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Gebührenordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur (GebOMWFK)
Gebührenordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur (GebOMWFK)
vom 15. Januar 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 03], S.101)
zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2025
(GVBl.II/25, [Nr. 6])
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 15 Abs. 4 des Gebührengesetzes des Landes Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der Finanzen:
§ 1
(1) Für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur werden Gebühren nach anliegendem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben.
(2) Auslagen werden gesondert erhoben und sind vom Schuldner zu erstatten. Als Auslagen gelten Aufwendungen, die im Zusammenhang stehen mit:
- Konzeptprüfungen, Akkreditierungen, Evaluierungen oder andere gutachterliche Stellungnahmen,
- der Prüfung des Insolvenzrisikos einschließlich der Erarbeitung von Vorkehrungen zur Minderung oder Abwendung eines Insolvenzrisikos durch Dritte, sowie
- der Einholung gutachterlicher Stellungnahmen zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen.
Die §§ 9 und 12 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg bleiben unberührt.
§ 2
Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur kann Gebührenbefreiungen oder
-ermäßigungen gewähren, sofern an der Erbringung der öffentlichen Leistung ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Dies ist insbesondere der Fall bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen. § 20 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg bleibt unberührt.
§ 3
Die Gebührenordnungen auf Grund des § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Archivgesetzes vom 7. April 1994 (GVBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 7) geändert worden ist, bleiben unberührt.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 29. November 1995 (GVBl. II S. 706) außer Kraft.
Potsdam, den 15. Januar 2002
Die Ministerin für Wissenschaft Forschung und Kultur
Prof. Dr. Johanna Wanka
Anlage
zur Gebührenordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur (GebO MWFK)
Gebührentarifverzeichnis
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
---|---|---|
1. | Gleichwertigkeitsfeststellung und Nachdiplomierungen von Bildungsabschlüssen nach Artikel 37 des Einigungsvertrages | |
1.1 | Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit bzw. Nachdiplomierung | 15 |
1.2 | Ausstellung einer Urkunde über eine Nachdiplomierung | 40 - 50 |
2. | Bescheinigungen nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) | |
2.1 | Entscheidung über den Antrag auf Bescheinigung nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a UStG | |
2.1.1 | Bescheinigungen | 96 - 168,50 |
2.1.2 | Bescheinigungen, deren Ausstellung mit besonders hohem Verwaltungsaufwand verbunden ist | 168,50 - 337 |
2.2 | Entscheidung über den Antrag auf Bescheinigung nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG | |
2.2.1 | Bescheinigungen | 512 - 1 023 |
2.2.2 | Bescheinigungen, deren Ausstellung mit besonders hohem Verwaltungsaufwand verbunden ist | 1 023 - 1 624 |
2.2.3 | Unbefristete Bescheinigungen, deren Ausstellung mit besonders hohem Verwaltungsaufwand verbunden ist | 200 - 250 |
2.3 |
Überprüfung der Erfüllung von Nebenbestimmungen einer Bescheinigung gemäß § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG |
70 – 422 |
2.4 |
Entscheidung über den Antrag auf Änderung einer Bescheinigung nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG |
115 – 467 |
3. | Erteilung einer Zweitschrift | 25 |
4. | Fotokopie je Seite, wenn nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist | 0,50 |
5. | Beglaubigungen | |
je Seite | 0,50 | |
mindestens | 5 | |
6. | Rechtsbehelfe Erteilung von Bescheiden über Widersprüche - wenn und soweit sie zurückgewiesen werden - |
|
6.1 | Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen | 2,50 - 500 |
6.2 | gegen Kostenentscheidungen | 2,50 - 100 |
7. | Entscheidung über den Antrag sowie die Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs nach der Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung im Land Brandenburg | 100 |
8. | Bescheinigungen nach § 22 Absatz 2 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes für die Erlangung von Steuervergünstigungen | |
8.1 | Bescheinigungsfähige Aufwendungen bis zu 30 000 Euro | 92 |
8.2 | Bescheinigungsfähige Aufwendungen über 30 000 Euro | 0,2 Prozent der bescheinigten Summe |
8.3 | Die Gebührenhöhe soll höchstens 25 000 Euro betragen. | |
9. |
Entscheidungen über Erhaltungsanordnungen, Ersatzvornahmen und Wiederherstellungsanordnungen gemäß § 8 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes (BbgDSchG) |
|
9.1 |
Anordnung zur Erhaltung eines Denkmals gemäß § 8 Absatz 2 BbgDSchG |
189 – 1 198 |
9.2 |
Durchführung einer Ersatzvornahme zur Erhaltung eines Denkmals gemäß § 8 Absatz 3 BbgDSchG |
189 – 1 198 |
9.3 |
Anordnung und Durchführung einer Wiederherstellung eines Denkmals gemäß § 8 Absatz 4 BbgDSchG |
189 – 1 198 |
10. |
Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen und Berufsakademien |
|
10.1 |
Beratung zum Anerkennungsverfahren, sofern es sich nicht nur um einfache allgemeine Auskünfte handelt |
550 – 3 080 |
10.2 |
Prüfung der Antragsunterlagen ab Antragstellung |
1 980 – 4 950 |
10.3 |
Erteilung der staatlichen Anerkennung als Hochschule oder Berufsakademie gemäß den §§ 92 und 98 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) |
550 – 4 070 |
10.4 |
Verleihung oder Verlängerung des Promotions- oder des Habilitationsrechts |
440 – 4 620 |
10.5 |
Konzeptprüfung: Vorprüfung der antragsbegründenden Unterlagen und Begleitung des Verfahrens |
880 – 4 620 |
10.6 |
Verlängerung oder Entfristung der staatlichen Anerkennung |
165 – 3 960 |
10.7 |
Vorprüfung und Begleitung der Verfahren der institutionellen (Re-)Akkreditierung oder der Akkreditierungsverfahren zur Verleihung des Promotions- oder Habilitationsrechts |
880 – 6 930 |
10.8 |
Feststellung der Gleichwertigkeit der Prüfungs-, Studien-, Promotions- und Habilitationsordnung nach § 95 Absatz 4 BbgHG sowie Prüfung sonstiger Ordnungen der Hochschulen oder Berufsakademien |
165 – 2 970 |
10.9 |
Vorbereitung und Begleitung sonstiger Evaluierungen |
550 – 5 060 |
10.10 |
Entscheidung bezüglich der Erweiterung der staatlichen Anerkennung um einen oder mehrere Studien- oder Ausbildungsgänge oder um eine oder mehrere Zweigstellen |
165 – 4 620 |
10.11 |
Entscheidung bezüglich der Verlängerung der Erweiterung der staatlichen Anerkennung um einen oder mehrere Studien- oder Ausbildungsgänge oder um eine oder mehrere Zweigstellen |
110 – 4 510 |
10.12 |
Feststellung des Erlöschens, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung nach den §§ 96 und 100 BbgHG |
220 – 4 070 |
10.13 |
Entscheidung bezüglich sonstiger Änderungen des Anerkennungsbescheids, soweit nicht andere Gebührentatbestände einschlägig sind. |
55 – 4 510 |
11. |
Staatliche Anerkennung von Hochschulkliniken |
|
11.1 |
Beratung zum Antragsverfahren, sofern es sich nicht nur um einfache allgemeine Auskünfte handelt |
550 – 3 410 |
11.2 |
Prüfung der Antragsunterlagen ab Antragstellung |
3 410 – 4 950 |
11.3 |
Erteilung der staatlichen Anerkennung als Hochschulklinik |
880 – 4 400 |
11.4 |
Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme einschließlich der Begleitung des Begutachtungsverfahrens |
231 – 5 060 |
11.5 |
Aufhebung der Anerkennung als Hochschulklinik |
770 – 4 290 |
11.6 |
Entscheidung bezüglich einer Verlängerung der staatlichen Anerkennung als Hochschulklinik |
770 – 4 290 |
11.7 |
Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung als Hochschulklinik |
880 – 4 400 |
12. |
Sonstige Amtshandlungen im Rahmen der Rechtsaufsicht über nichtstaatliche Hochschulen, Berufsakademien und Hochschulkliniken |
|
12.1 |
Beanstandung mangelnder Auflagenerfüllung; nachträgliche Anordnung von Auflagen |
110 – 1 705 |
12.2 |
Einbeziehung der Hochschule in die zentrale Vergabe von Studienplätzen |
330 – 2 310 |
12.3 |
Erteilung, Widerruf oder Rücknahme der Zustimmung zur Verleihung der Bezeichnung Professorin oder Professor nach § 95 Absatz 6 Satz 1 BbgHG |
110 – 2 750 |
12.4 |
Erteilung, Widerruf oder Rücknahme der allgemeinen Zustimmung zur Verleihung der Bezeichnung Professorin oder Professor nach § 95 Absatz 6 Satz 3 BbgHG |
165 – 3 080 |
12.5 |
Prüfung der Einstellung von Lehrpersonal an Berufsakademien |
110 – 2 750 |
12.6 |
Prüfung der Bestellung von Honorarprofessorinnen oder -professoren oder der Beschäftigung von Gastprofessorinnen oder -professoren oder Gastdozentinnen und -dozenten |
110 – 2 750 |
12.7 |
Prüfung der Verleihung der Würde „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ oder der Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ |
110 – 2 750 |
12.8 |
Zustimmung gegenüber der staatlich anerkannten Hochschule zur Erteilung der Erlaubnis nach den §§ 95 Absatz 6 Satz 4, 51 Absatz 2 Satz 3 BbgHG, dass eine ausscheidende Professorin oder ein ausscheidender Professor die Professorenbezeichnung, die Professorenbezeichnung in Bezug auf eine Kunsthochschule oder die universitäre Professorenbezeichnung weiterführen darf |
110 – 572 |
12.9 |
Zustimmung nach den §§ 95 Absatz 6 Satz 4, 51 Absatz 2 Satz 1 BbgHG jeweils im Einzelfall gegenüber der staatlich anerkannten Hochschule, Professorinnen oder Professoren das Tragen der Professorenbezeichnung bei erwiesener Unwürdigkeit zu versagen |
110 – 572 |
12.10 |
Prüfung von Anzeigen nach § 93 Absatz 2 BbgHG, insbesondere des Vorliegens der Voraussetzungen für das Franchising |
550 – 4 070 |
12.11 |
Entscheidung über die Zustimmung bezüglich der Änderung oder des Wechsels der Trägerstruktur |
220 – 4 510 |
12.12 |
Entscheidung über die Zustimmung zur Änderung der Bezeichnung der Hochschule, Berufsakademie, von Studiengängen oder Ausbildungsgängen |
110 – 220 |
12.13 |
Untersagung des Betriebs einer Bildungseinrichtung |
220 – 3 740 |
12.14 |
Untersagung der Beschäftigung von Lehrenden |
110 – 1 870 |
13. |
Sonstiges, ausschließlich zur Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren, notwendiges Tätigwerden auf Grundlage des Abschnitts 13 des BbgHG |
25 – 5 500 |