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Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit und Soziales (Gebührenordnung MGS - GebOMGS)

Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit und Soziales (Gebührenordnung MGS - GebOMGS)
vom 19. April 2017
(GVBl.II/17, [Nr. 23])

zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. November 2025
(GVBl.II/25, [Nr. 87])

§ 1
Gebührenpflichtige Amtshandlungen

Für die in der Anlage genannten Amtshandlungen werden die dort aufgeführten Verwaltungsgebühren erhoben. Die Anlage ist Teil dieser Verordnung.

§ 2
Einschränkungen der persönlichen Gebührenfreiheit

(1) Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Ärztekammer und der Zahnärztekammer nach den Tarifstellen 2.5.2.2.10 bis 2.5.2.2.14 der Anlage bleiben die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet.

(2) Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Gesundheitsämter nach den Tarifstellen 7.8.4.1, 7.8.4.2 und 7.9.1 bis 7.9.13 der Anlage bleiben die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet.

§ 3
Gebührenbemessung

Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, werden folgende Stundensätze zugrunde gelegt:

  1. für Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 89 Euro,
  2. für Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 75 Euro,
  3. für Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte 61 Euro.

Bei der Ermittlung der Gebühren nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich An- und Abreise, ist einzurechnen.

§ 4
Umsatzsteuer

Soweit die Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.


Anlage
(zu § 1)

Gebührenverzeichnis

Inhaltsübersicht

Tarifstelle

Gegenstand

1

Allgemeine Verwaltungsgebühren

2

Arbeitsschutz und Marktüberwachung

2.1

Allgemeine Gebühren

2.2

Allgemeiner Arbeitsschutz

2.2.1

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

2.2.2

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

2.2.3

Druckluftverordnung

2.2.4

Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)

2.2.5

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

2.3

Marktüberwachung

2.3.1

Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 und Marktüberwachungsgesetz (MüG)

2.3.2

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

2.3.3

Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV)

2.3.4

Druckgeräteverordnung (14. ProdSV)

2.3.5

Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)

2.3.6

Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG)

2.4

Gefährliche Stoffe

2.4.1

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

2.4.2

Biostoffverordnung (BioStoffV)

2.4.3

Sprengstoffgesetz (SprengG)

2.4.4

Verordnungen zum Sprengstoffgesetz

2.5

Strahlenschutz

2.5.1

Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

2.5.2

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

2.5.3

Schutz vor nichtionisierender Strahlung

2.6

Sozialer Arbeitsschutz

2.6.1

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

2.6.2

Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG)

2.6.3

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV)

2.6.4

Mutterschutzgesetz (MuSchG)

2.6.5

Heimarbeitsgesetz

2.6.6

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

2.6.7

Fahrpersonalgesetz (FPersG) und Fahrpersonalverordnung (FPersV)

2.6.8

Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

2.6.9

Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)

2.7

Betriebs- und Anlagensicherheit

2.7.1

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)

2.7.2

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

3

Altenpflege

3.1

Anerkennung von Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung

4

Heimrecht

4.1

Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz (BbgPBWoG)

4.2

Strukturqualitätsverordnung (SQV)

5

Soziale Berufe

6

Prüfungsordnung für die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“

7

Gesundheitswesen

7.1

Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte

7.2

Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

7.3

Apothekerinnen und Apotheker

7.4

Fachberufe des Gesundheitswesens

7.5

Apotheken

7.6

Humanarzneimittel

7.7

Medizinprodukte ohne Messfunktion

7.8

Infektionsschutzgesetz (IfSG) und Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz (BbgGDG)

7.9

Brandenburgisches Bestattungsgesetz (BbgBestG)

7.10

IGV-Durchführungsgesetz (IGV-DG)

7.11

Anerkennung von Einrichtungen des Gesundheitswesens

7.12

Brandenburgisches Kurortegesetz (BbgKOG)

7.13

Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)

7.14

Sonstiges

8

Betreuungsrecht

 

Gebührenübersicht

Tarifstelle

Gegenstand

Gebühr in Euro

1

Allgemeine Verwaltungsgebühren

 

1.1

Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen

5

1.2

Beglaubigung von Abschriften oder Ablichtungen, je Seite

5

1.3

Zeugnisse, sonstige Bescheinigungen (auch bei Wiederholungsausstellung)

38

1.4

Anfertigung von Zweitschriften, Fotokopien oder Computerausdrucken sowie die Überlassung von elektronischen Dateien

Die Auslagenerhebung richtet sich nach § 9 Satz 2 Nummer 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg)

 

1.5

Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen

nach Zeitaufwand

1.6

Erteilung von Bescheiden über die vollständige Zurückweisung von Widersprüchen Dritter

Anmerkung:
Im Übrigen richtet sich die Gebühr für die Zurückweisung und teilweise Zurückweisung von Widersprüchen nach § 18 GebGBbg

38 je angefangene halbe Stunde

1.7

Anerkennung einer europäischen Berufsqualifikation als Befähigung für eine Laufbahn im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit und Soziales des Landes Brandenburg für Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes im Arbeitsschutz, Sozial- und Gesundheitswesen

nach Zeitaufwand

2

Arbeitsschutz und Marktüberwachung

 

2.1

Allgemeine Gebühren

 

2.1.1

Verlängerung von befristeten Bescheiden

75 Prozent der Gebühr für den Erstbescheid

2.1.2

Schriftliche Anordnung von Maßnahmen zur Durchsetzung von Rechtsvorschriften infolge von Pflichtverletzungen oder schriftliche Bestätigung einer mündlichen Anordnung von Maßnahmen infolge von Pflichtverletzungen zur Durchsetzung von Rechtsvorschriften auf Verlangen der Adressatin oder des Adressaten

nach Zeitaufwand

2.2

Allgemeiner Arbeitsschutz

 

2.2.1

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

 

2.2.1.1

Anerkennung von Lehrgängen für Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit und § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sowie der jeweiligen Bestimmung in der einschlägigen Unfallverhütungsvorschrift

506 bis 2 674

2.2.1.2

Verlängerung der Anerkennung zur Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit und § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

139 bis 593

2.2.1.3

Zulassung der Bestellung einer Person mit entsprechenden Fachkenntnissen anstelle eines Sicherheitsingenieurs nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

225 bis 375

2.2.1.4

Zulassung der Bestellung einer Betriebsärztin oder eines Betriebsarztes oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit mit noch nicht abgeschlossener Fachkunde nach § 18 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

225 bis 725

2.2.2

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

 

2.2.2.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 3a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ArbStättV

200 bis 4 375

2.2.2.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 3a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ArbStättV

nach Zeitaufwand

2.2.3

Druckluftverordnung

 

2.2.3.1

Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Satz 1 oder § 17 Absatz 2 Satz 2 der Druckluftverordnung

164 bis 5 134

2.2.3.2

Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Absatz 1 Satz 4 der Druckluftverordnung

139

2.2.3.3

Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten nach § 13 der Druckluftverordnung

a)        Erstantrag

b)       Verlängerungsantrag

269

164

2.2.3.4

Zulassung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 der Druckluftverordnung

125

2.2.3.5

Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 18 Absatz 2 Satz 2 der Druckluftverordnung

203

2.2.4

Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)

 

2.2.4.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 LärmVibrationsArbSchV

139 bis 4 712

2.2.4.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Absatz 2 LärmVibrationsArbSchV

139 bis 1 712

2.2.5

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

 

2.2.5.1

Zulassung einer Ausnahme im begründeten Einzelfall nach § 7 Absatz 2 ArbMedVV

nach Zeitaufwand

2.2.5.2

Entscheidung über ein Untersuchungsergebnis nach § 8 Absatz 3 ArbMedVV

nach Zeitaufwand

2.3

Marktüberwachung

 

2.3.1

Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 und Marktüberwachungsgesetz (MüG)

 

2.3.1.1

Anordnung von Maßnahmen nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a, b, c, d, e und j der Verordnung (EU) 2019/1020 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 MüG

nach Zeitaufwand

2.3.1.2

Anordnung von Maßnahmen nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe h und k in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 MüG

nach Zeitaufwand

2.3.1.3

Anordnung von Maßnahmen nach Artikel 28 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2 MüG

nach Zeitaufwand

2.3.1.4

Rückerstattung der Kosten der Marktüberwachungsbehörden nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/1020 oder nach § 11 MüG

nach Zeitaufwand
zuzüglich Auslagen

2.3.2

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

 

2.3.2.1

Anordnung nach § 25 Absatz 5 Nummer 1 ProdSG (Anordnung gegenüber einer notifizierten Stelle)

nach Zeitaufwand

2.3.2.2

Anordnung nach § 25 Absatz 5 Nummer 2 ProdSG (Anordnung gegenüber GS-Stelle)

nach Zeitaufwand

2.3.2.3

Anordnung nach § 25 Absatz 7 ProdSG
(Anordnung gegenüber Wirtschaftsakteur)

nach Zeitaufwand

2.3.3

Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV)

 

2.3.3.1

Genehmigung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 11. ProdSV

nach Zeitaufwand

2.3.4

Druckgeräteverordnung (14. ProdSV)

 

2.3.4.1

Gestattung der Bereitstellung oder der Inbetriebnahme von Druckgeräten und Baugruppen nach § 13 Absatz 3 14. ProdSV für Versuchszwecke

nach Zeitaufwand

2.3.5

Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)

 

2.3.5.1

Anordnung zur Duldung des Betretens von Räumen und Grundstücken, zur Besichtigung und Prüfung von Produkten sowie zur unentgeltlichen Probenahme und Übergabe von Mustern, Unterlagen und Informationen nach § 7 Absatz 4 bis 6 EVPG

nach Zeitaufwand

2.3.5.2

Besichtigung und Prüfung nach § 7 Absatz 4 Satz 4 EVPG

nach Zeitaufwand
zuzüglich Auslagen

2.3.5.3

Anordnung von Maßnahmen nach § 7 Absatz 3 EVPG

nach Zeitaufwand

2.3.6

Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG)

 

2.3.6.1

Einfache Besichtigungen und Prüfungen im stationären Handel sowie Kontrolle der Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder sonstigen Produktinformationen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 4 EnVKG

225

2.3.6.2

Anordnung von Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 bis 4 EnVKG

nach Zeitaufwand

2.3.6.3

Anordnung zur Duldung des Betretens von Räumen und Grundstücken, Besichtigung und Prüfung von Produkten sowie unentgeltliche Probenahme und Übergabe von Mustern, Unterlagen und Informationen nach § 10 Absatz 2 bis 4 EnVKG

nach Zeitaufwand

2.3.6.4

Besichtigung und Prüfung von Produkten nach § 10 Absatz 2 Satz 2 EnVKG

nach Zeitaufwand
zuzüglich Auslagen

2.4

Gefährliche Stoffe

 

2.4.1

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

 

2.4.1.1

Anerkennung eines Verfahrens nach § 10 Absatz 5 Satz 2
GefStoffV

456 bis 1 568

2.4.1.2

Zulassung des Verzichts auf die Frist nach § 15d Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 GefStoffV

75

2.4.1.3

Zustimmung zu einer Sammelanzeige nach § 15d Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 GefStoffV

nach Zeitaufwand

2.4.1.4

Erteilung von Ausnahmen nach § 19 Absatz 1 GefStoffV

350 bis 1 750

2.4.1.5

Zulassung von Ausnahmen nach § 19 Absatz 2 GefStoffV

350 bis 1 750

2.4.1.6

Anordnung nach § 19 Absatz 3 GefStoffV

nach Zeitaufwand

2.4.1.7

Untersagung von Tätigkeiten nach § 19 Absatz 5 GefStoffV

nach Zeitaufwand

2.4.1.8

Anerkennung einer ausländischen Aus- oder Weiterbildung als gleichwertig zu einer Sachkunde nach § 19a Absatz 1 GefStoffV

nach Zeitaufwand

2.4.1.9

Anerkennung von Sachkunde- und Fortbildungslehrgängen für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 und 6 GefStoffV

225 bis 525

2.4.1.10

Abnahme der Prüfung nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 und Nummer 4.4 Absatz 4 GefStoffV

nach Zeitaufwand

2.4.1.11

Zulassung eines Fachbetriebes nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 GefStoffV

500 bis 2 750

2.4.1.12

Erteilung einer Erlaubnis für Begasungen nach § 15d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.1 Absatz 1
GefStoffV

175 bis 550

2.4.1.13

Anerkennung eines Sachkunde- beziehungsweise Fortbildungslehrgangs nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 2 beziehungsweise Absatz 5 Satz 2 GefStoffV

225 bis 525

2.4.1.14

Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildung als gleichwertig mit einem Sachkundelehrgang nach Anhang I Nummer 4.4
Absatz 1 Satz 3 GefStoffV

nach Zeitaufwand

2.4.1.15

Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildung beziehungsweise von Abschlüssen oder Prüfungen als Sachkunde nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 2 GefStoffV

nach Zeitaufwand

2.4.1.16

Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 15d Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.5 Absatz 1 und 2 GefStoffV

95

2.4.1.17

Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 15d Absatz 4 GefStoffV um höchstens sechs Monate nach Anhang I Nummer 4.5 Absatz 3 GefStoffV

95 bis 320

2.4.1.18

Anerkennung eines emissionsarmen Verfahrens nach Anhang II Nummer 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 GefStoffV

nach Zeitaufwand

2.4.1.19

Zustimmung zur Gleichbehandlung von organischen Peroxiden nach Anhang III Nummer 2.3 Absatz 6 Satz 1 GefStoffV

225 bis 450

2.4.2

Biostoffverordnung (BioStoffV)

 

2.4.2.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und 3 BioStoffV

416 bis 20 240

2.4.2.2

Erteilung von Ausnahmen nach § 18 BioStoffV

250 bis 1 250

2.4.3

Sprengstoffgesetz (SprengG)

 

2.4.3.1

Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 5a Absatz 1 Nummer 4 SprengG

40 bis 300

2.4.3.2

Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5g Absatz 6 SprengG

nach Zeitaufwand

2.4.3.3

Erlaubnis nach § 7 SprengG

 

2.4.3.3.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG

150 bis 300

zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.3.4

2.4.3.3.2

Erstellung jeder weiteren Ausfertigung gemäß § 7 Absatz 1 SprengG (ab zweiter Ausfertigung)

10

2.4.3.3.3

Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG

50

2.4.3.4

Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8 Absatz 4, § 8a Absatz 5 in Verbindung mit § 8b Absatz 1 Satz 4 und § 14 SprengG

nach Zeitaufwand

2.4.3.5

Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrganges nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SprengG in Verbindung mit § 36 Absatz 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

60

zuzüglich 10 Euro je Teilnehmenden

2.4.3.6

Abnahme der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SprengG in Verbindung mit den §§ 29 bis 31 1. SprengV

nach Zeitaufwand

gegebenenfalls zuzüglich der Auslagen für Sachverständige

2.4.3.7

Bewilligung der Fristverlängerung vor Erlöschen einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 11 Satz 2 SprengG

50

2.4.3.8

Stichprobennahme und Prüfung nach § 16k Absatz 2 und 3 SprengG

nach Zeitaufwand

2.4.3.9

Lagergenehmigung nach § 17 SprengG

 

2.4.3.9.1

Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SprengG, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1 SprengG

200 bis 2 500

zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren

2.4.3.9.2

Wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SprengG

50 bis 1 250

2.4.3.10

Bauartzulassung von Bauteilen

 

2.4.3.10.1

Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Absatz 4 SprengG

70 bis 1 000

2.4.3.10.2

Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG

70 bis 700

2.4.3.10.3

Nachträgliche Auflagen zu einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 3 Satz 2 SprengG

70 bis 700

2.4.3.11

Befähigungsscheine nach § 20 SprengG

 

2.4.3.11.1

Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG

40 bis 80

zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.3.4

2.4.3.11.2

Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG

40

2.4.3.11.3

Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG

40

zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.3.4

2.4.3.12

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Absatz 3 SprengG

40

zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.3.4

2.4.3.13

Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Absatz 5 SprengG

40

2.4.3.14

Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG

 

2.4.3.14.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG

nach Zeitaufwand

zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.3.4

2.4.3.14.2

Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG

40

2.4.3.14.3

Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG

40

zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.3.4

2.4.3.15

Zulassung von Ausnahmen von dem Alterserfordernis nach § 27 Absatz 5 SprengG

50

2.4.3.16

Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis, einer Ausfertigung oder eines Befähigungsscheines nach § 35 Absatz 2 SprengG

80

zuzüglich der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger

2.4.3.17

Ersatzausfertigung für in Verlust geratene Erlaubnisse nach § 27 SprengG, Befähigungsscheine nach § 20 SprengG sowie Genehmigungen nach § 17 SprengG

50

2.4.3.18

Untersagung nach § 12 Absatz 2, § 32 Absatz 3 oder Absatz 4 oder § 33 SprengG

nach Zeitaufwand

2.4.3.19

Anordnung nach § 32 Absatz 1, 2 oder 5 oder § 48 SprengG

nach Zeitaufwand

2.4.3.20

Marktüberwachung

 

2.4.3.20.1

Stichprobenahme bei begründetem Verdacht einer Gefahr nach § 33b Absatz 1 SprengG

nach Zeitaufwand

2.4.3.20.2

Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 33b Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 SprengG

nach Zeitaufwand

2.4.3.20.3

Untersagung nach § 33b Absatz 2 Satz 2 SprengG

nach Zeitaufwand

2.4.3.20.4

Anordnung weiterer Maßnahmen nach § 33d Absatz 1 SprengG

nach Zeitaufwand

2.4.3.20.5

Beschränkung oder Untersagung der Bereitstellung sowie Maßnahmen zur Rücknahme und zum Rückruf nach § 33d Absatz 3 SprengG

nach Zeitaufwand

2.4.3.21

Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 34 SprengG

nach Zeitaufwand,
maximal bis zu 75 Prozent des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre

2.4.4

Verordnungen zum Sprengstoffgesetz

 

2.4.4.1

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

 

2.4.4.1.1

Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Absatz 5 1. SprengV im Einzelfall

40 bis 300

2.4.4.1.2

Bewilligung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Absatz 2 1. SprengV

40 bis 300

2.4.4.1.3

Erteilung einer Genehmigung nach § 23 Absatz 6 1. SprengV zur Erprobung und für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden und Besucherinnen und Besuchern

40 bis 500

2.4.4.1.4

Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Absatz 1 1. SprengV

nach Zeitaufwand

2.4.4.1.5

Anordnung nach § 24 Absatz 2 1. SprengV

nach Zeitaufwand

2.4.4.1.6

Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Absatz 1 1. SprengV

150 bis 1 000

2.4.4.1.7

Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Absatz 5 Satz 2 1. SprengV

40

2.4.4.1.8

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 1. SprengV

40

zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.3.4

2.4.4.1.9

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nach § 40 1. SprengV

nach Zeitaufwand

2.4.4.1.10

Überprüfung der Qualifikation nach § 40a Absatz 1 1. SprengV

nach Zeitaufwand

2.4.4.1.11

Zulassung von Ausnahmen nach § 44 Absatz 1 1. SprengV von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses

40

2.4.4.2

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)

 

2.4.4.2.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 3 2. SprengV von den Vorschriften für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe

40 bis 300

2.4.4.3

Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)

 

2.4.4.3.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 2 3. SprengV von der Pflicht zur Anzeige oder Anzeigefrist

nach Zeitaufwand

2.4.4.4

Gebühren in sonstigen Fällen

 

2.4.4.4.1

Sonstige Amtshandlungen aufgrund des Sprengstoffgesetzes oder der Verordnungen zum Sprengstoffgesetz, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners oder durch ihn verursacht vorgenommen werden und nicht in den Tarifstellen 2.4.3.1 bis 2.4.4.3.1 aufgeführt sind

nach Zeitaufwand

2.5

Strahlenschutz

 

2.5.1

Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

 

2.5.1.1

Genehmigungen, Anzeigen, etc.

 

2.5.1.1.1

Genehmigung zur Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 10 StrlSchG

1 424 bis 9 560

2.5.1.1.2

Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 StrlSchG oder bei einer wesentlichen Änderung der genehmigten Tätigkeit nach § 12 Absatz 2 StrlSchG

1 424 bis 9 560

2.5.1.1.3

Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 Halbsatz 1 StrlSchG oder bei einer wesentlichen Änderung der genehmigten Tätigkeit nach § 12 Absatz 2 StrlSchG

198 bis 4 560

2.5.1.1.4

Genehmigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 StrlSchG oder bei einer wesentlichen Änderung der genehmigten Tätigkeit nach § 12 Absatz 2 StrlSchG

119 bis 1 930

2.5.1.1.5

Genehmigung des Betriebs eines Störstrahlers nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 1 StrlSchG oder bei einer wesentlichen Änderung der genehmigten Tätigkeit nach § 12 Absatz 2 StrlSchG

119 bis 862

2.5.1.1.6

Prüfung einer Anzeige über die Inbetriebnahme einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG oder wesentliche Änderung des Betriebs einer angezeigten Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 17 Absatz 3 StrlSchG

119 bis 862

2.5.1.1.7

Prüfung einer Anzeige über die Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG oder wesentliche Änderung des Betriebs einer angezeigten Röntgeneinrichtung nach § 19 Absatz 5 StrlSchG

119 bis 862

2.5.1.1.8

Prüfung einer Anzeige über Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers nach § 22 Absatz 1 StrlSchG

119 bis 862

2.5.1.1.9

Genehmigung zur Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG

228 bis 2 301

2.5.1.1.10

Genehmigung zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach § 27 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG

178 bis 2 049

2.5.1.1.11

Genehmigung zum Zusatz radioaktiver Stoffe nach § 40 Absatz 1 StrlSchG

nach Zeitaufwand

2.5.1.1.12

Entscheidung über den Antrag zur Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung nach § 62 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG

198 bis 4 060

2.5.1.2

Ausnahme, Gestattung, Untersagung, Entzug

 

2.5.1.2.1

Untersagung des angezeigten Betriebes einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder Änderung des Betriebes nach § 18 Absatz 3 StrlSchG

nach Zeitaufwand

2.5.1.2.2

Untersagung des Betriebs einer angezeigten Röntgeneinrichtung nach § 19 Absatz 1 Satz 2 StrlSchG oder einer wesentlichen Änderung des Betriebs einer angezeigten Röntgeneinrichtung nach § 19 Absatz 5 StrlSchG

nach Zeitaufwand

2.5.1.2.3

Entscheidung der Behörde nach § 19 Absatz 3 Satz 2 StrlSchG, ob die nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG nachzuweisenden Anforderungen erfüllt sind

nach Zeitaufwand

2.5.1.2.4

Untersagung von Tätigkeiten im Sinne des § 22 Absatz 1 StrlSchG (Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung) nach § 22 Absatz 3 StrlSchG

nach Zeitaufwand

2.5.1.2.5

Untersagung in sonstigen Fällen nach § 18 Absatz 4, § 20 Absatz 3 bis 5, § 26 Absatz 3 sowie § 57 Absatz 3 oder 4 StrlSchG

nach Zeitaufwand

2.5.1.3

Sonstige Amtshandlungen

 

2.5.1.3.1

Zulassung einer zusätzlichen beruflichen Exposition nach § 77 Satz 2 StrlSchG

139 bis 595

2.5.1.3.2

Bestimmung von Messstellen für die Ermittlung der beruflichen Exposition nach § 169 Absatz 1 StrlSchG

nach Zeitaufwand

2.5.1.3.3

Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG

516

2.5.1.3.4

Anordnung von Maßnahmen nach § 55 Absatz 2, § 63 Absatz 2, § 65 Absatz 1, § 127 Absatz 1 Satz 4, § 129 Absatz 2 Satz 3, § 139 Absatz 1, § 154 Absatz 3, § 156 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie § 179 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG

nach Zeitaufwand

2.5.2

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

 

2.5.2.1

Ausnahme, Gestattung, Untersagung, Entzug

 

2.5.2.1.1

Freigabe radioaktiver Stoffe nach § 31 StrlSchV

198 bis 4 060

2.5.2.1.2

Feststellung nach § 41 Absatz 2 StrlSchV, ob bestimmte Anforderungen, von denen die Erteilung der Freigabe abhängig ist, erfüllt sind

139 bis 940

2.5.2.1.3

Gestattung von Ausnahmen von der Abgrenzungs- oder Kennzeichnungspflicht für Kontrollbereiche nach § 53 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV oder von der Abgrenzungs-, Kennzeichnungs- oder Absicherungspflicht für Sperrbereiche nach § 53 Absatz 3 Satz 3 StrlSchV

139 bis 317

2.5.2.1.4

Gestattung nach § 55 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV, dass anderen Personen der Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlaubt werden kann

139 bis 406

2.5.2.1.5

Zulassung nach § 63 Absatz 3 Satz 3 StrlSchV, dass die Unterweisung durch Nutzung von E-Learning-Angeboten oder von audiovisuellen Medien erfolgt

nach Zeitaufwand

2.5.2.1.6

Zustimmung zum Verzicht auf Ermittlung der Körperdosis nach § 64 Absatz 1 Satz 4 StrlSchV

119 bis 297

2.5.2.1.7

Festlegung einer Ersatzdosis nach § 65 Absatz 2 Satz 2 oder § 157 Absatz 5 Satz 2 StrlSchV

nach Zeitaufwand

2.5.2.1.8

Gestattung nach § 66 Absatz 3 Satz 2 StrlSchV, dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu drei Monaten bei der Messstelle einzureichen sind

137 bis 242

2.5.2.1.9

Zulassung von Ausnahmen für Auszubildende und Studierende nach § 70 Absatz 2 StrlSchV

89 bis 445

2.5.2.1.10

Zulassung einer Ausnahme zur Weiterbeschäftigung als beruflich exponierte Person bei Überschreitung eines Grenzwertes nach § 73 Satz 2 StrlSchV

139 bis 595

2.5.2.1.11

Entscheidung über die vom ermächtigten Arzt in der ärztlichen Bescheinigung getroffene Beurteilung nach § 80 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV

139 bis 1 040

2.5.2.1.12

Befreiung von der Mitteilungspflicht nach § 103 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV

139 bis 317

2.5.2.1.13

Zustimmung zur Verwendung anderer Prüfmittel nach § 116 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV

nach Zeitaufwand

2.5.2.1.14

Gestattung nach § 157 Absatz 3 Satz 3 StrlSchV, dass die Messgeräte in Zeitabständen bis zu sechs Monaten bei der Messstelle einzureichen sind

137 bis 242

2.5.2.1.15

Anordnung von Maßnahmen nach § 59, § 64 Absatz 4, § 66 Absatz 2 Satz 4, § 77 Absatz 4 oder 5, § 81 Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 5 Satz 1, § 89 Absatz 1 Satz 2, § 96 Absatz 3, § 101 Absatz 4, § 103 Absatz 2, § 158 Absatz 4, § 165 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 166 Absatz 2 Nummer 1 und 2 StrlSchV

nach Zeitaufwand

2.5.2.2

Sonstige Amtshandlungen

 

2.5.2.2.1

Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde oder der Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 oder § 49 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV

50 bis 673

2.5.2.2.2

Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde oder der Kenntnisse für Ärztinnen und Ärzte nach § 47 Absatz 1 Satz 1 oder § 49 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV

15 bis 1 200

2.5.2.2.3

Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde oder der Kenntnisse für Zahnärztinnen und Zahnärzte nach § 47 Absatz 1 Satz 1 oder § 49 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV

67 bis 870

2.5.2.2.4

Anerkennung von Kursen und anderen Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde nach § 48 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV

nach Zeitaufwand

2.5.2.2.5

Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder Kenntnisse im Strahlenschutz oder Versehen von deren Fortgeltung mit Auflagen nach § 50 Absatz 1 StrlSchV

nach Zeitaufwand

2.5.2.2.6

Anerkennung von Kursen im Strahlenschutz zum Erwerb der Fachkunde oder der Kenntnisse nach § 51 StrlSchV in Verbindung mit § 74 Absatz 1 oder
§ 74 Absatz 2 Satz 2 StrlSchG

nach Zeitaufwand

2.5.2.2.7

Verlängerung der Prüffrist nach § 88 Absatz 2 StrlSchV oder Befreiung von der Pflicht zur Prüfung nach § 88 Absatz 3 StrlSchV

159 bis 656

2.5.2.2.8

Befreiung von der Pflicht zur Dichtheitsprüfung nach § 89 Absatz 1 Satz 5 StrlSchV

234 bis 456

2.5.2.2.9

Festlegung einer von § 117 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV abweichenden Aufbewahrungsfrist nach § 117 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV

139 bis 317

2.5.2.2.10

Prüfung zur Qualitätssicherung durch die ärztliche Stelle nach § 130 Absatz 1 StrlSchV:

‒         Überprüfung eines Messsystems zur nuklearmedizinischen Diagnostik und Therapie

1 143 bis 1 780

2.5.2.2.11

Prüfung zur Qualitätssicherung durch die ärztliche Stelle nach § 130 Absatz 1 StrlSchV:

‒         Überprüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, Bestrahlungsvorrichtungen einschließlich Bestrahlungsplanungssystemen

2 149 bis 3 851

2.5.2.2.12

Prüfung zur Qualitätssicherung durch die ärztliche Stelle nach § 130 Absatz 1 StrlSchV:

‒         je Röntgenstrahler

452 bis 990 

2.5.2.2.13

Prüfung zur Qualitätssicherung durch die zahnärztliche Stelle nach § 130 Absatz 1 StrlSchV:

‒         je Röntgenstrahler

50 bis 350

2.5.2.2.14

Prüfung zur Qualitätssicherung durch die ärztliche oder zahnärztliche Stelle nach § 130 Absatz 1 StrlSchV:

‒         Überprüfung der Einrichtung zur Röntgentherapie

574 bis 1 037

2.5.2.2.15

Registrierung eines Strahlenpasses nach § 174 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV

nach Zeitaufwand

2.5.2.2.16

Ermächtigung von Ärztinnen oder Ärzten nach § 175 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV

 

a)        Erstantrag

b)       Verlängerungsantrag

269

164

2.5.3

Schutz vor nichtionisierender Strahlung

 

2.5.3.1

Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)

 

2.5.3.1.1

Zulassung einer Ausnahme nach § 10 OStrV

189 bis 2 390

2.5.3.2

Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG)

 

2.5.3.2.1

Überprüfung von Anlagen oder deren Betrieb nach § 6 Absatz 1 NiSG

95 bis 900

2.5.3.2.2

Anordnung nach § 6 Absatz 2 oder Absatz 3 NiSG

nach Zeitaufwand

2.5.3.2.3

Bekanntgabe einer Stelle zur Überprüfung einer Anlage nach § 6a Absatz 1 Satz 1 NiSG

nach Zeitaufwand

2.5.3.2.4

Widerruf der Bekanntgabe nach § 6a Absatz 1 Satz 4 NiSG

nach Zeitaufwand

2.5.3.3

UV-Schutz-Verordnung (UVSV)

 

2.5.3.3.1

Überprüfung der Qualifikationsnachweise nach § 6 Absatz 2 Satz 2 UVSV

nach Zeitaufwand

2.5.3.4

Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)

 

2.5.3.4.1

Prüfen von Anzeigen oder Fachkundenachweisen nach § 3 Absatz 3 NiSV

nach Zeitaufwand

2.5.3.4.2

Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Absatz 4 NiSV

nach Zeitaufwand

2.6

Sozialer Arbeitsschutz

 

2.6.1

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

 

2.6.1.1

Bewilligung von Anträgen auf Ausnahmen nach § 7 Absatz 5 ArbZG

238 bis 4 750

2.6.1.2

Feststellung der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer Beschäftigung nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 ArbZG

175 bis 850

2.6.1.3

Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a ArbZG

125 bis 3 082

2.6.1.4

Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b ArbZG

125 bis 3 232

2.6.1.5

Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c ArbZG

88 bis 2 707

2.6.1.6

Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 4 ArbZG

245 bis 7 750

2.6.1.7

Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 5 ArbZG

245 bis 7 750

2.6.1.8

Bewilligung von Ausnahmen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 ArbZG

125 bis 4 750

2.6.1.9

Bewilligung von Ausnahmen nach § 15 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder 4 ArbZG

125 bis 4 750

2.6.1.10

Bewilligung von Ausnahmen nach § 15 Absatz 2 ArbZG

238 bis 7 900

2.6.1.11

Anordnung von Maßnahmen nach § 17 Absatz 2 ArbZG

nach Zeitaufwand

2.6.2

Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG)

 

2.6.2.1

Bewilligung von Ausnahmen nach § 9 BbgLöG

75 bis 450

2.6.3

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV)

 

2.6.3.1

Bewilligung von Ausnahmen nach § 6 Absatz 1 JArbSchG

85 bis 875

2.6.3.2

Feststellung der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer Beschäftigung oder Anordnung eines Beschäftigungsverbotes oder einer -beschränkung nach § 27 Absatz 1 JArbSchG

200 bis 950

2.6.3.3

Bewilligung von Ausnahmen nach § 27 Absatz 3 JArbSchG

88 bis 1 016

2.6.3.4

Feststellung der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer Beschäftigung nach § 3 KindArbSchV

125 bis 950

2.6.4

Mutterschutzgesetz (MuSchG)

 

2.6.4.1

Erklärung der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer Kündigung nach § 17 Absatz 2 MuSchG

nach Zeitaufwand

2.6.4.2

Genehmigung einer Beschäftigung nach § 28 Absatz 1 MuSchG

50 bis 725

2.6.4.3

Untersagungsanordnung nach § 28 Absatz 2 Satz 1 MuSchG

nach Zeitaufwand

2.6.4.4

Bescheinigung über Eintritt der Genehmigungsfiktion auf Verlangen nach § 28 Absatz 3 Satz 2 MuSchG

18

2.6.4.5

Bewilligung von Ausnahmen nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 8 MuSchG

88 bis 725

2.6.4.6

Anordnung von Maßnahmen nach § 29 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 bis 7 und 9 MuSchG

nach Zeitaufwand

2.6.5

Heimarbeitsgesetz

 

2.6.5.1

Ausnahmegenehmigung nach § 9 Absatz 2 des Heimarbeitsgesetzes

48 bis 250

2.6.5.2

Leisten von Berechnungshilfe nach § 23 Absatz 2 des Heimarbeitsgesetzes

nach Zeitaufwand

2.6.6

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

 

2.6.6.1

Erklärung der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer Kündigung nach § 18 Absatz 1 BEEG

nach Zeitaufwand

2.6.7

Fahrpersonalgesetz (FPersG) und Fahrpersonalverordnung (FPersV)

 

2.6.7.1

Ausstellung von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmerkarten nach § 4a FPersG

36 bis 76

2.6.7.2

Bewilligung von Ausnahmen nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 FPersV

nach Zeitaufwand

2.6.8

Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

 

2.6.8.1

Erklärung der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer Kündigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 PflegeZG

nach Zeitaufwand

2.6.9

Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)

 

2.6.9.1

Erklärung der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer Kündigung nach § 2 Absatz 3 FPfZG in Verbindung mit § 5 Absatz 2 PflegeZG

nach Zeitaufwand

2.7

Betriebs- und Anlagensicherheit

 

2.7.1

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)

 

2.7.1.1

Anordnung von Maßnahmen nach § 27 Absatz 5 Nummer 1 ÜAnlG

nach Zeitaufwand

2.7.1.2

Anordnung von Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für Beschäftigte oder andere Personen nach § 27 Absatz 5 Nummer 2 ÜAnlG

nach Zeitaufwand

2.7.1.3

Anordnung zur Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 27 Absatz 5 Nummer 3 ÜAnlG

nach Zeitaufwand

2.7.1.4

Anordnung zur Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 27 Absatz 5 Nummer 4 ÜAnlG

nach Zeitaufwand

2.7.1.5

Anordnung einer außerordentlichen Prüfung einer Anlage nach § 27 Absatz 5 Nummer 5 ÜAnlG

nach Zeitaufwand

2.7.1.6

Anordnung zur Stilllegung einer Anlage nach § 27 Absatz 6 ÜAnlG

nach Zeitaufwand

2.7.2

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

 

2.7.2.1

Verlängerung der Frist über die Geltungsdauer einer Erlaubnis nach § 18 Absatz 6 Satz 2 BetrSichV

nach Zeitaufwand
zuzüglich 10 Prozent der bei der Erlaubniserteilung (Tarifstelle 2.7.2.3) ermittelten Gebühr

2.7.2.2

Entscheidung im Streitfall über die festgelegte Prüffrist nach § 15 Absatz 2 Satz 3, § 16 Absatz 2 Satz 2 oder Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 BetrSichV

225 bis 4 350

2.7.2.3

Erteilung einer Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 BetrSichV oder einer Teilerlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 2 BetrSichV für Errichtung und Betrieb oder für die Änderung einer Dampfkesselanlage, Füllanlage, Gasfüllanlage, Lageranlage, Füllstelle, Tankstelle oder Flugfeldbetankungsanlage

‒ bis 10 000 Euro Errichtungskosten: 800

‒ über 10 000 Euro bis
2 000 000 Euro Errichtungskosten:
800 zuzüglich 0,5 Prozent des Betrages der 10 000 Euro überschreitenden Errichtungskosten 

‒ über 2 000 000 Euro Errichtungskosten:
800 zuzüglich 0,5 Prozent des Betrages der 10 000 Euro überschreitenden Errichtungskosten und zuzüglich 0,2 Prozent des Betrages der
2 000 000 Euro überschreitenden Errichtungskosten

2.7.2.4

Erteilung einer Ausnahme nach § 19 Absatz 4 BetrSichV

375 bis 4 275

2.7.2.5

Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 19 Absatz 5 BetrSichV

nach Zeitaufwand

2.7.2.6

Verkürzen oder Verlängern einer Prüffrist nach § 19 Absatz 6 BetrSichV

175 bis 6 975

2.7.2.7

Anerkennung einer Prüfqualifikation nach § 15 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 BetrSichV

275 bis 1 250

3

Altenpflege

 

3.1

Anerkennung von Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung

 

3.1.1

Anerkennung einer Weiterbildungsstätte für die Heranbildung von Fachkräften für die gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege nach § 4 der Gerontopsychiatrische Fachkraft-Weiterbildungsverordnung

509 bis 758

4

Heimrecht

 

4.1

Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz (BbgPBWoG)

 

4.1.1

Mündliche und schriftliche Beratung bei der Planung konkreter Vorhaben zur Schaffung von unterstützenden Wohnformen im Sinne der §§ 4 und 5 BbgPBWoG, sofern der Rahmen der allgemeinen Beratung überschritten wird

155 bis 1 115

4.1.2

Schriftliche Beratung während des laufenden Betriebes einer unterstützenden Wohnform gemäß den §§ 4 und 5 BbgPBWoG, sofern der Rahmen einer allgemeinen Beratung überschritten wird und kein Fall des § 17 Nummer 4 BbgPBWoG vorliegt

155 bis 1 115

4.1.3

Prüfung der Anwendbarkeit des Gesetzes auf unterstützende Wohnformen gemäß § 1 und § 19 Absatz 2 BbgPBWoG (bei Verstoß gegen die Anzeigepflicht)

 

a)        Grundgebühr

b)       zuzüglich je Platz

391 bis 1 005

10

4.1.4

Überwachung nach § 19 Absatz 1 BbgPBWoG bei nicht fristgerechter beziehungsweise nicht ausreichender Mitteilung über Mängelbeseitigung nach § 22 Absatz 1 und 2 BbgPBWoG

a)        Grundgebühr 

b)       zuzüglich je Platz

150 bis 1 305

10

4.1.5

Erteilung von Anordnungen aufgrund festgestellter Mängel nach § 23 Absatz 1 BbgPBWoG

120 bis 1 005

4.1.6

Anordnung eines Aufnahmeverbotes oder Belegungsverbotes nach § 23 Absatz 2 BbgPBWoG

120 bis 1 005

4.1.7

Anordnung eines Beschäftigungsverbotes nach § 23 Absatz 3 BbgPBWoG

120 bis 1 005

4.1.8

Entscheidung über das Einsetzen einer kommissarischen Leitung nach § 23 Absatz 4 BbgPBWoG

 

a)        Grundgebühr

b)       zuzüglich je Platz

750 bis 2 291

10

4.1.9

Betriebsuntersagung gemäß § 24 Absatz 1 oder Absatz 2 BbgPBWoG oder Untersagung der weiteren Vornahme der Pflege und Betreuung nach § 24 Absatz 3 BbgPBWoG

968 bis 2 797

4.1.10

Vorläufige Betriebsuntersagung nach § 24 Absatz 4 BbgPBWoG

314 bis 1 521

4.1.11

Erteilung eines Bescheides über die Zustimmung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BbgPBWoG zu der Annahme zusätzlicher Leistungen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 BbgPBWoG

 

 

a)        Grundgebühr

b)       zuzüglich 5 Prozent der erhaltenen zusätzlichen Leistung, höchstens 2 000 Euro

120 bis 720

4.1.12

Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 BbgPBWoG, soweit die Amtshandlung zum Vorteil der Adressatin oder des Adressaten der Amtshandlung vorgenommen wird oder werden soll und der Leistungsanbieter keine unmittelbare Verbesserung der Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner belegt

 

a)        Grundgebühr

b)       zuzüglich 5 Prozent des ersparten Aufwandes, jedoch höchstens 2 000 Euro

120 bis 1 671

4.2

Strukturqualitätsverordnung (SQV)

 

4.2.1

Einräumung oder Verlängerung von Fristen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 SQV

79 bis 1 220

5

Soziale Berufe

 

5.1

Erteilung der staatlichen Anerkennung zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung:
„Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin“,
„Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge“,
„Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“,
„Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“,
„Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder
„Staatlich anerkannter Heilpädagoge“

53 bis 240

5.2

Erteilung einer Zweitschrift über die staatliche Anerkennung in einem sozialen Beruf nach Tarifstelle 5.1 nach § 1 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes (BbgSozBerG)

53 bis 203

5.3

Ausstellen einer Bescheinigung über die Erfüllung der Voraussetzungen zur rechtmäßigen Erbringung einer Dienstleistung nach § 20 Absatz 5 BbgSozBerG

113 bis 210

5.4

Anerkennung einer Weiterbildungsstätte für soziale Berufe nach den betreffenden gesetzlichen Bestimmungen nach § 25 BbgSozBerG

509 bis 758

5.5

Erteilung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes (UstG) für Weiterbildungsstätten in sozialen Berufen

55

5.6

Erteilung einer Bescheinigung zur Vorlage im Ausland für die zuständigen sozialen Berufe nach § 1 Absatz 1 und 2 BbgSozBerG

65

5.7

Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Angehörige im Bereich der sozialen Berufe

65

5.8

Erteilung eines Bescheides nach Prüfung der Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen mit dem reglementierten Beruf im Land Brandenburg:
„Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin“,
„Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge“,
„Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“,
„Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“,
„Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder
„Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ nach den §§ 9 bis 13 des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

38 bis 495

6

Prüfungsordnung für die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“

 

6.1

Zulassung und Erstabnahme der Prüfung einschließlich Zeugnisausstellung nach den §§ 11, 12, 22 und 23 der Prüfungsordnung für die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“

360

6.2

Wiederholung der Prüfung nach den §§ 12 und 24 der Prüfungsordnung für die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“

175

7

Gesundheitswesen

 

7.1

Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte

 

7.1.1

Erteilung oder Wiedererteilung der Approbation nach § 3 Absatz 1 der Bundesärzteordnung oder § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

173 bis 872

7.1.2

Erteilung der Berufserlaubnis nach § 10 Absatz 1 bis 3 der Bundesärzteordnung oder § 13 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

340 bis 680

7.1.3

Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 10 Absatz 1 bis 3 der Bundesärzteordnung oder § 13 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

109

7.1.4

Erteilung einer vorübergehenden Berufserlaubnis bei einer begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Auslandsausbildung nach § 10 Absatz 5 der Bundesärzteordnung oder § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

125 bis 231

7.1.5

Fertigung einer Zweitschrift über eine Approbation nach der Bundesärzteordnung oder dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

56 bis 205

7.1.6

Entgegennahme und Prüfung einer schriftlichen Erklärung über den Verzicht der Approbation nach § 9 der Bundesärzteordnung oder § 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde und Veranlassung weiterer Maßnahmen

95

7.1.7

Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) zur Vorlage im Ausland

95

7.1.8

Erteilung der Bescheinigung „Certificate three out of five years medical practice“

95

7.1.9

Entscheidungen approbationsrechtlicher Art nach den §§ 5 und 6 der Bundesärzteordnung oder nach den §§ 4 und 5 des Zahnheilkundegesetzes

nach Zeitaufwand

7.1.10

Vergleich einer im Ausland erworbenen und abgeschlossenen Berufsqualifikation mit einem Studium der Humanmedizin oder der Zahnmedizin in Deutschland zur Feststellung wesentlicher Unterschiede oder der Gleichwertigkeit (ohne Einbeziehung möglicher Gutachterkosten) nach § 3 der Bundesärzteordnung, § 2 des Zahnheilkundegesetzes, den §§ 36, 37, 38 der Approbationsordnung für Ärzte und § 59 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

130 bis 895

7.1.11

Entscheidungen und Bescheinigungen in Studien-, Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten nach der Approbationsordnung für Ärzte oder nach Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

45 bis 125

7.2

Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten

 

7.2.1

Erteilung oder Wiedererteilung der Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG)

173 bis 872

7.2.2

Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung nach § 3 oder § 4 PsychThG

340 bis 680

7.2.3

Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 PsychThG

109

7.2.4

Entgegennahme und Prüfung einer schriftlichen Erklärung über den Verzicht der Approbation nach § 6 PsychThG und Veranlassung weiterer Maßnahmen

95

7.2.5

Entscheidungen und Bescheinigungen in Studien-, Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten nach der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

45 bis 125

7.2.6

Fertigung einer Zweitschrift über eine Approbation nach § 2 PsychThG

56 bis 205

7.2.7

Entscheidungen approbationsrechtlicher Art nach § 5 PsychThG

nach Zeitaufwand

7.2.8

Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) zur Vorlage im Ausland

95

7.2.9

Vergleich einer im Ausland erworbenen und abgeschlossenen Berufsqualifikation mit einer Ausbildung nach dem PsychThG zur Feststellung wesentlicher Unterschiede oder der Gleichwertigkeit (ohne Einbeziehung möglicher Gutachterkosten) nach den §§ 11 bis 13 PsychThG

130 bis 895

7.3

Apothekerinnen und Apotheker

 

7.3.1

Erteilung oder Wiedererteilung der Approbation gemäß § 4 der Bundes-Apothekerordnung und den §§ 20 und 21 der Approbationsordnung für Apotheker

173 bis 872

7.3.2

Erteilung der Berufserlaubnis gemäß § 11 Absatz 1 oder 1a der Bundes-Apothekerordnung

340 bis 680

7.3.3

Verlängerung der Berufserlaubnis gemäß § 11 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung

109

7.3.4

Fertigung einer Zweitschrift über eine Approbation nach der Bundes-Apothekerordnung

56 bis 205

7.3.5

Entgegennahme und Prüfung einer schriftlichen Erklärung über den Verzicht der Approbation nach § 10 der Bundes-Apothekerordnung und Veranlassung weiterer Maßnahmen

95

7.3.6

Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) zur Vorlage im Ausland

95

7.3.7

Erteilung der Bescheinigung „Certificate three out of five years“

95

7.3.8

Entscheidungen approbationsrechtlicher Art nach den §§ 6 bis 8 der Bundes-Apothekerordnung

nach Zeitaufwand

7.3.9

Vergleich einer im Ausland erworbenen und abgeschlossenen Berufsqualifikation mit einem Studium der Pharmazie in Deutschland zur Feststellung wesentlicher Unterschiede oder der Gleichwertigkeit (ohne Einbeziehung möglicher Gutachterkosten) nach § 4 der Bundes-Apothekerordnung und § 22c der Approbationsordnung für Apotheker

130 bis 895

7.4

Fachberufe des Gesundheitswesens

 

7.4.1

Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung für Berufe nach § 2 des Pflegeberufegesetzes (PflBG), § 2 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes (BbgKPHG), § 1 des Brandenburgischen Altenpflegehilfegesetzes (BbgAltPflHG), § 5 des Hebammengesetzes (HebG),
§ 1 des MT-Berufe-Gesetzes (MTBG), den §§ 1 und 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes (ATA-OTA-G), § 2 des Diätassistentengesetzes (DiätAssG), § 2 des Ergotherapeutengesetzes (ErgThG), § 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes (MPhG), § 2 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 2 des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG), § 1 des Orthoptistengesetzes (OrthoptG), § 2 des Podologengesetzes (PodG) sowie § 2 des PTA-Berufsgesetzes (PTAG)

53 bis 226

7.4.2

Erteilung einer Zweitschrift (Zeugnis oder Erlaubnis)

59 bis 202

7.4.3

 

Entscheidung über die Anrechnung von anderen Ausbildungen und Tätigkeiten auf eine Ausbildung nach den betreffenden Berufsgesetzen

 

a) Aufgrund von gesetzlichen Vorgaben nach § 12 Absatz 2 PflBG, § 6 Absatz 2 BbgKPHG, § 23 Absatz 4 ATA-OTA-G, § 12 Absatz 1 und 2 MPhG, § 4 Absatz 4 Satz 2 ErgThG 

b) Übrige Fälle (Gleichwertigkeitsprüfung mit Einzelfallentscheidung) nach § 12 Absatz 1 PflBG, § 6 Absatz 1 BbgKPHG, § 15 MTBG, § 23 Absatz 1 ATA-OTA-G, § 7 DiätAssG, § 4 Absatz 4 ErgThG, § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 3 MPhG, § 4 Absatz 4 LogopG, § 9 NotSanG, § 7 OrthoptG, § 6 Absatz 2 PodG, § 12 PTAG, § 5 Absatz 1 BbgAltPflHG

59


59 bis 195

7.4.4

Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) für Angehörige der Gesundheitsfachberufe zur Vorlage im Ausland nach RL 2005/36/EG

65

7.4.5

Erteilung der Genehmigung auf Wechsel des Prüfungsausschusses nach § 9 Absatz 2 PflAPrV, § 3 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg, § 19 Absatz 3 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV), § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV), § 20 Absatz 1 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV), § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten (DiätAss-APrV), § 2 Absatz 2 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ErgThAPrV), § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten, § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO), § 4 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV), § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten (OrthoptAPrV), § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV), § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV)

94

7.4.6

Entscheidung erlaubnisrechtlicher Art nach § 3 PflBG, § 2 Absatz 2 BbgKPHG, den §§ 6 bis 8 HebG, den §§ 2 bis 4 MTBG, den §§ 3 und 4 ATA-OTA-G, § 2 Absatz 1 DiätAssG in Verbindung mit den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), § 3 ErgThG, § 2 Absatz 1 MPhG in Verbindung mit den §§ 48 und 49 VwVfG, § 3 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 2 Absatz 2 NotSanG, § 2 Absatz 1 OrthoptG in Verbindung mit den §§ 48 und 49 VwVfG, § 2 Absatz 1 PodG in Verbindung mit den §§ 48 und 49 VwVfG, den §§ 3 bis 5 PTAG, § 1 Absatz 3 BbgAltPflHG

nach Zeitaufwand

7.4.7

Vergleich einer im Ausland erworbenen und abgeschlossenen Berufsqualifikation mit einer Ausbildung nach den §§ 40 bis 42 PflBG, § 2 Absatz 3 bis 6 KrPflG, den §§ 2a bis 2c BbgKPHG, § 43 in Verbindung mit den §§ 46 bis 59 HebG, § 2 Absatz 2 bis 4 MTAG, den §§ 46 bis 53 MTBG, den §§ 38 und 43 bis 45 ATA-OTA-G, § 2 Absatz 2 bis 4 DiätAssG, § 2 Absatz 2 bis 4 ErgThG, § 2 Absatz 2 bis 5 MPhG, § 2 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 2 Absatz 3 bis 5 NotSanG, § 2 Absatz 2 bis 4 OrthoptG, § 2 Absatz 2 bis 4 PodG, den §§ 28 bis 41 PTAG zur Feststellung wesentlicher Unterschiede oder der Gleichwertigkeit (ohne Einbeziehung möglicher Gutachterkosten)

170 bis 845

7.4.8

Entscheidungen über die Ermächtigung zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen für Fachkräfte des Gesundheitswesens aus dem Ausland nach § 44 Absatz 1 PflBG, § 20a Absatz 2 und § 20b Absatz 2 KrPflAPrV, § 52 Absatz 1 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen, § 71 Absatz 2 MTAPrV, § 25b Absatz 2 MTA-APrV, § 81 Absatz 2 ATA-OTA-APrV, § 16a Absatz 2 und § 16b Absatz 2 DiätAss-APrV, § 16a Absatz 2 und § 16b Absatz 2 ErgThAPrV, § 16a Absatz 2 und § 16b Absatz 2 LogAPrO, § 21 Absatz 2 und § 22 Absatz 2 NotSan-APrV, § 16a Absatz 2 und § 16b Absatz 2
OrthoptAPrV, § 16a Absatz 2 und § 16b Absatz 2 PodAPrV, § 18a Absatz 2 und § 18b Absatz 2 PTA-APrV

1 254 bis 1 592

7.4.9

Zulassung zur staatlichen Prüfung als Nichtschülerin oder Nichtschüler nach den §§ 15 und 16 der Altenpflegehilfe-Ausbildungs-Prüfungsverordnung (AltPflHilfeAPrV)

54 bis 200

7.5

Apotheken

 

7.5.1

Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer

 

a)        Apotheke ohne Filialapotheke

b)       Apotheke oder Filialapotheke nach Verlegung

1 120

1 120

7.5.2

Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Absatz 2 des Apothekengesetzes (ApoG) zum Betrieb von

 

a)        zwei Apotheken

b)       drei Apotheken

c)        vier Apotheken

1 966

2 820

3 651

7.5.3

Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke nach den §§ 1 und 16 ApoG

1 245

7.5.4

Änderung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke sowie der Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke gemäß den §§ 1, 11a, 13 und 16 ApoG

187

7.5.5

Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke an eine Pächterin oder einen Pächter nach § 9 ApoG

1 250

7.5.6

Abnahmebesichtigung einer Apotheke bei Neueröffnung oder Umbau

507

7.5.7

Besichtigung oder Nachbesichtigung einer Apotheke nach § 64 des Arzneimittelgesetzes (AMG)

470

7.5.8

Besichtigung einer Apotheke nach § 64 AMG – Personalkontrolle –

293

7.5.9

Besichtigung oder Nachbesichtigung einer Apotheke nach § 64 AMG, bei der Sondervorschriften der §§ 34 und 35 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) einschlägig sind

1 019

7.5.10

Erteilung der Genehmigung der Arzneimittelversorgung zwischen Einrichtungen gleicher Träger sowie von Verträgen über die Versorgung mit Arzneimitteln nach § 14 ApoG

417

7.5.11

Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke nach § 13 ApoG

365

7.5.12

Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung der Dienstbereitschaft der Apotheke von der Privatwohnung nach § 23 ApBetrO

140

7.5.13

 

Genehmigung zum Versandhandel mit Arzneimitteln

 

a)        ohne Besichtigung

b)       mit Besichtigung

267

701

7.5.14

Prüfung und Bearbeitung von Anzeigen nach § 4 Absatz 6 ApBetrO

 

a)        ohne Besichtigung

b)       mit Besichtigung

179

466

7.5.15

Ausfertigung der Zweitschrift einer Betriebserlaubnis für eine Apotheke oder der Zweitschrift einer Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke

66

7.5.16

Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke

 

a)        ohne Inspektion

b)       mit Inspektion

374 bis 1 643

1 066 bis 4 827

7.5.17

Besichtigung oder Nachbesichtigung einer Krankenhausapotheke nach § 64 AMG

1 066 bis 4 827

7.5.18

Genehmigung über die Vertretung der Apothekenleiterin oder des Apothekenleiters durch eine Apothekerin oder einen Apotheker über den Zeitraum von drei Monaten hinaus

51

7.5.19

Anzeige über den Wechsel der Filialleitung oder der Leitung einer Krankenhausapotheke

106

7.5.20

Änderung der Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln

78

7.6

Humanarzneimittel

 

7.6.1

Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung nach § 13 AMG

nach Zeitaufwand

7.6.2

Änderung der Erlaubnis nach Tarifstelle 7.6.1 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG

 

a)        ohne Inspektion

b)       mit Inspektion

280

nach Zeitaufwand

7.6.3

Besichtigung oder Nachbesichtigung zu überwachender Betriebe oder Einrichtungen nach § 64 AMG (außer Besichtigung von Apotheken)

nach Zeitaufwand

7.6.4

Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Großhandels gemäß § 52a AMG

nach Zeitaufwand

7.6.5

Änderung der Erlaubnis zum Betrieb eines Großhandels mit Arzneimitteln gemäß § 52a AMG

 

a)        ohne Inspektion

b)       mit Inspektion

119

nach Zeitaufwand

7.6.6

Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 AMG

 

a)        ohne Inspektion

b)       mit Inspektion

280

nach Zeitaufwand

7.6.7

 

Änderung der Erlaubnis nach Tarifstelle 7.6.6

 

a)        Buchstabe a in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG

b)       Buchstabe b in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG

280

nach Zeitaufwand

7.6.8

Betriebsbesichtigung eines Produktionsunternehmens im Bereich außerhalb der Europäischen Union einschließlich Ausstellung des erforderlichen Zertifikates nach § 72a Absatz 1 Nummer 2 AMG

nach Zeitaufwand

7.6.9

Erstellen einer Erlaubnis oder Bescheinigung über die erfolgreiche Abnahmebesichtigung und Inspektion von Betriebsteilen nicht im Land Brandenburg ansässiger pharmazeutischer Unternehmerinnen oder Unternehmer

nach Zeitaufwand

7.6.10

Erteilung der Erlaubnis für die Gewinnung von Gewebe und für Laboruntersuchungen für die Gewinnung von Gewebe nach § 20b AMG

nach Zeitaufwand

7.6.11

 

Änderung der Erlaubnis nach Tarifstelle 7.6.10 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG

 

a)        ohne Inspektion

b)       mit Inspektion

280

nach Zeitaufwand

7.6.12

Erteilung der Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Lagerung oder das Inverkehrbringen von Gewebe oder Gewebezubereitungen nach § 20c AMG

nach Zeitaufwand

7.6.13

Änderung der Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Lagerung oder das Inverkehrbringen von Gewebe oder Gewebezubereitungen nach § 20c in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG

 

a)        ohne Inspektion

b)       mit Inspektion

280

nach Zeitaufwand

7.6.14

Erteilung der Einfuhrerlaubnis für Gewebe und bestimmte Gewebezubereitungen nach § 72b AMG

 

a)        ohne Inspektion

b)       mit Inspektion

280

nach Zeitaufwand

7.6.15

Änderung der Einfuhrerlaubnis für Gewebe und bestimmte Gewebezubereitungen nach § 72b AMG nach Tarifstelle 7.6.14 Buchstabe a in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG

 

a)        ohne Inspektion

b)       mit Inspektion

280

nach Zeitaufwand

7.6.16

Bescheinigung über die Einhaltung von Grundregeln in Betrieben außerhalb der Europäischen Union einschließlich Vergewisserung im Herkunftsland über die Einhaltung von Standards der guten fachlichen Praxis bei der Gewinnung oder der Be- und Verarbeitung von Geweben nach § 72b AMG (Inspektion)

nach Zeitaufwand

7.6.17

Überwachung klinischer Prüfungen nach § 64 AMG

a)        bei Prüfärztinnen oder Prüfärzten

b)       bei Leiterinnen oder Leitern der klinischen Prüfung 

c)        bei Sponsoren

d)       bei Auftragsforschungsinstituten

nach Zeitaufwand

7.6.18

Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln bei Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen, Zahnärzten, Apotheken, in Krankenhäusern und Einrichtungen des Rettungsdienstes (gegebenenfalls einschließlich Besichtigung oder Nachbesichtigung)

nach Zeitaufwand

7.6.19

Ausstellung eines Zertifikates der Weltgesundheitsorganisation (WHO-Zertifikat) nach § 73a Absatz 2 AMG

108

7.6.20

Ausstellung eines Zertifikates nach § 64 Absatz 3f AMG

167

7.6.21

Ausstellung einer Bescheinigung für die zollamtliche Abfertigung nach § 73 Absatz 6 AMG

Gebühr pro Arzneimittel

110

7.6.22

Bescheinigung der Sachkenntnis als Pharmaberaterin oder Pharmaberater gemäß § 75 Absatz 2 und 3 AMG

96

7.6.23

Untersuchungen pro einzelne Arzneispezialität oder sonstige Arzneimittel nach § 65 AMG, soweit diese Untersuchungen Maßnahmen nach den §§ 64 und 69 AMG nach sich ziehen

132 bis 4 015

7.6.24

Maßnahmen nach § 69 AMG in Verbindung mit der Mitwirkungspflicht gemäß § 66 AMG im Zusammenhang mit der Untersuchung von Arzneimittelproben

79 bis 3 053

7.6.25

Befreiung von der Pflicht zur Rückstellmusterhaltung von Arzneimitteln

57 bis 622

7.6.26

Bescheid über das Verbot des Inverkehrbringens eines Arzneimittels nach dem AMG

 

a)        ohne Inspektion

b)       mit Inspektion

968

nach Zeitaufwand

7.6.27

Durchführung von Maßnahmen gemäß den §§ 64 und 69 AMG

nach Zeitaufwand

7.6.28

Erteilen einer Ausnahmegenehmigung zum Abweichen von Vorgaben des Europäischen Arzneibuches für Wasser in Luft zur medizinischen Anwendung

108

7.6.29

Überwachung und Nachbesichtigung des Einzelhandels mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken durch die Landkreise und kreisfreien Städte

36 bis 268

zuzüglich Auslagen

7.6.30

Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln zur Durchführung von medikamentös induzierten Schwangerschaftsabbrüchen (gegebenenfalls einschließlich Besichtigung oder Nachbesichtigung) gemäß § 64 AMG

80 bis 814

7.6.31

Durchführung einer Überwachung gemäß § 64 AMG – Abbruch der Inspektion aus bei dem zu besichtigenden Betrieb liegenden Gründen

505

7.6.32

Bestätigung von Anzeigen gemäß § 67 AMG (außer von Anzeigen von zur Ausübung der Heilkunde berechtigten Personen über die Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung an den von ihnen behandelten Patientinnen und Patienten und Anzeigen des Einzelhandels mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken)

109

7.6.33

Bestätigung von Anzeigen gemäß § 67 AMG von zur Ausübung der Heilkunde berechtigten Personen über die Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung an den von ihnen behandelten Patientinnen und Patienten

40

7.7

Medizinprodukte ohne Messfunktion

 

7.7.1

Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Vorbeugung künftiger Verstöße sowie bei sonstiger Nichtkonformität gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) 2017/745 und Artikel 88 der Verordnung (EU) 2017/746 in Verbindung mit § 78 MPDG sowie Artikel 97 der Verordnung (EU) 2017/745 und Artikel 92 der Verordnung (EU) 2017/746 in Verbindung mit § 78 Absatz 3 MPDG

nach Zeitaufwand

7.7.2

Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung der von der Bundesoberbehörde zum Schutz vor Risiken angeordneten Maßnahmen und eigenverantwortlich durchgeführten Sicherheitskorrekturmaßnahmen der Hersteller gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) 2017/745 und Artikel 90 der Verordnung (EU) 2017/746 in Verbindung mit § 77 Absatz 3 MPDG

nach Zeitaufwand

7.7.3

Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit oder Sicherheit von Patienten, von Anwendern oder anderen Personen oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) 2017/745 und Artikel 90 der Verordnung (EU) 2017/746 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 des MPDG, Artikel 98 der Verordnung (EU) 2017/745 und Artikel 93 der Verordnung (EU) 2017/746 in Verbindung mit § 82 Absatz 2 des MPDG

nach Zeitaufwand

7.7.4

Ausstellung von Freiverkaufszertifikaten auf Antrag des Verantwortlichen für das Inverkehrbringen mit Sitz im Land Brandenburg gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 und Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/746 in Verbindung mit § 10 MPDG

nach Zeitaufwand

7.7.5

Überwachungstätigkeiten nach dem Medizinprodukterecht gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 und Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/746 in Verbindung mit § 68 Absatz 1 MPDG und § 77 Absatz 1 MPDG

nach Zeitaufwand

7.7.6

Untersuchung eines Produktes im Rahmen von § 79 Absatz 1 Nummer 3 MPDG, soweit diese Untersuchung Maßnahmen nach Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 2017/745 oder Artikel 88 der Verordnung (EU) Nr. 2017/746 in Verbindung mit § 78 MPDG sowie Artikel 97 der Verordnung (EU) Nr. 2017/745 oder Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 2017/746 in Verbindung mit § 78 Absatz 3 MPDG nach sich zieht

nach Zeitaufwand

zuzüglich der Auslagen für Sachverständige

7.8

Infektionsschutzgesetz (IfSG) und Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz (BbgGDG)

 

7.8.1

Anordnung von Maßnahmen nach § 16 IfSG

28 bis 287

7.8.2

Untersuchungen bei sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuberkulose nach § 19 IfSG

27 bis 113

7.8.3

Infektionshygienische Überwachung nach § 23 Absatz 6, § 35 und § 36 IfSG

Besichtigung und Überprüfung von Einrichtungen und deren Leistungen auf die Einhaltung der Anforderungen an die Hygiene, die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen

84 bis 1 681

7.8.4

Ärztliche Bescheinigungen und Belehrungen nach § 43 IfSG

Gebührenfrei ist die Ausstellung der Bescheinigung einschließlich der Belehrung anlässlich von Schülerpraktika, von Praktika im Rahmen der Schulbildung und Berufsvorbereitung oder ähnlichen Praktika. Gebührenfrei ist ebenfalls die Ausstellung der Bescheinigung im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres, eines Freiwilligen ökologischen Jahres sowie im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes. Es muss eine Bescheinigung des Praktikums-/Ausbildungsbetriebes oder Arbeitgebers vorliegen. Die Bescheinigung ist für die Dauer des Praktikums zeitlich befristet.

 

7.8.4.1

Bescheinigung einschließlich Belehrung nach § 43 Absatz 1 IfSG für die erstmalige Ausübung von in § 42 IfSG bezeichneten Arbeiten

33

7.8.4.2

Wiederholungsausstellung der Bescheinigung einschließlich der Belehrung nach § 43 Absatz 1 IfSG

33

7.8.5

Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach den §§ 44 bis 53 IfSG

 

7.8.5.1

Erteilung der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG

386

7.8.5.2

Untersagung der erlaubnisfreien Tätigkeit mit Krankheitserregern nach § 45 Absatz 4 IfSG

nach Zeitaufwand

7.8.5.3

Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 48 IfSG

nach Zeitaufwand

7.8.5.4

Zustimmung zur Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Absatz 2 IfSG

834 bis 1 635

7.8.5.5

Untersagung der anzeigepflichtigen Tätigkeit nach § 49 Absatz 3 IfSG

nach Zeitaufwand

7.8.5.6

Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 51 IfSG

nach Zeitaufwand

7.8.5.7

Entscheidung über den Antrag auf Erweiterung der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern gemäß § 44 IfSG

188

7.8.6

Hygieneüberwachung nach § 3 BbgGDG außer Badegewässer, Schwimm- und Badeanstalten

Besichtigung und Überprüfung von Einrichtungen und deren Leistungen auf die Einhaltung der Anforderungen an die Hygiene, die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen

84 bis 1 681

7.9

Brandenburgisches Bestattungsgesetz (BbgBestG)

 

7.9.1

Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung der klinischen Sektion nach § 11 BbgBestG in Verbindung mit § 2 der Sektionsverordnung

113 bis 295

7.9.2

Auskünfte nach § 17 Absatz 4 BbgBestG

16 bis 41

7.9.3

Genehmigung zur Aufbewahrung einer Leiche außerhalb einer Leichenhalle nach § 18 Absatz 1 Satz 3 BbgBestG

45

7.9.4

Unbedenklichkeitsgenehmigung zur Beförderung einer Leiche oder Genehmigung der Benutzung eines anderen Fahrzeuges als eines Leichenwagens zur Leichenbeförderung nach § 18 Absatz 2 BbgBestG

23

7.9.5

Ausstellen eines Leichenpasses nach § 18 Absatz 4 BbgBestG

16 bis 72

7.9.6

Entscheidung über den Antrag auf Bestattung nach Ablauf der Bestattungsfrist nach § 19 Absatz 3 Satz 2 BbgBestG

16 bis 51

7.9.7

Entscheidung über den Antrag auf Bestattung vor Ablauf von 48 Stunden nach dem Tod nach § 22 Absatz 1 Satz 3 BbgBestG

12

7.9.8

Durchführung der zweiten Leichenschau nach § 23 Absatz 1 BbgBestG

20 bis 53

7.9.9

Entscheidung über den Antrag auf Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche nach § 33 Absatz 2 Satz 2 BbgBestG

26 bis 67

7.9.10

Klinische Sektion im Auftrag der Amtsärztin oder des Amtsarztes oder des Ordnungsamtes (Anatomische Sektion) nach den §§ 8 und 11 BbgBestG

460; bei hochgradiger Fäulnis 800

7.9.11

Sektion im privaten Auftrag zur Ausstellung des Totenscheins (Feuerbestattung) nach den §§ 17 und 23 BbgBestG

460

7.9.12

Ärztliche Leichenschau mit Totenschein nach § 17 BbgBestG

40

7.9.13

Leichenlagerung (Leichenkühlung) nach § 18 BbgBestG

15 je Tag;
250 je Monat

7.10

IGV-Durchführungsgesetz (IGV-DG)

 

7.10.1

Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Zulassung als Gelbfieber-Impfstelle 

315 bis 577

7.11

Anerkennung von Einrichtungen des Gesundheitswesens

 

7.11.1

Erteilung der staatlichen Anerkennung von Schulen für Krankenpflegehilfe, Schulen für Altenpflegehilfe, Pflegeschulen, Schulen für medizinisch-technische Laboratoriumsassistenz, Schulen für medizinisch-technische Radiologieassistenz, Schulen für Diätassistenz, Schulen für Ergotherapie, Schulen für Berufe in der Physiotherapie, Schulen für Logopädie, Schulen für Orthoptik, Schulen für Podologie, Schulen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, Schulen für pharmazeutisch-technische Assistenz, Schulen für Operationstechnische Assistenz oder Anästhesietechnische Assistenz und andere Ausbildungsstätten oder Schulen für Fachberufe des Gesundheitswesens nach § 6 Absatz 2 PflBG, § 4 Absatz 2 BbgKPHG, § 18 Absatz 1 MTBG, § 22 Absatz 1, 2 ATA-OTA-G, § 4 DiätAssG, § 4 Absatz 1 ErgThG, § 9 Absatz 1 MPhG, § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 NotSanG, § 4 OrthoptG, § 4 PodG und § 15 PTAG und § 3 Absatz 2 BbgAltPflHG, jeweils in Verbindung mit der Gesundheitsberufeschulverordnung (GBSchV)

1 592 bis 5 496

7.11.2

Erteilung und Änderung der Ermächtigung zur Durchführung der praktischen Ausbildung oder praktischen Tätigkeit oder von Teilen der praktischen Ausbildung für Fachberufe des Gesundheitswesens nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 NotSanG, § 7 Absatz 1 und 2 MPhG sowie § 14 Absatz 2 ATA-OTA-G

36 bis 473

7.11.3

Erteilung von Änderungsbescheiden für staatlich anerkannte Aus- und Weiterbildungseinrichtungen der Fachberufe des Gesundheitswesens nach § 6 Absatz 2 PflBG, § 4 Absatz 2 BbgKPHG, § 18 Absatz 1 MTBG, § 22 Absatz 1 und 2 ATA-OTA-G, § 4 DiätAssG, § 4 Absatz 1 ErgThG, § 9 Absatz 1 MPhG,
§ 4 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 NotSanG, § 4 OrthoptG, § 4 PodG, § 15 PTAG, § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens (WBGesG), § 3 Absatz 1 der Ambulanten Pflege-Weiterbildungsverordnung (APWBV), § 3 Absatz 1 Hygienefachkraft-Weiterbildungsverordnung (HygWBV)

62 bis 746

7.11.4

Anerkennung einer Weiterbildungsstätte für Gesundheitsfachberufe nach den betreffenden gesetzlichen Bestimmungen nach § 2 Absatz 2 WBGesG, § 3 Absatz 1 APWBV, § 3 Absatz 2 HygWBV

1 009 bis 5 496

7.11.5

Erteilung von Änderungsbescheiden für staatlich anerkannte Ausbildungseinrichtungen nach § 28 Absatz 1 PsychThG

63 bis 588

7.11.6

Erteilung einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG für Bildungsmaßnahmen der Gesundheitsberufe

 

a)        Bescheinigung je beantragte Maßnahme 

b)       Zweitschrift

80

30

7.11.7

Konzessionierung von Privatkrankenanstalten gemäß § 30 der Gewerbeordnung

440 bis 4 286

7.12

Brandenburgisches Kurortegesetz (BbgKOG)

 

7.12.1

Verleihung einer Artbezeichnung nach § 10 BbgKOG

2 046 bis 4 482

7.12.2

Gleichzeitige Verleihung mehrerer Artbezeichnungen (Zusatzbezeichnungen) nach § 10 BbgKOG

2 388 bis 5 316

7.12.3

Nachträgliche Verleihung einer Zusatzartbezeichnung nach § 10 BbgKOG

1 622 bis 2 922

7.12.4

Überprüfen der Anerkennungsvoraussetzungen für Kurorte – turnusmäßige Wiederholungsprüfung

1 793 bis 4 140

7.13

Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)

 

7.13.1

Durchführung von Maßnahmen nach § 18 Absatz 1 MedCanG

nach Zeitaufwand

7.13.2

Untersuchungen einzelner Proben von Cannabis zu medizi-
nischen Zwecken oder von Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken nach § 19 MedCanG, soweit diese Untersuchungen Maßnahmen nach
§ 18 Absatz 1 MedCanG nach sich ziehen

Anmerkung:
Kosten für Laboruntersuchungen durch die Beauftragung Dritter sind als Auslagen nach § 9 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg zu erheben.

nach Zeitaufwand

7.14

Sonstiges

 

7.14.1

Erteilung der staatlichen Anerkennung von Heilquellen gemäß § 53 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 18 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG)

nach Zeitaufwand

7.14.2

Kenntnisüberprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und Heilpraktikeranwärtern

 

7.14.2.1

Schriftliche Kenntnisüberprüfung gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung

554

7.14.2.2

Mündlich-praktische Kenntnisüberprüfung gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung

487

7.14.3

Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung

 

7.14.3.1

Erlaubniserteilung nach Kenntnisüberprüfung nach § 1 Absatz 1 des Heilpraktikergesetzes  

189

7.14.3.2

Erlaubniserteilung nach Prüfung der Aktenlage nach § 1 Absatz 1 des Heilpraktikergesetzes

294

7.14.4

Besondere Aufgaben der Rechtsmedizin

 

7.14.4.1

CT-Untersuchung an Verstorbenen

602

8

Betreuungsrecht

 

8.1

Anerkennung eines betreuungsspezifischen Studiengangs nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV)

1 586

8.2

Anerkennung eines betreuungsspezifischen Aus- und Weiterbildungsgangs nach § 5 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 1 der BtRegV

1 636

8.3

Anerkennung eines Sachkundelehrgangs nach § 8 Absatz 1 der BtRegV

1 705

8.4

Verlängerung einer Anerkennung eines Sachkundelehrgangs nach § 8 Absatz 5 der BtRegV

956

8.5

Anerkennung einzelner Module eines Sachkundelehrgangs nach § 8 Absatz 6 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 der BtRegV

845

8.6

Verlängerung der Anerkennung einzelner Module eines Sachkundelehrgangs nach § 8 Absatz 6 in Verbindung mit § 8 Absatz 5 der BtRegV

426