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Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung - IfSZV)
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung - IfSZV)
vom 27. November 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 27], S.488)
zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Januar 2016
(GVBl.I/16, [Nr. 5], S.21)
Auf Grund
- des § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) sowie
- des § 15 Abs. 3 Satz 2, § 17 Abs. 4 Satz 2, § 17 Abs. 5 Satz 2, § 20 Abs. 7 Satz 2, § 32 Satz 2, § 41 Abs. 2 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes
verordnet die Landesregierung:
§ 1
Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig.
§ 2
Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 15 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 20 Absatz 7 Satz 1, § 23 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 8 Satz 1, § 32 Satz 1 sowie § 41 Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes werden auf das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundes-Seuchengesetz vom 21. November 1996 (GVBl. II S. 832), geändert durch § 2 der Verordnung vom 20. Juli 2004 (GVBl. II S. 610), und die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach den §§ 44 bis 53 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2004 (GVBl. II S. 610) außer Kraft.
Potsdam, den 27. November 2007
Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck
Die Ministerin für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Familie
Dagmar Ziegler
Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke
Anlage
(zu § 1)
Verwendete Abkürzungen:
MASGF | Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie |
LAVG | Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit |
LK/KfS | Gesundheitsämter der Landkreise/Kreisfreien Städte |
lfd. Nr. | Vorschrift | Verwaltungsaufgabe | Zuständigkeit |
---|---|---|---|
Infektionsschutzgesetz | |||
1 Meldewesen | |||
1.1 | § 11 Abs. 1 | Entgegennahme der von den Gesundheitsämtern übermittelten Erkrankungen, Todesfälle sowie Nachweise von Krankheitserregern und deren Weiterleitung an das Robert Koch-Institut | LAVG |
1.2 | § 11 Abs. 2 | Entgegennahme der von den Gesundheitsämtern übermittelten Verdachtsfälle einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung bzw. bei Verdacht, dass ein Arzneimittel die Infektionsquelle ist | LAVG |
1.3 | § 11 Abs. 3 | Übermittlung der vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 | LK/KfS |
Entgegennahme und Weiterleitung der Angaben an das Robert Koch-Institut | LAVG | ||
1.4 | § 12 Abs. 3 | Information des Bundesministeriums für Gesundheit über unterrichtungspflichtige Tatbestände nach Artikel 6 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 | MASGF |
1.5 | § 13 Abs. 3 | Beteiligung bei Sentinel-Erhebungen | MASGF |
2 Verhütung übertragbarer Krankheiten | |||
2.1 | § 16 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 6 | Anordnung und Durchführung der vom Gesundheitsamt vorgeschlagenen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, wenn Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können oder anzunehmen ist, dass solche Tatsachen vorliegen | LK/KfS |
2.2 | § 16 Abs. 2 | Durchführung von Ermittlungen und Überwachung der angeordneten Maßnahmen | LK/KfS |
2.3 | § 16 Abs. 7 | Aufhebung und Veränderung der vom Gesundheitsamt angeordneten Maßnahmen | LK/KfS |
2.4 | § 17 Abs. 1 | Anordnung und Durchführung notwendiger Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren bei kontaminierten Gegenständen | LK/KfS |
2.5 | § 17 Abs. 2 Satz 1 | Anordnung und Durchführung notwendiger Maßnahmen gegen Gesundheitsschädlinge, wenn die Gefahr begründet ist, dass Krankheitserreger verbreitet werden können | LK/KfS |
2.6 | § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 | Anordnung zur Beauftragung von geeigneten Fachkräften, wenn das zur wirksamen Bekämpfung von Krankheitserregern oder Gesundheitsschädlingen erforderlich ist | LK/KfS |
3 Bekämpfung übertragbarer Krankheiten | |||
3.1 | § 25 Abs. 2 | Entgegennahme der Unterrichtung bei Blut-, Organ- oder Gewebespendern | MASGF |
3.2 | § 26 Abs. 3 Satz 2 | Anordnung einer inneren Leichenschau auf Anforderung durch das Gesundheitsamt | LK/KfS |
3.3 | § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 | Anordnung von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten sowie Veranstaltungs- und Versammlungseinschränkungen, Schließung von Einrichtungen, Reisebeschränkungen | LK/KfS |
3.4 | § 30 Abs. 1 | Anordnung der Absonderung von Personen | LK/KfS |
3.5 | § 31 | Untersagung der Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten für Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider | LK/KfS |
4 Zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen | |||
4.1 | § 34 Abs. 7 | Zulassung von Ausnahmen von Verboten nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 | LK/KfS |
4.2 | § 34 Abs. 9 | Anordnung von notwendigen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren | LK/KfS |
5 Wasser | |||
5.1 | § 39 Abs. 1 Satz 2 | Überwachung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch und von Wasser in Schwimm- und Badebecken; Durchführung von Wasseruntersuchungen auf Grund der nach § 38 Abs. 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnung | LK/KfS |
5.2 | § 39 Abs. 2 | Anordnung von notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften nach § 37 Abs. 1 und 2 sowie von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 und zur Abwendung von Gefahren | LK/KfS |
5.3 | § 41 Abs. 1 Satz 2 und 3 | Infektionshygienische Überwachung von Abwasserbeseitigungsanlagen | LK/KfS |
6 Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln | |||
6.1 | § 43 Abs. 5 Satz 2 | Überprüfung der Bescheinigungen nach § 43 Abs. 1 | LK/KfS |
7 Tätigkeiten mit Krankheitserregern | |||
7.1 | § 44 | Erlaubniserteilung für Tätigkeiten mit Krankheitserregern | LAVG |
7.2 | § 45 Abs. 3 | Freistellung von der Erlaubnispflicht | LAVG |
7.3 | § 45 Abs. 4 | Untersagung einer erlaubnisfreien Tätigkeit mit Krankheitserregern | LAVG |
7.4 | § 47 Abs. 1 | Versagung der Erlaubnis | LAVG |
7.5 | § 47 Abs. 2 | Anerkennung der Sachkenntnis | LAVG |
7.6 | § 47 Abs. 3 | Anerkennung eingeschränkter Sachkenntnis | LAVG |
7.7 | § 49 Abs. 1 Satz 1 | Entgegennahme und Bearbeitung von Tätigkeitsanzeigen im Sinne des § 44 zur Erstaufnahme einer Tätigkeit mit Krankheitserregern | LAVG |
7.8 | § 49 Abs. 2 | Zustimmungserteilung für vorfristige Tätigkeitsaufnahme | LAVG |
7.9 | § 49 Abs. 3 | Untersagung der Tätigkeiten mit Krankheitserregern | LAVG |
7.10 | § 50 Satz 1 | Entgegennahme und Bearbeitung von Veränderungsanzeigen im Sinne von § 44 zur Tätigkeit mit Krankheitserregern | LAVG |
7.11 | § 51 Satz 1 | Ausübung der Aufsicht hinsichtlich der in § 44 genannten Tätigkeiten mit Krankheitserregern | LAVG |
8 Entschädigung in besonderen Fällen | |||
8.1 | § 56 Abs. 4 | Erstattung von Mehraufwendungen und Ersatz von Betriebsausgaben auf Grund von Verdienstausfallzeiten | LAVG |
8.2 | § 56 Abs. 5 Satz 2 und 3 i. V. m. Abs. 11 Satz 3 |
Zahlung und Erstattung von Entschädigungen für Arbeitnehmer infolge eines Tätigkeitsverbotes oder wegen Absonderung | LAVG |
8.3 | § 56 Abs. 12 | Zahlung von Vorschüssen auf Erstattungsbeträge oder Entschädigungen | LAVG |
8.4 | § 57 Abs. 1 Satz 4 | Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen | LAVG |
8.5 | § 57 Abs. 3 Satz 3 | Erstattung von Mehraufwendungen an die Unfallversicherungsträger | LAVG |
8.6 | § 58 Satz 1 | Erstattung von Aufwendungen für die soziale Sicherung | LAVG |
9 Straf- und Bußgeldvorschriften | |||
9.1 | § 73 |
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen gegen die §§ 47, 50, 51 des Infektionsschutzgesetzes |
LAVG |
Verfolgung und Ahndung aller weiterer Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz | LK/KfS |