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Gebührenordnung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (GebO MBJS)
Gebührenordnung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (GebO MBJS)
vom 5. Juni 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 18], S.398)
Am 14. Oktober 2005 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 19. September 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 28], S.495)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 15 Abs. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Finanzen:
§ 1
Gebührentarif
Für Amtshandlungen des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und des ihm nachgeordneten Bereiches werden Gebühren nach anliegendem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben.
§ 2
Gebührenbemessung
Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, werden folgende Stundensätze zugrunde gelegt:
- für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 61 Euro,
- für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 47 Euro,
- für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte 34 Euro,
- für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte 29 Euro.
Bei der Ermittlung der Gebühren nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich An- und Abreise, ist einzurechnen.
§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 5. Juni 1999 (GVBl. II S. 398) außer Kraft.
Potsdam, den 19. September 2005
Der Minister für Bildung,
Jugend und Sport
Holger Rupprecht
Anlage zur Gebührenordnung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport
Vom 19. September 2005
Gebührentarif
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
---|---|---|
1 | Anerkennung schulischer Abschlüsse und Berechtigungen, die innerhalb und außerhalb des Landes Brandenburg erworben wurden | |
1.1 | Anerkennung von Abschlüssen als Berechtigung zum Hochschul- oder Fachhochschulstudium nach dem Brandenburgischen Schulgesetz (§ 61 Abs. 1 und 2 BbgSchulG) | 24,00 |
1.2 | Anerkennung schulischer Abschlüsse (nach § 61 Abs. 1 und 2 BbgSchulG) | |
1.2.1 | Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse hinsichtlich des allgemeinbildenden Abschlusses | 24,00 |
1.2.2 | Anerkennung schulischer Abschlüsse nach vorzeitigem Abgang (ohne Klasse 10) | 24,00 |
1.2.3 | Anerkennung schulischer Abschlüsse – 10. Klasse Polytechnische Oberschule als Realschulabschluss | 16,00 |
1.2.4 | Anerkennung ausländischer Fachschulabschlüsse als Abschluss einer Fachschule oder Berufsfachschule | 35,00 |
1.3 | Anerkennung als berufsqualifizierender Abschluss nach Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages | 35,00 |
2 | Staatliche Anerkennung zur Führung von Berufsbezeichnungen in sozialen Berufen nach dem Brandenburgischen Sozialberufsgesetz (BbgSozBerG) im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport | |
2.1 | Erteilung der staatlichen Anerkennung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher“ | |
2.1.1 | nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h BbgSozBerG und der Soziale Berufe-Durchführungsverordnung (SozDurchV) | 79,00 |
2.1.2 | nach § 1 Abs. 2 BbgSozBerG und der Erzieheranerkennungsverordnung | 79,00 |
2.1.3 | nach § 4 Abs. 2 BbgSozBerG | 45,00 |
2.2 | Erteilung der Gleichwertigkeitsbescheinigung zu dem vorab genannten Beruf nach § 2a BbgSozBerG und der SozDurchV | 35,00 |
2.3 | Erteilung der staatlichen Anerkennung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Sonderpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Sonderpädagoge“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe i BbgSozBerG | 79,00 |
2.4 | Ausstellung von Ersatzurkunden und Ersatzbescheinigungen für verloren gegangene Urkunden über staatliche Anerkennungen oder Gleichwertigkeitsfeststellungen | 79,00 |
3 | Anerkennung von Lehrbefähigungen nach dem Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetz (BbgLeBiG) | |
3.1 | Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Lehrbefähigungen nach § 18 Abs. 1 und 5 BbgLeBiG | 25,00 bis 200,00 |
3.2 | Anerkennung der Gleichwertigkeit von außerhalb des Geltungsbereiches des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes erworbenen Zusatzqualifikationen (§ 18 Abs. 1 BbgLeBiG) | 25,00 bis 150,00 |
3.3 | Zweitausfertigung von verloren gegangenen Zeugnissen über die Lehramtsbefähigung (Lehramtsprüfungsordnung, Ordnung für den Vorbereitungsdienst) | 25,00 bis 150,00 |
4 | Genehmigungen von Ausbildungsordnungen und Anerkennung von Maßnahmen nach dem Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetz | |
4.1 | Genehmigung von Ausbildungsordnungen nach § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 BbgLeBiG (Erweiterungs- und Ergänzungsstudiengänge) oder nach § 17 Abs. 1 BbgLeBiG (Zusatzqualifikation) | 110,00 bis 1 300,00 |
4.2 | Anerkennung von Maßnahmen als Zusatzqualifikation nach § 17 Abs. 1 BbgLeBiG, soweit nicht Tarifstelle 2.1 | 1110,00 bis 650,00 |
4.3 | Anerkennung und Durchführung von Ergänzungsprüfungen nach § 15 Abs. 1 BbgLeBiG | 30,00 bis 800,00 |
5 | Genehmigungen von Schulen in freier Trägerschaft einschließlich Unterrichtsgenehmigungen nach dem Brandenburgischen Schulgesetz und der Ersatzschulgenehmigungsverordnung (ESGAV) | |
5.1 | Genehmigung von Ersatzschulen, einer weiteren Schulform oder weiterer Bildungsgänge oder von Zusatzkursen bereits genehmigter Ersatzschulen in freier Trägerschaft einschließlich Unterrichtsgenehmigung (§ 121 BbgSchulG) | 162,00 bis 5 000,00 |
5.2 | Bestätigung der Anzeige von Ergänzungsschulen (§ 125 BgbSchulG) | 54,00 bis 500,00 |
5.3 | Genehmigung der Änderung des pädagogischen Konzeptes oder einzelner anderer Genehmigungsvoraussetzungen von Ersatzschulen durch staatliche Schulämter (§ 1 Abs. 1 ESGAV) | 54,00 bis 330,00 |
5.4 | Unterrichtsgenehmigungen für Ersatzschulen durch staatliche Schulämter (§ 121 Abs. 4 BbgSchulG) | 54,00 |
5.5 | Entfristung von Unterrichtsgenehmigungen durch staatliche Schulämter (§ 121 Abs. 4 BbgSchulG) | 200,00 |
5.6 | Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatz- oder Ergänzungsschule (§§ 123, 126 BbgSchulG) | 216,00 bis 2 500,00 |
5.7 | Erteilung einer Gleichwertigkeitsbescheinigung für Ergänzungsschulen (§ 126 BbgSchulG) nach § 2 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes | 130,00 |
6 | Zulassung von Lernmitteln an Schulen des Landes Brandenburg nach dem Brandenburgischen Schulgesetz und der Lernmittelverordnung | 30,00 bis 800,00 |
Bei mehreren Bänden wird die Gebühr für jeden Band einzelnen erhoben. | ||
7 | Zulassung zur Nichtschülerprüfung nach dem Brandenburgischen Schulgesetz und der Nichtschülerprüfungsverordnung (NSchPV) zum Erwerb von | |
7.1 | Berufsbildungsreife | 55,00 |
7.2 | Erweiterte Berufsbildungsreife | 55,00 |
7.3 | Fachoberschulreife | 90,00 |
7.4 | Allgemeine Hochschulreife | 130,00 |
Gebührenfrei sind Abiturprüfungen an Waldorfschulen | ||
7.5 | Fachhochschulreife | 120,00 |
7.6 | Berufsfachschulabschlüsse | 200,00 |
7.7 | Fachschulabschlüsse | 200,00 |
7.7.1 | Fachschulabschlüsse des Heilerziehungspflegefernunterrichts Potsdam (vom Zentralinstitut für Fernunterricht anerkannt) | 50,00 |
7.8 | Latinum/Graecum | 30,00 |
8 | Zweitausfertigungen von Schulzeugnissen, Beglaubigungen, Kopien, Schulbescheinigungen | |
8.1 | Erstellung von Zweitausfertigungen für verloren gegangene Schul-/ Abschlusszeugnisse (§ 58 BbgSchulG i. V. m. Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften über schulische Zeugnisse, § 11 NSchPV) oder Erstellung von Zensurenspiegeln aus Prüfungsunterlagen oder Klassenbüchern | 30,00 bis 150,00 |
8.2 | Beglaubigungen von Kopien oder Computerausdrucken (ohne Kopierkosten) je Seite | 0,50 |
mindestens (je Originalvorlage) | 5,00 | |
8.3 | Anfertigung von Kopien und Computerausdrucken | |
je DIN-A4-Seite für die ersten 50 Seiten (ab der 51. Seite die Hälfte) | 0,50 | |
je DIN-A3-Seite für die ersten 50 Seiten (ab der 51. Seite die Hälfte) | 1,00 | |
8.4 | Erteilung einer Bescheinigung zum Nachweis des Schulbesuchs | 10,00 |
Gebührenfrei sind u. a. Bescheinigungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung erforderlich sind (§ 64 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) | ||
9 | Bescheinigungsverfahren zur Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 21 Buchstabe a | 130,00 |
Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes 1999 i. V. m. dem Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 13. Januar 2003 (Erteilung einer Bescheinigung über die Vorbereitung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung) |
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10 | Rechtsbehelfe | |
Erteilung von Bescheiden über Widersprüche, wenn und soweit sie zurückgewiesen werden | ||
10.1 | bei Widersprüchen Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen | 0 bis 500,00 |
10.2 | bei Widersprüchen gegen Kostenentscheidungen | 0 bis 100,00 |
11 | Allgemeine Tatbestände | |
11.1 | Für Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dient, erfolgt die Gebührenfestsetzung nach dem für diese Amtshandlung erforderlichen Zeitaufwand (nach § 2 der Gebührenordnung MBJS). Der zeitliche Aufwand ist im Vorfeld zu kalkulieren. | nach Zeitaufwand |