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Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung - IfSZV)
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung - IfSZV)
vom 27. November 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 27], S.488)
zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2022
(GVBl.II/22, [Nr. 8])
Auf Grund
- des § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) sowie
- des § 15 Abs. 3 Satz 2, § 17 Abs. 4 Satz 2, § 17 Abs. 5 Satz 2, § 20 Abs. 7 Satz 2, § 32 Satz 2, § 41 Abs. 2 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes
verordnet die Landesregierung:
§ 1
Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig.
§ 2
Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 15 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 20 Absatz 7 Satz 1, § 23 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 8 Satz 1, § 32 Satz 1 sowie § 41 Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes werden auf das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.
§ 3
Das Land erstattet den zuständigen Behörden die angemessenen und notwendigen Kosten für die Wahrnehmung der durch Nummer 1.1 der Anlage zugewiesenen Aufgaben. Der nachgewiesene zusätzliche finanzielle Aufwand nach Satz 1 wird den zuständigen Behörden nach Ablauf eines Haushaltsjahres von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung auf Antrag erstattet.
Potsdam, den 27. November 2007
Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck
Die Ministerin für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Familie
Dagmar Ziegler
Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke
Anlage
(zu § 1)
Verwendete Abkürzungen:
- MSGIV | Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz |
- LAVG | Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit |
- LASV | Landesamt für Soziales und Versorgung |
- LK/KfS | Landkreise/Kreisfreie Städte |
lfd. Nr. | Vorschrift | Verwaltungsaufgabe | Zuständigkeit |
---|---|---|---|
Infektionsschutzgesetz | |||
1 Meldewesen | |||
1.1 | § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 | Entgegennahme und Weiterleitung der Daten | LK/KfS |
1.2 | § 11 Abs. 1 | Entgegennahme der von den Gesundheitsämtern übermittelten Erkrankungen, Todesfälle sowie Nachweise von Krankheitserregern und deren Weiterleitung an das Robert Koch-Institut | LAVG |
1.3 | § 11 Abs. 2 | Entgegennahme der von den Gesundheitsämtern übermittelten Verdachtsfälle einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung bzw. bei Verdacht, dass ein Arzneimittel die Infektionsquelle ist | LAVG |
1.4 | § 11 Abs. 3 | Übermittlung der vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 | LK/KfS |
Entgegennahme und Weiterleitung der Angaben an das Robert Koch-Institut | LAVG | ||
1.5 | § 12 Abs. 3 | Information des Bundesministeriums für Gesundheit über unterrichtungspflichtige Tatbestände nach Artikel 6 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 | MSGIV |
1.6 | § 13 Abs. 3 | Beteiligung bei Sentinel-Erhebungen | MSGIV |
1.7 | § 13 Absatz 6 Satz 1 | Entgegennahme der von den Standesämtern übermittelten Daten im Rahmen der Mortalitätssurveillance und deren Weiterleitung an das Robert Koch-Institut | LAVG |
2 Verhütung übertragbarer Krankheiten | |||
2.1 | § 16 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 6 | Anordnung und Durchführung der vom Gesundheitsamt vorgeschlagenen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, wenn Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können oder anzunehmen ist, dass solche Tatsachen vorliegen | LK/KfS |
2.2 | § 16 Abs. 2 | Durchführung von Ermittlungen und Überwachung der angeordneten Maßnahmen | LK/KfS |
2.3 | § 16 Abs. 7 | Aufhebung und Veränderung der vom Gesundheitsamt angeordneten Maßnahmen | LK/KfS |
2.4 | § 17 Abs. 1 | Anordnung und Durchführung notwendiger Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren bei kontaminierten Gegenständen | LK/KfS |
2.5 | § 17 Abs. 2 Satz 1 | Anordnung und Durchführung notwendiger Maßnahmen gegen Gesundheitsschädlinge, wenn die Gefahr begründet ist, dass Krankheitserreger verbreitet werden können | LK/KfS |
2.6 | § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 | Anordnung zur Beauftragung von geeigneten Fachkräften, wenn das zur wirksamen Bekämpfung von Krankheitserregern oder Gesundheitsschädlingen erforderlich ist | LK/KfS |
3 Bekämpfung übertragbarer Krankheiten | |||
3.1 | § 25 Absatz 4 Satz 2 | Anordnung einer inneren Leichenschau auf Anforderung durch das Gesundheitsamt | LK/KfS |
3.2 | § 27 Absatz 6 Satz 1 | Entgegennahme der Unterrichtung über den Befund oder Verdacht | MSGIV |
3.3 | § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 | Anordnung von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten einschließlich Beschränkung oder Untersagung von Veranstaltungen oder sonstigen Ansammlungen von Menschen sowie vollständige oder teilweise Schließung von Badeanstalten oder von in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen | LK/KfS |
3.4 | § 28b Absatz 3 Satz 6 | Verlangen von Auskünften von Arbeitgebern sowie von den Leitungen der in § 28b Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen | LAVG |
3.5 | § 28b Absatz 3 Satz 7 | Entgegennahme der von voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen zu übermittelnden Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft sind | LASV |
3.6 | § 28b Absatz 3 Satz 8 | Anforderung und Entgegennahme der von sonstigen in § 28b Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen zu übermittelnden Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft sind | LAVG |
3.7 | § 28b Absatz 4 Satz 3 | Überwachung der Verpflichtung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, ihren Beschäftigten das Arbeiten in deren Wohnung anzubieten sowie die Pflicht der Beschäftigten, dieses Angebot anzunehmen | LAVG |
3.8 | § 30 Absatz 1 | Anordnung der Absonderung von Personen | LK/KfS |
3.9 | § 31 | Untersagung der Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten für Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider | LK/KfS |
4 Zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen | |||
4.1 | § 34 Abs. 7 | Zulassung von Ausnahmen von Verboten nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 | LK/KfS |
4.2 | § 34 Abs. 9 | Anordnung von notwendigen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren | LK/KfS |
5 Wasser | |||
5.1 | § 39 Abs. 1 Satz 2 | Überwachung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch und von Wasser in Schwimm- und Badebecken; Durchführung von Wasseruntersuchungen auf Grund der nach § 38 Abs. 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnung | LK/KfS |
5.2 | § 39 Abs. 2 | Anordnung von notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften nach § 37 Abs. 1 und 2 sowie von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 und zur Abwendung von Gefahren | LK/KfS |
5.3 | § 41 Abs. 1 Satz 2 und 3 | Infektionshygienische Überwachung von Abwasserbeseitigungsanlagen | LK/KfS |
6 Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln | |||
6.1 | § 43 Abs. 5 Satz 2 | Überprüfung der Bescheinigungen nach § 43 Abs. 1 | LK/KfS |
7 Tätigkeiten mit Krankheitserregern | |||
7.1 | § 44 | Erlaubniserteilung für Tätigkeiten mit Krankheitserregern | LAVG |
7.2 | § 45 Abs. 3 | Freistellung von der Erlaubnispflicht | LAVG |
7.3 | § 45 Abs. 4 | Untersagung einer erlaubnisfreien Tätigkeit mit Krankheitserregern | LAVG |
7.4 | § 47 Abs. 1 | Versagung der Erlaubnis | LAVG |
7.5 | § 47 Abs. 2 | Anerkennung der Sachkenntnis | LAVG |
7.6 | § 47 Abs. 3 | Anerkennung eingeschränkter Sachkenntnis | LAVG |
7.7 | § 49 Abs. 1 Satz 1 | Entgegennahme und Bearbeitung von Tätigkeitsanzeigen im Sinne des § 44 zur Erstaufnahme einer Tätigkeit mit Krankheitserregern | LAVG |
7.8 | § 49 Abs. 2 | Zustimmungserteilung für vorfristige Tätigkeitsaufnahme | LAVG |
7.9 | § 49 Abs. 3 | Untersagung der Tätigkeiten mit Krankheitserregern | LAVG |
7.10 | § 50 Satz 1 | Entgegennahme und Bearbeitung von Veränderungsanzeigen im Sinne von § 44 zur Tätigkeit mit Krankheitserregern | LAVG |
7.11 | § 51 Satz 1 | Ausübung der Aufsicht hinsichtlich der in § 44 genannten Tätigkeiten mit Krankheitserregern | LAVG |
8 Entschädigung in besonderen Fällen | |||
8.1 | § 56 Absatz 1 | Zahlung der Entschädigung sowie die Entgegennahme der Darlegung des Anspruchsberechtigten, dass er als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet | LASV |
8.2 | § 56 Abs. 1a | Zahlung der Entschädigung sowie die Entgegennahme der Darlegung des Anspruchsberechtigten, dass keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit sichergestellt werden konnte | LASV |
8.3 | § 56 Abs. 4 | Erstattung von Mehraufwendungen und Ersatz von Betriebsausgaben auf Grund von Verdienstausfallzeiten | LASV |
8.4 | § 56 Abs. 5 Satz 2 und 3 i. V. m. Abs. 11 Satz 3 |
Zahlung und Erstattung von Entschädigungen für Arbeitnehmer infolge eines Tätigkeitsverbotes oder wegen Absonderung | LASV |
8.5 | § 56 Abs. 12 | Zahlung von Vorschüssen auf Erstattungsbeträge oder Entschädigungen | LASV |
8.6 | § 57 Abs. 1 Satz 4 | Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen | LASV |
8.7 | § 57 Abs. 3 Satz 3 | Erstattung von Mehraufwendungen an die Unfallversicherungsträger | LASV |
8.8 | § 58 Satz 1 | Erstattung von Aufwendungen für die soziale Sicherung | LASV |
9 Straf- und Bußgeldvorschriften | |||
9.1 | § 73 |
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen gegen die §§ 47, 50, 51 des Infektionsschutzgesetzes |
LAVG |
Verfolgung und Ahndung aller weiterer Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz | LK/KfS |