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Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professoren und Professorinnen und hauptberufliche Hochschulleitungen im Geltungsbereich des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (Hochschulleistungsbezügeverordnung - HLeistBV)
Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professoren und Professorinnen und hauptberufliche Hochschulleitungen im Geltungsbereich des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (Hochschulleistungsbezügeverordnung - HLeistBV)
vom 20. September 2024
(GVBl.II/24, [Nr. 85])
Auf Grund des § 37 Absatz 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 2, Nr. 34), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 35) geändert worden ist, verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen und für Europa:
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung gilt für Professorinnen und Professoren und hauptberufliche Hochschulleitungen in den Ämtern der Besoldungsgruppen W 1, W 2 und W 3 der Besoldungsordnung W. Sie regelt nach Maßgabe des § 37 Absatz 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes die Grundsätze, das Verfahren und die Zuständigkeiten sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe von Leistungsbezügen einschließlich deren Ruhegehaltfähigkeit. Sie regelt ferner die Grundsätze, Zuständigkeiten und das Verfahren für die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen.
§ 2
Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge
(1) Über die Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, im Fall der Medizinischen Universität Lausitz – Carl Thiem der Wissenschaftliche Vorstand, in den Fällen des § 34 Absatz 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes mit Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. Die Präsidentin oder der Präsident trifft die Entscheidung auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans. Im Fall der Medizinischen Universität Lausitz – Carl Thiem trifft der Wissenschaftliche Vorstand die Entscheidung. Die Entscheidungsgründe sind aktenkundig zu machen. Die Kanzlerin oder der Kanzler oder die für die Leitung der Verwaltung zuständige Vizepräsidentin oder der für die Leitung der Verwaltung zuständige Vizepräsident, im Fall der Medizinischen Universität Lausitz – Carl Thiem der Kaufmännische Vorstand, wirkt beratend mit und bereitet die Entscheidungen vor. § 9 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Unbefristet gewährte Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil.
(3) Wird eine Professorin oder ein Professor ohne Änderung der Besoldungsgruppe an eine andere Hochschule im Geltungsbereich des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes versetzt, so bleiben erworbene Ansprüche auf Leistungsbezüge nach Absatz 1 unberührt.
§ 3
Besondere Leistungsbezüge
(1) Über die Gewährung besonderer Leistungsbezüge entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, im Fall der Medizinischen Universität Lausitz – Carl Thiem der Wissenschaftliche Vorstand, in den Fällen des § 34 Absatz 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes mit Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. Die Präsidentin oder der Präsident trifft die Entscheidung auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans. Im Fall der Medizinischen Universität Lausitz – Carl Thiem trifft der Wissenschaftliche Vorstand die Entscheidung. Die Entscheidungsgründe sind aktenkundig zu machen. Die Kanzlerin oder der Kanzler oder die für die Leitung der Verwaltung zuständige Vizepräsidentin oder der für die Leitung der Verwaltung zuständige Vizepräsident, im Fall der Medizinischen Universität Lausitz – Carl Thiem der Kaufmännische Vorstand, wirkt beratend mit und bereitet die Entscheidungen vor. § 9 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Die Hochschulen bestimmen im Einzelnen geeignete Kriterien zur Bemessung der besonderen Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung. Als Kriterien können entsprechend dem jeweiligen Aufgabenprofil beispielsweise herangezogen werden:
- das besondere Engagement bei der Betreuung Studierender, Hochbegabter, der Absolventinnen und Absolventen sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
- das besondere Engagement bei Studienreformangelegenheiten, bei der Entwicklung innovativer Studiengänge und von Weiterbildungsangeboten, beim Fernstudium und bei der Qualitätssicherung,
- besondere Lehrerfolge und Lehrtätigkeiten, die über die gesetzliche Lehrverpflichtung einschließlich der vom Lehrdeputat umfassten Weiterbildung hinaus geleistet werden,
- das herausragende internationale Engagement in Wissenschaft, Forschung und Kunst, bei der Betreuung und Integration ausländischer Studierender sowie beim internationalen Austausch,
- das besondere Engagement bei der Bildung von Forschungsschwerpunkten und Sonderforschungsbereichen sowie bei Ausstellungen, Konzerten, Aufführungen und bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Projekten,
- das besondere Engagement bei der Kooperation mit anderen Hochschulen, mit Schulen sowie mit Einrichtungen von Wissenschaft, Kunst und Praxis,
- das besondere Engagement bei der Gleichstellung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern,
- ein besonders hoher Anteil an Drittmitteln, Weiterbildungseinnahmen und Sponsorenmitteln, wobei die Einbringung von Drittmitteln nur berücksichtigt werden kann, soweit nicht aus demselben Anlass eine Forschungs- und Lehrzulage nach § 8 gewährt wird,
- das besondere Engagement bei der Leitung, Initiierung sowie Mitwirkung an Projekten des Wissens- und Technologietransfers einschließlich Existenzgründungen und des Gesellschaftstransfers,
- das besondere Engagement im Bereich der Wissenschaftskommunikation einschließlich des Forschungsmarketings sowie
- das besondere Engagement bei der aktiven Beteiligung der Bevölkerung an Forschungsvorhaben beispielsweise in Form von Mitarbeit, Beisteuerung von Wissen oder Bereitstellung von Mitteln und Ressourcen.
(3) Bei der Bewertung der individuellen Leistung sind auch die Ergebnisse der Lehr- und Forschungsevaluation sowie die Mitwirkung an der Erfüllung von Hochschulverträgen und anderen Ziel- und Leistungsvereinbarungen über Aufgabenwahrnehmung und Entwicklung der Hochschulen zu berücksichtigen. Der Gewährungs- und der Bewertungszeitraum für die individuelle Leistung müssen zueinander in einem angemessenen Verhältnis stehen. Der Bewertungszeitraum soll fünf Jahre nicht überschreiten. Die Erwägungen und Feststellungen, die der Bewertung der individuellen Leistung zugrunde liegen, sind aktenkundig zu machen. Im Fall von Professorinnen und Professoren, die in einem gemeinsamen Berufungsverfahren berufen worden sind, dürfen die Bewertungsergebnisse der außerhochschulischen Forschungseinrichtung übernommen werden.
(4) Unbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil.
(5) Wird eine Professorin oder ein Professor ohne Änderung der Besoldungsgruppe an eine andere Hochschule im Geltungsbereich des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes versetzt, so bleiben erworbene Ansprüche auf Leistungsbezüge nach Absatz 1 unberührt.
§ 4
Funktions-Leistungsbezüge der hauptberuflichen Hochschulleiterinnen und Hochschulleiter sowie der hauptberuflichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten
(1) Hauptberufliche Hochschulleiterinnen und Hochschulleiter sowie hauptberufliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, die ein Amt der Besoldungsordnung W innehaben, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben als Funktions-Leistungsbezüge folgende Monatsbeträge:
- die Präsidentin oder der Präsident
-
der Universität Potsdam 37 Prozent,
-
der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg 29 Prozent,
-
der Universität Frankfurt (Oder) 22 Prozent,
-
der Filmuniversität Babelsberg KONRAD WOLF 14 Prozent,
-
der Fachhochschulen Brandenburg, Potsdam, Eberswalde und Wildau 14 Prozent
des Grundgehalts der Besoldung aus der Besoldungsgruppe W 3.
-
-
hauptberufliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten
-
der Universität Potsdam 18 Prozent,
-
der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg 14 Prozent,
-
der Universität Frankfurt (Oder) 9 Prozent,
-
der Filmuniversität Babelsberg KONRAD WOLF 7 Prozent,
-
der Fachhochschulen Brandenburg, Potsdam, Eberswalde und Wildau 7 Prozent
-
des Grundgehalts der Besoldung aus der Besoldungsgruppe W 3.
(2) Auf Antrag des für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten zuständigen Organs der Hochschule und nach Zustimmung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung kann abweichend von Absatz 1 Nummer 1 auch ein höherer Funktions-Leistungsbezug gewährt werden, wenn dies aus folgenden Gründen erforderlich ist:
- zur Gewinnung einer Persönlichkeit, deren Eignung für eine Präsidentschaft in herausragender Weise nachgewiesen ist und deren Gewinnung die Bedeutung der Hochschule hebt,
- zur Gewinnung einer Persönlichkeit, die in ihrem bisherigen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis Entgelt oder Bezüge erhält, die die ihr unter Anwendung von Absatz 1 Nummer 1 zu gewährenden Bezüge übersteigen oder absehbar künftig übersteigen werden,
- zur Verhinderung der Abwanderung einer amtierenden Präsidentin oder eines amtierenden Präsidenten in den Bereich außerhalb der staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg, sofern ein höherwertiges Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers beziehungsweise Dienstherrn nachgewiesen ist.
Das für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten zuständige Organ der Hochschule legt im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung vor Aufnahme der Gespräche mit der gewählten Präsidentin oder dem gewählten Präsidenten den Verhandlungsrahmen fest.
(3) Auf Antrag des für die Wahl der hauptberuflichen Vizepräsidentin oder des hauptberuflichen Vizepräsidenten zuständigen Organs der Hochschule und nach Zustimmung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung kann abweichend von Absatz 1 Nummer 2 auch ein höherer Funktions-Leistungsbezug gewährt werden, wenn dies zur Gewinnung einer Persönlichkeit erforderlich ist, die in ihrem bisherigen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis Entgelt oder Bezüge erhält, die die ihr unter Anwendung von Absatz 1 Nummer 2 zu gewährenden Bezüge übersteigen oder absehbar künftig übersteigen werden.
§ 5
Sonstige Funktions-Leistungsbezüge
(1) Mitgliedern der Hochschulleitung, die diese Funktion im Nebenamt wahrnehmen, sowie Professorinnen und Professoren, die besondere Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung nach § 33 Satz 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes wahrnehmen, können Funktionsleistungsbezüge in Höhe von bis zu 24 Prozent des Grundgehalts der Besoldung aus der Besoldungsgruppe W 3 gewährt werden. Besondere Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung sind insbesondere die Tätigkeit als Dekanin oder Dekan oder die Wahrnehmung einer Funktion, die ebenfalls mit erheblicher zusätzlicher Belastung und Verantwortung verbunden ist.
(2) Über die Gewährung von Funktions-Leistungsbezügen für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung nach § 33 Satz 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, im Fall der Medizinischen Universität Lausitz – Carl Thiem der Wissenschaftliche Vorstand, im Fall von Professorinnen und Professoren, die in einem gemeinsamen Berufungsverfahren berufen worden sind und eine Leitungsfunktion in einer außerhochschulischen Forschungseinrichtung übernehmen, nach § 33 Satz 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes im Einvernehmen mit der außerhochschulischen Forschungseinrichtung. Die Höhe bestimmt sich nach der jeweiligen Funktion und der entsprechenden Belastung und Verantwortung. Zu beachten ist zudem ein angemessener Abstand zu den Funktions-Leistungsbezügen der hauptberuflichen Mitglieder der Hochschulleitung. Die Entscheidungsgründe sind aktenkundig zu machen. Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge ist eine etwaige Ermäßigung der Lehrverpflichtung zu berücksichtigen. Die Kanzlerin oder der Kanzler oder die für die Leitung der Verwaltung zuständige Vizepräsidentin oder der für die Leitung der Verwaltung zuständige Vizepräsident, im Fall der Medizinischen Universität Lausitz – Carl Thiem der Kaufmännische Vorstand, wirkt beratend mit und bereitet die Entscheidungen vor. § 9 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(3) Die Funktions-Leistungsbezüge können als Monatsbeträge oder als Einmalzahlung gewährt werden.
§ 6
Beteiligung bei der Vergabe von Leistungsbezügen an gemeinsam berufene Professorinnen und Professoren
Vor der Entscheidung über Leistungsbezüge nach den §§ 2 bis 5 an Professorinnen und Professoren, die nach einem gemeinsamen Berufungsverfahren überwiegend an einer Forschungseinrichtung außerhalb der Hochschule tätig sind oder werden sollen, ist das Einvernehmen mit der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde herzustellen.
§ 7
Ruhegehaltfähigkeit
Soweit Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge nach Maßgabe des § 35 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 5 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes für ruhegehaltfähig erklärt werden können, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, im Fall der Medizinischen Universität Lausitz – Carl Thiem der Wissenschaftliche Vorstand, in den Fällen des § 35 Absatz 3 und 5 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes im Einvernehmen mit der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde
§ 8
Forschungs- und Lehrzulage
Über die Gewährung einer Forschungs- oder Lehrzulage entscheidet die Präsidentin oder der Präsident nach Anhörung der Dekanin oder des Dekans auf Antrag der Professorin oder des Professors, in den Fällen des § 36 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes mit Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. Im Fall der Medizinischen Universität Lausitz – Carl Thiem trifft der Wissenschaftliche Vorstand die Entscheidung, in den Fällen des § 36 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes mit Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. Die Entscheidungsgründe sind aktenkundig zu machen. Die Kanzlerin oder der Kanzler oder die oder der für die Leitung der Verwaltung zuständige Vizepräsidentin oder zuständige Vizepräsident, im Fall der Medizinischen Universität Lausitz – Carl Thiem der Kaufmännische Vorstand, wirkt beratend mit und bereitet die Entscheidungen vor. § 9 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
§ 9
Satzung
Die Hochschulen regeln, soweit die Präsidentin oder der Präsident oder im Fall der Medizinischen Universität Lausitz – Carl Thiem der Wissenschaftliche Vorstand entscheidet, durch Satzung
- das Verfahren zur Gewährung von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen,
- die Kriterien zur Bemessung der besonderen Leistungen im Sinne des § 3 Absatz 2,
- das Nähere zu den Funktions-Leistungsbezügen nach § 5 sowie
- das Verfahren für Entscheidungen nach § 7.
Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde.
§ 10
Übergangsregelung für nebenamtliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie sonstige Funktionsträger
(1) Nebenamtliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, denen vor Inkrafttreten dieser Verordnung Funktions-Leistungsbezüge gewährt wurden für die nebenamtliche Wahrnehmung der Ämter nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 der Hochschulleistungsbezügeverordnung vom 17. Juli 2014 (GVBl. II Nr. 48), die durch Verordnung vom 4. August 2015 (GVBl. II Nr. 38) geändert worden ist, erhalten nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum jeweiligen Ende der Amtszeit Funktions-Leistungsbezüge in Höhe des nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 der Hochschulleistungsbezügever-ordnung vom 17. Juli 2014 (GVBl. II Nr. 48), die durch Verordnung vom 4. August 2015 (GVBl. II Nr. 38) geändert worden ist, maßgeblichen Prozentsatzes des Grundgehalts der Besoldung aus der Besoldungsgruppe W 3, ausgehend von dem sich aus Anlage 4 Nummer 3 der auf Grundlage des § 7 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2024 vom 21. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 29) erfolgten Bekanntmachung vom 16. Juli 2024 (GVBl. I Nr. 42) vom 1. Juli 2024 bis 30. September 2024 gültigen Monatsbetrag.
(2) Funktionsträger, denen vor Inkrafttreten dieser Verordnung Funktions-Leistungsbezüge gewährt wurden für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung nach § 5 der Hochschulleistungsbezügeverordnung vom 17. Juli 2014 (GVBl. II Nr. 48), die durch Verordnung vom 4. August 2015 (GVBl. II Nr. 38) geändert worden ist, erhalten nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum jeweiligen Ende der Amtszeit Funktions-Leistungsbezüge in Höhe des nach § 5 Absatz 3 der Hochschulleistungsbezügeverordnung vom 17. Juli 2014 (GVBl. II Nr. 48), die durch Verordnung vom 4. August 2015 (GVBl. II Nr. 38) geändert worden ist, festgesetzten Betrages. In den Fällen, in denen vor Inkrafttreten dieser Verordnung neben Funktions-Leistungsbezügen ein Mindestleistungsbezug nach § 30 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes in der bis zum 30. September 2024 geltenden Fassung gewährt wurde, betragen die nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum jeweiligen Ende der Amtszeit zu gewährenden Funktions-Leistungsbezüge jedoch höchstens 300 Euro.
§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hochschulleistungsbezügeverordnung vom 17. Juli 2014 (GVBl. II Nr. 48), die durch die Verordnung vom 4. August 2015 (GVBl. II Nr. 38) geändert worden ist, außer Kraft.
Potsdam, den 20. September 2024
Die Ministerin für Wissenschaft,
Forschung und Kultur
Dr. Manja Schüle