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Verordnung über das Verbot von Großveranstaltungen vor dem Hintergrund der SARS-CoV-2-Pandemie in Brandenburg (Großveranstaltungsverbotsverordnung - GroßveranstVerbV)

Verordnung über das Verbot von Großveranstaltungen vor dem Hintergrund der SARS-CoV-2-Pandemie in Brandenburg (Großveranstaltungsverbotsverordnung - GroßveranstVerbV)
vom 8. Mai 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 29])

zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 84])

Am 2. November 2020 außer Kraft getreten durch § 25 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung vom 30. Oktober 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 103], S.11)

Auf Grund des § 32 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in Verbindung mit § 2 der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488), der durch die Verordnung vom 10. Januar 2012 (GVBl. II Nr. 2) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:

§ 1
Verbot von Großveranstaltungen

(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen mit mehr als 1 000 zeitgleich anwesenden Gästen (Großveranstaltungen), insbesondere Konzerte und ähnliche Musikveranstaltungen, Messen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen, künstlerische Darbietungen jeder Art, sind bis einschließlich 1. Januar 2021 untersagt. Satz 1 gilt nicht für Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag im Einzelfall
Ausnahmen für Autokinos, Autotheater, Autokonzerte und vergleichbare Veranstaltungen zulassen.

§ 2
Sportgroßveranstaltungen

(1) Abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 dürfen Sportgroßveranstaltungen mit mehr als 1 000 zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besuchern stattfinden, wenn die Veranstalterinnen und Veranstalter ein für ihren jeweiligen Bereich geltendes Hygienekonzept erstellen und auf dieser Grundlage die Einhaltung der erforderlichen Abstands- und Hygieneregeln im Einzelfall sicherstellen. Insbesondere haben sie bei Sportgroßveranstaltungen unter freiem Himmel die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung sowie in geschlossenen Räumen zusätzlich die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung sicherzustellen. Darüber hinaus haben sie die Einhaltung der nachfolgenden Voraussetzungen sicherzustellen:

  1. Die Anzahl der zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besucher ist oberhalb einer absoluten Zahl von 1 000 Besucherinnen und Besuchern auf höchstens 20 Prozent der regulären Besucherkapazität der jeweiligen Veranstaltungseinrichtung begrenzt, wobei die Obergrenze nur unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern ausgeschöpft werden darf.
  2. Die Tickets sind zu personalisieren und, soweit möglich, digital zu verkaufen.
  3. Tickets und Einlass sind möglichst kontaktlos zu kontrollieren; hiervon ausgenommen sind Sicherheitskontrollen.
  4. Alle Besucherinnen und Besucher sind einem Platz fest zuzuweisen.
  5. Der Ausschank und der Konsum alkoholhaltiger Getränke sind verboten.
  6. Erkennbar alkoholisierte oder unter Drogeneinfluss stehende Personen sind vom Besuch ausgeschlossen.

(2) Besucherinnen und Besucher von Sportgroßveranstaltungen nach Absatz 1 Satz 1, die in geschlossenen Räumen stattfinden, haben ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Absatz 2 der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung zu tragen. § 2 Absatz 3 Nummer 1, 2, 4 und 5 der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung gilt entsprechend.

(3) Sportgroßveranstaltungen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nicht stattfinden, wenn in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in dem oder der die Veranstaltungseinrichtung gelegen ist, laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts (https://corona.rki.de) kumulativ mehr als 35 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage vorliegen und das Infektionsgeschehen in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt nicht lokal begrenzt ist.

§ 3
Subsidiaritätsklausel

Soweit sich aus der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung weitergehende Einschränkungen ergeben, gehen diese den §§ 1 und 2 vor.

§ 4
Durchsetzung der Gebote und Verbote, Bußgelder

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer

  1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 Großveranstaltungen durchführt, ohne dass eine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 zugelassen worden ist oder eine Ausnahme nach § 2 vorliegt,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 kein Hygienekonzept vorhält,
    2. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 nicht die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 4 oder Nummer 5 der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung im Einzelfall sicherstellt,
    3. nicht die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 3, 4, 5 oder Nummer 6 sicherstellt,
  3. vorsätzlich entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 2 Satz 2 vorliegt,
  4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 3 Sportgroßveranstaltungen mit mehr als 1 000 zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besuchern in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt durchführt, in dem oder der kumulativ mehr als 35 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage vorliegen und das Infektionsgeschehen in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt nicht lokal begrenzt ist.

(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(3) Die Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 sind als Anlage veröffentlicht.

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 9. Mai 2020 in Kraft. Sie tritt vorbehaltlich des Satzes 3 mit Ablauf des 1. Januar 2021 außer Kraft. § 2 tritt mit Ablauf des 15. November 2020 außer Kraft.

Potsdam, den 8. Mai 2020

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Integration und Verbraucherschutz

Ursula Nonnemacher


Anlagen