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Gebührenordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur (GebOMWFK)

Gebührenordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur (GebOMWFK)
vom 15. Januar 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 03], S.101)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 2014
(GVBl.II/14, [Nr. 21])

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 15 Abs. 4 des Gebührengesetzes des Landes Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der Finanzen:

§ 1

Für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur werden Gebühren nach anliegendem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben.

§ 2

Die Gebührenordnung für das Brandenburgische Landeshauptarchiv vom 26. Januar 2000 (GVBl. II S. 53) bleibt unberührt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 29. November 1995 (GVBl. II S. 706) außer Kraft.

Potsdam, den 15. Januar 2002

Die Ministerin für Wissenschaft Forschung und Kultur

Prof. Dr. Johanna Wanka

Anlage

zur Gebührenordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur (GebO MWFK)

Gebührentarifverzeichnis

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
1. Gleichwertigkeitsfeststellung und Nachdiplomierungen von Bildungsabschlüssen nach Artikel 37 des Einigungsvertrages  
1.1 Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit bzw. Nachdiplomierung 15
1.2 Ausstellung einer Urkunde über eine Nachdiplomierung 40 - 50

2.

Bescheinigungen nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG)

 

2.1

Entscheidung über den Antrag auf Bescheinigung nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a UStG

 

2.1.1

Befristete Bescheinigungen (je Jahr)

30 - 37,5

2.1.2

Unbefristete Bescheinigungen

67,5 - 90

2.1.3

Unbefristete Bescheinigungen, deren Ausstellung mit besonders hohem Verwaltungsaufwand verbunden ist

90 - 112,5

2.2

Entscheidung über den Antrag auf Bescheinigung nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG

 

2.2.1

Befristete Bescheinigungen (je Jahr)

30 - 37,5

2.2.2

Unbefristete Bescheinigungen

150 - 200

2.2.3

Unbefristete Bescheinigungen, deren Ausstellung mit besonders hohem Verwaltungsaufwand verbunden ist

200 - 250

3. Erteilung einer Zweitschrift 25
4. Fotokopie je Seite, wenn nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist 0,5
5. Beglaubigungen  
je Seite 0,5
mindestens 5
6. Rechtsbehelfe
Erteilung von Bescheiden über Widersprüche
- wenn und soweit sie zurückgewiesen werden -
 
6.1 Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen 2,5 - 500
6.2 gegen Kostenentscheidungen 2,5 - 100