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Verordnung über die Struktur der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde (HNEE Strukturverordnung - HNEEStrV)

Verordnung über die Struktur der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde (HNEE Strukturverordnung - HNEEStrV)
vom 25. Oktober 2024
(GVBl.II/24, [Nr. 93])

Auf Grund des § 80 Absatz 5 Satz 1 und Satz 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 9. April 2024 (GVBl. I Nr. 12) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur auf Antrag der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde im Benehmen mit dem Landeshochschulrat:

§ 1
Zulassung neuer Strukturen in der dezentralen Hochschulorganisation

An der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde sind Departments und Schools als organisatorische Grundeinheiten für Lehre und Forschung nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen.

§ 2
Aufgaben der Departments und Schools

(1) Zugelassen ist, Departments die Aufgaben einer organisatorischen Grundeinheit mit Ausnahme der Lehre zu übertragen.

(2) Zugelassen ist, einer Undergraduate School die Aufgaben einer organisatorischen Grundeinheit im Zusammenhang mit Studiengängen, die zum Erwerb eines Bachelorgrades führen, zu übertragen.

(3) Zugelassen ist, einer Graduate School folgende Aufgaben zu übertragen:

  1. die Aufgaben einer organisatorischen Grundeinheit im Zusammenhang mit Studiengängen, die zum Erwerb eines Mastergrades führen,
  2. die Aufgaben in der wissenschaftlichen Weiterbildung und
  3. die Aufgaben in Promotionsangelegenheiten, soweit diese nicht den wissenschaftlichen Einrichtungen oder dem Promotionskolleg der Fachhochschulen gemäß § 33 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes übertragen sind.

§ 3
Leitung der Departments und Schools

Die Leitung der organisatorischen Grundeinheiten nach § 2 kann als Leiterin oder Leiter der Grundeinheit bezeichnet werden. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre.

§ 4
Erprobungszeit und Verstetigung

(1) Die Erprobungszeit gemäß § 80 Absatz 5 Satz 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes beginnt am 1. März 2025 und beträgt sieben Jahre.

(2) Vor einer Verstetigung und frühestens fünf Jahre nach Beginn der Erprobungszeit sind die organisatorischen Strukturen nach dieser Verordnung extern zu begutachten. Über das Verfahren der Begutachtung und die Bestellung der Gutachtenden entscheidet die Hochschule im Einvernehmen mit der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde.

(3) Stellt die Landesregierung bis zum Ablauf der Erprobungszeit keinen Antrag auf Zustimmung des Landtags zur Verstetigung der organisatorischen Strukturen nach Maßgabe dieser Verordnung oder stimmt der Landtag dem Antrag nicht zu, hat die Hochschule binnen eines Jahres die Strukturen im Sinne des Abschnitts 9 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes wiederherzustellen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das frühere Ereignis.

(4) Die für Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde gibt die Verstetigung im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 25. Oktober 2024

Die Ministerin für Wissenschaft,
Forschung und Kultur

Dr. Manja Schüle