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Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (Gebührenordnung MSGIV - GebOMSGIV)

Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (Gebührenordnung MSGIV - GebOMSGIV)
vom 19. April 2017
(GVBl.II/17, [Nr. 23])

zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2023
(GVBl.II/23, [Nr. 80])

§ 1
Gebührenpflichtige Amtshandlungen

Für die in der Anlage genannten Amtshandlungen werden die dort aufgeführten Verwaltungsgebühren erhoben. Die Anlage ist Teil dieser Verordnung.

§ 2
Einschränkungen der persönlichen Gebührenfreiheit

(1) Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Ärztekammer und der Zahnärztekammer nach den Tarifstellen 2.5.2.2.10 bis 2.5.2.2.14 der Anlage bleiben die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet.

(2) Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Gesundheitsämter nach den Tarifstellen 7.8.4.1, 7.8.4.2 und 7.9.1 bis 7.9.13 der Anlage bleiben die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet.

§ 3
Gebührenbemessung

Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, werden folgende Stundensätze zugrunde gelegt:

  1. für Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 82 Euro,
  2. für Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 65 Euro,
  3. für Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte 52 Euro,
  4. für sonstige Angestellte 41 Euro.

Bei der Ermittlung der Gebühren nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich An- und Abreise, ist einzurechnen.

§ 4
Gebühren im Bereich Trinkwasserhygiene

Im Bereich Trinkwasserhygiene gelten die Tarifstellen 12.24.1 bis 12.24.19 der Anlage ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 159 S. 2).


Anlage
(zu § 1)

Gebührenverzeichnis

Inhaltsübersicht

Tarifstelle

Gegenstand

1

Allgemeine Verwaltungsgebühren

2

Arbeitsschutz und Marktüberwachung

2.1

Allgemeine Gebühren

2.2

Allgemeiner Arbeitsschutz

2.2.1

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

2.2.2

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

2.2.3

Druckluftverordnung

2.2.4

Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)

2.2.5

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

2.3

Marktüberwachung

2.3.1

Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) und Marktüberwachungsgesetz (MüG)

2.3.2

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

2.3.3

Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV)

2.3.4

Druckgeräteverordnung (14. ProdSV)

2.3.5

Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)

2.3.6

Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)

2.3.7

Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG)

2.4

Gefährliche Stoffe

2.4.1

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

2.4.2

Biostoffverordnung (BioStoffV)

2.4.3

Sprengstoffgesetz (SprengG)

2.4.4

Verordnungen zum Sprengstoffgesetz

2.5

Strahlenschutz

2.5.1

Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

2.5.2

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

2.5.3

Schutz vor nichtionisierender Strahlung

2.6

Sozialer Arbeitsschutz

2.6.1

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

2.6.2

Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG)

2.6.3

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV)

2.6.4

Mutterschutzgesetz (MuSchG)

2.6.5

Heimarbeitsgesetz

2.6.6

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

2.6.7

Fahrpersonalgesetz (FPersG) und Fahrpersonalverordnung (FPersV)

2.6.8

Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

2.6.9

Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)

2.7

Betriebs- und Anlagensicherheit

2.7.1

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)

2.7.2

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

3

Altenpflege

3.1

Berufsanerkennung in den Fachberufen der Altenpflege

3.2

Anerkennung von Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung

4

Heimrecht

4.1

Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz (BbgPBWoG)

4.2

Strukturqualitätsverordnung (SQV)

5

Soziale Berufe

6

Prüfungsordnung für die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung

7

Gesundheitswesen

7.1

Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte

7.2

Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

7.3

Apothekerinnen und Apotheker

7.4

Fachberufe des Gesundheitswesens

7.5

Apotheken

7.6

Humanarzneimittel

7.7

Medizinprodukte ohne Messfunktion

7.8

Infektionsschutzgesetz (IfSG) und Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz (BbgGDG)

7.9

Brandenburgisches Bestattungsgesetz (BbgBestG)

7.10

IGV-Durchführungsgesetz (IGV-DG)

7.11

Anerkennung von Einrichtungen des Gesundheitswesens

7.12

Brandenburgisches Kurortegesetz (BbgKOG)

7.13

Sonstiges

8

Annahme und Verwahrung von radioaktiven Stoffen

8.1

Annahme und Verwahrung von radioaktiven Abfällen in der Landessammelstelle nach dem Atomgesetz (AtG)

8.2

Vorausleistungen für die Endlagerung von Strahlenquellen

9

Chemikalienrecht

9.1

Chemikaliengesetz (ChemG)

9.2

Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV)

9.3

Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)

9.4

Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)

9.5

Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG)

10

Gentechnikrecht

10.1

Gentechnikgesetz (GenTG)

10.2

Verordnungen zur Durchführung des Gentechnikgesetzes

11

Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV)

12

Veterinärwesen, Lebens- und Futtermittelüberwachung sowie Wasserhygiene

12.0

Besondere Grundsätze

12.1

Berufs- und Standesrecht

12.2

Tiergesundheit

12.3

Tierische Nebenprodukte

12.4

Tierschutzgesetz, Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV), Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV), Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)

12.5

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 003 vom 5.1.2005, S. 1, L 113 vom 27.4.2006, S. 26, L 137 vom 24.5.2017, S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist und die Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)

12.6

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 095 vom 7.4.2017, S. 1, L 137 vom 24.5.2017, S. 40, L 048 vom 21.2.2018, S. 44, L 322 vom 18.12.2018, S. 85, L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27) geändert worden ist  (Verdacht und Vorliegen von Verstößen auf dem Gebiet des Tierschutzes)

12.7

Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG)

12.8

Tierarzneimittelgesetz (TAMG), Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 004 vom 7.1.2019, S. 43, L 163 vom 20.6.2019, S. 112, L 326 vom 8.10.2020, s. 15, L 241 vom 8.7.2021, S. 17, L 151 vom 2.6.2022, S. 74), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/183 der Kommission vom 23. November 2022 (ABl. L 26 vom 30.1.2023, S. 7) geändert worden ist

12.9

Lebensmittelüberwachung

12.10

Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen (Amtliche Kontrollen in Betrieben, die Lebensmittel tierischer Herkunft erzeugen)

12.11

Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen (Amtliche Kontrollen und Untersuchungen in sonstigen Betrieben im Zusammenhang mit Frischfleisch, eingelagertem Fleisch, Milcherzeugung oder Fischereierzeugnissen)

12.12

Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen (Amtliche Kontrollen der Sendungen von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden)

12.13

Rücksendung oder unschädliche Beseitigung von Sendungen

12.14

Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen (Quarantänemaßnahmen, einschließlich Unterbringung, Haltung und Pflege der Tiere, aber ohne Untersuchungskosten)

12.15

Weitere Amtshandlungen im Lebensmittelrecht

12.16

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.6.2004, S. 22, L 046 vom 21.2.2008, S. 50, L 077 vom 24.3.2010, S. 59, L 119 vom 13.5.2010, S. 26, L 160 vom 12.6.2013, S. 15, L 029 vom 5.2.2015, S. 16, L 066 vom 11.3.2015, S. 22, L 013 vom 16.1.2019, S. 12, L 302 vom 26.8.2021, S. 20), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/166 der Kommission vom 26. Oktober 2022 (ABl. L 24 vom 26.01.2023, S. 1) geändert worden ist

12.17

Amtshandlungen außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

12.18

Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51, L 325 vom 16.12.2019, S. 183), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2503 der Kommission vom 19. Dezember 2022 (ABl. L 325 vom 20.12.2022, S. 58) geändert worden ist

12.19

Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

12.20

Vorläufiges Biergesetz

12.21

Weinrecht

12.22

Futtermittelüberwachung

12.23

Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)

12.24

Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

12.25

§ 37 IfSG in Verbindung mit DIN 19643

12.26

Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz (BbgGDG)

13

Ausgangsstoffgesetz (AusgStG)

14

Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG)

 

Gebührenübersicht

Tarifstelle

Gegenstand

Gebühr in Euro

1

Allgemeine Verwaltungsgebühren

 

1.1

Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen

5

1.2

Beglaubigung von Abschriften oder Ablichtungen, je Seite

5

1.3

Zeugnisse, sonstige Bescheinigungen (auch bei Wiederholungsausstellung)

33

1.4

Anfertigung von Zweitschriften, Fotokopien oder Computerausdrucken sowie die Überlassung von elektronischen Dateien

Die Auslagenerhebung richtet sich nach § 9 Satz 2 Nummer 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg)

 

1.5

Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen

nach Zeitaufwand

1.6

Erteilung von Bescheiden über die vollständige Zurückweisung von Widersprüchen Dritter

Anmerkung:
Im Übrigen richtet sich die Gebühr für die Zurückweisung und teilweise Zurückweisung von Widersprüchen nach § 18 GebGBbg

33 je angefangene halbe Stunde

1.7

Anerkennung einer europäischen Berufsqualifikation als Befähigung für eine Laufbahn im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg für Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes im Arbeitsschutz, Sozial- und Gesundheitswesen

nach Zeitaufwand

2

Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Marktüberwachung

 

2.1

Allgemeine Gebühren

 

2.1.1

Verlängerung von befristeten Bescheiden

75 Prozent der
Gebühr für den
Erstbescheid

2.1.2

Schriftliche Anordnung von Maßnahmen zur Durchsetzung von Rechtsvorschriften infolge von Pflichtverletzungen sowie schriftliche Bestätigung einer mündlichen Anordnung von Maßnahmen infolge von Pflichtverletzungen zur Durchsetzung von Rechtsvorschriften auf Verlangen der Adressatin oder des Adressaten

nach Zeitaufwand

2.1.3

Besichtigungsschreiben, dessen Maßgaben Grundlage einer behördlichen Anordnung sein können

nach Zeitaufwand

2.2

Allgemeiner Arbeitsschutz

 

2.2.1

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

 

2.2.1.1

Anerkennung von Lehrgängen für Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit und § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sowie der jeweiligen Bestimmung in der einschlägigen Unfallverhütungsvorschrift

478 bis 2 562

2.2.1.2

Verlängerung der Anerkennung zur Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit und § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

132 bis 579

2.2.1.3

Zulassung der Bestellung einer Person mit entsprechenden Fachkenntnissen anstelle eines Sicherheitsingenieurs nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

205 bis 760

2.2.1.4

Zulassung der Bestellung einer Betriebsärztin oder eines Betriebsarztes oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit mit noch nicht abgeschlossener Fachkunde nach § 18 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

173 bis 695

2.2.2

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

 

2.2.2.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 3a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ArbStättV

180 bis 4 325

2.2.2.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 3a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ArbStättV

nach Zeitaufwand

2.2.3

Druckluftverordnung

 

2.2.3.1

Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Satz 1 oder § 17 Absatz 2 Satz 2 der Druckluftverordnung

157 bis 5 123

2.2.3.2

Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Absatz 1 Satz 4 der Druckluftverordnung

132

2.2.3.3

Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten nach § 13 der Druckluftverordnung

a) Erstantrag

b) Verlängerungsantrag

242

149

2.2.3.4

Zulassung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 der Druckluftverordnung

115

2.2.3.5

Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 18 Absatz 2 Satz 2 der Druckluftverordnung

189

2.2.4

Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)

 

2.2.4.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 LärmVibrationsArbSchV

132 bis 4 656

2.2.4.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Absatz 2 LärmVibrationsArbSchV

132 bis 1 656

2.2.5

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

 

2.2.5.1

Zulassung einer Ausnahme im begründeten Einzelfall nach § 7 Absatz 2 ArbMedVV

nach Zeitaufwand

2.2.5.2

Entscheidung über ein Untersuchungsergebnis nach § 8 Absatz 3 ArbMedVV

nach Zeitaufwand

2.3

Marktüberwachung

 

2.3.1

Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) und Marktüberwachungsgesetz (MüG)

 

2.3.1.1

Anordnung von Maßnahmen nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a, b, c, d, e
und j der Verordnung (EU) 2019/1020 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 MüG

nach Zeitaufwand

2.3.1.2

Anordnung von Maßnahmen nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe h und k in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 MüG

nach Zeitaufwand

2.3.1.3

Anordnung von Maßnahmen nach Artikel 28 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2 MüG

nach Zeitaufwand

2.3.1.4

Rückerstattung der Kosten der Marktüberwachungsbehörden nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/1020

nach Zeitaufwand
zuzüglich Auslagen

2.3.2

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

 

2.3.2.1

Anordnung nach § 25 Absatz 5 Nummer 1 ProdSG (Anordnung gegenüber einer notifizierten Stelle)

nach Zeitaufwand

2.3.2.2

Anordnung nach § 25 Absatz 5 Nummer 2 ProdSG (Anordnung gegenüber GS-Stelle)

nach Zeitaufwand

2.3.2.3

Anordnung nach § 25 Absatz 7 ProdSG

(Anordnung gegenüber Wirtschaftsakteur)

nach Zeitaufwand

2.3.3

Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV)

 

2.3.3.1

Genehmigung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 11. ProdSV

nach Zeitaufwand

2.3.4

Druckgeräteverordnung (14. ProdSV)

 

2.3.4.1

Gestattung der Bereitstellung oder der Inbetriebnahme von Druckgeräten und Baugruppen nach § 13 Absatz 3 14. ProdSV für Versuchszwecke

nach Zeitaufwand

2.3.5

Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)

 

2.3.5.1

Anordnung nach § 22 Absatz 5 und 6 ODV zur Duldung des Betretens von Räumen und Grundstücken, zur Besichtigung und Prüfung von übrigen ortsbeweglichen Druckgeräten sowie zur unentgeltlichen Probenahme und Übergabe von Mustern, Unterlagen und Informationen

nach Zeitaufwand

2.3.5.2

Besichtigen und Prüfen nach § 22 Absatz 5 Satz 2 ODV von übrigen ortsbeweglichen Druckgeräten

nach Zeitaufwand
zuzüglich Auslagen

2.3.5.3

Anordnungen von Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 oder Absatz 3 ODV bei übrigen ortsbeweglichen Druckgeräten

nach Zeitaufwand

2.3.6

Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)

 

2.3.6.1

Anordnung zur Duldung des Betretens von Räumen und Grundstücken, zur Besichtigung und Prüfung von Produkten sowie zur unentgeltlichen Probenahme und Übergabe von Mustern, Unterlagen und Informationen nach § 7 Absatz 4 und 5 EVPG

nach Zeitaufwand

2.3.6.2

Besichtigung und Prüfung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 EVPG

nach Zeitaufwand
zuzüglich Auslagen

2.3.6.3

Anordnung von Maßnahmen nach § 7 Absatz 3 EVPG

nach Zeitaufwand

2.3.7

Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG)

 

2.3.7.1

Anordnung zur Duldung des Betretens von Räumen und Grundstücken, Besichtigung und Prüfung von Produkten sowie unentgeltliche Probenahme und Übergabe von Mustern, Unterlagen und Informationen nach § 10 Absatz 2 und 3 EnVKG

nach Zeitaufwand

2.3.7.2

Besichtigung und Prüfung von Produkten nach § 10 Absatz 2 EnVKG

nach Zeitaufwand
zuzüglich Auslagen

2.3.7.3

Anordnung von Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 oder Absatz 4 EnVKG

nach Zeitaufwand

2.4

Gefährliche Stoffe

 

2.4.1

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

 

2.4.1.1

Anerkennung eines Verfahrens nach § 10 Absatz 5 Satz 2 GefStoffV

428 bis 1 484

2.4.1.2

Zulassung des Verzichts auf die Frist nach § 15d Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 GefStoffV

65

2.4.1.3

Zustimmung zu einer Sammelanzeige nach § 15d Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 GefStoffV

nach Zeitaufwand

2.4.1.4

Erteilung von Ausnahmen nach § 19 Absatz 1 GefStoffV

330 bis 1 650

2.4.1.5

Zulassung von Ausnahmen nach § 19 Absatz 2 GefStoffV

330 bis 1 650

2.4.1.6

Anordnung nach § 19 Absatz 3 GefStoffV

nach Zeitaufwand

2.4.1.7

Untersagung von Tätigkeiten nach § 19 Absatz 5 GefStoffV

nach Zeitaufwand

2.4.1.8

Anerkennung einer ausländischen Aus- oder Weiterbildung als gleichwertig zu einer Sachkunde nach § 19a Absatz 1 GefStoffV

nach Zeitaufwand

2.4.1.9

Anerkennung von Sachkunde- und Fortbildungslehrgängen für
Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 und 6 GefStoffV

205 bis 410

2.4.1.10

Abnahme der Prüfung nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 und Nummer 4.4 Absatz 4 GefStoffV

nach Zeitaufwand

2.4.1.11

Zulassung eines Fachbetriebes nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 GefStoffV

460 bis 2 520

2.4.1.12

Erteilung einer Erlaubnis für Begasungen nach § 15d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.1 Absatz 1 GefStoffV

165 bis 530

2.4.1.13

Anerkennung eines Sachkunde- beziehungsweise Fortbildungslehrgangs nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 2 beziehungsweise Absatz 5 Satz 2 GefStoffV

205 bis 410

2.4.1.14

Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildung als gleichwertig mit einem Sachkundelehrgang nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 3 GefStoffV

nach Zeitaufwand

2.4.1.15

Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildung beziehungsweise von Abschlüssen oder Prüfungen als Sachkunde nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 2 GefStoffV

nach Zeitaufwand

2.4.1.16

Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 15d Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.5 Absatz 1 und 2 GefStoffV

85

2.4.1.17

Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 15d Absatz 4 GefStoffV um höchstens sechs Monate nach Anhang I Nummer 4.5 Absatz 3 GefStoffV

85 bis 280

2.4.1.18

Anerkennung eines emissionsarmen Verfahrens nach Anhang II Nummer 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 GefStoffV

nach Zeitaufwand

2.4.1.19

Zustimmung zur Gleichbehandlung von organischen Peroxiden nach Anhang III Nummer 2.3 Absatz 6 Satz 1 GefStoffV

215 bis 410

2.4.2

Biostoffverordnung (BioStoffV)

 

2.4.2.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und 3 BioStoffV

388 bis 19 120

2.4.2.2

Erteilung von Ausnahmen nach § 18 BioStoffV

230 bis 1 150

2.4.3

Sprengstoffgesetz (SprengG)

 

2.4.3.1

Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 5a Absatz 1 Nummer 4 SprengG

40 bis 300

2.4.3.2

Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5g Absatz 6 SprengG

nach Zeitaufwand

2.4.3.3

Erlaubnis nach § 7 SprengG

 

2.4.3.3.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG

150 bis 300

zuzüglich
der Gebühr nach
Tarifstelle 2.4.3.4

2.4.3.3.2

Erstellung jeder weiteren Ausfertigung gemäß § 7 Absatz 1 SprengG (ab zweiter Ausfertigung)

10

2.4.3.3.3

Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG

50

2.4.3.4

Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8 Absatz 4, § 8a Absatz 5 in Verbindung mit § 8b Absatz 1 Satz 4 und § 14 SprengG

nach Zeitaufwand

2.4.3.5

Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrganges nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SprengG in Verbindung mit § 36 Absatz 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

60

zuzüglich 10 Euro je Teilnehmenden

2.4.3.6

Abnahme der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SprengG in Verbindung mit den §§ 29 bis 31 1. SprengV

nach Zeitaufwand

gegebenenfalls
zuzüglich der Aus-
lagen für Sachverständige

2.4.3.7

Bewilligung der Fristverlängerung vor Erlöschen einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 11 Satz 2 SprengG

50

2.4.3.8

Stichprobennahme und Prüfung nach § 16k Absatz 2 und 3 SprengG

nach Zeitaufwand

2.4.3.9

Lagergenehmigung nach § 17 SprengG

 

2.4.3.9.1

Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SprengG, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1 SprengG

200 bis 2 500

zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren

2.4.3.9.2

Wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SprengG

50 bis 1 250

2.4.3.10

Bauartzulassung von Bauteilen

 

2.4.3.10.1

Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Absatz 4 SprengG

70 bis 1 000

2.4.3.10.2

Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG

70 bis 700

2.4.3.10.3

Nachträgliche Auflagen zu einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 3 Satz 2 SprengG

70 bis 700

2.4.3.11

Befähigungsscheine nach § 20 SprengG

 

2.4.3.11.1

Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG

40 bis 80

zuzüglich der
Gebühr nach
Tarifstelle 2.4.3.4

2.4.3.11.2

Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG

40

2.4.3.11.3

Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG

40

zuzüglich der
Gebühr nach
Tarifstelle 2.4.3.4

2.4.3.12

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Absatz 3 SprengG

40

zuzüglich der
Gebühr nach
Tarifstelle 2.4.3.4

2.4.3.13

Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Absatz 5 SprengG

40

2.4.3.14

Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG

 

2.4.3.14.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG

nach Zeitaufwand

zuzüglich der
Gebühr nach 
Tarifstelle 2.4.3.4

2.4.3.14.2

Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG

40

2.4.3.14.3

Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG

40

zuzüglich der
Gebühr nach 
Tarifstelle 2.4.3.4

2.4.3.15

Zulassung von Ausnahmen von dem Alterserfordernis nach § 27
Absatz 5 SprengG

50

2.4.3.16

Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis, einer Ausfertigung oder eines Befähigungsscheines nach § 35 Absatz 2 SprengG

80

zuzüglich der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger

2.4.3.17

Ersatzausfertigung für in Verlust geratene Erlaubnisse nach § 27 SprengG, Befähigungsscheine nach § 20 SprengG sowie Genehmigungen nach § 17 SprengG

50

2.4.3.18

Untersagung nach § 12 Absatz 2, § 32 Absatz 3 oder Absatz 4 oder § 33 SprengG

nach Zeitaufwand

2.4.3.19

Anordnung nach § 32 Absatz 1, 2 oder Absatz 5 oder § 48 SprengG

nach Zeitaufwand

2.4.3.20

Marktüberwachung

 

2.4.3.20.1

Stichprobennahme bei begründetem Verdacht einer Gefahr nach § 33b Absatz 1 SprengG

nach Zeitaufwand

2.4.3.20.2

Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 33b Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 SprengG

nach Zeitaufwand

2.4.3.20.3

Untersagung nach § 33b Absatz 2 Satz 2 SprengG

nach Zeitaufwand

2.4.3.20.4

Anordnung weiterer Maßnahmen nach § 33d Absatz 1 SprengG

nach Zeitaufwand

2.4.3.20.5

Beschränkung oder Untersagung der Bereitstellung sowie Maßnahmen zur Rücknahme und zum Rückruf nach § 33d Absatz 3 SprengG

nach Zeitaufwand

2.4.3.21

Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 34 SprengG

nach Zeitaufwand,
maximal bis zu 75 Prozent des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre

2.4.4

Verordnungen zum Sprengstoffgesetz

 

2.4.4.1

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

 

2.4.4.1.1

Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Absatz 5  1. SprengV im Einzelfall

40 bis 300

2.4.4.1.2

Bewilligung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Absatz 2 1. SprengV

40 bis 300

2.4.4.1.3

Erteilung einer Genehmigung nach § 23 Absatz 6 1. SprengV zur Erprobung und für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden und Besucherinnen und Besuchern

40 bis 500

2.4.4.1.4

Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Absatz 1 1. SprengV

nach Zeitaufwand

2.4.4.1.5

Anordnung nach § 24 Absatz 2 1. SprengV

nach Zeitaufwand

2.4.4.1.6

Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Absatz 1 1. SprengV

150 bis 1 000

2.4.4.1.7

Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Absatz 5 Satz 2 1. SprengV

40

2.4.4.1.8

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 1. SprengV

40

zuzüglich der
Gebühr nach 
Tarifstelle 2.4.3.4

2.4.4.1.9

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nach § 40 1. SprengV

nach Zeitaufwand

2.4.4.1.10

Überprüfung der Qualifikation nach § 40a Absatz 1 1. SprengV

nach Zeitaufwand

2.4.4.1.11

Zulassung von Ausnahmen nach § 44 Absatz 1 1. SprengV von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses

40

2.4.4.2

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)

 

2.4.4.2.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 3 2. SprengV von den Vorschriften für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe

40 bis 300

2.4.4.3

Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)

 

2.4.4.3.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 2 3. SprengV von der Pflicht zur Anzeige oder Anzeigefrist

nach Zeitaufwand

2.4.4.4

Gebühren in sonstigen Fällen

 

2.4.4.4.1

Sonstige Amtshandlungen aufgrund des Sprengstoffgesetzes oder der Verordnungen zum Sprengstoffgesetz, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners oder durch ihn verursacht vorgenommen werden und nicht in den Tarifstellen 2.4.3.1 bis 2.4.4.3.1 aufgeführt sind

nach Zeitaufwand

2.5

Strahlenschutz

 

2.5.1

Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

 

2.5.1.1

Genehmigungen, Anzeigen, etc.

 

2.5.1.1.1

Genehmigung zur Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 10 StrlSchG

1 312 bis 9 280

2.5.1.1.2

Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 StrlSchG oder bei einer wesentlichen Änderung der genehmigten Tätigkeit nach § 12 Absatz 2 StrlSchG

1 312 bis 9 280

2.5.1.1.3

Genehmigung  zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 Halbsatz 1 StrlSchG oder bei einer wesentlichen Änderung der genehmigten Tätigkeit nach § 12 Absatz 2 StrlSchG

184 bis 4 280

2.5.1.1.4

Genehmigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 12
Absatz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 StrlSchG oder bei einer wesentlichen Änderung der genehmigten Tätigkeit nach § 12 Absatz 2 StrlSchG

112 bis 1 134

2.5.1.1.5

Genehmigung des Betriebs eines Störstrahlers nach § 12 Absatz 1
Nummer 5 Halbsatz 1 StrlSchG oder bei einer wesentlichen Änderung der genehmigten Tätigkeit nach § 12 Absatz 2 StrlSchG

112 bis 806

2.5.1.1.6

 

Prüfung einer Anzeige über die Inbetriebnahme einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG oder wesentliche Änderung des Betriebs einer angezeigten Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 17 Absatz 3 StrlSchG

112 bis 806

2.5.1.1.7

Prüfung einer Anzeige über die Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG oder wesentliche Änderung des Betriebs einer angezeigten Röntgeneinrichtung nach § 19 Absatz 5 StrlSchG

112 bis 806

2.5.1.1.8

Prüfung einer Anzeige über Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers nach § 22 Absatz 1 StrlSchG

112 bis 806

2.5.1.1.9

Genehmigung  zur Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG

214 bis 2 238

2.5.1.1.10

Genehmigung zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach § 27 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG

164 bis 925

2.5.1.1.11

Genehmigung zum Zusatz radioaktiver Stoffe nach § 40 Absatz 1 StrlSchG

nach Zeitaufwand

2.5.1.1.12

Entscheidung über den Antrag zur Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung nach § 62 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG

184 bis 3 780

2.5.1.2

Ausnahme, Gestattung, Untersagung, Entzug

 

2.5.1.2.1

Untersagung des angezeigten Betriebes einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder Änderung des Betriebes nach § 18 Absatz 3 StrlSchG

nach Zeitaufwand

2.5.1.2.2

Untersagung des Betriebs einer angezeigten Röntgeneinrichtung nach § 19 Absatz 1 Satz 2 StrlSchG oder einer wesentlichen Änderung des Betriebs einer angezeigten Röntgeneinrichtung nach § 19 Absatz 5 StrlSchG

nach Zeitaufwand

2.5.1.2.3

Entscheidung der Behörde nach § 19 Absatz 3 Satz 2 StrlSchG, ob die nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG nachzuweisenden Anforderungen erfüllt sind

nach Zeitaufwand

2.5.1.2.4

Untersagung von Tätigkeiten im Sinne des § 22 Absatz 1 StrlSchG (Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung) nach § 22 Absatz 3 StrlSchG

nach Zeitaufwand

2.5.1.3

Sonstige Amtshandlungen

 

2.5.1.3.1

Zulassung einer zusätzlichen beruflichen Exposition nach § 77 Satz 2 StrlSchG

132 bis 560

2.5.1.3.2

Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG

488

2.5.2

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

 

2.5.2.1

Ausnahme, Gestattung, Untersagung, Entzug

 

2.5.2.1.1

Freigabe radioaktiver Stoffe nach § 31 StrlSchV

184 bis 3 780

2.5.2.1.2

Feststellung nach § 41 Absatz 2 StrlSchV, ob bestimmte Anforderungen, von denen die Erteilung der Freigabe abhängig ist, erfüllt sind

132 bis 870

2.5.2.1.3

Gestattung von Ausnahmen von der Abgrenzungs- oder Kennzeichnungspflicht für Kontrollbereiche nach § 53 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV oder von der Abgrenzungs-, Kennzeichnungs- oder Absicherungspflicht für Sperrbereiche nach § 53 Absatz 3 Satz 3 StrlSchV

132 bis 296

2.5.2.1.4

Gestattung nach § 55 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV, dass anderen Personen der Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlaubt werden kann

132 bis 378

2.5.2.1.5

Zulassung nach § 63 Absatz 3 Satz 3 StrlSchV, dass die Unterweisung durch Nutzung von E-Learning-Angeboten oder von audiovisuellen Medien erfolgt

nach Zeitaufwand

2.5.2.1.6

Zustimmung zum Verzicht auf Ermittlung der Körperdosis nach § 64 Absatz 1 Satz 4 StrlSchV

112 bis 276

2.5.2.1.7

Festlegung einer Ersatzdosis nach § 65 Absatz 2 Satz 2 oder § 157 Absatz 5 Satz 2 StrlSchV

nach Zeitaufwand

2.5.2.1.8

Gestattung nach § 66 Absatz 3 Satz 2 StrlSchV, dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu drei Monaten bei der Messstelle einzureichen sind

130 bis 228

2.5.2.1.9

Zulassung von Ausnahmen für Auszubildende und Studierende nach § 70 Absatz 2 StrlSchV

82 bis 410

2.5.2.1.10

Zulassung einer Ausnahme zur Weiterbeschäftigung als beruflich exponierte Person bei Überschreitung eines Grenzwertes nach § 73 Satz 2 StrlSchV

132 bis 560

2.5.2.1.11

Entscheidung über die vom ermächtigten Arzt in der ärztlichen Bescheinigung getroffene Beurteilung nach § 80 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV

132 bis 970

2.5.2.1.12

Anordnung nach § 81 Absatz 2 StrlSchV, dass eine beruflich exponierte Person eine Aufgabe nicht oder nur unter Beschränkungen ausüben darf

nach Zeitaufwand

2.5.2.1.13

Befreiung von der Mitteilungspflicht nach § 103 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV

132 bis 296

2.5.2.1.14

Zustimmung zur Verwendung anderer Prüfmittel nach § 116 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV

nach Zeitaufwand

2.5.2.1.15

Gestattung nach § 157 Absatz 3 Satz 3 StrlSchV, dass die Messgeräte in Zeitabständen bis zu sechs Monaten bei der Messstelle einzureichen sind

130 bis 228

2.5.2.2

Sonstige Amtshandlungen

 

2.5.2.2.1

Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde oder der Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 oder § 49 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV

46 bis 624

2.5.2.2.2

Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde oder der Kenntnisse für Ärztinnen und Ärzte nach § 47 Absatz 1 Satz 1 oder § 49 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV

15 bis 1 200

2.5.2.2.3

Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde oder der Kenntnisse für Zahnärztinnen und Zahnärzte nach § 47 Absatz 1 Satz 1 oder § 49 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV

67 bis 870

2.5.2.2.4

Anerkennung von Kursen und anderen Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde nach § 48 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV

nach Zeitaufwand

2.5.2.2.5

Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder Kenntnisse im Strahlenschutz oder Versehen von deren Fortgeltung mit Auflagen nach § 50 Absatz 1 StrlSchV

nach Zeitaufwand

2.5.2.2.6

Anerkennung von Kursen im Strahlenschutz zum Erwerb der Fachkunde oder der Kenntnisse nach § 51 StrlSchV in Verbindung mit § 74 Absatz 1 oder § 74 Absatz 2 Satz 2 StrlSchG

nach Zeitaufwand

2.5.2.2.7

Verlängerung der Prüffrist nach § 88 Absatz 2 StrlSchV oder
Befreiung von der Pflicht zur Prüfung nach § 88 Absatz 3 StrlSchV

148 bis 628

2.5.2.2.8

Befreiung von der Pflicht zur Dichtheitsprüfung nach § 89 Absatz 1 Satz 5 StrlSchV

223 bis 428

2.5.2.2.9

Festlegung einer von § 117 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV abweichenden Aufbewahrungsfrist nach § 117 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV

132 bis 296

2.5.2.2.10

Prüfung zur Qualitätssicherung durch die ärztliche Stelle nach § 130 Absatz 1 StrlSchV:
- Überprüfung eines Messsystems zur nuklearmedizinischen Diagnostik und Therapie

1 143 bis 1 780

2.5.2.2.11

Prüfung zur Qualitätssicherung durch die ärztliche Stelle nach § 130 Absatz 1 StrlSchV:
- Überprüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, Bestrahlungsvorrichtungen einschließlich Bestrahlungsplanungssystemen

2 149 bis 3 851

2.5.2.2.12

Prüfung zur Qualitätssicherung durch die ärztliche Stelle nach § 130 Absatz 1 StrlSchV:
- je Röntgenstrahler

452 bis 990 

2.5.2.2.13

Prüfung zur Qualitätssicherung durch die zahnärztliche Stelle nach § 130 Absatz 1 StrlSchV:
- je Röntgenstrahler

50 bis 250

2.5.2.2.14

Prüfung zur Qualitätssicherung durch die ärztliche oder zahnärztliche Stelle nach § 130 Absatz 1 StrlSchV:
- Überprüfung der Einrichtung zur Röntgentherapie

574 bis 1 037

2.5.2.2.15

Registrierung eines Strahlenpasses nach § 174 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV

nach Zeitaufwand

2.5.2.2.16

Ermächtigung von Ärztinnen oder Ärzten nach § 175 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV

 

a) Erstantrag

b) Verlängerungsantrag

242

149

2.5.3

Schutz vor nichtionisierender Strahlung

 

2.5.3.1

Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)

 

2.5.3.1.1

Zulassung einer Ausnahme nach § 10 OStrV

182 bis 2 320

2.5.3.2

Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG)

 

2.5.3.2.1

Überprüfung von Anlagen oder deren Betrieb nach § 6 Absatz 1 NiSG

85 bis 860

2.5.3.2.2

Anordnung nach § 6 Absatz 2 oder Absatz 3 NiSG

nach Zeitaufwand

2.5.3.2.3

Bekanntgabe einer Stelle zur Überprüfung einer Anlage nach § 6a Absatz 1 Satz 1 NiSG

nach Zeitaufwand

2.5.3.2.4

Widerruf der Bekanntgabe nach § 6a Absatz 1 Satz 4 NiSG

nach Zeitaufwand

2.5.3.3

UV-Schutz-Verordnung (UVSV)

 

2.5.3.3.1

Überprüfung der Qualifikationsnachweise nach § 6 Absatz 2 Satz 2 UVSV

nach Zeitaufwand

2.5.3.4

Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)

 

2.5.3.4.1

Prüfen von Anzeigen oder Fachkundenachweisen nach § 3 Absatz 3 NiSV

nach Zeitaufwand

2.5.3.4.2

Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Absatz 4 NiSV

nach Zeitaufwand

2.6

Sozialer Arbeitsschutz

 

2.6.1

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

 

2.6.1.1

Bewilligung von Anträgen auf Ausnahmen nach § 7 Absatz 5 ArbZG

207 bis 4 150

2.6.1.2

Feststellung der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer Beschäftigung nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 ArbZG

115 bis 700

2.6.1.3

Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a ArbZG

110 bis 2 920

2.6.1.4

Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b ArbZG

110 bis 3 050

2.6.1.5

Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c ArbZG

77 bis 2 595

2.6.1.6

Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 4 ArbZG

110 bis 4 150

2.6.1.7

Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 5 ArbZG

110 bis 4 150

2.6.1.8

Bewilligung von Ausnahmen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 ArbZG

110 bis 3 650

2.6.1.9

Bewilligung von Ausnahmen nach § 15 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder 4 ArbZG

110 bis 4 150

2.6.1.10

Bewilligung von Ausnahmen nach § 15 Absatz 2 ArbZG

207 bis 3 780

2.6.1.11

Anordnung von Maßnahmen nach § 17 Absatz 2 ArbZG

nach Zeitaufwand

2.6.2

Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG)

 

2.6.2.1

Bewilligung von Ausnahmen nach § 9 BbgLöG

65 bis 860

2.6.3

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV)

 

2.6.3.1

Bewilligung von Ausnahmen nach § 6 Absatz 1 JArbSchG

75 bis 825

2.6.3.2

Feststellung der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer Beschäftigung oder Anordnung eines Beschäftigungsverbotes oder einer -beschränkung nach § 27 Absatz 1 JArbSchG

180 bis 830

2.6.3.3

Bewilligung von Ausnahmen nach § 27 Absatz 3 JArbSchG

77 bis 925

2.6.3.4

Feststellung der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer Beschäf-
tigung nach § 3 KindArbSchV

115 bis 830

2.6.4

Mutterschutzgesetz (MuSchG)

 

2.6.4.1

Erklärung der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer Kündigung nach § 17 Absatz 2 MuSchG

nach Zeitaufwand

2.6.4.2

Genehmigung einer Beschäftigung nach § 28 Absatz 1 MuSchG

45 bis 675

2.6.4.3

Untersagungsanordnung nach § 28 Absatz 2 Satz 1 MuSchG

nach Zeitaufwand

2.6.4.4

Bescheinigung über Eintritt der Genehmigungsfiktion auf Verlangen nach § 28 Absatz 3 Satz 2 MuSchG

16

2.6.4.5

Bewilligung von Ausnahmen nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 8 MuSchG

77 bis 675

2.6.4.6

Anordnung von Maßnahmen nach § 29 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 bis 7 und 9 MuSchG

nach Zeitaufwand

2.6.5

Heimarbeitsgesetz

 

2.6.5.1

Ausnahmegenehmigung nach § 9 Absatz 2 Heimarbeitsgesetz

43 bis 230

2.6.5.2

Leisten von Berechnungshilfe nach § 23 Absatz 2 Heimarbeitsgesetz

nach Zeitaufwand

2.6.6

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

 

2.6.6.1

Erklärung der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer Kündigung nach § 18 Absatz 1 (BEEG)

nach Zeitaufwand

2.6.7

Fahrpersonalgesetz (FpersG) und Fahrpersonalverordnung (FPersV)

 

2.6.7.1

Ausstellung von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmerkarten nach § 4a FpersG

31 bis 67

2.6.7.2

Bewilligung von Ausnahmen nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 FPersV

nach Zeitaufwand

2.6.8

Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

 

2.6.8.1

Erklärung der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer Kündigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 PflegeZG

nach Zeitaufwand

2.6.9

Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)

 

2.6.9.1

Erklärung der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer Kündigung nach § 2 Absatz 3 FPfZG in Verbindung mit § 5 Absatz 2 PflegeZG

nach Zeitaufwand

2.7

Betriebs- und Anlagensicherheit

 

2.7.1

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)

 

2.7.1.1

Anordnung von Maßnahmen zur Erfüllung von Pflichten nach dem ÜAnlG oder einer auf Grund des § 31 ÜAnlG erlassenen Rechtsverordnung nach § 27 Absatz 5 Nummer 1 ÜAnlG

nach Zeitaufwand

2.7.1.2

Anordnung von Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für Beschäftigte oder andere Personen nach § 27 Absatz 5 Nummer 2 ÜAnlG

nach Zeitaufwand

2.7.1.3

Anordnung zur Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 27 Absatz 5 Nummer 3 ÜAnlG

nach Zeitaufwand

2.7.1.4

Anordnung zur Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 27 Absatz 5 Nummer 4 ÜAnlG

nach Zeitaufwand

2.7.1.5

Anordnung einer außerordentlichen Prüfung einer Anlage nach § 27 Absatz 5 Nummer 5 ÜAnlG

nach Zeitaufwand

2.7.1.6

Anordnung zur Stilllegung einer Anlage nach § 27 Absatz 6 ÜAnlG

nach Zeitaufwand

2.7.2

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

 

2.7.2.1

Verlängerung der Frist über die Geltungsdauer einer Erlaubnis nach § 18 Absatz 6 Satz 2 BetrSichV

nach Zeitaufwand
zuzüglich 10 Prozent der bei
der Erlaubniserteilung (Tarifstelle 2.7.2.3) ermittelten Gebühr

2.7.2.2

Entscheidung im Streitfall über die festgelegte Prüffrist nach § 15 Absatz 2 Satz 3, § 16 Absatz 2 Satz 2 oder Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 BetrSichV

195 bis 4 170

2.7.2.3

Erteilung einer Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 BetrSichV oder einer Teilerlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 3
Satz 2 BetrSichV für Errichtung und Betrieb oder für die Änderung einer Dampfkesselanlage, Füllanlage, Gasfüllanlage, Lageranlage, Füllstelle, Tankstelle oder Flugfeldbetankungsanlage

- bis 10 000 Euro Errichtungs-
kosten: 720

- über 10 000 Euro bis
2 000 000 Euro Errichtungs-
kosten:
720 zuzüglich 0,5 Prozent des Betrages der 10 000 Euro überschreitenden Errichtungskosten

2.7.2.4

Erteilung einer Ausnahme nach § 19 Absatz 4 BetrSichV

345 bis 4 105

2.7.2.5

Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 19 Absatz 5 BetrSichV

nach Zeitaufwand

2.7.2.6

Verkürzen oder Verlängern einer Prüffrist nach § 19 Absatz 6 BetrSichV

155 bis 6 845

2.7.2.7

Anerkennung einer Prüfqualifikation nach § 15 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 BetrSichV

245 bis 1 150

3

Altenpflege

 

3.1

Berufsanerkennung in den Fachberufen der Altenpflege

 

3.1.1

Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Altenpflegerin, Altenpfleger, Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer oder Erteilung des Bescheides zur Gleichwertigkeitsprüfung nach §§ 1 und 2 des Altenpflegegesetzes (AltPflG) in Verbindung mit §§ 20 und 21 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (AltPflAPrV) sowie § 1 des Brandenburgischen Altenpflegehilfegesetzes (BbgAltPflHG) in Verbindung mit § 18 der Altenpflegehilfe-Ausbildungs-Prüfungsverordnung (AltPflHilfeAPrV)

48 bis 472

3.1.2

Erteilung einer Zweitschrift über Ausbildungsabschlüsse (Zeugnis) in der Altenpflege oder über die Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung nach §§ 1 und 2 AltPflG in Verbindung mit §§ 20 und 21 AltPflAPrV sowie § 1 BbgAltPflHG in Verbindung mit § 18 AltPflHilfeAPrV

48 bis 178

3.1.3

Anrechnung von anderen Ausbildungen und Tätigkeiten auf eine Ausbildung nach den betreffenden Berufsgesetzen

 

a) aufgrund von gesetzlichen Vorgaben nach § 1 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 AltPflG sowie § 5 BbgAltPflHG

b) Verkürzung nach Kompetenzfeststellung nach § 1 Absatz 3 und § 7 Absatz 4 Nummer 3 AltPflG sowie § 5 BbgAltPflHG

c) übrige Fälle (nach Gleichwertigkeit) nach § 1 Absatz 3 und § 7 Absatz 2 und 3 AltPflG sowie § 5 BbgAltPflHG

58

93 bis 797


58 bis 171

3.1.4

Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Angehörige der Berufe in der Altenpflege

58

3.1.5

Erteilung einer Bescheinigung zur Vorlage im Ausland nach §§ 1 und 2 AltPflG in Verbindung mit §§ 20 und 21 AltPflAPrV sowie § 1 BbgAltPflHG in Verbindung mit § 18 AltPflHilfeAPrV

58

3.1.6

Zulassung zur Prüfung als Nichtschülerin oder Nichtschüler nach §§ 15 und 16 AltPflHilfeAPrV

48 bis 178

3.1.7

Ausstellen einer Bescheinigung über die Erfüllung der Voraussetzungen zur rechtmäßigen Erbringung einer Dienstleistung in Berufen der Altenpflege (Altenpflege und Altenpflegehilfe)

98 bis 184

3.1.8

Genehmigung von Anträgen auf Verlängerung der Ausbildungszeit oder Anrechnung von Fehlzeiten der Ausbildungen in der Altenpflege und Altenpflegehilfe nach § 8 AltPflG, § 15 AltPflAPrV, § 6 BbgAltPflHG und § 8 AltPflHilfeAPrV

35 bis 55

3.2

Anerkennung von Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung

 

3.2.1

Anerkennung einer Weiterbildungsstätte für die Heranbildung von Fachkräften für die gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege nach § 4 der Gerontopsychiatrische Fachkraft-Weiterbildungsverordnung

450 bis 671

3.2.2

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für Aus- und Weiterbildungsstätten in der Altenpflege

51

4

Heimrecht

 

4.1

Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz (BbgPBWoG)

 

4.1.1

Mündliche und schriftliche Beratung derjenigen, die die Schaffung von unterstützenden Wohnformen im Sinne der §§ 4 und 5 BbgPBWoG anstreben, bei der Planung in Bezug auf ein konkretes Vorhaben, sofern sie den Rahmen der allgemeinen Beratung überschreitet

145 bis 1 043

4.1.2

Schriftliche Beratung derjenigen, die eine unterstützende Wohnform gemäß den §§ 4 und 5 BbgPBWoG betreiben, während des laufenden Betriebes, sofern sie den Rahmen einer allgemeinen Beratung überschreitet und kein Fall des § 17 Nummer 4 BbgPBWoG vorliegt

145 bis 1 043

4.1.3

Prüfung der Anwendbarkeit des Gesetzes auf unterstützende Wohnformen gemäß § 1 und § 19 Absatz 2 BbgPBWoG (bei Verstoß gegen die Anzeigepflicht)

 

a) Grundgebühr

b) zuzüglich je Platz

336 bis 873

10

4.1.4

Überwachung nach § 19 Absatz 1 BbgPBWoG bei nicht fristgerechter beziehungsweise nicht ausreichender Mitteilung über Mängelbeseitigung nach § 22 Absatz 1 und 2 BbgPBWoG

 

a) Grundgebühr

b) zuzüglich je Platz

130 bis 1 133

10

4.1.5

Erteilung von Anordnungen aufgrund festgestellter Mängel nach § 23 Absatz 1 BbgPBWoG

106 bis 873

4.1.6

Anordnung eines Aufnahmeverbotes oder Belegungsverbotes nach § 23 Absatz 2 BbgPBWoG

106 bis 873

4.1.7

Anordnung eines Beschäftigungsverbotes nach § 23 Absatz 3 BbgPBWoG

106 bis 873

4.1.8

Einsetzen einer kommissarischen Leitung nach § 23 Absatz 4 BbgPBWoG

 

a) Grundgebühr

b) zuzüglich je Platz

689 bis 2 071

10

4.1.9

Betriebsuntersagung gemäß § 24 Absatz 1 oder Absatz 2 BbgPBWoG oder Untersagung der weiteren Vornahme der Pflege und Betreuung nach § 24 Absatz 3 BbgPBWoG

 872 bis 2 529

4.1.10

Vorläufige Betriebsuntersagung nach § 24 Absatz 4 BbgPBWoG

277 bis 1 361

4.1.11

Erteilung eines Bescheides über die Zustimmung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BbgPBWoG zu der Annahme zusätzlicher Leistungen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 BbgPBWoG

 

a) Grundgebühr

b) zuzüglich 5 Prozent der erhaltenen zusätzlichen Leistung, höchstens 2 000 Euro

106 bis 623

4.1.12

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 BbgPBWoG, soweit die Amtshandlung zum Vorteil der Adressatin oder des Adressaten der Amtshandlung vorgenommen wird und der Leistungsanbieter keine unmittelbare Verbesserung der Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner belegt

 

a) Grundgebühr

b) zuzüglich 5 Prozent des ersparten Aufwandes, jedoch höchstens 2 000 Euro

106 bis 1 491

4.2

Strukturqualitätsverordnung (SQV)

 

4.2.1

Einräumung oder Verlängerung von Fristen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 SQV

70 bis 1 123

5

Soziale Berufe

 

5.1

Erteilung der staatlichen Anerkennung zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung:
„Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin“,
„Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge“,
„Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“,
„Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“,
„Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder
„Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ oder Erteilung des Bescheides zur Gleichwertigkeitsprüfung nach § 1 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes (BbgSozBerG)

48 bis 212

5.2

Erteilung einer Zweitschrift über die staatliche Anerkennung in einem sozialen Beruf nach Tarifstelle 5.1 nach § 1 Absatz 1 und 2 BbgSozBerG

48 bis 178

5.3

Ausstellen einer Bescheinigung über die Erfüllung der Voraussetzungen zur rechtmäßigen Erbringung einer Dienstleistung

98 bis 184

5.4

Anerkennung einer Weiterbildungsstätte für soziale Berufe nach den betreffenden gesetzlichen Bestimmungen nach § 25 BbgSozBerG

450 bis 671

5.5

Erteilung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG für Weiterbildungsstätten in sozialen Berufen

51

5.6

Erteilung einer Bescheinigung zur Vorlage im Ausland für die zuständigen sozialen Berufe nach § 1 Absatz 1 und 2 BbgSozBerG

58

5.7

Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Angehörige im Bereich der sozialen Berufe

58

5.8

Erteilung eines Bescheides nach Prüfung der Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen mit dem reglementierten Beruf im Land Brandenburg:
„Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin“,
„Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge“,
„Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“,
„Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“,
„Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder
„Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ nach den §§ 9 bis 13 des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

98 bis 431

6

Prüfungsordnung für die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“

 

6.1

Zulassung und Erstabnahme der Prüfung einschließlich Zeugnisausstellung nach §§ 11, 12, 22 und 23 der Prüfungsordnung für die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“

300

6.2

Wiederholung der Prüfung nach §§ 12 und 24 der Prüfungsordnung für die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“

100

7

Gesundheitswesen

 

7.1

Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte

 

7.1.1

Erteilung oder Wiedererteilung der Approbation nach § 3 der Bundesärzteordnung oder § 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

164 bis 774

7.1.2

Erteilung der Berufserlaubnis nach § 10 Absatz 1 bis 3 der Bundesärzteordnung oder § 13 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

306 bis 604

7.1.3

Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 10 Absatz 1 bis 3 der Bundesärzteordnung oder § 13 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

96

7.1.4

Erteilung der Berufserlaubnis zur Beendigung der im Ausland begonnenen Ausbildung nach § 10 Absatz 5 der Bundesärzteordnung oder § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

112 bis 204

7.1.5

Erteilung einer Ersatzurkunde als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt einschließlich Fertigung der Zweitschrift gemäß der Bundesärzteordnung oder dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

52 bis 181

7.1.6

Entgegennahme einer schriftlichen Erklärung über den Verzicht der Approbation nach § 9 der Bundesärzteordnung oder § 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

89

7.1.7

Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) zur Vorlage im Ausland

85

7.1.8

Erteilung der Bescheinigung „Certificate three out of five years medical practice“

85

7.1.9

Entscheidungen approbationsrechtlicher Art

nach Zeitaufwand

7.1.10

Vergleich der ausländischen ärztlichen oder zahnärztlichen Ausbildung mit einem medizinischen oder zahnmedizinischen Studium in Deutschland zur Feststellung wesentlicher Unterschiede oder der Gleichwertigkeit (ohne Einbeziehung möglicher Gutachterkosten)

116 bis 791

7.1.11

Entscheidungen und Bescheinigungen in Studien-, Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten nach der Approbationsordnung für Ärzte

40 bis 111

7.2

Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

 

7.2.1

Erteilung oder Wiedererteilung der Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG)

164 bis 774

7.2.2

Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung nach § 3 oder § 4 PsychThG

306 bis 604

7.2.3

Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 PsychThG

96

7.2.4

Entgegennahme einer schriftlichen Erklärung über den Verzicht der Approbation nach § 6 PsychThG

89

7.2.5

Entscheidungen und Bescheinigungen in Studien-, Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten nach der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

41 bis 111

7.2.6

Erteilung einer Ersatzurkunde einschließlich Fertigung einer Zweitschrift nach dem PsychThG

52 bis 181

7.2.7

Entscheidungen approbationsrechtlicher Art

nach Zeitaufwand

7.2.8

Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) zur Vorlage im Ausland

85

7.2.9

Vergleich der ausländischen psychotherapeutischen Ausbildung mit einem psychotherapeutischen Studium in Deutschland zur Feststellung wesentlicher Unterschiede oder der Gleichwertigkeit (ohne Einbeziehung möglicher Gutachterkosten)

116 bis 791

7.3

Apothekerinnen und Apotheker

 

7.3.1

Erteilung oder Wiedererteilung der Approbation gemäß § 4 der Bundes-Apothekerordnung

164 bis 774

7.3.2

Erteilung der Berufserlaubnis gemäß § 11 Absatz 1 oder Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung

306 bis 604

7.3.3

Verlängerung der Berufserlaubnis gemäß § 11 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung

96

7.3.4

Erteilung einer Ersatzurkunde einschließlich Fertigung einer Zweitschrift gemäß der Bundes-Apothekerordnung

52 bis 181

7.3.5

Entgegennahme einer schriftlichen Erklärung über den Verzicht der Approbation nach § 10 der Bundes-Apothekerordnung

89

7.3.6

Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) zur Vorlage im Ausland

85

7.3.7

Erteilung der Bescheinigung „Certificate three out of five years“

85

7.3.8

Entscheidungen approbationsrechtlicher Art

nach Zeitaufwand

7.3.9

Vergleich der ausländischen pharmazeutischen Ausbildung mit dem pharmazeutischen Studium in Deutschland zur Feststellung wesentlicher Unterschiede oder der Gleichwertigkeit (ohne Einbeziehung möglicher Gutachterkosten)

116 bis 791

7.4

Fachberufe des Gesundheitswesens

 

7.4.1

Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung für Berufe nach dem Pflegeberufegesetz, in der Gesundheits- und Krankenpflege, Krankenpflegehilfe, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, als Hebammen oder Entbindungspfleger, technische Assistentinnen oder technische Assistenten in der Medizin, Medizinische Technologie, Anästhesietechnische Assistenz/Operationstechnische Assistenz, Diätassistentinnen oder Diätassistenten, Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten, Berufe in der Physiotherapie, Logopädinnen oder Logopäden, Notfallsanitäterinnen oder Notfall-sanitäter, Orthoptistinnen oder Orthoptisten, Podologinnen oder Podologen, pharmazeutisch-technische Assistentinnen oder pharmazeutisch-technische Assistenten oder andere Fachberufe des Gesundheitswesens nach § 2 des Pflegeberufegesetzes (PflBG), § 2 des Krankenpflegegesetzes (KrPflG), § 1 AltPflG, § 1 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes (BbgKPHG), § 1 BbgAltPflHG, § 5 des Hebammengesetzes (HebG), § 2 des MTA-Gesetzes (MTAG), § 1 des MT-Berufe-Gesetzes (MTBG), §§ 1 und 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes (ATA-OTA-G), § 1 des Diätassistentengesetzes (DiätAssG), § 2 des Ergotherapeutengesetzes (ErgThG), § 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes (MPhG), § 2 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 2 des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG), § 1 des Orthoptistengesetzes (OrthoptG), § 1 des Podologengesetzes (PodG), § 1 des PTA-Berufsgesetzes (PTAG), § 2 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten

48 bis 201

7.4.2

Erteilung einer Zweitschrift (Zeugnis oder Erlaubnis)

54 bis 181

7.4.3

 

Anrechnung von anderen Ausbildungen und Tätigkeiten auf eine Ausbildung nach den betreffenden Berufsgesetzen

 

a) aufgrund von gesetzlichen Vorgaben nach § 12 Absatz 2 PflBG, § 6 Absatz 2 BbgKPHG, § 23 Absatz 1 bis 3 ATA-OTA-G

b) übrige Fälle (Gleichwertigkeitsprüfung mit Einzelfallentscheidung) nach § 12 Absatz 1 PflBG, § 6 Absatz 1 BbgKPHG, § 7 MTAG, § 15 MTBG, § 23 Absatz 4 ATA-OTA-G, § 7 DiätAssG, § 4 Absatz 4 ErgThG, § 12 Absatz 3 MPhG, § 4 Absatz 4 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 9 NotSanG, § 7 OrthoptG, § 6
Absatz 2 PodG, § 16 Absatz 1 der Pharma-Assistenten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PTA-APrV), § 12 PTAG

53

 

 

53 bis 171

7.4.4

Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) für Angehörige der Gesundheitsfachberufe zur Vorlage im Ausland nach RL 2005/36/EG

58

7.4.5

Erteilung der Genehmigung auf Wechsel des Prüfungsausschusses nach § 9 Absatz 2 PflAPrV, § 3 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege, § 3 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg, § 19 Absatz 3 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV), § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV), § 20 Absatz 1 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV), § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten (DiätAss-APrV), § 2 Absatz 2 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ErgThAPrV), § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten, § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO), § 4 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
(NotSan-APrV), § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten (OrthoptAPrV), § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV), § 2 Absatz 2 (PTA-APrV)

87

7.4.6

Entscheidung erlaubnisrechtlicher Art nach § 3 PflBG, § 2 Absatz 2 BbgKPHG, §§ 6 bis 8 HebG, §§ 2 bis 4 MTBG, §§ 3 und 4 ATA-OTA-G, § 2 Absatz 1 DiätAssG in Verbindung mit §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), § 3 ErgThG, § 2 Absatz 1 MPhG in Verbindung mit §§ 48 und 49 VwVfG, § 3 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 2 Absatz 2 NotSanG, § 2 Absatz 1 OrthoptG in Verbindung mit §§ 48 und 49 VwVfG, § 2 Absatz 1 PodG in Verbindung mit §§ 48 und 49 VwVfG, §§ 3 bis 5 PTAG

nach Zeitaufwand

7.4.7

Vergleich der ausländischen Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf mit der Ausbildung eines in Deutschland reglementierten Fachberufs im Gesundheitswesen zur Feststellung wesentlicher Unterschiede oder der Gleichwertigkeit (ohne Einbeziehung möglicher Gutachterkosten) nach §§ 40 bis 42 PflBG, § 2 Absatz 3 bis 6 KrPflG, §§ 2a bis 2c BbgKPHG, § 43 in Verbindung mit §§ 46 bis 59 HebG, § 2 Absatz 2 bis 4 MTAG, §§ 46 bis 53 MTBG, §§ 38 und 43 bis 45 ATA-OTA-G, § 2 Absatz 2 bis 4 DiätAssG, § 2 Absatz 2 bis 4 ErgThG, § 2 Absatz 2 bis 5 MPhG, § 2 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 2 Absatz 3 bis 5 NotSanG, § 2 Absatz 2 bis 4 OrthoptG, § 2 Absatz 2 bis 4 PodG, §§ 28 bis 41 PTAG

156 bis 741

7.4.8

Entscheidungen über die Ermächtigung zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen für Fachkräfte des Gesundheitswesens aus dem Ausland nach § 44 Absatz 1 PflBG, § 20a Absatz 2 und § 20b Absatz 2 KrPflAPrV, § 52 Absatz 1 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen, § 71 Absatz 2 MTAPrV, § 25b Absatz 2 MTA-APrV, § 81 Absatz 2 ATA-OTA-APrV, § 16a Absatz 2 und § 16b Absatz 2 DiätAss-APrV, § 16a Absatz 2 und § 16b Absatz 2 ErgThAPrV, § 16a Absatz 2 und § 16b Absatz 2 LogAPrO, § 21 Absatz 2 und § 22 Absatz 2 NotSan-APrV, § 16a Absatz 2 und § 16b Absatz 2 OrthoptAPrV, § 16a Absatz 2 und § 16b Absatz 2 PodAPrV, § 18a Absatz 2 und § 18b Absatz 2 PTA-APrV

1 162 bis 1 465

7.5

Apotheken

 

7.5.1

 

Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer

 

a) Apotheke ohne Filialapotheke

b) Apotheke oder Filialapotheke nach Verlegung

989

989

7.5.2

Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Absatz 2 des Apothekengesetzes (ApoG) zum Betrieb von

 

a) zwei Apotheken

b) drei Apotheken

c) vier Apotheken

1 756

2 524

3 291

7.5.3

Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke nach den §§ 1 und 16 ApoG

1 157

7.5.4

Änderung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke oder Zweigapotheke sowie der Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke gemäß §§ 1, 11a, 13 und 16 ApoG

163

7.5.5

Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke an eine Pächterin oder einen Pächter nach § 9 ApoG

1 160

7.5.6

Abnahmebesichtigung einer Apotheke bei Neueröffnung oder Umbau

460

7.5.7

Besichtigung oder Nachbesichtigung einer Apotheke nach § 64 des Arzneimittelgesetzes (AMG)

428

7.5.8

Besichtigung einer Apotheke nach § 64 AMG – Personalkontrolle –

264

7.5.9

Besichtigung oder Nachbesichtigung einer Apotheke nach § 64 AMG, bei der Sondervorschriften der §§ 34 und 35 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) einschlägig sind

920

7.5.10

Erteilung der Genehmigung der Arzneimittelversorgung zwischen Einrichtungen gleicher Träger sowie von Verträgen über die Versorgung mit Arzneimitteln nach § 14 ApoG

368

7.5.11

Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke nach § 13 ApoG

337

7.5.12

Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung der Dienstbereitschaft der Apotheke von der Privatwohnung nach § 23 ApBetrO

120

7.5.13

 

Genehmigung zum Versandhandel mit Arzneimitteln

 

a) ohne Besichtigung

b) mit Besichtigung

238

640

7.5.14

Prüfung und Bearbeitung von Anzeigen nach § 4 Absatz 6 ApBetrO

 

a) ohne Besichtigung

b) mit Besichtigung

161

428

7.5.15

Ausfertigung der Zweitschrift einer Betriebserlaubnis für eine Apotheke oder Zweigapotheke oder der Zweitschrift einer Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke

66

7.5.16

Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke

 

a) ohne Inspektion

b) mit Inspektion

320 bis 1 462

976 bis 4 451

7.5.17

Besichtigung oder Nachbesichtigung einer Krankenhausapotheke nach § 64 AMG

976 bis 4 451

7.5.18

Genehmigung über die Vertretung der Apothekenleiterin oder des Apothekenleiters durch eine Apothekerin oder einen Apotheker über den Zeitraum von drei Monaten hinaus

47

7.5.19

Anzeige über den Wechsel der Filialleitung oder der Leitung einer Krankenhausapotheke

93

7.5.20

Änderung der Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln

66

7.6

Humanarzneimittel

 

7.6.1

Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung nach § 13 AMG

614 bis 12 602

7.6.2

Änderung der Erlaubnis nach Tarifstelle 7.6.1 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG

 

a) ohne Inspektion

b) mit Inspektion

255

614 bis 12 602

7.6.3

Besichtigung oder Nachbesichtigung zu überwachender Betriebe oder Einrichtungen nach § 64 AMG (außer Besichtigung von Apotheken)

614 bis 12 602

7.6.4

Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Großhandels gemäß § 52a AMG

696 bis 2 975

7.6.5

Änderung der Erlaubnis zum Betrieb eines Großhandels mit Arzneimitteln

 

a) ohne Inspektion

b) mit Inspektion

96

696 bis 2 975

7.6.6

Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 AMG

 

a) ohne Inspektion

b) mit Inspektion

255

614 bis 12 602

7.6.7

 

Änderung der Erlaubnis nach Tarifstelle 7.6.6

 

a) Buchstabe a in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG ohne Inspektion

b) Buchstabe b in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG mit Inspektion

255

614 bis 12 602

7.6.8

Betriebsbesichtigung eines Produktionsunternehmens im Bereich außerhalb der Europäischen Union einschließlich Ausstellung des erforderlichen Zertifikates nach § 72a Absatz 1 Nummer 2 AMG

614 bis 20 638

7.6.9

Erstellen einer Erlaubnis oder Bescheinigung über die erfolgreiche Abnahmebesichtigung und Inspektion von Betriebsteilen nicht im Land Brandenburg ansässiger pharmazeutischer Unternehmerinnen oder Unternehmer

614 bis 12 602

7.6.10

Erteilung der Erlaubnis für die Gewinnung von Gewebe und für die Laboruntersuchungen für die Gewinnung von Gewebe nach § 20b AMG

452 bis 3 786

7.6.11

Änderung der Erlaubnis nach Tarifstelle 7.6.10 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG

 

a) ohne Inspektion

b) mit Inspektion

255

452 bis 3 786

7.6.12

Erteilung der Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Lagerung oder das Inverkehrbringen von Gewebe oder Gewebezubereitungen nach § 20c AMG

614 bis 12 602

7.6.13

Änderung der Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Lagerung oder das Inverkehrbringen von Gewebe oder Gewebezubereitungen nach § 20c in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG

 

a) ohne Inspektion

b) mit Inspektion

255

614 bis 12 602

7.6.14

Erteilung der Einfuhrerlaubnis für Gewebe und bestimmte Gewebezubereitungen nach § 72b AMG

 

a) ohne Inspektion

b) mit Inspektion

255 bis 973

614 bis 12 602

7.6.15

Änderung der Einfuhrerlaubnis für Gewebe und bestimmte Gewebezubereitungen nach § 72b AMG nach Tarifstelle 7.6.14 Buchstabe a in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG

 

a) ohne Inspektion

b) mit Inspektion

255

614 bis 12 602

7.6.16

Bescheinigung über die Einhaltung von Grundregeln in Betrieben außerhalb der Europäischen Union einschließlich Vergewisserung im Herkunftsland über die Einhaltung von Standards der Guten fachlichen Praxis bei der Gewinnung oder der Be- und Verarbeitung von Geweben nach § 72b AMG (Inspektion)

614 bis 12 602

7.6.17

Überwachung klinischer Prüfungen nach § 64 in Verbindung mit den §§ 40 und 41 AMG

a) bei Prüfärztinnen oder Prüfärzten

b) bei Leiterinnen oder Leitern der klinischen Prüfung

c) bei Sponsoren

d) bei Auftragsforschungsinstituten

614 bis 12 602

7.6.18

Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln bei Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen, Zahnärzten, Apotheken, in Krankenhäusern und Einrichtungen des Rettungsdienstes (gegebenenfalls einschließlich Besichtigung oder Nachbesichtigung)

66 bis 747

7.6.19

Ausstellung eines Zertifikates der Weltgesundheitsorganisation (WHO-Zertifikat) nach § 73a Absatz 2 AMG

100

7.6.20

Ausstellung eines Zertifikates nach § 64 Absatz 3f AMG

153

7.6.21

Ausstellung von Duplikaten für Erlaubnisse, Zertifikate oder Bescheinigungen

77

7.6.22

Wiederholungsausstellung bei Verlusten von Erlaubnissen, Zertifikaten oder Bescheinigungen

98

7.6.23

Änderungen auf Zertifikaten oder Bescheinigungen

77

7.6.24

Ausstellung einer Bescheinigung für die zollamtliche Abfertigung nach § 73 Absatz 6 AMG

Gebühr pro Arzneimittel

77

7.6.25

Bescheinigung der Sachkenntnis als Pharmaberaterin/Pharmaberater gemäß § 75 Absatz 2 und 3 AMG

70

7.6.26

Untersuchungen pro einzelne Arzneispezialität oder sonstige Arzneimittel nach § 65 AMG, soweit diese Untersuchungen Maßnahmen nach den §§ 64 und 69 AMG nach sich ziehen

124 bis 3 908

7.6.27

Befreiung von der Pflicht zur Rückstellmusterhaltung von Arzneimitteln

100 bis 566

7.6.28

Bescheid über das Verbot des Inverkehrbringens eines Arzneimittels nach dem AMG

 

a) ohne Inspektion

b) mit Inspektion

877

614 bis 12 602

7.6.29

Durchführung von Maßnahmen gemäß den §§ 64 und 69 AMG

100 bis 4 346

7.6.30

Erteilen einer Ausnahmegenehmigung zum Abweichen von Vorgaben des Europäischen Arzneibuches für Wasser in Luft zur medizinischen Anwendung

100

7.6.31

Überwachung und Nachbesichtigung des Einzelhandels mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken durch die Landkreise und kreisfreien Städte

31 bis 162

zuzüglich Auslagen

7.6.32

Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln zur Durchführung von medikamentös induzierten Schwangerschaftsabbrüchen (gegebenenfalls einschließlich Besichtigung oder Nachbesichtigung) gemäß § 64 AMG

66 bis 747

7.6.33

Durchführung einer Überwachung gemäß § 64 AMG – Abbruch der Inspektion aus bei dem zu besichtigenden Betrieb liegenden Gründen

458

7.6.34

Bestätigung von Anzeigen gemäß § 67 AMG (außer von Anzeigen von zur Ausübung der Heilkunde berechtigten Personen über die Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung an den von ihnen behandelten Patientinnen und Patienten)

98

7.6.35

Bestätigung von Anzeigen gemäß § 67 AMG von zur Ausübung der Heilkunde berechtigten Personen über die Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung an den von ihnen behandelten Patientinnen und Patienten

22

7.7

Medizinprodukte ohne Messfunktion

 

7.7.1

Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Vorbeugung künftiger Verstöße sowie bei sonstiger Nichtkonformität

nach Zeitaufwand

7.7.2

Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung der von der Bundesoberbehörde zum Schutz vor Risiken angeordneten Maßnahmen und eigenverantwortlich durchgeführten Sicherheitskorrekturmaßnahmen der Hersteller

nach Zeitaufwand

7.7.3

Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit oder Sicherheit von Patienten, Anwendern oder anderen Personen oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit

nach Zeitaufwand

7.7.4

Ausstellung von Freiverkaufszertifikaten auf Antrag des Verantwortlichen für das Inverkehrbringen mit Sitz im Land Brandenburg

nach Zeitaufwand

7.7.5

Überwachungstätigkeiten nach der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1, L 117 vom 3.5.2019, S. 9, L 334 vom 27.12.2019, S. 165,
L 241 vom 8.7.2021, S.7), die durch die Verordnung (EU) 2023/607 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 (ABl. L 80 vom 20.3.2023, S. 24) geändert worden ist, der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176, L 117 vom 3.5.2019, S. 11, L 334 vom 27.12.2019, S. 169, L 233 vom 1.7.2021, S. 9), die durch die Verordnung (EU) 2023/607 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 (ABl. L 80 vom 20.3.2023, S. 24) geändert worden ist oder nach § 68 Absatz 1 in Verbindung mit § 77 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes (MPDG)

nach Zeitaufwand

7.7.6

Anordnung der Untersuchung eines Produktes im Rahmen von § 79 Absatz 1 Nummer 3 MPDG, soweit diese Untersuchung Maßnahmen nach Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 2017/745 oder Artikel 88 der Verordnung (EU) Nr. 2017/746 in Verbindung mit § 78 MPDG sowie Artikel 97 der Verordnung (EU) Nr. 2017/745 oder Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 2017/746 in Verbindung mit § 78 Absatz 3 MPDG nach sich zieht

nach Zeitaufwand

zuzüglich der Auslagen für Sachverständige

7.8

Infektionsschutzgesetz (IfSG) und Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz (BbgGDG)

 

7.8.1

Anordnung von Maßnahmen nach § 16 IfSG

25 bis 249

7.8.2

Untersuchungen bei sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuberkulose nach § 19 IfSG

24 bis 102

7.8.3

Infektionshygienische Überwachung nach § 23 Absatz 6, §§ 35 und 36 IfSG

Besichtigung und Überprüfung von Einrichtungen und deren Leistungen auf die Einhaltung der Anforderungen an die Hygiene, die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen

73 bis 1 500

7.8.4

Ärztliche Bescheinigungen und Belehrungen nach § 43 IfSG

Gebührenfrei ist die Ausstellung der Bescheinigung einschließlich der Belehrung anlässlich von Schülerpraktika, von Praktika im Rahmen der Schulbildung und Berufsvorbereitung oder ähnlichen Praktika. Gebührenfrei ist ebenfalls die Ausstellung der Bescheinigung im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres, eines Freiwilligen ökologischen Jahres sowie im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes. Es muss eine Bescheinigung des Praktikums- oder Ausbildungsbetriebes oder Arbeitgebers vorliegen. Die Bescheinigung ist für die Dauer des Praktikums zeitlich befristet.

 

7.8.4.1

Bescheinigung einschließlich Belehrung nach § 43 Absatz 1 IfSG für die erstmalige Ausübung von in § 42 IfSG bezeichneten Arbeiten

45

7.8.4.2

Wiederholungsausstellung der Bescheinigung einschließlich der Belehrung nach § 43 Absatz 1 IfSG

30

7.8.5

Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach den §§ 44 bis 53 IfSG

 

7.8.5.1

Erteilung der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG

346

7.8.5.2

Untersagung der erlaubnisfreien Tätigkeit mit Krankheitserregern nach § 45 Absatz 4 IfSG

164 bis 1 066

7.8.5.3

Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 48 IfSG

82 bis 492

7.8.5.4

Zustimmung zur Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Absatz 2 IfSG

464 bis 1 366

7.8.5.5

Untersagung der anzeigepflichtigen Tätigkeit nach § 49 Absatz 3 IfSG

164 bis 1 066

7.8.5.6

Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 51 IfSG

610 bis 1 266

7.8.5.7

Entscheidung über die Erweiterung der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern gemäß § 44 IfSG

162

7.8.6

Hygieneüberwachung nach § 3 BbgGDG außer Badegewässer, Schwimm- und Badeanstalten

Besichtigung und Überprüfung von Einrichtungen und deren Leistungen auf die Einhaltung der Anforderungen an die Hygiene, die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen

73 bis 1 500

7.9

Brandenburgisches Bestattungsgesetz

 

7.9.1

Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung der klinischen Sektion nach § 11 BbgBestG in Verbindung mit § 2 der Sektionsverordnung

110 bis 270

7.9.2

Auskünfte nach § 17 Absatz 4 BbgBestG

13 bis 35

7.9.3

Genehmigung zur Aufbewahrung einer Leiche außerhalb einer Leichenhalle nach § 18 Absatz 1 Satz 3 BbgBestG

41

7.9.4

Unbedenklichkeitsgenehmigung zur Beförderung einer Leiche oder Genehmigung der Benutzung eines anderen Fahrzeuges als eines Leichenwagens zur Leichenbeförderung nach § 18 Absatz 2 BbgBestG

21

7.9.5

Ausstellen eines Leichenpasses nach § 18 Absatz 4 BbgBestG

13 bis 61

7.9.6

Genehmigung zur Bestattung nach Ablauf der Bestattungsfrist nach § 19 Absatz 3 Satz 2 BbgBestG

13 bis 44

7.9.7

Genehmigung zur Bestattung vor Ablauf von 48 Stunden nach dem Tod nach § 22 Absatz 1 Satz 3 BbgBestG

11

7.9.8

Durchführung der zweiten Leichenschau nach § 23 Absatz 1 BbgBestG

19 bis 48

7.9.9

Zustimmung zur Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche nach § 33 Absatz 2 Satz 2 BbgBestG

22 bis 57

7.9.10

Klinische Sektion im Auftrag der Amtsärztin oder des Amtsarztes oder des Ordnungsamtes (Anatomische Sektion) nach den §§ 8 und 11 BbgBestG

460; bei hochgradiger Fäulnis 800

7.9.11

Sektion im privaten Auftrag zur Ausstellung des Totenscheins (Feuerbestattung) nach den §§ 17 und 23 BbgBestG

460

7.9.12

Ärztliche Leichenschau mit Totenschein nach § 17 BbgBestG

40

7.9.13

Leichenlagerung (Leichenkühlung) nach § 18 BbgBestG

12 je Tag;
180 je Monat

7.10

IGV-Durchführungsgesetz

 

7.10.1

Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Zulassung als Gelbfieber-Impfstelle 

289 bis 529

7.11

Anerkennung von Einrichtungen des Gesundheitswesens

 

7.11.1

Erteilung der staatlichen Anerkennung von Schulen für Krankenpflegehilfe, Pflegeschulen, Schulen für medizinisch-technische Laboratoriumsassistenz, Schulen für medizinisch-technische Radiologieassistenz, Schulen für Diätassistenz, Schulen für Ergotherapie, Schulen für Berufe in der Physiotherapie, Schulen für Logopädie, Schulen für Orthoptik, Schulen für Podologie, Schulen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, Schulen für pharmazeutisch-technische Assistenz, Schulen für Operationstechnische Assistenz oder Anästhesietechnische Assistenz und andere Ausbildungsstätten oder Schulen für Fachberufe des Gesundheitswesens nach § 6 Absatz 2 PflBG, § 4 Absatz 2 BbgKPHG, § 18 Absatz 1 MTBG, § 22 Absatz 1, 2 ATA-OTA-G, § 4 DiätAssG, § 4 Absatz 1 ErgThG, § 9 Absatz 1 MPhG, § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden in Verbindung mit der Gesundheitsberufeschulverordnung (GBSchV), § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz  1 NotSanG, § 4 OrthoptG, § 4 PodG und § 15 PTAG jeweils in Verbindung mit GBSchV

1 465 bis 4 902

7.11.2

Erteilung und Änderung der Ermächtigung zur Durchführung der praktischen Ausbildung oder praktischen Tätigkeit oder von Teilen der praktischen Ausbildung für Fachberufe des Gesundheitswesens nach den betreffenden Berufsgesetzen nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 NotSanG sowie § 7 Absatz 1 und 2 MPhG

31 bis 411

7.11.3

Erteilung von Änderungsbescheiden für staatlich anerkannte Aus- und Weiterbildungseinrichtungen der Fachberufe des Gesundheitswesens nach § 6 Absatz 2 PflBG, § 4 Absatz 2 BbgKPHG, § 18 Absatz 1 MTBG, § 22 Absatz 1 und 2 ATA-OTA-G, § 4 DiätAssG, § 4 Absatz 1 ErgThG, § 9 Absatz 1 MPhG, § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 NotSanG, § 4 OrthoptG, § 4 PodG, § 15 PTAG, § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens (WBGesG), § 3 Absatz 1 der Ambulanten Pflege-Weiterbildungsverordnung (APWBV), § 3 Absatz 1 der Intensivpflege- und Anästhesie-Weiterbildungsverordnung (luAWBV), § 3 Absatz 1 der Onkologischen Pflege-Weiterbildungsverordnung (OnkPWBV), § 3 Absatz 1 der Operationsdienst-Weiterbildungsverordnung (OpWBV)

56 bis 662

7.11.4

Anerkennung einer Weiterbildungsstätte für Gesundheitsfachberufe nach den betreffenden gesetzlichen Bestimmungen nach § 2 Absatz 2 WBGesG, § 3 Absatz 1 APWBV, § 3 Absatz 1 luAWBV, § 3 Absatz 1 OnkPWBV, § 3 Absatz 1 OpWBV

950 bis 4 902

7.11.5

Erteilung von Änderungsbescheiden für staatlich anerkannte Ausbildungseinrichtungen nach  § 28 Absatz 1 PsychThG

56 bis 518

7.11.6

Erteilung einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG für Bildungsmaßnahmen der Gesundheitsberufe

 

a) Bescheinigung je beantragte Maßnahme

b) Zweitschrift

52

29

7.11.7

Konzessionierung von Privatkrankenanstalten gemäß § 30 der Gewerbeordnung

392 bis 3 898

7.12

Brandenburgisches Kurortegesetz (BbgKOG)

 

7.12.1

Verleihung einer Artbezeichnung nach § 10 BbgKOG

1 908 bis 4 136

7.12.2

Gleichzeitige Verleihung mehrerer Artbezeichnungen (Zusatzbezeichnungen) nach § 10 BbgKOG

2 219 bis 4 888

7.12.3

Nachträgliche Verleihung einer Zusatzartbezeichnung nach § 10 BbgKOG

1 523 bis 2 711

7.12.4

Überprüfen der Anerkennungsvoraussetzungen für Kurorte – turnusmäßige Wiederholungsprüfung

1 679 bis 3 825

7.13

Sonstiges

 

7.13.1

Erteilung der staatlichen Anerkennung von Heilquellen

nach Zeitaufwand

7.13.2

Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und Heilpraktikeranwärtern

 

7.13.2.1

Schriftliche Kenntnisüberprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und Heilpraktikeranwärtern

342

7.13.2.2

Mündlich-praktische Kenntnisüberprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und Heilpraktikeranwärtern

357

7.13.3

Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung

 

7.13.3.1

Erlaubniserteilung nach Kenntnisüberprüfung  

106

7.13.3.2

Erlaubniserteilung nach Prüfung der Aktenlage

141

7.13.4

Administrative Aufgaben/Amtshandlungen/Tätigkeiten

 

7.13.4.1

Herausgabe von Unterlagen (Akteneinsicht außerhalb des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes) in laufenden Verfahren, je durchgeführte Sendung

19

7.13.5

Besondere Aufgaben der Rechtsmedizin

 

7.13.5.1

CT-Untersuchung an Verstorbenen

513

8

Annahme und Verwahrung von radioaktiven Stoffen

 

8.1

Annahme und Verwahrung von radioaktiven Abfällen in der Landessammelstelle nach dem Atomgesetz (AtG)



8.1.1

Annahme und Verwahrung nach § 9a in Verbindung mit § 21a AtG

 

8.1.1.1 a

Annahme und Verwahrung von umschlossenen Strahlenquellen:
Schulstrahlenquellen, Ionisationsrauchmelder; je Stück

33

8.1.1.1 b

Annahme und Verwahrung von sonstigen umschlossenen Strahlenquellen

nach Zeitaufwand

8.1.1.2

Annahme und Verwahrung von festen, nicht brennbaren Abfällen, die nicht umschlossene Strahlenquellen sind, bis zu einer Aktivität von einschließlich 1 Megabecquerel und bis zu einer Nettomasse von einschließlich 1 Kilogramm

350

- zuzüglich 5 Euro bei höherer Aktivität je weiteres angefangenes Megabecquerel,
- zuzüglich 30 Euro bei größerer Masse je weiteres angefangenes Kilogramm

8.2

Vorausleistungen für die Endlagerung von Strahlenquellen, je Stück beziehungsweise bei anderen nicht brennbaren Materialen beziehungsweise unüblichen Nukliden oder Nuklidgemischen nach § 9a in Verbindung mit § 21a AtG

7 bis 325

 

9

Chemikalienrecht

 

9.1

Chemikaliengesetz (ChemG)

 

9.1.1

Durchführung einer Überwachung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis gemäß § 19 b Absatz 1 ChemG in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zum Verfahren der behördlichen Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis   

nach Zeitaufwand

 

 

Die Erteilung einer Bescheinigung nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis erfolgt gebührenfrei.

 

9.1.2

Anordnungen im Einzelfall gemäß § 23 Absatz 1 ChemG

112 bis 7 380

9.2

Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV)

 

9.2.1

Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Inverkehrbringen gemäß § 6 Absätze 1 und 4 ChemVerbotsV

43 bis 3 733

9.2.2

Anordnung nachträglicher Auflagen oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 6 Absatz 5 ChemVerbotsV

43 bis 236

9.2.3

Durchführung der Sachkundeprüfung und Entscheidung über die Ausstellung eines Prüfungszeugnisses gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 ChemVerbotsV

82 bis 270

9.2.4

Anerkennung einer Einrichtung für die Durchführung von Sachkundeprüfungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 ChemVerbotsV

431 bis 1 464

9.2.5

Durchführung einer Fortbildungsveranstaltung zum Erhalt der Sachkunde nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV

228

9.2.6

Anerkennung einer Einrichtung für die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV

431 bis 1 464

9.2.7

Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die Gleichwertigkeit gemäß § 11 Absatz 2 oder Absatz 5 ChemVerbotsV oder des Qualifikationsnachweises nach § 11 Absatz 4 ChemVerbotsV

29 bis 85

9.3

Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)

 

9.3.1

Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen zum Nachweis der Sachkunde nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 ChemOzonSchichtV

431 bis 1 464

9.3.2

Anerkennung anderer Befähigungsnachweise nach § 5 Absatz 2 Nummer 5 ChemOzonSchichtV

29

9.4

Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)

 

9.4.1

Bescheinigung nach § 5 Absatz 3 ChemKlimaschutzV zur Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung oder eines Unternehmens zur Abnahme von Prüfungen nach § 5 Absatz 2 ChemKlimaschutzV

431 bis 1 464

9.4.2

Zertifizierung von Betrieben nach § 6 Absatz 2 ChemKlimaschutzV

82 bis 245

9.5

Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG)

 

9.5.1

Anordnungen im Einzelfall gemäß § 14 WRMG

112 bis 7 380

10

Gentechnikrecht

 

10.1

Gentechnikgesetz (GenTG)

 

10.1.1

Anzeigen und Anmeldungen

 

10.1.1.1

Prüfung und Bescheidung einer Anzeige oder Anmeldung zur Errichtung von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 1 oder 2 nach § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG

50 Prozent des sich aus der Tarifstelle 10.1.2.1 ergebenden Betrages

10.1.1.2

Prüfung und Bescheidung einer Anzeige oder Anmeldung zum Betrieb nach Errichtung einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 1 oder 2 nach § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG

161 bis 1 048

10.1.1.3

Prüfung und Bescheidung einer Anzeige oder Anmeldung zu wesentlichen Änderungen einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 1 oder 2 nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 GenTG

76 bis 621

10.1.1.4

Prüfung und Bescheidung einer Anzeige weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nach § 9 Absatz 2 GenTG

88 bis 721

10.1.1.5

Entscheidung über die Untersagung angezeigter oder angemeldeter gentechnischer Arbeiten nach § 12 Absatz 7 GenTG

134 bis 1 056

10.1.2

Genehmigungen

 

10.1.2.1

Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 GenTG

Die Gesamtgebühr richtet sich nach den Errichtungskosten (E):

a) E bis zu 50 000 EUR

200 + 0,0095 × E

b) E bis zu 500 000 EUR

800 + 0,0095 ×
(E – 50 000)

c) E bis zu 50 000 000 EUR

4 000 + 0,0035 ×
(E – 500 000)

d) E über 50 000 000 EUR

185 000 + 0,003 ×
(E – 50 000 000)

 

Ergänzend gilt:

 

Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der Genehmigung, Teilgenehmigung oder Änderungsgenehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Umsatzsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung, Teilgenehmigung oder Änderungsgenehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Als Errichtungskosten gelten auch Kosten, die durch den Austausch von Anlagenteilen entstehen. Gründungskosten und Kosten für Erdaushubarbeiten sind insoweit einzubeziehen, als diese Maßnahmen aus Anlass der Errichtung oder Änderung der Anlage durchgeführt werden. Aufwendungen für die Entwicklung und Vorplanung, für den Erwerb des unbebauten Grundstücks sowie für Zubehör, auf das sich die Genehmigung nicht erstreckt, sind nicht einzubeziehen.



Für jede Teilgenehmigung ergeht ein gesonderter Gebührenbescheid.

 

Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für besondere bauaufsichtliche Maßnahmen nach §§ 83, 84 der Brandenburgischen Bauordnung werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben.



Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr mit einbezogen; dies gilt nicht für Auslandsdienstreisen.



10.1.2.2

Genehmigung der wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 durchgeführt werden sollen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 GenTG oder Genehmigung zum Betrieb einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 als Gegenstand eines Teil- oder Änderungsgenehmigungsverfahrens gemäß § 8 Absatz 3 GenTG

150 bis 5 164

10.1.2.3

Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 GenTG

106 bis 1 408

10.1.2.4

Durchführung eines Anhörungsverfahrens im Genehmigungsverfahren nach § 18 Absatz 1 GenTG; je Tag an dem Erörterungen stattgefunden haben

147 bis 786

10.1.3

Sonstige Amtshandlungen

 

10.1.3.1

Maßnahmen zur Überwachung

 

10.1.3.1

Maßnahmen zur Überwachung gemäß § 25 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 16b, 16c und 17b GenTG wegen des Umgangs mit in Verkehr gebrachten Produkten und deren Beobachtung und Kennzeichnung

139 bis 1 641

10.1.3.2

Maßnahmen zur Überwachung gemäß § 25 Absatz 1 GenTG wegen einer Freisetzung nach § 14 Absatz 1 GenTG

370

10.1.3.3

Behördliche Anordnungen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße, zur Untersagung des Anlagenbetriebes oder zur Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 26 Absatz 1 bis 3 GenTG

170 bis 5 498

10.1.3.4

Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der gentechnischen Anlage nach § 27 Absatz 3 GenTG

106 bis 530

10.1.3.5

Anordnung nachträglicher Auflagen nach § 19 Satz 3 GenTG

138 bis 1 579

10.1.3.6

Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Absatz 1 GenTG

138 bis 1 579

10.1.3.7

Erteilung von Auskünften auf Verlangen des Geschädigten nach § 35 Absatz 2 GenTG

149 bis 844

10.2

Verordnungen zur Durchführung des Gentechnikgesetzes

 

10.2.1

Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)

 

10.2.1.1

Anerkennung der Aktualisierung der Fortbildung des Projektleiters und des Beauftragten für Biologische Sicherheit durch eine nicht anerkannte Fortbildungsveranstaltung nach § 28 Absatz 3 GenTSV

86

10.2.1.2

Anerkennung der Sachkunde des Projektleiters oder des Beauftragten für Biologische Sicherheit nach § 28 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 30 GenTSV

86 bis 275

10.2.1.3

Anerkennung einer geeigneten Veranstaltung als Fortbildungsveranstaltung nach § 28 Absatz 5 GenTSV

106 bis 529

10.2.1.4

Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines bei einem Dritten tätigen Projektleiters nach § 28 Absatz 6 GenTSV

109

10.2.1.5

Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Beauftragter für Biologische Sicherheit nach § 29 Absatz 2 GenTSV

109

10.2.1.6

Zulassung anderer physikalischer Verfahren als das Autoklavieren oder anderer Verfahren zur chemischen Inaktivierung nach § 25 Absatz 2 und 3 sowie § 26 Absatz 4 GenTSV

108 bis 420

10.2.2

Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV)

 

10.2.2.1

Erstellung eines außerbetrieblichen Notfallplanes nach § 3 Absatz 1 Satz 1 GenTNotfV

210 bis 675

10.2.2.2

Erstellung einer Unfallanalyse nach § 7 GenTNotfV

139 bis 844

11

Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV)

 

11.1

Prüfung einer Anzeige über die Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung einer Niederfrequenz-Anlage nach § 7 Absatz 2 26. BImSchV

28 bis 271

11.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 8 26. BImSchV

65 bis 1 084

12

Veterinärwesen, Lebens- und Futtermittelüberwachung sowie Wasserhygiene

12.0

Besondere Grundsätze

 

12.0.1

Zuschläge für Amtshandlungen außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit:

 

Für Amtshandlungen, deren Gebührenhöhe sich nach dem erforderlichen Zeitaufwand berechnet, kann ein Zeitzuschlag nach Maßgabe des § 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder erhoben werden.



 

Für Amtshandlungen, für die eine Festgebühr vorgesehen ist, tritt an die Stelle der Festgebühr ein Rahmensatz von der jeweiligen Festgebühr (als Untergrenze) bis zum doppelten Betrag der jeweiligen Festgebühr (als Obergrenze).



 

Für Amtshandlungen mit einem Gebührenrahmen tritt an die Stelle des Gebührenrahmens ein Rahmensatz von der jeweiligen Untergrenze bis zum doppelten Betrag der Obergrenze des jeweiligen Gebührenrahmens.



 

Als regelmäßige Dienstzeit gilt werktags außer samstags die Zeit von 6:00 bis 20:00 Uhr.

12.0.2

Anfallende Kosten für Probentransporte sind in der jeweiligen Gebühr enthalten.

12.1

Berufs- und Standesrecht

 

12.1.1

Approbation

 

12.1.1.1

Erteilung der Approbation für Tierärztinnen oder Tierärzte nach den §§ 4 und 15a der Bundes-Tierärzteordnung

104 bis 254

12.1.1.2

Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Absatz 1 der Bundes-Tierärzteordnung

124 bis 156

12.1.1.3

Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Absatz 2 der Bundes-Tierärzteordnung

101

12.1.1.4

Entgegennahme einer schriftlichen Erklärung über den Verzicht auf die Approbation

106

12.1.2

Berufserlaubnis

 

12.1.2.1

Erteilung der Berufserlaubnis für Tierärztinnen oder Tierärzte nach § 11 Absatz 1 der Bundes-Tierärzteordnung

105 bis 251

12.1.2.2

Verlängerung der Berufserlaubnis für Tierärztinnen oder Tierärzte nach § 11 Absatz 2 und 3 der Bundes-Tierärzteordnung

48

12.1.2.3

Bescheinigung nach § 11a Absatz 4 der Bundes-Tierärzteordnung

33

12.1.2.4

Befähigungszeugnis für den tierärztlichen Staatsdienst nach § 17 Absatz 1 der Amtstierärzteprüfungsverordnung

153

12.1.2.5

Abnahme der Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung

147

12.1.2.6

Anerkennung der Gleichwertigkeit eines außerhalb des Landes Brandenburg erworbenen Befähigungszeugnisses für den tierärztlichen Staatsdienst

87

12.1.2.7

Ernennung von amtlichen Tierärztinnen oder Tierärzten gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1, L), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2258 der Kommission vom 9. September 2022 (ABl. L 299 vom 18.11.2022, S. 5) geändert worden ist, für die in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Aufgaben

101

12.1.2.8

Ausstellung einer Ersatzurkunde

49

12.1.3

Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV) und Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung (HufBeschlAnerkennV)

 

12.1.3.1

Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied nach § 1 Absatz 1 HufBeschIV

153

12.1.3.2

Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied nach § 2 Absatz 1 HufBeschIV

153

12.1.3.3

Anerkennung als staatlich anerkannte Hufbeschlagschule nach § 3 HufBeschIV

484

12.1.3.4

Anerkennung eines Einführungslehrganges nach § 6 Absatz 4 HufBeschIV

151

12.1.3.5

Prüfungszulassung und -abnahme

 

a) als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied einschließlich Ausstellung des Prüfungszeugnisses nach § 5 Absatz 5 und 8 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 HufBeschIV

b) als Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied einschließlich Ausstellung des Prüfungszeugnisses nach § 17 Absatz 5 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 HufBeschIV

197


452

Anmerkung:
Mit Beginn der Prüfung ist unabhängig von deren weiterem Verlauf die Gesamtgebühr für die Prüfung zu begleichen.

 

12.1.3.6

Wiederholungsprüfungen

99 bis 450

12.1.3.7

Anerkennung der Gleichstellung oder Feststellung der Gleichwertigkeit des Abschlusses als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied einschließlich Ausstellung einer Anerkennungsurkunde nach § 3 HufBeschlAnerkennV

49

12.1.3.8

Anerkennung der Gleichstellung oder Feststellung der Gleichwertigkeit des Abschlusses als Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied einschließlich Ausstellung einer Anerkennungsurkunde nach § 4 HufBeschlAnerkennV

49

12.1.3.9

Ausstellung einer Ersatzurkunde

49

12.1.4

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ und „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ (LMChemG)



12.1.4.1

Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ nach § 2 Absatz 1 LMChemG

105

12.1.4.2

Widerruf der Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 LMChemG

126 bis 208

12.1.4.3

Bescheinigung über eine abgeschlossene Ausbildung, Fortbildung und bestandene Prüfung

188

12.1.4.4

Ausstellen einer Ersatzbescheinigung über eine abgeschlossene Ausbildung und Fortbildung und bestandene Prüfung

49

12.1.5

Lebensmittelkontrolleur-Verordnung

 

12.1.5.1

Befähigungsnachweis über die erfolgreiche Prüfung für Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure

243

12.1.5.2

Ausstellung einer Ersatzbescheinigung eines erworbenen Befähigungsnachweises über eine erfolgreiche Prüfung zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur

49

12.1.6

Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)

 

12.1.6.1

Befähigungsnachweis nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Tier-LMÜV über die erfolgreiche Prüfung für amtliche Fachassistentinnen oder Fachassistenten

243

12.1.6.2

Ausstellung einer Ersatzbescheinigung eines erworbenen Befähigungsnachweises über eine erfolgreiche Prüfung für amtliche Fachassistentinnen oder Fachassistenten

49

12.1.6.3

Befähigungsnachweis nach § 4 Tier-LMÜV über die erfolgreiche Prüfung für Personal von Schlachtbetrieben

95 bis 136

12.1.6.4

Ausstellung einer Ersatzbescheinigung über eine abgeschlossene Ausbildung und Fortbildung und bestandene Prüfung

49

12.1.7

Futtermittelkontrolleur-Verordnung

 

12.1.7.1

Befähigungsnachweis über die erfolgreiche Schulung und Prüfung für Futtermittelkontrolleurinnen oder Futtermittelkontrolleure

243

12.1.7.2

Befähigungsnachweis über die erfolgreiche Schulung und Prüfung für Futtermittelkontrolleurinnen und Futtermittelkontrolleure bei Übertragung der Durchführung der Prüfung an eine andere Lehranstalt

126

12.1.7.3

Ausstellen einer Ersatzbescheinigung eines erworbenen Befähigungsnachweises über eine erfolgreiche Prüfung für Futtermittelkontrolleurinnen oder Futtermittelkontrolleure

49

12.2

Tiergesundheit

 

12.2.1

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 084 vom 31.3.2016, S. 1, L 057 vom 3.3.2017, S. 65, L 137 vom 24.5.2017, S. 40, L 084 vom 20.3.2020, S. 24, L 048 vom 11.2.2021, S. 3, L 224 vom 24.6.2021, S. 42, L 310 vom 1.12.2022, S. 18), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 der Kommission vom 25. Juli 2018 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11) geändert worden ist

 

12.2.1.1

Registrierung von Betrieben gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) 2016/429

31 bis 72

12.2.1.2

Zulassung von Betrieben gemäß Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429

193 bis 1 102

12.2.1.3

Genehmigung des Status geschlossener Betriebe gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) 2016/429

129 bis 452

12.2.1.4

Erteilung einer bedingten Zulassung gemäß Artikel 99 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429

194 bis 1 622

12.2.1.5

Überprüfung, Aussetzung und Entzug von Zulassungen gemäß Artikel 100 der Verordnung (EU) 2016/429

549 bis 1 293

12.2.1.6

Ausstellung von Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 149 der Verordnung (EU) 2016/429

196 bis 1 838

12.2.1.7

Registrierung von Aquakulturbetrieben gemäß Artikel 173 der Verordnung (EU) 2016/429

120 bis 226

12.2.1.8

Zulassung bestimmter Aquakulturbetriebe gemäß Artikel 176 der Verordnung (EU) 2016/429

235 bis 553

12.2.1.9

Zulassung eines Betriebs als geschlossener Aquakulturbetrieb gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) 2016/429

235 bis 553

12.2.1.10

Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen gemäß Artikel 179 der Verordnung (EU) 2016/429

235 bis 553

12.2.1.11

Überprüfung, Aussetzung und Entzug von Zulassungen gemäß Artikel 184 der Verordnung (EU) 2016/429

170 bis 1 109

12.2.1.12

Ausstellung von Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 216 der Verordnung (EU) 2016/429

196 bis 1 305

12.2.2

Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) und Tierseuchenerreger-Verordnung

12.2.2.1

Erlaubnis zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern nach der Tierseuchenerreger-Verordnung

155 bis 7 043

12.2.2.2

Überwachung der zugelassenen Labore mit Erlaubnis zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern nach der Tierseuchenerreger-Verordnung mit Inspektion und Bericht nach § 24 TierGesG

416 bis 4 803

12.2.2.3

Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern nach der Tierseuchenerreger-Verordnung

88 bis 5 869

12.2.2.4

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Inverkehrbringen oder die Anwendung nicht zugelassener immunologischer Tierarzneimittel nach § 11 Absatz 6 TierGesG

52 bis 101

12.2.2.5

Verlängerung oder Änderung von Ausnahmegenehmigungen nach § 11 Absatz 6 TierGesG

29 bis 51

12.2.2.6

Erlaubnis zur Herstellung von immunologischen Tierarzneimitteln oder In-vitro-Diagnostika nach § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 TierGesG

237 bis 6 469

12.2.2.7

Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 TierGesG sowie Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 12 Absatz 5 TierGesG

237 bis 6 469

12.2.2.8

Anerkennung der Sachkunde für eine sachkundige Person für die Tierimpfstoffherstellung

129 bis 209

12.2.3

Untersuchung von Tieren, tierischen Teilen und Erzeugnissen gemäß § 24 Absatz 3 Satz 2 Nummer 10 TierGesG



12.2.3.1

Untersuchung von Tieren, je Sendung

21 bis 146

12.2.3.2

Untersuchung tierischer Teile oder Erzeugnisse, soweit keine Lebensmittel, je Sendung

3 bis 105

12.2.3.3

Ausstellen einer Bescheinigung über das Ergebnis einer nach den Tarifstellen 12.3.3.1 oder 12.3.3.2 vorgenommenen Amtshandlung

11 bis 65

12.2.4

Beaufsichtigung von Betrieben, Einrichtungen und Veranstaltungen

12.2.4.1

Überwachung von Betrieben, Einrichtungen und Veranstaltungen nach § 25 TierGesG

52 bis 503

12.2.4.2

Kontrolle oder Überwachung von Betrieben oder Einrichtungen, die mit Tierseuchenerregern arbeiten oder denen eine Ausnahmegenehmigung nach § 11 Absatz 5 oder Absatz 6 TierGesG erteilt wurde

52 bis 503 

12.2.4.3

Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen nach § 4 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

22 bis 120

12.2.4.4

Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, die Sera, Impfstoffe oder Antigene herstellen und denen eine Erlaubnis nach § 12 TierGesG erteilt wurde

162 bis 5 000

12.2.4.5

Genehmigung einer Ausnahme für das Verbringen von Tieren, tierischen Erzeugnissen und Nebenprodukten aus gemaßregelten Tierbeständen, aus oder nach Restriktionszonen und aus Viehmärkten, Viehausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art

20 bis 122

12.2.4.6

Genehmigung nach § 4 der Fischseuchenverordnung

49 bis 120

12.2.4.7

Bescheinigung  über die Seuchenfreiheit, Unbedenklichkeit oder Desinfektion, insbesondere von Beständen, Herkunftsgebieten, Gegenständen, Fahrzeugen, Packmaterial ohne Untersuchung

14 bis 99

12.2.4.8

Untersuchung eines Tieres zur Genehmigung der Einsperrung sowie zusätzlich für jede weitere Untersuchung während der Beobachtungszeit im Rahmen der Tollwutbekämpfung

7 bis 16

12.2.5

Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Verbringen von lebenden Tieren, tierischen Rohstoffen oder tierischen Erzeugnissen nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften



12.2.5.1

Einfuhr oder Durchfuhr von lebenden Tieren, tierischen Rohstoffen oder tierischen Erzeugnissen

38 bis 561

12.2.5.2

Ausfuhr von lebenden Tieren, tierischen Rohstoffen oder tierischen Erzeugnissen

38 bis 561

12.2.5.3

Genehmigung für das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr von Sera, Impfstoffen, Tierseuchenerregern und sonstigen Stoffen

49 bis 197

12.2.5.4

Sonstige Ein- und Durchfuhrgenehmigungen sowie Genehmigungen für das innergemeinschaftliche Verbringen

38 bis 561

12.2.5.5

Probenahme, Impfung oder Allergietest je Tier

12 bis 30

12.2.5.6

Zulassung eines Betriebes nach den §§ 12 bis 14 ViehVerkV

51 bis 208

12.2.5.7

Genehmigung einer Freilandhaltung gemäß § 4 Absatz 3 der Schweinehaltungshygieneverordnung

27 bis 100

12.2.5.8

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Rahmen von Eilverordnungen

23 bis 30

12.2.5.9

Nachkontrollen bei Beanstandungen gemäß §§ 24 und 25 TierGesG

24 bis 200

12.2.5.10

Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes im Sinne des Artikels 138 der Verordnung (EU) 2017/625

48 bis 5 000

12.2.5.11

Bestätigung einer Anzeige gemäß § 7 Absatz 3 der Geflügelpest-Verordnung einschließlich Kontrolle des Bestandes

30 bis 75

12.2.5.12

Ausstellen eines Registers gemäß §§ 3 und 4 der Zirkusregisterverordnung sowie Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 4 bis 6 und Anhang I und II der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 47)

57 bis 478

12.2.5.13

Ausstellen eines Tierpasses für Zirkustiere gemäß Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005

120 bis 228

12.2.5.14

Entscheidung über Zirkusbewegungen nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005

104 bis 126

12.3

Tierische Nebenprodukte

 

12.3.1

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, L 348 vom 4.12.2014, S. 31, L 137 vom 24.5.2017, S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist

 

12.3.1.1

Entscheidung über die Zulassung von Anlagen oder Betrieben

 

12.3.1.1.1

Zulassung von Anlagen oder Betrieben nach Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bei erstmaliger Zulassung   

100 bis 2 955

12.3.1.1.2

Erneute Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen, auch bei Widerruf, Ruhenlassen oder Verlängerung einer bedingten Zulassung

54 bis 996

12.3.1.1.3

Erteilung einer vorläufigen oder bedingten Zulassung nach Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

54 bis 996

12.3.1.1.4

Verlängerung einer bedingten Zulassung nach Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

28 bis 505

12.3.1.1.5

Widerruf oder Ruhenlassen einer Zulassung nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

28 bis 505

12.3.1.1.6

Entgegennahme der Anzeige zur Registrierung von Anlagen oder Betrieben nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 einschließlich Überprüfung des Betriebes

55 bis 1 005

12.3.1.1.7

Untersagung der Ausübung einer zugelassenen oder registrierten Tätigkeit nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

50 bis 996

12.3.1.1.8

Beurteilung von Anträgen zur Genehmigung alternativer Verfahren nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

nach Zeitaufwand

12.3.1.2

Entscheidung über Ausnahmen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

 

12.3.1.2.1

Erteilung von Genehmigungen nach Artikel 16 Buchstabe f bis h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

20 bis 98

12.3.1.2.2

Zulassung von Ausnahmen bezüglich der Verwendung tierischer Nebenprodukte nach den Artikeln 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

21 bis 99

12.3.1.2.3

Zulassung von Ausnahmen bezüglich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

21 bis 99

12.3.2

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) und Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV)

 

12.3.2.1

Erteilung von Genehmigungen über Ausnahmen von der Überlassungspflicht nach § 4 TierNebG

21 bis 98

12.3.2.2

Übertragung der Beseitigungspflicht für tierische Nebenprodukte nach § 3 Absatz 3 TierNebG

251 bis 1 008

12.3.2.3

Erteilung von Genehmigungen zur Durchführung von Sektionen in Tierhaltungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 TierNebG

100 bis 501

12.3.2.4

Zulassung einer Anlage zur Pasteurisierung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 TierNebV

100 bis 996

12.3.2.5

Anordnung nach § 12 Absatz 2 TierNebG

nach Zeitaufwand

12.3.2.6

Registrierung einer Biogasanlage nach § 13 Absatz 1 Satz 2 TierNebV oder einer Kompostierungsanlage nach § 17 Absatz 1 Satz 2 TierNebV

48 bis 505

12.3.2.7

Zulassung von Plätzen, an denen Heimtiere vergraben werden können (Tierfriedhöfe), nach § 27 Absatz 3 Satz 1 TierNebV

48 bis 505

12.3.2.8

Genehmigung von Ausnahmen nach § 27 Absatz 1 TierNebV

21 bis 49

12.3.3

Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenproduktebeseitigungsgesetzes

 

12.3.3.1

Genehmigung einer Entgeltliste für die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen

100 bis 502

12.3.3.2

Überwachungsmaßnahmen

nach Zeitaufwand

12.4

Tierschutzgesetz, Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV), Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV), Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)



12.4.1

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein betäubungsloses Schlachten (Schächten) nach § 4a Absatz 2 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes



12.4.1.1

Gewerblicher Antragsteller

345 bis 3 503

12.4.1.2

Nichtgewerblicher Antragsteller

155 bis 345

12.4.2

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Betäubung warmblütiger Tiere durch Nichttierärzte nach § 5 Absatz 1 Satz 5 des Tierschutzgesetzes

26

12.4.3

Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes

120 bis 330

12.4.4

Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung eines Tierversuchsvorhabens nach § 8 Absatz 1 auch in Verbindung mit § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes

477 bis 1000

12.4.5

Prüfung und Bestätigung einer Anzeige zur Durchführung eines Tierversuchsvorhabens nach § 8a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit § 39 TierSchVersV

412 bis 935

12.4.6

Prüfung und Genehmigung oder Bestätigung einer Änderungsanzeige nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit den §§ 34, 37 und 38 TierSchVersV

224 bis 298

12.4.7

Untersagung der Durchführung von Tierversuchen oder der Vornahme von anzuzeigenden Änderungen von Tierversuchen nach § 16a Absatz 2 des Tierschutzgesetzes

477 bis 1000

12.4.8

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Tierversuchen nach § 9 Absatz 1 und 2 des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 5 TierSchVersV

224 bis 354

12.4.9

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von nicht speziell für Tierversuche gezüchteten Tieren nach §§ 19 Absatz 1 Satz 2 und 20 Absatz 1 Satz 2 TierSchVersV

257 bis 283

12.4.10

Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes

28 bis 103

12.4.11

Prüfung der Sachkunde nach § 3 TierSchVersV

67 bis 108

12.4.12

Prüfung der räumlichen Voraussetzungen für die Zucht und Haltung von Tieren nach § 11 Absatz 1  Nummer 3 TierSchVersV

nach Zeitaufwand

12.4.13

Erteilung einer Genehmigung zur Einfuhr von Wirbeltieren als Versuchstiere nach § 11a Absatz 4 des Tierschutzgesetzes

28

12.4.14

Nachkontrollen bei Beanstandungen oder Kontrollen aus besonderem Anlass gemäß § 16 des Tierschutzgesetzes

24 bis 200

12.4.15

Abnahme der Prüfung der Sachkunde nach § 4 Absatz 4 TierSchlV

95 bis 136

12.4.16

Abnahme der Prüfung der Sachkunde nach § 17 Absatz 3 TierSchNutztV

246 bis 574

12.4.17

Ausstellung einer Sachkundebescheinigung nach § 4 Absatz 3 TierSchlV oder § 17 Absatz 2 TierSchNutztV

26

12.4.18

Kontrolle eines Tiertransportes gemäß der Verordnung (EU) 817/2010 der Kommission vom 16. September 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen (ABl. L 245 vom 17.9.2010, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist

26 bis 55

12.4.19

Ausnahmegenehmigung zur künstlichen Beleuchtung nach § 13 Absatz 3 Satz 3 TierSchNutztV

25 bis 55

12.4.20

Erlaubnis zur Einschränkung der Zugangsöffnung nach § 13a Absatz 8 Satz 3 TierSchNutztV

25 bis 50

12.4.21

Ausnahmegenehmigung zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen nach § 15 TierSchNutztV

25 bis 100

12.4.22

Zulassung von Abweichungen zur Installation und Instandhaltung der Tränkvorrichtungen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 TierSchNutztV

26 bis 50

12.4.23

Zulassung von Abweichungen zur Installation und Instandhaltung der Fütterungseinrichtungen nach § 18 Absatz 2 Satz 2 TierSchNutztV

26 bis 50

12.4.24

Befristete Zulassung von Betäubungs- und Tötungsverfahren nach § 14 Nummer 1 und 3 TierSchlV

155 bis 345

12.4.25

Anerkennung eines Lehrgangs und einer Prüfung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung oder eines Lehrgangs nach § 17 Absatz 2 der TierSchNutztV

nach Zeitaufwand 

12.4.26

Ausnahmegenehmigung zur Bestellung eines Tierschutzbeauftragten nach § 5 Absatz 3 Satz 4 TierSchVersV

257

12.5

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 003 vom 5.1.2005, S. 1, L 113 vom 27.4.2006, S. 26, L 137 vom 24.5.2017, S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017
(ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist und Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)

 

12.5.1

Prüfung der Transportpapiere nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005

nach Zeitaufwand

12.5.2

Zulassung als Tiertransportunternehmen nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005

18 bis 510

12.5.3

Zulassung als Tiertransportunternehmen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005

22 bis 502

12.5.4

Durchführung von Kontrollen vor langen Beförderungen nach Artikel 21 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625

nach Zeitaufwand

12.5.5

Zulassung und Registrierung eines Straßentransportmittels nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005

26 bis 101

12.5.6

Änderungen oder Ergänzungen von Zulassungen, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.5.2, 12.5.3 und 12.5.5 fallen

26 bis 101

12.5.7

Abnahme der Sachkundeprüfung anlässlich des Ausstellens eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder § 4 Absatz 2 TierSchTrV

67 bis 108

12.5.8

Ausstellen eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder nach § 4 Absatz 1 und 2 TierSchTrV

31

12.5.9

Entziehung eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder nach § 4 Absatz 3 TierSchTrV

30

12.6

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 095 vom 7.4.2017, S. 1, L 137 vom 24.5.2017, S. 40, L 048 vom 21.2.2018, S. 44, L 322 vom 18.12.2018, S. 85, L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27) geändert worden ist  (Verdacht und Vorliegen von Verstößen auf dem Gebiet des Tierschutzes)



12.6.1

Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625

22 bis 1 002

12.6.2

Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes im Sinne des Artikels 138 der Verordnung (EU) 2017/625

52 bis 5 000

12.7

Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG)

 

12.7.1

Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 und § 5 Absatz 5 TierErzHaVerbG

nach Zeitaufwand

12.7.2

Erlaubniserteilung nach § 3 Absatz 1 TierErzHaVerbG

nach Zeitaufwand

12.8

Tierarzneimittelgesetz (TAMG), Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG
(ABl. L 004 vom 7.1.2019, S. 43, L 163 vom 20.6.2019, S. 112, L 326 vom 8.10.2020, S. 15, L 241 vom 8.7.2021, S. 17, L 151 vom 2.6.2022, S. 74), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/183 der Kommission vom 23. November 2022 (ABl. L 26 vom 30.1.2023, S. 7) geändert worden ist



12.8.1

Tierärztliche Hausapotheken

 

12.8.1.1

Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass einer tierärztlichen Hausapotheke gemäß Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 72 TAMG

94 bis 1 455

12.8.1.2

Anzeige einer Untereinheit einer tierärztlichen Hausapotheke gemäß § 79 Absatz 1 TAMG

149 bis 703

12.8.2

Herstellungsstätten

 

12.8.2.1

Erlaubnis zur Herstellung gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 28 TAMG

2 369 bis 11 635

12.8.2.2

Änderung der Erlaubnis zur Herstellung gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 28 TAMG mit und ohne Inspektion

237 bis 6 879

12.8.2.3

Ausstellung des Zertifikates über die gute Herstellungspraxis (GMP-Zertifikat) gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 zu den
Tarifstellen 12.8.2.1 und 12.8.2.2

155 bis 237

12.8.2.4

Betriebsbesichtigung einer Herstellungsstätte nach Artikel 123 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 auch zum Zweck der Ausstellung eines Zertifikates über die gute Herstellungspraxis (GMP-Zertifikat) gemäß Artikel 94 Absatz 1 Verordnung (EU) 2019/6, inklusive Ausstellung eines GMP-Zertifikates

2 041 bis 11 307

12.8.2.5

Kontrolle, Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass einer Herstellungsstätte oder von Betriebsteilen nicht im Land Brandenburg ansässiger Hersteller gemäß Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 72 TAMG (Kontrollen im Rahmen von Amtshilfe)

1 792 bis 11 307

12.8.2.6

Betriebsbesichtigung der Herstellerfirma außerhalb der EU einschließlich Ausstellung des erforderlichen Zertifikates nach Artikel 94 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6

647 bis 12 455

12.8.2.7

Aussetzung, Ruhen oder Widerruf der Herstellungserlaubnis gemäß Artikel 133 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 28 Absatz 2 TAMG

2 041 bis 4 420

12.8.3

Sonstige Betriebe, die Arzneimittel herstellen, prüfen, lagern, verpacken oder in den Verkehr bringen

12.8.3.1

Erlaubnis für den Großhandelsvertrieb von Tierarzneimitteln gemäß Artikel 100 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 29 Absatz 2 und § 72 TAMG mit und ohne Inspektion

278 bis 4 419

12.8.3.2

Änderung der Erlaubnis zum Großhandel gemäß Artikel 100 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 18 Absatz 6 und § 29 Absatz 2 TAMG ohne Inspektion

278 bis 1 385

12.8.3.3

Änderung der Erlaubnis zum Großhandel gemäß Artikel 100 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 18 Absatz 6, §§ 72 und 29 Absatz 2 TAMG mit Inspektion

2 041 bis 4 420

12.8.3.4

Aussetzung beziehungsweise Ruhen oder Widerruf der Großhandelserlaubnis gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) 2019/6

2 041 bis 4 420

12.8.3.5

Kontrolle, Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass von Arzneimittelgroßhändlern gemäß Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit §§ 72 und 35 TAMG

1 216 bis 2 697

12.8.3.6

Bescheinigung gemäß § 44 Absatz 1 TAMG zum Nachweis gegenüber dem Großhandel

50 bis 119

12.8.3.7

Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass gemäß Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit §§ 72 und 35 TAMG von Betrieben, die Stoffe gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/6 und § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b TAMG kaufen und verkaufen

495 bis 1 713

12.8.3.8

Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass des Einzelhandels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln gemäß Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit §§ 72 und 35 TAMG

91 bis 688

12.8.3.9

Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass eines Halters von Lebensmittel liefernden Tieren gemäß Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 72 Absatz 2 Nummer 2 TAMG

105 bis 1 440

12.8.3.10

Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass von Betrieben, Einrichtungen oder berufsmäßig tätigen Personen, die zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel erwerben oder anwenden, ohne Tierarzt oder Tierhalter zu sein gemäß Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit §§ 72 und 35 TAMG

130 bis 949

12.8.3.11

Entgegennahme und Bearbeitung von Mitteilungen in Schriftform gemäß §§ 54 bis 56 TAMG

50 bis 567

12.8.3.12

Anlassbezogene Bearbeitung von Maßnahmeplänen gemäß § 58 Absatz 3 TAMG

129 bis 867

12.8.3.13

Übermittlung einer Therapiehäufigkeit gemäß § 57 Absatz 7 TAMG

47 bis 108

12.8.3.14

Registrierung von Importeuren, Herstellern und Händlern von Wirkstoffen gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 TAMG mit Inspektion

2 041 bis 3 271

12.8.3.15

Registrierung von Importeuren, Herstellern und Händlern von Wirkstoffen gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 TAMG ohne Inspektion

155 bis 319

12.8.4

Erteilung einer Ein-/Ausfuhrerlaubnis

 

12.8.4.1

Ausstellung einer Bescheinigung für die zollamtliche Abfertigung gemäß Artikel 94 Absatz 5 und Artikel 98 der Verordnung (EU) 2019/6
Gebühr pro Arzneimittel/Wirkstoff

104 bis 319

12.8.4.2

Erteilung eines Zertifikats für die Ausfuhr von Arzneimitteln gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) 2019/6

114 bis 278

12.8.5

Überwachung von Tierarzneimitteln

 

12.8.5.1

Änderungen auf Zertifikaten und Bescheinigungen

106 bis 192

12.8.5.2

Untersuchungen pro einzelne Arzneispezialität oder sonstige Arzneimittel gemäß § 73 des TAMG, soweit diese Untersuchungen Maßnahmen gemäß § 76 des TAMG nach sich ziehen

524 bis 1 303

12.8.5.3

Bescheid über das Verbot des Inverkehrbringens oder des Bereitstellens auf dem Markt eines Tierarzneimittels gemäß Artikel 129 bis 131 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 76 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 TAMG ohne Inspektion

524 bis 1 303

12.8.5.4

Bescheid über das Verbot des Inverkehrbringens oder des Bereitstellens auf dem Markt eines Tierarzneimittels gemäß Artikel 129 bis 131 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 76 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 TAMG mit Inspektion

2 369 bis 3 845

12.8.5.5

Durchführung von Maßnahmen gemäß Artikel 129 bis 134 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 76 TAMG

134 bis 3 107

12.8.6

Anerkennung der Sachkunde für eine sachkundige Person für die Tierarzneimittelherstellung und die Chargenfreigabe gemäß Artikel 97 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 17 des TAMG

129 bis 211

12.9

Lebensmittelüberwachung

 

12.9.1

Zulassung von Lebensmittelunternehmen nach Artikel 148 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a oder c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1, L 226 vom 25.6.2004, S. 3, L 046 vom 21.2.2008, S. 51, L 058 vom 3.3.2009, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/382 der Kommission vom 3. März 2021 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 3) geändert worden ist, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen

201 bis 5 057

12.9.2

Zulassung von Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen, nach Artikel 148 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 und 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

201 bis 5 057

12.9.3

Zulassung von Betrieben nach Artikel 4 Absatz 2 und 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/625, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen, nach § 9 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)

201 bis 5 057

12.9.4

Erteilung einer vorläufigen oder bedingten Zulassung nach Artikel 148 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 und 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nach § 9 Tier-LMHV

201 bis 5 057

12.9.5

Verlängerung einer vorläufigen Zulassung nach Artikel 148 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625

201 bis 4 009

12.9.6

Widerruf oder Ruhenlassen einer Zulassung

65 bis 1 003

12.9.7

Änderungen oder Ergänzungen von Zulassungen, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.9.1 bis 12.9.6 fallen

65 bis 2 005

12.10

Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen (Amtliche Kontrollen in Betrieben, die Lebensmittel tierischer Herkunft erzeugen)



12.10.1

Gebühren oder Abgaben für amtliche Kontrollen in Schlachtbetrieben nach Anhang IV Kapitel II Nummer I

Für die Gebühren gelten gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 die in Anhang IV Kapitel II Nummer I festgesetzten Beträge.

 

12.10.2

 

Gebühren oder Abgaben für amtliche Kontrollen in Zerlegungsbetrieben nach Anhang IV Kapitel II Nummer II

Für die Gebühren gelten gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 die in Anhang IV Kapitel II Nummer II festgesetzten Beträge.

 

 

12.10.3

Gebühren oder Abgaben für amtliche Kontrollen in Wildbearbeitungsbetrieben nach Anhang IV Kapitel II Nummer III

Für die Gebühren gelten gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 die in Anhang IV Kapitel II Nummer III festgesetzten Beträge.



12.10.4

Gebühren oder Abgaben für amtliche Kontrollen der Milcherzeugung nach Anhang IV Kapitel II Nummer IV

Für die Gebühren gelten gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 die in Anhang IV Kapitel II Nummer IV festgesetzten Beträge.


 

12.10.5

Gebühren oder Abgaben für amtliche Kontrollen der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur nach Anhang IV Kapitel II Nummer V

Für die Gebühren gelten gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 die in Anhang IV Kapitel II Nummer V festgesetzten Beträge.


 

12.10.6

Im Fall von Gebühren nach den Tarifstellen 12.10.1 bis 12.10.5, die im Einzelfall nicht kostendeckend sind, können Gebühren oder Abgaben in Höhe der gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit den Artikeln 81 und 82 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 berechneten Kosten erhoben werden.

nach Zeitaufwand

12.11

Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen (Amtliche Kontrollen und Untersuchungen in sonstigen Betrieben im Zusammenhang mit Frischfleisch, eingelagertem Fleisch, Milcherzeugung oder Fischereierzeugnissen)



 

Die Gebühren oder Abgaben werden nach tatsächlichem Aufwand der Amtshandlungen gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 81 und 82 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 erhoben

 

12.11.1

Amtliche Benennung von Trichinenlaboren als Beliehene nach Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 nach Prüfung der Voraussetzungen

246

12.11.2

Probenahme bei Tieren und Waren, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden

12 bis 30

12.12

Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen (Amtliche Kontrollen der Sendungen von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden)

12.12.1

Sendungen lebender Tiere (Anhang IV Kapitel I Nummer I der Verordnung)

Für die Gebühren gelten gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 die in Anhang IV Kapitel I Nummer I festgesetzten Beträge.

12.12.2

Sendungen von Fleisch (Anhang IV Kapitel I Nummer II der Verordnung)

Für die Gebühren gelten gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 die in Anhang IV Kapitel I Nummer II festgesetzten Beträge.

12.12.3

Sendungen von Fischereierzeugnissen (Anhang IV Kapitel I Nummer III der Verordnung)

Für die Gebühren gelten gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 die in Anhang IV Kapitel I Nummer III festgesetzten Beträge.

12.12.4

Sendungen von Fleischerzeugnissen, Geflügelfleisch, Wildfleisch, Kaninchenfleisch oder Zuchtwildfleisch (Anhang IV Kapitel I Nummer IV der Verordnung)

Für die Gebühren gelten gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 die in Anhang IV Kapitel I Nummer IV festgesetzten Beträge.

12.12.5

Gebühren für Sendungen von anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs als Fleischerzeugnisse für den menschlichen Verzehr (Anhang IV Kapitel I Nummer V der Verordnung)

Für die Gebühren gelten gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 die in Anhang IV Kapitel I Nummer V festgesetzten Beträge.

12.12.6

Gebühren für Sendungen von tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln tierischen Ursprungs (Anhang IV Kapitel I Nummer VI der Verordnung)

Für die Gebühren gelten gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 die in Anhang IV Kapitel I Nummer VI festgesetzten Beträge.

12.12.7

Sendungen von Tieren und Waren aus Drittländern, im Transit oder umgeladen (Anhang IV Kapitel I Nummer VII)

Für die Gebühren gelten gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 die in Anhang IV Kapitel I Nummer VII festgesetzten Beträge.

12.12.8

Überprüfung der Transportfähigkeit von Tieren gemäß Anhang I Kapitel I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 der Kommission vom 25. November 2019 zur Festlegung ausführ-
licher Vorschriften über die während und nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Tieren und Waren, die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen unterliegen, vorzunehmenden Handlungen (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 128), für die gemäß Anhang I Kapitel II Nummer 5 keine klinische Einzeluntersuchung vorgesehen ist.

Für die Gebühren gelten gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 die in Anhang IV Kapitel I Nummer VII festgesetzten Beträge.

12.12.9

Gebühren oder Abgaben für amtliche Kontrollen der Sendungen von Tieren nach Anhang I Kapitel II Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 (Lebende Fische, Schalentiere und Weichtiere sowie für Laboratorien bestimmte Tiere, die einen in Bezug auf bestimmte Krankheiten anerkannten Gesundheitsstatus haben und unter kontrollierten Umweltbedingungen in verplombten Behältern/ Containern befördert werden).

Für die Gebühren gelten gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 die in Anhang IV Kapitel I Nummer VII festgesetzten Beträge.

12.12.10

Gebühren oder Abgaben für amtliche Kontrollen der Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen und Materialien, die Pflanzenschädlinge enthalten oder verbreiten können, die in die Union verbracht werden gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 Anhang IV Kapitel I Ziffer IV.

Für die Gebühren gelten gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 die in Anhang IV Kapitel I Nummer VIII festgesetzten Beträge.

In der Gebühr sind die gegebenenfalls erforderlichen Analysekosten nicht enthalten.

12.12.11

Sendungen von kontrollpflichtigen Lebensmitteln und Waren nichttierischer Herkunft

Für die Gebühren gelten gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 die in Anhang IV Kapitel I Nummer VII festgesetzten Beträge.

12.12.12

Sind die Aufwendungen für die Amtshandlungen im Sinne der Tarifstellen 12.12.1 bis 12.12.11 durch die Gebühren dieser Tarifstellen in Sonderfällen nicht kostendeckend durchzuführen, so können Gebühren oder Abgaben in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nach der Dauer der Amtshandlung erhoben werden (Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit den Artikeln 81 und 82 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625). In diesem Fall ist die Höhe des Verwaltungsaufwandes vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

nach Zeitaufwand

12.13

Rücksendung oder unschädliche Beseitigung von Sendungen

 

12.13.1

Amtshandlungen anlässlich der Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung von Sendungen sowie deren Lagerung bis zur Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung, wenn die Erzeugnisse nicht den Einfuhrbedingungen entsprechen oder Unregelmäßigkeiten vorliegen oder bis zum Vorliegen von Untersuchungsergebnissen zu verwahren sind (einschließlich der Kosten für Transport, Be- und Entladen, ohne Untersuchungskosten) je Sendung pro Tag und je kg Ware



a) Grundgebühr

b) zuzüglich Sachkostenaufwand pro kg

9 bis 82

2

12.13.2

Einziehung und Vernichtung beschlagnahmter Sendungen in persönlichem Reisegepäck oder in privaten Kleinsendungen



a) Grundgebühr

b) zuzüglich Sachkostenaufwand pro kg

31

3

12.14

Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen (Quarantänemaßnahmen, einschließlich Unterbringung, Haltung und Pflege der Tiere, aber ohne Untersuchungskosten)
Nach Artikel 65 Absatz 3, Artikel 66 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 67 der Verordnung (EU) 2017/625



12.14.1

Einhufer

14

12.14.2

Rinder, Wildklauentiere

9

12.14.3

Jungrinder

7

12.14.4

Kälber, Schafe, Schweine

4

12.14.5

Hunde

26

12.14.6

Katzen, Füchse, Nerze, Frettchen

18

12.14.7

Kaninchen, Hasen

2

12.14.8

Vögel

9

12.14.9

andere Tiere

6 bis 139

12.15

Weitere Amtshandlungen im Lebensmittelrecht

 

12.15.1

Ausstellung von Bescheinigungen für Exporte von Lebensmitteln

65 bis 325

12.15.2

Zulassung von privaten Sachverständigen für die Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben

262 bis 524

12.15.3

Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit einer Sendung bei der Zolleinfuhr nach § 55 Absatz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

nach Zeitaufwand

12.15.4

Beurteilung eines Lebensmittels, kosmetischen Mittels oder eines Bedarfsgegenstandes

nach Zeitaufwand

12.15.5

Erteilung einer Genehmigung für die Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 4 Absatz 2 der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung

147 bis 539

12.15.6

Erteilung einer Genehmigung zum Herstellen von jodiertem Kochsalzersatz, anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind, nach § 11 Absatz 1 der Diätverordnung

nach Zeitaufwand

12.15.7

Zulassung einer Einrichtung zur Bestrahlung von Lebensmitteln einschließlich Erteilung einer Referenznummer nach § 4 der Lebensmittelbestrahlungsverordnung

123 bis 738

12.15.8

Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625

22 bis 1 002

12.15.9

Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes im Sinne des Artikels 138 der Verordnung (EU) 2017/625

52 bis 5 000

12.16

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.6.2004, S. 22, L 046 vom 21.2.2008, S. 50, L 077 vom 24.3.2010, S. 59, L 119 vom 13.5.2010, S. 26, L 160 vom 12.6.2013, S. 15, L 029 vom 5.2.2015, S. 16, L 066 vom 11.3.2015, S. 22, L 013 vom 16.1.2019, S. 12, L 302 vom 26.8.2021, S. 20), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/166 der Kommission vom 26. Oktober 2022 (ABl. L 24 vom 26.01.2023, S. 1) geändert worden ist

 

12.16.1

Genehmigung des Verarbeitens von Rohmilch zur Herstellung von Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen nach Artikel 10 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und § 19 Tier-LMHV

123 bis 410

12.16.2

Entscheidung über einen Antrag auf Schlachtung von Geflügel im Haltungsbetrieb gemäß Anhang III Abschnitt II Kapitel VI Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

123 bis 410

12.16.3

Entscheidung über einen Antrag auf Schlachtung von in Wildfarmen gehaltenen Laufvögeln und Huftieren gemäß Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

123 bis 410

12.16.4

Genehmigung einschließlich erforderlichenfalls weiterer Maßnahmen von Schlachtungen im Rahmen von Programmen zur Tilgung oder Bekämpfung von Tierseuchen oder Zoonoseerregern im Sinne von Artikel 43 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 nach § 5 Tier-LMÜV

60 bis 164

12.16.5

Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1, L 278 vom 10.10.2006, S. 32, L 209 vom 4.8.2012, S. 19, L 068 vom 13.3.2015, S. 90, L 195 vom 20.7.2016, S. 82, L 195 vom 20.7.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/205 der Kommission vom 14. Februar 2020 (ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 63) geändert worden ist

106 bis 293

12.16.6

Entscheidung über einen Antrag auf Schlachtung von Hausrindern, Hausschweinen und Einhufern im Herkunftsbetrieb nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

85 bis 170

12.16.7

Tierärztliche Überwachung der Schlachtung von Hausrindern, Hausschweinen und Einhufern im Herkunftsbetrieb nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

nach Zeitaufwand

12.17

Amtshandlungen außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

12.17.1

Schlachttieruntersuchung bei der Abgabe kleiner Mengen Fleisch von Geflügel oder Hasentieren nach § 7
Tier-LMÜV

62 bis 164

12.17.2

Schulung und Beauftragung (einschließlich Bescheinigung) zur Entnahme von Trichinenproben bei Schwarzwild durch Jäger

21 bis 82

12.18

Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51,
L 325 vom 16.12.2019, S. 183), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2503 der Kommission vom 19. Dezember 2022 (ABl. L 325 vom 20.12.2022, S. 58) geändert worden ist

 

12.18.1

Verifizierung der Aussetzung der Milch- und Kolostrumanlieferung nach Artikel 50 Nummer 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627

62

12.18.2

Verifizierung, dass Rohmilch und Kolostrum entsprechend den in Artikel 50 Nummer 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 bestimmten Anforderungen unterliegen

62 bis 164

12.19

Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

 

12.19.1

Erteilung einer amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser nach § 3 Absatz 1 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

270 bis 704

12.19.2

Erteilung einer amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser aus dem Boden eines nicht der EU angehörenden Landes nach § 3 Absatz 3 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

249 bis 465

12.19.3

Erteilung einer Nutzungsgenehmigung für Quellen, aus denen natürliches Mineralwasser gewonnen wird nach § 5 Absatz 1 und 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

270 bis 704

12.20

Vorläufiges Biergesetz

 

12.20.1

Ausnahmegenehmigung nach § 9 Absatz 7 des Vorläufigen Biergesetzes

165 bis 801

12.21

Weinrecht

 

12.21.1

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 der Wein-Überwachungsverordnung

115 bis 872

12.21.2

Genehmigung eines Buchführungsverfahrens nach § 12 der Wein-Überwachungsverordnung

115 bis 249

12.21.3

Genehmigung einer von der Landesregierung anerkannten Auszeichnung oder eines von der Landesregierung anerkannten Gütezeichens nach § 30 der Weinverordnung 

126 bis 536

12.22

Futtermittelüberwachung

 

12.22.1

Erhebung von Gebühren nach Artikel 79 der Verordnung (EU) 2017/625 für die in Anhang IV Kapitel I genannten Tätigkeiten

 

12.22.1.1

Amtliche Kontrollen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln tierischen Ursprungs

Für die Gebühren gelten gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 die in Anhang IV Kapitel I Nummer VI festgesetzten Beträge.



12.22.1.2

Sind die Aufwendungen für die Amtshandlungen im Sinne der Tarifstelle 12.22.1 durch die Gebühren dieser Tarifstelle nicht kostendeckend durchzuführen, so können Gebühren oder Abgaben in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nach der Dauer der Amtshandlung erhoben werden (Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit den Artikeln 81 und 82 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625).

nach Zeitaufwand

12.22.1.3

Ausstellen einer Bescheinigung über das Ergebnis der nach Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/625 vorgenommenen Tätigkeiten

20 bis 165

12.22.2

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1, L 325 vom 8.12.2001, S. 35, L 043 vom 14.2.2002, S. 27, L 214 vom 26.8.2003, S. 80, L 214 vom 26.8.2003, S. 80, L 323 vom 10.12.2003, S. 14, L 283 vom 14.10.2006, S. 62, L 283 vom 14.10.2006, S. 62, L 283 vom 14.10.2006, S. 63,
L 117 vom 1.5.2008, S. 47, L 329 vom 15.12.2015, S. 28, L 017 vom 21.1.2017, S. 52, L 312 vom 28.11.2017, S. 93, L 398 vom 11.11.2021, S. 53), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2246 der
Kommission vom 15. November 2022 (ABl. L 295 vom 16.11.2022, S. 1) geändert worden ist

 

12.22.2.1

Zulassung oder bedingte Zulassung von Betrieben, die verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl, Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs und Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthaltende Mischfuttermittel für Nichtwiederkäuer herstellen, nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B

 

12.22.2.1.1

Bei erstmaliger Entscheidung

650 bis 3 250 

12.22.2.1.2

Bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen auf Grund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen, auch bei Widerruf oder Verlängerung einer Zulassung sowie Änderungen auf Antrag

65 bis 1 300

12.22.2.2

Zulassung von Betrieben, die Mischfuttermittel mit verarbeitetem tierischen Protein und mit verarbeitetem Protein aus Nutzinsekten als Futtermittel für Tiere in Aquakultur, Schweine und Geflügel herstellen nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d, Abschnitt F Buchstabe b, Abschnitt G Buchstabe d oder Abschnitt H Buchstabe d

 

12.22.2.2.1

Bei erstmaliger Entscheidung

650 bis 3 250

12.22.2.2.2

Bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen auf Grund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen, auch bei Widerruf oder Verlängerung einer Zulassung sowie Änderungen auf Antrag

65 bis 1 300

12.22.2.3

Zulassung der Verwendung und Lagerung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein wie verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, von Schweinen, von Geflügel, einschließlich Fischmehl, Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs und Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthalten, in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Nutztierarten gehalten werden, für die die Mischfuttermittel nicht bestimmt sind, nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt D Nummer 2

130 bis 650

12.22.2.4

Registrierung von Selbstmischern, die Alleinfuttermittel für Tiere, die keine Wiederkäuer sind, aus Futtermitteln herstellen, die Fischmehl, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Blutprodukte und verarbeitetes tierisches Protein enthalten, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen, nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 3, Kapitel I Abschnitt D Buchstabe d

130 bis 390

12.22.2.5

Genehmigung eines dokumentierten Verfahrens für die Zulassung von Fahrzeugen und Containern für den Transport nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt A Nummer 2 und Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchstabe f sowie Anhang IV Kapitel V Abschnitt B Nummer 2

60 bis 260

12.22.2.6

Zulassung von Lagerbetrieben, die loses verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl, Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs und Nichtwiederkäuer-Blutprodukte einschließlich damit hergestellte Mischfuttermittel entsprechend  der Anforderungen gemäß Anhang IV Kapitel III Abschnitt A Nummer 2 lagern, nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt A Nummer 3

65 bis 650

12.22.3

Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 035 vom 8.2.2005, S. 1, L 050 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist

 

12.22.3.1

Entscheidung über den Antrag auf Zulassung oder bedingte Zulassung von Futtermittelbetrieben nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005



12.22.3.1.1

Bei erstmaliger Entscheidung

325 bis 9 750

12.22.3.1.2

Bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen auf Grund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen, auch bei Widerruf oder Verlängerung einer Zulassung sowie Änderungen auf Antrag

130 bis 1 950

12.22.3.2

Entscheidung über den Antrag auf die Erteilung einer Kennnummer gemäß den Kriterien nach Anhang V Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71, L 296 vom 15.11.219, S. 64), die zuletzt durch die Verodnung (EU) 2018/1903 der Kommission vom 5. Dezember 2018 (ABl. L 310 vom 6.12.2018, S. 22) geändert worden ist.

65

 

12.22.3.3

Entscheidung über den Entzug der Registrierung und Zulassung nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005

65 bis 3 250 

12.22.4

Futtermittelverordnung

 

12.22.4.1

Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 17 Absatz 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 der Futtermittelverordnung (Grünfuttertrocknungsbetriebe)

325 bis 6 500

12.22.4.2

Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 17 Absatz 3 in Verbindung mit § 18 Absatz 3 der Futtermittelverordnung

325 bis 3 250

12.22.4.3

Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 17 Absatz 4 in Verbindung mit § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 der Futtermittelverordnung

325 bis 3 250

12.22.4.4

Entscheidung über die Registrierung nach § 20 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 der Futtermittelverordnung

65 bis 520 

12.22.4.5

Rücknahme, Widerruf, Ruhen oder Erlöschen der Zulassung oder Registrierung nach § 24 der Futtermittelverordnung

65 bis 3 250

12.22.5

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

 

12.22.5.1

Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen gemäß Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625

28 bis 6 500

12.22.5.2

Amtshandlungen nach Artikel 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) 2017/625 in Verbindung mit § 39 Absatz 2 LFGB

65 bis 10 834

12.22.5.3

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach den §§ 68 und 69 LFGB

130 bis 1 950

12.22.5.4

Ausstellung von Bescheinigungen für Exporte von Futtermitteln, Vormischungen oder Zusatzstoffen

65 bis 325

12.23

Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)

 

12.23.1

Zulassung von Prüflaboratorien nach § 2 Absatz 2 TabakerzV

246

12.23.2

Jährliche Prüfung der Zulassung nach § 3 Absatz 3 TabakerzV

123

12.24

Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

 

12.24.1

Festlegung von Höchstwerten für Mikroorganismen nach § 6 Absatz 4 TrinkwV oder für chemische Stoffe nach § 7 Absatz 3 TrinkwV

11 bis 533

12.24.2

Genehmigung für die Verwendung bestimmter Stoffe oder Gegenstände oder für die Anwendung bestimmter Verfahren nach § 13 Absatz 6 TrinkwV

33 bis 318

12.24.3

Genehmigung des Antrages auf Fristverlängerung bezüglich Trinkwasserleitungen aus Blei nach § 17 Absatz 2 oder 3 TrinkwV

11 bis 318

12.24.4

Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen an Aufbereitungsstoffe nach § 21 Absatz 5 TrinkwV

53 bis 527

12.24.5

Festlegung zum Untersuchungsplan nach § 28 Absatz 2 und 3 und Bestimmung von Untersuchungspflichten nach § 28 Absatz 5 TrinkwV

33 bis 318

12.24.6

Bestimmung des Umfangs und der Häufigkeit der Untersuchungen für andere Wasserversorgungsanlagen nach § 29 TrinkwV

11 bis 318

12.24.7

Festlegung zur Aufstellung und Durchführung eines Programmes für betriebliche Untersuchungen für dezentrale Wasserversorgungsanlagen (b-Anlagen) nach § 30 Absatz 1 TrinkwV

11 bis 215

12.24.8

Festlegung zur Häufigkeit von Untersuchungen auf Legionella spec. nach § 31 TrinkwV

11 bis 538

12.24.9

Genehmigung des Antrages auf Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans auf der Grundlage eines Risikomanagements nach § 38 Absatz 4 oder Absatz 6 TrinkwV

53 bis 1 054

12.24.10

Bestimmung von Untersuchungspflichten auf der Grundlage einer Risikobewertung nach § 38 Absatz 5 oder Absatz 6 TrinkwV

53 bis 527

12.24.11

Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen an Untersuchungsstellen und Aufnahme in die Landesliste durch die oberste Landesbehörde nach § 40 TrinkwV

212 bis 1 060

12.24.12

Zustimmung zum Maßnahmenplan nach § 50 Absatz 2 TrinkwV

33 bis 318

12.24.13

Überwachung nach den §§ 54 und 55 TrinkwV

 

12.24.13.1

Überwachung nach §§ 54 und 55 TrinkwV von Wasserversorgungsanlagen nach § 2 Nummer 2 Buchstabe a TrinkwV (zentrale Wasserversorgungsanlagen)

53 bis 1 580

12.24.13.2

Überwachung nach §§ 54 und 55 TrinkwV von Wasserversorgungsanlagen nach § 2 Nummer 2 Buchstabe b TrinkwV (dezentrale Wasserversorgungsanlagen)

53 bis 527

12.24.13.3

Überwachung nach §§ 54 und 55 TrinkwV von Wasserversorgungsanlagen nach § 2 Nummer 2 Buchstabe c TrinkwV (Eigenwasserversorgungsanlagen)

11 bis 215

12.24.13.4

Überwachung nach §§ 54 und 55 TrinkwV von Wasserversorgungsanlagen nach § 2 Nummer 2 Buchstabe d TrinkwV (mobile Wasserversorgungsanlagen)

53 bis 211

12.24.13.5

Überwachung nach §§ 54 und 55 TrinkwV von Wasserversorgungsanlagen nach § 2 Nummer 2 Buchstabe e TrinkwV (Gebäudewasserversorgungsanlagen)

53 bis 843

12.24.13.6

Überwachung nach §§ 54 und 55 TrinkwV von Wasserversorgungsanlagen nach § 2 Nummer 2 Buchstabe f TrinkwV (zeitweilige Wasserversorgungsanlage)

53 bis 422

12.24.14

Anordnung zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Überwachung nach § 59 Absatz 3 TrinkwV

11 bis 215

12.24.15

Anordnung nach § 61 TrinkwV

11 bis 854

12.24.16

Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung von Grenzwerten, Höchstwerten und Anforderungen

 

12.24.16.1

Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei Wasserversorgungsanlagen nach §§ 63 und 65 Absatz 1 TrinkwV

11 bis 318

12.24.16.2

Anordnung von Maßnahmen zu Informations- und Beratungspflichten nach § 64 Absatz 1 oder 2 TrinkwV bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung von festgelegten Grenzwerten, Höchstwerten und Anforderungen, die auf die Trinkwasserinstallation zurückzuführen ist

53 bis 527

12.24.16.3

Anordnung von Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität nach § 65 Absatz 2 TrinkwV

11 bis 533

12.24.16.4

Anordnung von Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität nach § 65 Absatz 3 TrinkwV

11 bis 1 286

12.24.16.5

Festlegung bei Nichteinhaltung von Grenzwerten oder Höchstwerten bei Eigenwasserversorgungsanlagen nach § 65 Absatz 4 TrinkwV

11 bis 318

12.24.17

Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter nach § 66 TrinkwV

 

12.24.17.1

Zulassung der Abweichung von Grenzwerten oder Höchstwerten für chemische Parameter nach § 66 Absatz 1 TrinkwV

53 bis 316

12.24.17.2

Nochmalige Zulassung der Abweichung von Grenzwerten oder Höchstwerten nach § 66 Absatz 3 TrinkwV

53 bis 632

12.24.18

Anordnung zur Einhaltung der Informationspflichten nach § 67 Absatz 1 TrinkwV

33 bis 215

12.24.19

Aufforderung zum Nachkommen von besonderen Handlungspflichten und Überprüfung oder Anordnung von Maßnahmen in Bezug auf Legionella spec. nach § 68 TrinkwV

53 bis 527

12.25

§ 37 IfSG in Verbindung mit DIN 19643

 

12.25.1

Überwachung der Qualität von Wasser in Schwimm- und Badebecken nach § 37 Absatz 2 und 3 IfSG sowie in künstlichen Badeteichen nach Stand der Technik

33 bis 854

12.26

Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz (BbgGDG)

 

12.26.1

Besichtigung und Überprüfung von Einrichtungen und deren Leistungen auf die Einhaltung der Anforderungen an die Wasserhygiene nach § 3 BbgGDG für Badegewässer, Schwimm- und Badeanstalten, die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen

In die Gebühr sind grundsätzlich alle im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendigen Auslagen einbezogen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Vergütung von Leistungen Dritter.

22 bis 538

13

Ausgangsstoffgesetz (AusgStG)

 

13.1

Anordnung nach § 6 Absatz 4 oder Absatz 5 AusgStG

nach Zeitaufwand

14

Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG)

 

14.1

Anordnung nach § 9 Absatz 3 oder Absatz 4 TextilKennzG oder Untersagung nach § 9 Absatz 5 TextilKennzG

nach Zeitaufwand