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Verordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung und Prüfung der Gewässerunterhaltungsverbände (Haushalts- und Prüfungsverordnung - HPV)

Verordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung und Prüfung der Gewässerunterhaltungsverbände (Haushalts- und Prüfungsverordnung - HPV)
vom 2. Februar 2023
(GVBl.II/23, [Nr. 9])

Auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 6, Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vom 13. März 1995 (GVBl. I S. 14), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBl. I Nr. 28) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 105 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1999 (GVBl. I S. 106) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz:

Abschnitt 1

Allgemeines

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Haushalts- und Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Rücklagenbildung sowie die Prüfung der Jahresabschlüsse der Gewässerunterhaltungsverbände.

§ 2
Anwendung der Landeshaushaltsordnung

(1) Abweichend von § 105 Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung gelten die §§ 106 bis 109, ausgenommen § 109 Absatz 2 Satz 3, sowie § 110 der Landeshaushaltsordnung nicht.

(2) Der Wirtschaftsplan und das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses sind der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor Befassung der Verbandsversammlung oder des Verbandsausschusses vorzulegen.

(3) Soweit das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden und die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes regeln, gelten gemäß § 105 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung die §§ 1 bis 87 der Landeshaushaltsordnung entsprechend mit folgenden Maßgaben:

  1. die §§ 8, 17a, 19 bis 22, 25, 36, 37, 39, 41 und 45 bis 47 der Landeshaushaltsordnung finden keine Anwendung,

  2. § 52 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Angehörigen des öffentlichen Dienstes die Angestellten des Gewässerunterhaltungsverbandes treten,

  3. an die Stelle der in der Landeshaushaltsordnung genannten Einrichtungen und Behörden des Landes tritt der Vorstand des Verbandes, soweit die Verbandssatzung keine abweichenden Bestimmungen vorsieht.

(4) Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes gemäß § 111 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

§ 3
Allgemeine Grundsätze

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung hat sparsam und wirtschaftlich zu erfolgen. Die ständige Erfüllung der Aufgaben ist sicherzustellen.

(2) Das Rechnungswesen umfasst mindestens

  1. eine Planung, die sich aus dem Wirtschaftsplan nach § 4 und der Mittelfristplanung nach § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 2 sowie § 8 zusammensetzt,

  2. eine Buchführung nach den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung,

  3. einen Jahresabschluss.

(3) Das Ergebnis aus Erträgen und Aufwendungen soll in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. Es ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge den Gesamtbetrag der Aufwendungen erreicht oder übersteigt.

Abschnitt 2

Wirtschaftsplan

§ 4
Wirtschaftsplan

(1) Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan durch den Vorstand aufzustellen. Der Wirtschaftsplan besteht mindestens aus

  1. den Festlegungen

    1. des Gesamtbetrages der Erträge und Aufwendungen aus dem Erfolgsplan,

    2. der im Finanzplan enthaltenen Mittelzu- und -abflüsse jeweils aus laufender Geschäfts-, aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit,

    3. zur Höhe der vorgesehenen Darlehen, ausgenommen Kassenkredite,

    4. der Beitragsbemessung,

    5. der Erheblichkeitsschwelle gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,

  2. dem Erfolgsplan nach § 5 und

  3. dem Finanzplan nach § 6.

(2) Dem Wirtschaftsplan sind beizufügen:

  1. ein Vorbericht, der einen Ausblick auf das Planjahr sowie wesentliche Aspekte der mittelfristigen Planung gibt und damit verbunden wesentliche Chancen und Risiken aufzeigt; dies schließt auch Erläuterungen zu geplanten Investitionen und zum aktuellen Stand und der voraussichtlichen Entwicklung der Rücklagen ein,

  2. ein Stellenplan nach § 7 sowie

  3. ein Investitionsplan nach § 8.

(3) Der Wirtschaftsplan ist durch einen Nachtrag unverzüglich zu ändern, wenn

  1. sich das Jahresergebnis gegenüber dem Erfolgsplan oder der Zahlungsmittelbestand zum Ende der Periode gegenüber dem Finanzplan voraussichtlich erheblich verschlechtern wird,

  2. die zulässige Höhe der vorgesehenen Darlehen gemäß den Festlegungen überschritten wird oder

  3. andere Gründe eintreten, für die die Verbandssatzung einen Nachtrag vorsieht.

Für den Nachtrag sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 Satz 1 und der §§ 5 bis 8 anzuwenden. Zum Umgang mit Abweichungen vom Erfolgsplan sowie Finanzplan, die keinen Nachtrag erfordern, sind in der Satzung Festlegungen zu treffen.

    (4) Der Wirtschaftsplan soll von der Verbandsversammlung oder dem Verbandsausschuss bis zum 31. Dezember des vorhergehenden Wirtschaftsjahres mittels Beschluss festgesetzt werden.

    (5) Liegt zu Beginn des Wirtschaftsjahres kein durch die Verbandsversammlung oder den Verbandsauschuss beschlossener Wirtschaftsplan nach Absatz 4 vor, so darf der Verband:

    1. Aufwendungen und Auszahlungen leisten, zu deren Leistung er rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind,

    2. Vorausleistungen erheben, soweit die Satzung dies vorsieht.

    § 5
    Erfolgsplan

    (1) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Planjahres enthalten und ist entsprechend der Gewinn- und Verlustrechnung zu gliedern. Die Zahlen des Erfolgsplans sind den Planzahlen des laufenden Wirtschaftsjahres und den Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres gegenüberzustellen.

    (2) Im Erfolgsplan sind die in Absatz 1 genannten Positionen auch für die zwei auf das Planjahr folgenden Wirtschaftsjahre darzustellen. Zusammen mit den Angaben zum Planjahr bildet die Darstellung die mittelfristige Planung. Dies gilt nicht für die getrennte Planung und Darstellung gemäß § 6 Absatz 2 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden.

    (3) Die wesentlichen veranschlagten Erträge und Aufwendungen im Planjahr und erhebliche Abweichungen zu den Vorjahreszahlen sind zu erläutern. Die Angaben sind im Vorbericht zu machen.

    § 6
    Finanzplan

    (1) Im Finanzplan sind diejenigen Positionen darzustellen, die den Mittelzu- und den -abfluss aus laufender Geschäfts-, aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit berühren. Die Zahlen des Finanzplans sind den Planzahlen des laufenden Wirtschaftsjahres und den Zahlen der Finanzrechnung des vorherigen Wirtschaftsjahres gegenüberzustellen.

    (2) Im Finanzplan sind die in Absatz 1 genannten Positionen auch für die zwei auf das Planjahr folgenden Wirtschaftsjahre darzustellen. Zusammen mit den Angaben zum Planjahr bildet die Darstellung die mittelfristige Planung.

    § 7
    Stellenplan

    Dem Wirtschaftsplan ist ein Stellenplan beizufügen. Der Stellenplan hat die im Planjahr erforderlichen Stellen der nicht nur vorübergehend Beschäftigten nach Tätigkeit und Entgeltgruppen auszuweisen. Die Zahlen des Stellenplans sind den im laufenden Wirtschaftsjahr ausgewiesenen und tatsächlich besetzten Stellen gegenüberzustellen.

    § 8
    Investitionsplan

    Dem Wirtschaftsplan ist eine Aufstellung der geplanten Investitionen der einzelnen Posten des Anlagevermögens beizufügen, die innerhalb des Zeitraums der mittelfristigen Finanzplanung – einschließlich des Planjahres – mit den im Finanzplan aufgeführten Beträgen verbunden sind. Die geplante Finanzierung und die finanziellen Auswirkungen auf die Folgejahre sind darzustellen. Der Investitionsplan ist in Jahre zu unterteilen.

    Abschnitt 3

    Rücklagen

    § 9
    Rücklagen

    Zur Sicherung des Haushaltes sind angemessene Rücklagen zu bilden. Es ist mindestens eine Rücklage aus den Überschüssen des Jahresergebnisses des Aufgabenbereiches gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden zu bilden. Die Rücklage ist Teil des Eigenkapitals und als gesonderter Posten auszuweisen. Daneben kann der Verband noch weitere zweckgebundene Rücklagen, insbesondere für Investitionen, bilden.

    Abschnitt 4

    Jahresabschluss

    § 10
    Jahresabschluss, Geschäftsbericht

    (1) Für jedes Wirtschaftsjahr ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus

    1. der Bilanz und

    2. der Gewinn- und Verlustrechnung

    besteht. § 6 Absatz 2 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden gilt nur für den Erfolgsplan und die Gewinn- und Verlustrechnung. Für jeden Aufgabenbereich gemäß § 6 Absatz 2 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden ist eine Übersicht über die Erträge und Aufwendungen zu erstellen. Gemeinsame Aufwendungen und Erträge sind sachgerecht und nachvollziehbar aufzuteilen. Die Übersicht ist entsprechend der Gewinn- und Verlustrechnung zu gliedern.

      (2) Der Jahresabschluss soll innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres aufgestellt werden.

      (3) Es ist ein Geschäftsbericht für das abgelaufene Wirtschaftsjahr zu erstellen. Im Geschäftsbericht sind der Verlauf des abgelaufenen Wirtschaftsjahres sowie die wichtigen Ergebnisse des Jahresabschlusses und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Planansätzen zu erläutern. Der Geschäftsbericht ist durch die Prüferin oder den Prüfer gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 bis 5 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden zu prüfen.

      § 11
      Finanzrechnung

      In der Finanzrechnung sind diejenigen Positionen darzustellen, die den Mittelzu- und -abfluss aus laufender Geschäfts-, aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit im abgelaufenen Wirtschaftsjahr berührten. Die Finanzrechnung ist entsprechend dem Finanzplan zu gliedern. Die Finanzrechnung ist durch die Prüferin oder den Prüfer gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 bis 5 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden zu prüfen und dem Jahresabschluss beizufügen.

      § 12
      Anlagenspiegel

      In einem Anlagenspiegel ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen darzustellen. In dem Anlagenspiegel sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Anlagevermögens zum Abschlussstichtag des vorhergehenden Wirtschaftsjahres, die Zu- und Abgänge, die Umbuchungen, die Zu- und Abschreibungen des Wirtschaftsjahres sowie die kumulierten Abschreibungen und die Buchwerte am Abschlussstichtag des Wirtschaftsjahres darzustellen. Der Anlagenspiegel ist durch die Prüferin oder den Prüfer gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 bis 5 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden zu prüfen und dem Jahresabschluss beizufügen.

      Abschnitt 5

      Prüfung des Jahresabschlusses

      § 13
      Jahresabschlussprüfung

      (1) Mit der Jahresabschlussprüfung darf nicht beauftragt werden, wer selbst Mitglied des Verbandes oder Beschäftigte oder Beschäftigter eines Mitglieds ist oder einem Organ oder einem Gremium eines Mitglieds angehört. § 319 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. Eine Beauftragung ist auch ausgeschlossen, wenn eine der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 in den letzten drei Jahren vor dem zu prüfenden Wirtschaftsjahr vorgelegen hat. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren gesetzliche Vertretung oder Gesellschafterin oder Gesellschafter eine der dort genannten Voraussetzungen erfüllt.

      (2) Die Abberufung einer bereits beauftragten Prüferin oder eines bereits beauftragten Prüfers kann nur durch das für die Bestellung zuständige Verbandsorgan erfolgen. Sie ist nur zulässig, wenn dies aus einem in der Person der Prüferin oder des Prüfers liegenden Grund geboten ist, insbesondere wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht.

      (3) Die Prüfung schließt die Haushalts- und Rechnungsführung, die Rechtmäßigkeit der Beitrags- und Mehrkostenermittlung und die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung und Mehrkostenrechnungslegung ein. Die Prüfung der Haushalts- und Rechnungsführung umfasst auch die Prüfung der Einhaltung des Wirtschaftsplans, der sachgerechten Zuordnung der Aufwendungen und Erträge zum jeweiligen Aufgabenbereich und die Aufgabenzuordnung. Eine Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung hat alle drei Jahre zu erfolgen.

      (4) Die Jahresabschlussprüfung soll bis zum Ablauf von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein.

      (5) Im Übrigen gelten für die Jahresabschlussprüfung die §§ 316, 317 Absatz 1, § 318 Absatz 6, §§ 320 und 323 des Handelsgesetzbuches entsprechend.

      § 14
      Prüfungsergebnis, Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstands

      (1) Die Prüferin oder der Prüfer hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. § 321 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. Im Prüfungsbericht ist gesondert auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitrags- und Mehrkostenermittlung und der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung und Mehrkostenrechnungslegung, der Einhaltung des Wirtschaftsplans sowie der sachgerechten Zuordnung der Aufwendungen und Erträge zum jeweiligen Aufgabenbereich und der Aufgabenzuordnung nach § 13 Absatz 3 Satz 1 und 2 einzugehen.

      (2) Die Prüferin oder der Prüfer hat einen schriftlichen Vermerk über das Ergebnis der Prüfung zu fertigen und zu unterschreiben. § 322 Absatz 1, 2 bis 6 und 7 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend.

      (3) Die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuss soll bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Kalenderjahres über

      1. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses,

      2. die Ergebnisverwendung und

      3. die Entlastung des Vorstandes

      getrennt beschließen.

        Abschnitt 6

        Übergangsvorschriften, Evaluierung, Inkrafttreten

        § 15
        Übergangsvorschriften

        (1) Verbände, die bisher keine Übersicht über den Mittelzu- und -abfluss erstellt haben, haben einen Finanzplan gemäß § 6 und einen Investitionsplan gemäß § 8 erstmalig zum 1. Januar 2025 aufzustellen.

        (2) Wird ein Finanzplan erstmalig für das Wirtschaftsjahr 2025 erstellt, ist die Finanzrechnung gemäß § 11 erstmalig mit dem Jahresabschluss 2025 zu erstellen. Wurde bisher kein Anlagenspiegel erstellt, ist dieser erstmalig mit dem Jahresabschluss 2025 zu erstellen.

        § 16
        Evaluierung

        Die Wirksamkeit dieser Verordnung ist nach 5 Jahren zu evaluieren.

        § 17
        Inkrafttreten

        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

        Potsdam, den 2. Februar 2023

        Der Minister für Landwirtschaft,
        Umwelt und Klimaschutz

        Axel Vogel