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Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung - IfSZV)

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung - IfSZV)
vom 27. November 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 27], S.488)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 31])

Auf Grund

  1. des § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) sowie
  2. des § 15 Abs. 3 Satz 2, § 17 Abs. 4 Satz 2, § 17 Abs. 5 Satz 2, § 20 Abs. 7 Satz 2, § 32 Satz 2, § 41 Abs. 2 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes

verordnet die Landesregierung:

§ 1

Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig.

§ 2

Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 15 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 20 Absatz 7 Satz 1, § 23 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 8 Satz 1, § 32 Satz 1 sowie § 41 Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes werden auf das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

§ 3

Das Land erstattet den zuständigen Behörden die angemessenen und notwendigen Kosten für die Wahrnehmung der durch Nummer 1.1 der Anlage zugewiesenen Aufgaben. Der nachgewiesene zusätzliche finanzielle Aufwand nach Satz 1 wird den zuständigen Behörden nach Ablauf eines Haushaltsjahres von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung auf Antrag erstattet.

Potsdam, den 27. November 2007

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Die Ministerin für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Familie
Dagmar Ziegler

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke

Anlage
(zu § 1)

Verwendete Abkürzungen:

MSGIV Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
LAVG Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
LK/KfS Landkreise/Kreisfreie Städte

lfd. Nr.VorschriftVerwaltungsaufgabeZuständigkeit
  Infektionsschutzgesetz
1  Meldewesen
1.1 § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Entgegennahme und Weiterleitung der Daten LK/KfS
1.2 § 11 Abs. 1 Entgegennahme der von den Gesundheitsämtern übermittelten Erkrankungen, Todesfälle sowie Nachweise von Krankheitserregern und deren Weiterleitung an das Robert Koch-Institut LAVG
1.3 § 11 Abs. 2 Entgegennahme der von den Gesundheitsämtern übermittelten Verdachtsfälle einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung bzw. bei Verdacht, dass ein Arzneimittel die Infektionsquelle ist LAVG
1.4 § 11 Abs. 3 Übermittlung der vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 LK/KfS
Entgegennahme und Weiterleitung der Angaben an das Robert Koch-Institut LAVG
1.5 § 12 Abs. 3 Information des Bundesministeriums für Gesundheit über unterrichtungspflichtige Tatbestände nach Artikel 6 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 MSGIV
1.6 § 13 Abs. 3 Beteiligung bei Sentinel-Erhebungen MSGIV
2  Verhütung übertragbarer Krankheiten
2.1 § 16 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 6 Anordnung und Durchführung der vom Gesundheitsamt vorgeschlagenen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, wenn Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können oder anzunehmen ist, dass solche Tatsachen vorliegen LK/KfS
2.2 § 16 Abs. 2 Durchführung von Ermittlungen und Überwachung der angeordneten Maßnahmen LK/KfS
2.3 § 16 Abs. 7 Aufhebung und Veränderung der vom Gesundheitsamt angeordneten Maßnahmen LK/KfS
2.4 § 17 Abs. 1 Anordnung und Durchführung notwendiger Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren bei kontaminierten Gegenständen LK/KfS
2.5 § 17 Abs. 2 Satz 1 Anordnung und Durchführung notwendiger Maßnahmen gegen Gesundheitsschädlinge, wenn die Gefahr begründet ist, dass Krankheitserreger verbreitet werden können LK/KfS
2.6 § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 Anordnung zur Beauftragung von geeigneten Fachkräften, wenn das zur wirksamen Bekämpfung von Krankheitserregern oder Gesundheitsschädlingen erforderlich ist LK/KfS
3  Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
3.1 § 25 Abs. 2 Entgegennahme der Unterrichtung bei Blut-, Organ- oder Gewebespendern MSGIV
3.2 § 26 Abs. 3 Satz 2 Anordnung einer inneren Leichenschau auf Anforderung durch das Gesundheitsamt LK/KfS
3.3 § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 Anordnung von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten sowie Veranstaltungs- und Versammlungseinschränkungen, Schließung von Einrichtungen, Reisebeschränkungen LK/KfS
3.4 § 30 Abs. 1 Anordnung der Absonderung von Personen LK/KfS
3.5 § 31 Untersagung der Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten für Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider LK/KfS
4  Zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen
4.1 § 34 Abs. 7 Zulassung von Ausnahmen von Verboten nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 LK/KfS
4.2 § 34 Abs. 9 Anordnung von notwendigen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren LK/KfS
5  Wasser
5.1 § 39 Abs. 1 Satz 2 Überwachung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch und von Wasser in Schwimm- und Badebecken; Durchführung von Wasseruntersuchungen auf Grund der nach § 38 Abs. 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnung LK/KfS
5.2 § 39 Abs. 2 Anordnung von notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften nach § 37 Abs. 1 und 2 sowie von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 und zur Abwendung von Gefahren LK/KfS
5.3 § 41 Abs. 1 Satz 2 und 3 Infektionshygienische Überwachung von Abwasserbeseitigungsanlagen LK/KfS
6  Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln
6.1 § 43 Abs. 5 Satz 2 Überprüfung der Bescheinigungen nach § 43 Abs. 1 LK/KfS
7  Tätigkeiten mit Krankheitserregern
7.1 § 44 Erlaubniserteilung für Tätigkeiten mit Krankheitserregern LAVG
7.2 § 45 Abs. 3 Freistellung von der Erlaubnispflicht LAVG
7.3 § 45 Abs. 4 Untersagung einer erlaubnisfreien Tätigkeit mit Krankheitserregern LAVG
7.4 § 47 Abs. 1 Versagung der Erlaubnis LAVG
7.5 § 47 Abs. 2 Anerkennung der Sachkenntnis LAVG
7.6 § 47 Abs. 3 Anerkennung eingeschränkter Sachkenntnis LAVG
7.7 § 49 Abs. 1 Satz 1 Entgegennahme und Bearbeitung von Tätigkeitsanzeigen im Sinne des § 44 zur Erstaufnahme einer Tätigkeit mit Krankheitserregern LAVG
7.8 § 49 Abs. 2 Zustimmungserteilung für vorfristige Tätigkeitsaufnahme LAVG
7.9 § 49 Abs. 3 Untersagung der Tätigkeiten mit Krankheitserregern LAVG
7.10 § 50 Satz 1 Entgegennahme und Bearbeitung von Veränderungsanzeigen im Sinne von § 44 zur Tätigkeit mit Krankheitserregern LAVG
7.11 § 51 Satz 1 Ausübung der Aufsicht hinsichtlich der in § 44 genannten Tätigkeiten mit Krankheitserregern LAVG
8  Entschädigung in besonderen Fällen
8.1 § 56 Abs. 1a Zahlung der Entschädigung sowie die Entgegennahme der Darlegung des Anspruchsberechtigten, dass keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit sichergestellt werden konnte LAVG
8.2 § 56 Abs. 4 Erstattung von Mehraufwendungen und Ersatz von Betriebsausgaben auf Grund von Verdienstausfallzeiten LAVG
8.3 § 56 Abs. 5 Satz 2
und 3 i. V. m. Abs. 11 Satz 3
Zahlung und Erstattung von Entschädigungen für Arbeitnehmer infolge eines Tätigkeitsverbotes oder wegen Absonderung LAVG
8.4 § 56 Abs. 12 Zahlung von Vorschüssen auf Erstattungsbeträge oder Entschädigungen LAVG
8.5 § 57 Abs. 1 Satz 4 Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen LAVG
8.6 § 57 Abs. 3 Satz 3 Erstattung von Mehraufwendungen an die Unfallversicherungsträger LAVG
8.7 § 58 Satz 1 Erstattung von Aufwendungen für die soziale Sicherung LAVG
9  Straf- und Bußgeldvorschriften
9.1 § 73

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen gegen die §§ 47, 50, 51 des Infektionsschutzgesetzes

LAVG
Verfolgung und Ahndung aller weiterer Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz LK/KfS