Stunden
- Betriebsorganisation 30 Stunden
- Grundlagen der Intensivmedizin 200 Stunden
- Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie
- Symptomatik, Diagnostik, Überwachung
und Behandlung von Erkrankungen, Verletzungen
und Intoxikationen in der Intensivmedizin
- Pflege in der Intensivmedizin 120 Stunden
- Grundlagen der Anästhesiologie 120 Stunden
- Pflege in der Anästhesie 60 Stunden
- Psychologische, soziologische
und pädagogische Grundlagen 80 Stunden- Psychosoziale Grundlagen
- Kommunikation und Interaktion
- Pädagogische Grundlagen, Grundlagen
des Lehrens und Lernens
- Rechtliche Grundlagen 40 Stunden
- Grundlagen der Krankenhaushygiene 30 Stunden
-
Medizintechnik 60 Stunden
-
Verfügungsstunden 20 Stunden
2. Angeleitete praktische Weiterbildung (1 600 Stunden)
- Internistisch/neurologische Intensivpflege
bzw. pädiatrische/neonatologische Intensivpflege (1) 400 Stunden - Operative Intensivpflege bzw.
kinderchirurgische Intensivpflege (1) 400 Stunden - Anästhesie 640 Stunden
- Wahlpraktika 160 Stunden
________________________
(1) Nicht Zutreffendes streichen