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Verordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen des Ministeriums der Justiz außerhalb der Justizverwaltung (Gebührenordnung MdJ - GebOMdJ)
Verordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen des Ministeriums der Justiz außerhalb der Justizverwaltung (Gebührenordnung MdJ - GebOMdJ)
vom 10. August 2000
(GVBl.II/00, [Nr. 16], S.295)
zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 33], S.563)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet der Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der Finanzen:
§ 1
Gebührentarif
(1) Für Veröffentlichungen im Amtsblatt für Brandenburg auf der Grundlage eines in einem üblichen Textverarbeitungsprogramm in elektronischer Form überlassenen Textes werden folgende Gebühren erhoben:
Für eine Zeile pro Spalte | 1,76 €, |
für eine achtel Seite = 1/4 Spalte | 25,82 €, |
für eine viertel Seite = 1/2 Spalte | 51,64 €, |
für eine halbe Seite = 1 Spalte | 103,28 €, |
für eine Seite = 2 Spalten | 206,56 €, |
mindestens | 25,82 €. |
(2) Für Texte, die nicht mittels üblicher Textverarbeitungsprogramme in elektronischer Form überlassen werden, wird der Betrag nach Absatz 1 verdoppelt.
(3) Für eine Veröffentlichung in Mehrfarbendruck und für das Beilegen von Anlagen, wie z. B. Karten, werden zusätzliche Auslagen in Höhe der tatsächlich entstehenden zusätzlichen Kosten erhoben.
(4) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet.
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. Februar 2000 in Kraft.
Potsdam, den 10. August 2000
Der Minister der Justiz
und für Europaangelegenheiten
In Vertretung
Gustav-Adolf Stange