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Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (Gebührenordnung MASGF - GebOMASGF)

Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (Gebührenordnung MASGF - GebOMASGF)
vom 19. April 2017
(GVBl.II/17, [Nr. 23])

geändert durch Verordnung vom 25. April 2018
(GVBl.II/18, [Nr. 31])

§ 1
Gebührentarif

Für die in der Anlage genannten Amtshandlungen werden die dort aufgeführten Verwaltungsgebühren erhoben. Die Anlage ist Teil dieser Verordnung.

Einzelnorm

§ 2
Einschränkungen der persönlichen Gebührenfreiheit

(1) Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Ärztekammer und der Zahnärztekammer nach den Tarifstellen 2.5.1.3.12, 2.5.1.3.13, 2.5.2.3.2, 2.5.2.3.3 und 2.5.2.3.4 der Anlage bleiben die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet.

(2) Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Gesundheitsämter nach den Tarifstellen 7.8.4 und 7.9 der Anlage bleiben die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet.

Einzelnorm

§ 3
Gebührenbemessung

(1) Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, werden folgende Stundensätze zugrunde gelegt:

  1. für Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte 77 Euro,
  2. für Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte 57 Euro,
  3. für Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte 46 Euro,
  4. für Beamtinnen oder Beamte des einfachen Dienstes oder vergleichbare Angestellte 38 Euro.

(2) Bei der Ermittlung der Gebühren nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich An- und Abreise, ist einzurechnen.

Einzelnorm


Anlagen