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Verordnung über den Bildungsgang der Fachschule Sozialwesen (Fachschulverordnung Sozialwesen - FSSV)

Verordnung über den Bildungsgang der Fachschule Sozialwesen (Fachschulverordnung Sozialwesen - FSSV)
vom 29. Mai 2024
(GVBl.II/24, [Nr. 39])

Auf Grund des § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 13 Absatz 3, § 57 Absatz 4, § 58 Absatz 3, § 59 Absatz 9, § 60 Absatz 4 und § 61 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), von denen durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Januar 2007 (GVBl. I S. 2) § 13 Absatz 3 geändert und § 28 Absatz 3 neu gefasst, § 57 Absatz 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2017 (GVBl. I Nr. 16) neu gefasst sowie § 58 Absatz 3 und § 59 Absatz 9 durch das Gesetz vom 31. Januar 2024 (GVBl. I Nr. 2) geändert worden sind, verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel des Bildungsganges

§ 2 Gliederung des Bildungsganges

§ 3 Organisationsform und Dauer

§ 4 Unterrichtsorganisation

Abschnitt 2
Aufnahme

§ 5 Aufnahmevoraussetzungen

§ 6 Aufnahmeverfahren

§ 7 Aufnahme bei Übernachfrage

§ 8 Nichtinanspruchnahme von Plätzen

§ 9 Probezeit

Abschnitt 3
Leistungsbewertung, Versetzung, Zeugnisse

§ 10 Leistungsbewertung

§ 11 Versetzung

§ 12 Wiederholung, Unterbrechung

§ 13 Zeugnisse

Abschnitt 4
Praktische Ausbildung

§ 14 Ziel der praktischen Ausbildung

§ 15 Art und Dauer der praktischen Ausbildung

§ 16 Organisation der praktischen Ausbildung

§ 17 Praktische Ausbildungsstätten

§ 18 Durchführung der praktischen Ausbildung

§ 19 Beurteilung der praktischen Ausbildung

§ 20 Verfahren zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz

§ 21 Bewertung der beruflichen Handlungskompetenz

Abschnitt 5
Prüfung

§ 22 Ziel und Gliederung der Prüfung

§ 23 Prüfungsausschuss

§ 24 Fachausschüsse

§ 25 Vornoten

§ 26 Zulassung zur Prüfung

§ 27 Erkrankung, Versäumnis, Verweigerung

§ 28 Prüfungsniederschriften

§ 29 Aufgaben der schriftlichen Prüfung

§ 30 Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 31 Bewertung der schriftlichen Prüfung

§ 32 Mündliche Prüfung

§ 33 Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung

§ 34 Täuschungen und Unregelmäßigkeiten

§ 35 Prüfungsergebnis

§ 36 Wiederholung

§ 37 Widerspruch und Akteneinsicht

Abschnitt 6
Fachhochschulreife

§ 38 Erwerb der Fachhochschulreife

§ 39 Zeugnis

Abschnitt 7
Nichtschülerprüfung

§ 40 Zulassungsvoraussetzungen

§ 41 Antragstellung und Zulassung

§ 42 Prüfungsbestimmungen

Abschnitt 8
Schlussbestimmungen

§ 43 Übergangsbestimmungen

§ 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage Stundentafeln

Anlage 1 Stundentafel Sozialpädagogik

Anlage 2 Stundentafel Heilerziehungspflege

Anlage 3 Stundentafel Heilpädagogik

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Ziel des Bildungsganges

(1) Der Bildungsgang der Fachschule für Sozialwesen vermittelt eine vertiefte berufliche Fachbildung und eine erweiterte Allgemeinbildung. Er führt zu einem staatlichen Berufsabschluss nach Landesrecht der beruflichen Weiterbildung.

(2) Die Fachschulen ermöglichen den Erwerb der Fachhochschulreife.

§ 2
Gliederung des Bildungsganges

Die Fachschule gliedert sich in die Fachrichtungen

  1. Sozialpädagogik,

  2. Heilerziehungspflege und

  3. Heilpädagogik-Aufbaulehrgang

§ 3
Organisationsform und Dauer

(1) Die Ausbildung kann in Vollzeitform und in Teilzeitform erfolgen.

(2) Die Dauer der Fachschule in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege beträgt in Vollzeitform und tätigkeitsbegleitend in Teilzeitform drei Schuljahre.

(3) Der Aufbaulehrgang Heilpädagogik wird nur tätigkeitsbegleitend angeboten und dauert in Teilzeitform zwei Schuljahre.

(4) Wurde bereits eine Ausbildung in der Fachschule Sozialwesen in einer Fachrichtung gemäß § 2 Nummer 1 oder 2 erfolgreich absolviert, kann diese Ausbildung auf Antrag der Schülerin oder des Schülers im Umfang ihrer fachlichen Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung für eine Fachrichtung gemäß § 2 Nummer 1 oder 2 bis zur Hälfte der Gesamtausbildungszeit angerechnet werden. Die Entscheidung darüber trifft auf Antrag der Schülerin oder des Schülers die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(5) Die Ausbildung ist prozesshaft in enger Verbindung der Lernorte Schule und Praxis zu gestalten.

§ 4
Unterrichtsorganisation

(1) Der Unterricht wird im Klassenverband erteilt. Er gliedert sich in einen berufsübergreifenden und einen berufsbezogenen Lernbereich.

(2) Der Unterricht kann klassenübergreifend und jahrgangsübergreifend durchgeführt werden.

(3) Der Unterricht im Wahlbereich zum zusätzlichen Erwerb der Fachhochschulreife wird nach den Möglichkeiten der Schule mit Genehmigung des staatlichen Schulamts eingerichtet. Der Unterricht im Wahlbereich kann klassenübergreifend, jahrgangsübergreifend und bildungsgangübergreifend eingerichtet werden.

(4) Die Fächer im berufsübergreifenden Lernbereich sowie die Lernfelder im berufsbezogenen Lernbereich ergeben sich aus den Stundentafeln gemäß der Anlage zu dieser Verordnung. Für die Unterrichtsinhalte und die Anforderungen gelten die Vorgaben des für Schule zuständigen Ministeriums.

(5) In der Teilzeitform können bis zu 480 Unterrichtsstunden als betreute und durch Lehrkräfte vor- und nachbereitete andere Lernformen organisiert werden.

(6) Für jede Klasse ist vor Beginn der Ausbildung durch die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter ein Gesamtausbildungsplan aufzustellen. Er enthält

  1. die zeitliche und organisatorische Planung,

  2. die aufeinander abgestimmte Vermittlung der Lerninhalte und

  3. die Zuordnung der anderen Lernformen in der Teilzeitausbildung gemäß Absatz 4 zu den Fächern und Lernfeldern.

Abschnitt 2

Aufnahme

§ 5
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Die Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege sind

  1. die Fachoberschulreife oder eine gleichwertige Schulbildung und

    1. eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder

    2. eine abgeschlossene nichteinschlägige Berufsausbildung und eine für die Fachrichtung förderliche Tätigkeit von mindestens 200 Stunden oder

  2. die Fachhochschulreife oder die allgemeine Hochschulreife und für die Vollzeitausbildung eine für die Fachrichtung förderliche Tätigkeit im Umfang von mindestens 200 Stunden. Die praktische Tätigkeit in der Fachoberschule Sozialwesen und Gesundheit wird auf diese 200 Stunden angerechnet.

Wird der Bildungsgang in Teilzeit absolviert, wird die geforderte förderliche Tätigkeit gemäß Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 durch die Berufstätigkeit ersetzt.

(2) Eine abgeschlossene Berufsausbildung gemäß Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a kann durch eine einschlägige Berufstätigkeit von vier Jahren im Umfang von mindestens der Hälfte der ortsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit ersetzt werden.

(3) Für die Aufnahme in die tätigkeitsbegleitende Ausbildung in Teilzeitform ist der Nachweis einer einschlägigen hauptberuflichen praktischen Tätigkeit und eine Bestätigung des Arbeitgebers über die gegenwärtige hauptberufliche Tätigkeit mit der Zusage, das Oberstufenzentrum im gegebenen Fall über die Beendigung der hauptberuflichen Tätigkeit zu informieren, zu erbringen. Als hauptberuflich ist eine Tätigkeit dann anzusehen, wenn sie mindestens die Hälfte der ortsüblichen tariflichen Arbeitszeit umfasst und unbefristet ist oder absehbar den Ausbildungszeitraum umfasst.

(4) Aufnahmevoraussetzung für den Aufbaulehrgang Heilpädagogik ist die staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher oder als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger oder eine gleichwertige Ausbildung im sozialpädagogischen, heilerziehungspflegerischen oder sonderpädagogischen Bereich, auf dem Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens. Die Gleichwertigkeit ist durch die aufnehmende Schule festzustellen.

(5) Eine Aufnahme in das zweite Jahr der Fachschule Sozialpädagogik oder Heilerziehungspflege ist unter Anrechnung von Studienleistungen aus einschlägigen Studiengängen möglich, sofern einschlägige Praxiszeiten im Umfang von 300 Stunden nachgewiesen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 6
Aufnahmeverfahren

(1) Die Aufnahme in die Fachschule ist bei dem Oberstufenzentrum, bei dem der Bildungsgang eingerichtet ist, schriftlich zu beantragen. Dem Aufnahmeantrag sind die gemäß § 5 geforderten Nachweise und ein Lebenslauf beizufügen.

(2) Die Antragsfrist wird von dem für Schule zuständigen Ministerium festgelegt. Nach Ablauf der Frist erhält die oder der Antragstellende von der aufnehmenden Schule die Bestätigung der fristgerechten und ordnungsgemäßen Anmeldung.

(3) Liegen die Nachweise zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, wird zunächst das letzte Schulzeugnis vorgelegt. Das Oberstufenzentrum legt den Zeitpunkt fest, bis zu dem das Abschlusszeugnis und die Nachweise gemäß § 5 eingereicht werden müssen. Maßgeblich für die Aufnahme ist das Abschlusszeugnis.

(4) Die Aufnahme erfolgt jeweils zu Beginn eines Schuljahres. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 7
Aufnahme bei Übernachfrage

(1) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt.

(2) Die Auswahl der verfügbaren Plätze erfolgt nach Berücksichtigung

  1. besonderer Härtefälle und

  2. des Vorrangs der Eignung.

(3) Im Umfang von bis zu zehn Prozent der Gesamtplätze werden Schülerinnen und Schüler vorrangig berücksichtigt, wenn besondere Härtefälle vorliegen. Dies trifft insbesondere zu, wenn

  1. aufgrund einer Behinderung lediglich eine bestimmte Schule erreichbar ist oder notwendige bauliche Ausstattungen oder räumliche Voraussetzungen nur an der gewählten Schule vorhanden sind,

  2. durch besondere familiäre oder soziale Situationen Belastungen entstehen, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten,

  3. aufgrund der Verkehrsverhältnisse eine ansonsten in Betracht kommende Schule nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreicht werden kann,

  4. im vergangenen Schuljahr eine Niederkunft oder eine mindestens einjährige Betreuung eines Kindes oder mindestens einjährige Betreuung einer pflegebedürftigen Person im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfolgte oder

  5. eine Behinderung vorliegt, bei der die ausgewählte Ausbildung die Rehabilitationschance wesentlich verbessern würde.

(4) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die berechtigt einen Härtefall geltend machen, die Quote gemäß Absatz 3, so wird die Rangfolge nach der Eignung ermittelt. Für die Festlegung der Eignung gilt Absatz 5 Satz 2 entsprechend.

(5) Die verbleibenden Plätze werden nach Eignung vergeben. Bei gleicher Eignung werden die Plätze an diejenigen vergeben, die in einem vorhergehenden Schuljahr wegen fehlender Kapazitäten nicht aufgenommen werden konnten. Die Dauer der Wartezeit entscheidet über die Rangfolge. Nach einer Wartezeit von drei Jahren erfolgt die Aufnahme vor Eignung.

(6) Sind auch nach Anwendung des Absatzes 5 Bewerberinnen und Bewerber gleich geeignet, so werden die noch vorhandenen Plätze durch das Los vergeben.

§ 8
Nichtinanspruchnahme von Plätzen

(1) Plätze, die zum Schuljahresbeginn von Bewerberinnen und Bewerbern, die nach dem Auswahlverfahren eine Aufnahmebestätigung erhalten haben, nicht in Anspruch genommen worden sind, werden nach der Rangfolge einer zu bildenden Nachrückerliste vergeben.

(2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die vor Schuljahresbeginn dem Oberstufenzentrum nicht mitgeteilt haben, dass sie ihren Platz nicht in Anspruch nehmen, wird bei der nächsten Bewerbung keine Wartezeit berücksichtigt.

§ 9
Probezeit

(1) Die Probezeit dauert ein Schulhalbjahr. Bei der Entscheidung über die Aufnahme ist schriftlich auf die Probezeit und die Folgen des Nichtbestehens hinzuweisen.

(2) Die Probezeit ist bestanden bei mindestens ausreichenden Leistungen in allen Fächern und Lernfeldern.

(3) Eine mangelhafte Leistung in einem Fach oder Lernfeld kann durch gute Leistungen in mindestens einem anderen Fach oder Lernfeld oder durch befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder Lernfeldern ausgeglichen werden. Eine ungenügende Leistung kann nicht ausgeglichen werden.

(4) Die Klassenkonferenz entscheidet gemäß § 88 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes frühestens zwei Wochen vor dem letzten Schultag des ersten Schulhalbjahres über das Bestehen der Probezeit aufgrund der erzielten Leistungen unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung. Sie kann Ausnahmen von den Bestimmungen gemäß den Absätzen 2 und 3 zulassen, wenn begründet zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler am Unterricht des weiteren Bildungsgangs erfolgreich teilnehmen kann. Die Entscheidung über das Nichtbestehen der Probezeit ist der Schülerin oder dem Schüler, bei Nichtvolljährigen den Eltern, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(5) Wer die Probezeit nicht bestanden hat, ist aus dem Bildungsgang zu entlassen. Eine erneute Aufnahme in den gleichen Bildungsgang kann einmal frühestens zu Beginn des nächsten Schuljahres zugelassen werden. Die eingereichten Unterlagen sind der Schülerin oder dem Schüler zurückzugeben. Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 kann die Klassenkonferenz im Einzelfall, in dem wegen längerer nicht selbst zu vertretender Unterrichtsversäumnisse eine begründete Entscheidung über das Bestehen der Probezeit nicht getroffen werden kann, die Probezeit verlängern. Dafür ist im folgenden Schulhalbjahr eine Beobachtungszeit von mindestens zehn und höchstens zwölf Wochen vorzusehen. Danach ist das Schulverhältnis zu beenden, wenn nach Entscheidung der Klassenkonferenz die Leistungen den erfolgreichen weiteren Schulbesuch nicht erwarten lassen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

Abschnitt 3

Leistungsbewertung, Versetzung, Zeugnisse

§ 10
Leistungsbewertung

(1) Die Leistungsbewertung erfolgt gemäß § 57 Absatz 2 und 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Das Nähere zu den Grundsätzen der Leistungsbewertung wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

(2) Leistungen können insbesondere durch schriftliche Arbeiten, Referate und Hausarbeiten erbracht werden. Leistungen, die sich vor allem auf die Bereiche Methoden- und Sozialkompetenz beziehen sowie die Unterrichtsmitarbeit im Sinne der Berücksichtigung der Anzahl und Qualität konstruktiver Beiträge, sind bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen.

(3) Pro Schulhalbjahr ist mindestens ein Leistungsnachweis in jedem Fach und Lernfeld vorzusehen. Neben schriftlichen Klassenarbeiten sollen dies auch Leistungsnachweise für praktische Tätigkeiten sein, für die eine Kombination von praktischen, schriftlichen und mündlichen Aufgaben vorgesehen werden kann.

(4) Schülerinnen und Schülern mit einer nachgewiesenen physischen oder psychischen Beeinträchtigung oder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind angemessene Erleichterungen zu gewähren, um Nachteile auszugleichen, die sich aus der Art und dem Umfang der jeweiligen Beeinträchtigung oder des sonderpädagogischen Förderbedarfs ergeben. Als solche Erleichterungen kommen insbesondere eine angemessene Verlängerung der Arbeitszeit sowie die Zulassung besonderer Hilfsmittel in Betracht. Die Bereitstellung von Hilfsmitteln soll von der Schule unterstützt werden. Die fachlichen Anforderungen bleiben unberührt. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.

(5) Das Nähere zum Ausgleich von Nachteilen auf Grund einer Lese-Rechtschreib-Schwierigkeit wird in der Lesen-Rechtschreiben-Rechnen Verordnung geregelt.

§ 11
Versetzung

(1) Eine Versetzung erfolgt in die nächste Jahrgangsstufe, wenn

  1. in allen Fächern oder Lernfeldern mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden oder

  2. eine mangelhafte Leistung in höchstens einem Fach oder Lernfeld durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach oder Lernfeld oder befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder Lernfeldern ausgeglichen werden kann und

  3. die praktische Ausbildung im Schuljahr gemäß § 19 Absatz 1 erfolgreich abgeschlossen wurde.

Eine ungenügende Leistung kann nicht ausgeglichen werden.

(2) Die Entscheidung über die Versetzung trifft die Klassenkonferenz.

(3) Von den Bestimmungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 kann abgewichen werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler aus wichtigen, nicht selbst zu vertretenden Gründen, insbesondere wegen längerer Abwesenheit oder wegen Krankheit, die Leistungen nicht erbracht hat, aber die begründete Annahme besteht, dass durch den weiteren Schulbesuch das Ziel des Bildungsganges erreicht werden kann.

§ 12
Wiederholung, Unterbrechung

(1) Maximal eine Jahrgangsstufe kann einmal während der Gesamtausbildung wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.

(2) Wer nicht zur Prüfung zugelassen wurde oder die Prüfung nicht bestanden hat, kann das letzte Schuljahr wiederholen, sofern er nicht bereits ein Schuljahr gemäß Absatz 1 wiederholt hat. Erfolgt nach der Wiederholung erneut keine Zulassung zur Prüfung, wird das Schulverhältnis beendet.

(3) Eine Wiederholung kann nur erfolgen, wenn auch im folgenden Schuljahr der zu wiederholende Bildungsgang mit der entsprechenden Fachrichtung an diesem oder einem anderen Oberstufenzentrum eingerichtet ist.

(4) Wer gemäß Absatz 1 oder 2 die Schule verlässt, erhält die eingereichten Unterlagen unverzüglich zurück, wenn kein anderer Bildungsgang im Oberstufenzentrum besucht wird.

(5) Über Ausnahmen zu den Regelungen gemäß Absatz 1 entscheidet das zuständige Schulamt auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(6) Die Ausbildung kann aus wichtigem Grund auf Antrag der Schülerin oder des Schülers an die Schulleiterin oder den Schulleiter des Oberstufenzentrums unterbrochen werden. Wer die Ausbildung länger als zwei Jahre unterbrochen hat, kann zur Fortsetzung der Ausbildung nur zugelassen werden, wenn in einer Überprüfung durch das Oberstufenzentrum die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden. Form und Umfang der Überprüfung setzt die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter fest.

§ 13
Zeugnisse

(1) Zum Ende des ersten Schulhalbjahres wird ein Halbjahreszeugnis ausgegeben. Am Ende eines Schuljahres wird ein Schuljahreszeugnis mit dem Vermerk über die Versetzung oder Nichtversetzung erteilt.

(2) Wer den Bildungsgang gemäß § 35 Absatz 3 erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Dieses Zeugnis trägt das Datum des Tages der Aushändigung.

(3) Im Abschlusszeugnis wird der Titel „Bachelor Professional in Sozialwesen“ als Klammerzusatz aufgeführt.

(4) Auf dem Abschlusszeugnis ist eine Durchschnittsnote auszuweisen, die sich aus dem arithmetischen Mittel der Zeugnisnoten ergibt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet, dabei wird nicht gerundet. Die Durchschnittsnote wird in Ziffern ausgewiesen.

(5) Ein Abgangszeugnis erhält, wer die Probezeit nicht bestanden hat oder den Bildungsgang ohne Abschluss verlässt. Die Gründe des nicht erreichten Abschlusses werden im Zeugnis vermerkt.

Abschnitt 4

Praktische Ausbildung

§ 14
Ziel der praktischen Ausbildung

(1) In der praktischen Ausbildung werden die Schülerinnen und Schüler mit der Arbeit in den berufsbezogenen Einrichtungen in jeweiligen Arbeitsfeldern vertraut gemacht und lernen ihre theoretischen Kenntnisse praktisch anzuwenden. In den praktischen Ausbildungsabschnitten lernen die Schülerinnen und Schüler die konkreten Arbeitsbedingungen, die Aufgaben ihrer berufsbezogenen Einrichtungen oder praktischen Ausbildungsstätte umfassend kennen und erwerben die für die Tätigkeiten in dieser Ausbildungsstätte grundlegenden beruflichen Handlungskompetenzen.

(2) Die Schülerinnen und Schüler absolvieren ihre praktische Ausbildung unter fachkundiger Anleitung.

§ 15
Art und Dauer der praktischen Ausbildung

(1) In der Vollzeitform sind mindestens 1 200 Stunden praktische Ausbildung

  1. für die Fachrichtung Sozialpädagogik in sozialpädagogischen Arbeitsfeldern und

  2. für die Fachrichtung Heilerziehungspflege in heilerziehungspflegerischen Arbeitsfeldern

zu absolvieren.

(2) Die praktische Ausbildung ist in der Vollzeitform mindestens in zwei verschiedenen Arbeitsfeldern durchzuführen. Die Mindestdauer beträgt jeweils 200 Stunden.

(3) Für die Fachrichtung Sozialpädagogik ist die praktische Ausbildung verpflichtend in zwei der folgenden Arbeitsfelder durchzuführen:

  1. Einrichtungen der Kindertagesbetreuung

  2. Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung

  3. Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit.

(4) Für die Fachrichtung Heilerziehungspflege ist die praktische Ausbildung verpflichtend in zwei der folgenden Arbeitsfelder des Neunten Buches Sozialgesetzbuch:

  1. medizinische Rehabilitation

  2. Teilhabe an Bildung

  3. soziale Teilhabe

durchzuführen.

In beiden Fachrichtungen ist der Einsatz in weiteren Arbeitsfeldern möglich.

(5) In der tätigkeitsbegleitenden Ausbildung in Teilzeitform in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege werden 1 000 Stunden praktische Ausbildung durch die berufliche Tätigkeit in einem Arbeitsfeld nachgewiesen. 200 Stunden praktische Ausbildung sind in einem jeweils anderen Arbeitsfeld nachzuweisen.

§ 16
Organisation der praktischen Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung kann während des Besuchs des Bildungsgangs in Tagesform und in Blockform in einem oder mehreren Blöcken im Schuljahr durchgeführt werden.

(2) Die Entscheidung über die Organisation der praktischen Ausbildung ist in den Gesamtausbildungsplan gemäß § 4 Absatz 6 aufzunehmen.

§ 17
Praktische Ausbildungsstätten

(1) In der Vollzeitform wählen die Schülerinnen und Schüler ihre praktische Ausbildungsstätte mit Zustimmung der Schule. Die Schule informiert über infrage kommende Einrichtungen mit denen die Schule kooperiert und berät die Schülerinnen und Schüler bei der Auswahl der Praxisstelle.

(2) Für die praktische Ausbildung kommen sozialpädagogische und heilerziehungspflegerische Einrichtungen in öffentlicher oder in freier Trägerschaft in Frage. Sie müssen relevante Teile der Berufspraxis abbilden und den Schülerinnen und Schülern Einblick und praktische Handlungserfahrungen in die jeweiligen Arbeitsfelder ermöglichen. Daneben müssen sie über geeignetes Personal für eine qualifizierte Praxisanleitung verfügen und sich in vertretbarer Entfernung zur Schule befinden.

§ 18
Durchführung der praktischen Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung erfolgt in engem Zusammenwirken der Schule und den praktischen Ausbildungsstätten. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter organisiert in jedem Schuljahr mindestens eine gemeinsame Konferenz von Lehrkräften und Vertreterinnen und Vertretern der Träger der praktischen Ausbildung.

(2) Die Träger der Einrichtungen sind für die praktische Ausbildung verantwortlich und stellen den Ausbildungserfolg durch eine qualifizierte Praxisanleitung sicher.

(3) Die gemäß Absatz 2 qualifizierte Praxisanleitung erfolgt durch eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten des Trägers der Praxiseinrichtung, die oder der im Rahmen von Fort- und Weiterbildung für die im Zusammenhang mit der Praxisanleitung erwachsenden Aufgaben qualifiziert wurde und über die dafür notwendigen Kompetenzen verfügt.

(4) Die Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler erfolgt durch Lehrkräfte, die durch die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter benannt werden.

(5) Die gemäß Absatz 4 benannte Lehrkraft sucht die Schülerinnen und Schüler mindestens zweimal in jedem Schuljahr auf. Die Lehrkraft nimmt in der Regel an der praktischen Tätigkeit beobachtend teil. An dem anschließenden Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler über Arbeitsweise, Ziele und Planung der Arbeit soll die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter der praktischen Ausbildungsstätte beteiligt werden. Die Lehrkraft erstellt einen Kurzbericht über den Besuch in der praktischen Ausbildungsstätte und beurteilt den Ausbildungsstand. Der Vermerk über das Ergebnis des Besuches ist der Schülerin oder dem Schüler und der praktischen Ausbildungsstätte zugänglich zu machen.

(6) Die Schülerinnen und Schüler werden auf ihre praktische Tätigkeit in den praktischen Ausbildungsstätten von der Schule vorbereitet. Sie erhalten schriftlich zu erledigende Aufgaben für den jeweiligen praktischen Ausbildungsabschnitt. Die Aufzeichnungen der Schülerinnen und Schüler im Rahmen dieser Aufgaben werden im Unterricht besprochen. Sie sind der praktischen Ausbildungsstätte auf deren Wunsch zur Gegenzeichnung vorzulegen.

§ 19
Beurteilung der praktischen Ausbildung

(1) Ein praktischer Ausbildungsabschnitt ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die erfolgreiche Teilnahme durch die oder den vom Träger der Einrichtung benannten Praxisanleiterin oder Praxisanleiter in Form einer schriftlichen Beurteilung vorliegt und die praxisbegleitende Lehrkraft die Aufgaben gemäß § 18 Absatz 5 als mindestens „ausreichend“ bewertet. Im Zweifelsfall entscheidet die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter.

(2) Die Noten für die zu erledigenden Aufgaben gehen in die Bewertung in der Fachrichtung Sozialpädagogik in das Lernfeld „Sozialpädagogische Bildungsarbeit in den Bildungsbereichen professionell gestalten“, in der Fachrichtung Heilerziehungspflege in das Lernfeld „Heilerziehungspflegerisches Handeln im beruflichen Kontext“ und in der Fachrichtung Heilpädagogik in das Lernfeld „Bildungs- und Entwicklungsprozesse heilpädagogisch planen, durchführen und reflektieren“ ein.

(3) Ausfallzeiten in der praktischen Ausbildung infolge von Krankheit oder sonstigen nicht selbst zu vertretenden Gründen werden bis zu höchstens zehn Prozent angerechnet, wenn dadurch der Ausbildungszweck nicht beeinträchtigt wird. Die Entscheidung trifft die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter. Die Anrechnung darüber hinaus gehender Fehlzeiten kann nur durch das zuständige staatliche Schulamt auf Antrag des Oberstufenzentrums erfolgen. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen.

(4) Soweit eine Anrechnung nicht erfolgt und Fehlzeiten nicht bis zum Beginn des neuen Schuljahres, im letzten Ausbildungsjahr nicht bis zum Beginn der Prüfungen nachgeholt werden, ist das Ausbildungsjahr zu wiederholen. Gleiches gilt für den nicht erfolgreichen Abschluss eines praktischen Ausbildungsabschnitts.

§ 20
Verfahren zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz

(1) Durch die Schülerinnen und Schüler ist eine Facharbeit zu erstellen. Die Facharbeit ist in den mit „Facharbeit“ gekennzeichneten Lernfeldern der Stundentafeln zu erstellen. Die Schülerinnen und Schüler entscheiden, in welchem Arbeitsfeld sie die Facharbeit schreiben.

(2) Die Schülerinnen und Schüler erhalten die Mitteilung zum Thema der zu schreibenden Facharbeit sowie den Abgabetermin innerhalb der ersten vier Schulwochen des letzten Ausbildungsjahres.

(3) Die Schülerinnen und Schüler stellen die Planung ihrer praktischen Tätigkeit der praxisbegleitenden Lehrkraft und der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter vor, bevor die Umsetzung in der Praxis erfolgt. Die Vorlage hat spätestens drei Schultage vor der Umsetzung in der Praxis zu erfolgen.

(4) Die Durchführung der praktischen Tätigkeit erfolgt im letzten Schulhalbjahr. Sie wird durch eine Lehrkraft und eine Vertreterin oder einen Vertreter der beruflichen Praxis beobachtet und mit einer Note bewertet.

(5) Die Präsentation mit anschließendem Fachgespräch erfolgt auf der Grundlage der Facharbeit.

§ 21
Bewertung der beruflichen Handlungskompetenz

(1) Die Bewertung der beruflichen Handlungskompetenz erfolgt durch eine Note, die sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertung der Facharbeit, der praktischen Tätigkeit und der Präsentation einschließlich dem anschließenden Fachgespräch ergibt.

(2) Die berufliche Handlungskompetenz wurde erfolgreich nachgewiesen, wenn die Note für die praktische Tätigkeit und die Gesamtnote gemäß Absatz 1 mindestens „ausreichend“ lautet. Die Note wird den Schülerinnen und Schülern unmittelbar nach der Präsentation mitgeteilt.

(3) Wird der Nachweis gemäß Absatz 2 nicht erbracht, ist eine einmalige Wiederholung des Verfahrens zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz bis zum Beginn der mündlichen Prüfungen möglich. Dabei kann auf das erneute Erstellen einer Facharbeit verzichtet werden, wenn diese mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.

(4) Der erfolgreiche Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz ist eine Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Fachschulausbildung.

(5) Bei nicht erfolgreichem Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz ist ein sofortiger Wechsel in das vorherige Ausbildungsjahr auf Antrag des Schülers oder der Schülerin an die Schulleiterin oder den Schulleiter möglich. Es gelten die Regelungen gemäß § 12.

Abschnitt 5

Prüfung

§ 22
Ziel und Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüflinge weisen in der Prüfung nach, dass sie das Ziel des Bildungsganges erreicht haben.

(2) Die Prüfung findet zum Ende des letzten Schuljahres statt. Das für Schule zuständige Ministerium legt vor Beginn des Schuljahres einen Zeitrahmen für die Durchführung der Prüfung fest.

(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§ 23
Prüfungsausschuss

(1) Für die Durchführung der Prüfung wird an der Schule ein Prüfungsausschuss gebildet.

(2) Das staatliche Schulamt bestimmt die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden. Die oder der Prüfungsvorsitzende muss

  1. eine Lehramtsbefähigung oder

  2. eine entsprechende Lehrbefähigung

für die Sekundarstufe II besitzen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht des für Schule zuständigen Ministeriums kann den Prüfungsvorsitz übernehmen, sofern die Voraussetzungen gemäß Satz 2 nicht gegeben sind.

(3) Die oder der Prüfungsvorsitzende beruft zwei weitere Mitglieder in den Prüfungsausschuss.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Prüfungsvorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Prüfungsvorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden protokolliert.

(5) Die oder der Prüfungsvorsitzende ist verantwortlich für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und für den Ablauf der Prüfung. Sie oder er belehrt alle an der Prüfung beteiligten Lehrkräfte über ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.

(6) Die oder der Prüfungsvorsitzende hat das Recht, Entscheidungen im Rahmen einer Prüfung zu beanstanden. Eine Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Über die Beanstandung entscheidet unverzüglich das staatliche Schulamt. Das für Schule zuständige Ministerium ist über die Beanstandung unverzüglich zu informieren.

(7) Die oder der Prüfungsvorsitzende benennt im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Mitglieder der Fachausschüsse.

§ 24
Fachausschüsse

(1) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung bildet der Prüfungsausschuss zusätzlich Fachausschüsse.

(2) Dem Fachausschuss gehören

  1. die oder der Vorsitzende,
  2. die Prüferin oder der Prüfer und
  3. die Protokollantin oder der Protokollant

an.

Für Prüfungen im berufsbezogenen Lernbereich sollen Fachkräfte der fachrichtungsbezogenen Praxis beratend teilnehmen.

(3) Den Vorsitz führt in der Regel eine Lehrkraft mit der entsprechenden Lehrbefähigung für das zu prüfende Fach oder Lernfeld. Schulfachliches Personal des für Schule zuständigen Ministeriums oder des staatlichen Schulamtes oder die oder der Prüfungsvorsitzende oder ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses kann den Vorsitz in der mündlichen Prüfung übernehmen oder als zusätzliches stimmberechtigtes Mitglied oder mit beratender Stimme an der mündlichen Prüfung teilnehmen. Die jeweilige Form der Teilnahme ist vor Beginn der mündlichen Prüfung bei der den Vorsitz führenden Lehrkraft zu erklären und dem Prüfling mitzuteilen.

(4) Prüferin oder Prüfer ist in der Regel die Lehrkraft, die den Prüfling im letzten Schulhalbjahr unterrichtet hat. Sie soll in dem jeweiligen Fach oder Lernfeld die Lehramtsprüfung abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehr-befähigung verfügen.

(5) Protokollantin oder Protokollant soll eine Lehrkraft sein, die das Fach oder Lernfeld bereits unterrichtet hat und über die entsprechende Lehrbefähigung für das Fach verfügt.

(6) Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Fachausschussvorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Entscheidungen des Fachausschusses werden protokolliert.

(7) Die oder der Fachausschussvorsitzende kann Beschlüsse des Fachausschusses beanstanden. Über die Beanstandung entscheidet unverzüglich der Prüfungsausschuss.

§ 25
Vornoten

(1) Die Vornoten in allen Fächern und Lernfeldern werden von der im jeweiligen Fach unterrichtenden Lehrkraft auf der Grundlage der Leistungen während der gesamten Ausbildung festgelegt. Die Vornote wird ohne Dezimalstelle aus dem arithmetischen Mittel aller erbrachten Leistungen nach der rechnerischen Ermittlung durch Auf- und Abrunden und unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung gebildet.

(2) Die Festlegung der Vornoten in allen Fächern und Lernfeldern erfolgt in der Regel zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung und wird am folgenden Schultag den Prüflingen schriftlich mitgeteilt.

§ 26
Zulassung zur Prüfung

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Die Zulassung oder Nichtzulassung ist der Schülerin oder dem Schüler unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Zulassung zur Prüfung verpflichtet zur Teilnahme.

(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer

  1. in allen Fächern und Lernfeldern mindestens ausreichende Leistungen durch die Vornoten erzielt hat oder

  2. eine mangelhafte Leistung in höchstens einem Fach oder Lernfeld durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach oder befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder Lernfeldern ausgleichen kann.

(3) Mit Beginn der schriftlichen Prüfungen sind die Prüflinge vom Unterricht befreit.

(4) Bei Nichtzulassung zur Prüfung kann auf schriftlichen Antrag das letzte Schuljahr des Bildungsganges wiederholt werden. Dies gilt nicht, wenn das Schuljahr bereits gemäß § 12 wiederholt wurde. Der Antrag ist spätestens zwei Schultage nach Bekanntgabe der Vornoten an die Schulleiterin oder den Schulleiter zu stellen. Dem Prüfling ist die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 27
Erkrankung, Versäumnis, Verweigerung

(1) Wer an der Prüfung oder an Teilen von ihr wegen Krankheit nicht teilnehmen kann, muss unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Bei Versäumnis aus anderen vom Prüfling nicht selbst zu vertretenden Gründen sind diese unverzüglich der oder dem Prüfungsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Anderenfalls wird der fehlende Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung bewertet.

(2) Eine wegen Krankheit oder aus anderen vom Prüfling nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumte Prüfung oder Teile von ihr werden unverzüglich nachgeholt. Bereits erbrachte Teile der Prüfung gelten weiter.

(3) Bei Versäumnis aus selbst zu vertretenden Gründen wird der versäumte Teil der Prüfung wie eine ungenügende Leistung bewertet.

§ 28
Prüfungsniederschriften

(1) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und über alle Prüfungsvorgänge sind Niederschriften zu fertigen.

(2) Die Niederschriften über die schriftliche Prüfung sind von den aufsichtführenden Lehrkräften anzufertigen und zu unterzeichnen.

(3) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung enthält

  1. die Namen der Mitglieder des Fachausschusses,

  2. die Aufgaben und die Besonderheiten des Prüfungsablaufs,

  3. die Leistungen des Prüflings,

  4. das Abstimmungsergebnis über die Note,

  5. die Gesamtnote und

  6. die Zeit und die Dauer der Prüfung.

Eine Beurteilung mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ ist im Einzelnen zu begründen. Die Niederschrift ist von der protokollführenden Lehrkraft und von der den Vorsitz des prüfenden Ausschusses führenden Person zu unterschreiben. Die Aufgaben und die Notizen, die der Prüfling bei der Prüfungsvorbereitung angefertigt und bei der Prüfung benutzt hat, sind der Niederschrift beizufügen.

(4) Alle Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre in der Schule aufzubewahren.

§ 29
Aufgaben der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung findet in den mit „schriftliche Prüfung“ gekennzeichneten Lernfeldern der Stundentafeln statt.

(2) Die Prüfungsdauer beträgt jeweils 210 Minuten.

(3) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen und weitere Hinweise werden jährlich durch das für Schule zuständige Ministerium festgelegt und den Schulen zur Verfügung gestellt. Im Falle eines Nachprüfungstermins ist von der unterrichtenden Lehrkraft ein Aufgabenvorschlag zu erarbeiten. Dieser wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter geprüft und für die Nachprüfung freigegeben.

§ 30
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden die Prüflinge auf die Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche belehrt.

(2) Die schriftlichen Prüfungen werden von mindestens zwei Lehrkräften beaufsichtigt.

(3) Für die Arbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete Bögen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bögen ist unzulässig. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und der Aufgabentext sind mit dem Namen des Prüfungsteilnehmers zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben.

(4) Auf schriftlichen Antrag an die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden sind für behinderte Prüflinge die sich aus ihrer Behinderung ergebenden Nachteile auszugleichen. Für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs gilt § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(5) Bei den Arbeiten dürfen nur die Hilfsmittel benutzt werden, die in den genehmigten Aufgabenvorschlägen angegeben sind.

§ 31
Bewertung der schriftlichen Prüfung

(1) Alle schriftlichen Arbeiten sind von den unterrichtenden Lehrkräften zu beurteilen und mit einer Note zu bewerten.

(2) Für die Bewertung einer schriftlichen Arbeit ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine weitere Fachlehrkraft zu bestimmen, wenn in der Erstkorrektur nicht mindestens die Note „ausreichend“ erteilt wurde. Bei einer von der Erstkorrektur abweichenden Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuss über die endgültige Note.

(3) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden dem Prüfling mindestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

§ 32
Mündliche Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuss legt die Fächer und Lernfelder fest, in denen eine mündliche Prüfung erfolgen soll.

(2) Eine mündliche Prüfung findet in dem Fach und dem Lernfeld statt, in dem die schriftlichen Prüfungen schlechter als ausreichend bewertet wurden. Den Prüflingen ist mit der Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsergebnisse mit-zuteilen, ob und in welchem Fach oder Lernfeld sie zusätzlich mündlich geprüft werden.

(3) Die Prüflinge können eine freiwillige mündliche Prüfung in einem Fach oder einem Lernfeld zur Notenverbesserung beantragen. Der Antrag ist spätestens am zweiten Schultag nach der Mitteilung gemäß § 31 Absatz 3 schriftlich bei der oder dem Prüfungsvorsitzenden zu stellen.

§ 33
Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Prüfling in der Regel 20, höchstens 30 Minuten. Für die unmittelbare Vorbereitung auf die Prüfung sind dem Prüfling 20 Minuten Zeit zu gewähren. Wenn es die Aufgabe erfordert, kann der Fachausschuss die Vorbereitungszeit bis auf 40 Minuten verlängern.

(2) Jeder Prüfling wird einzeln geprüft. Andere Prüflinge dürfen sich nicht im Prüfungsraum aufhalten.

(3) Die mündliche Prüfung nimmt die prüfende Lehrkraft ab, die auch die Aufgabe erarbeitet. Aus wichtigem Grund kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine andere Lehrkraft hierfür bestimmen. Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses ist berechtigt, das Prüfungsgespräch zeitweise zu führen. Die Prüfungsaufgaben werden dem Prüfling schriftlich vorgelegt. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich der Prüfling Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen. Im Prüfungsgespräch sind vor allem größere fachliche Zusammenhänge zu berücksichtigen.

(4) Unmittelbar im Anschluss an jede mündliche Prüfung berät der Fachausschuss über die Prüfungsleistung. Die Prüferin oder der Prüfer beurteilt die Prüfungsleistung und macht einen Bewertungsvorschlag. Die übrigen Mitglieder des Fachausschusses können abweichende Bewertungsvorschläge machen. Der Fachausschuss berät unter Berücksichtigung der Aussagen des Protokolls über die Vorschläge und beschließt mit Mehrheit eine Bewertung.

(5) Der Fachausschuss legt die Note fest und teilt sie dem Prüfling unmittelbar nach der Prüfung mit.

§ 34
Täuschungen und Unregelmäßigkeiten

(1) Bedient sich ein Prüfling zur Erbringung einer Leistung in der Prüfung unerlaubter Hilfe, so ist dies eine Täuschung.

(2) Wird jemand beim Begehen einer Täuschung bemerkt, ist unverzüglich darüber zu entscheiden, ob die Prüfung fortgesetzt werden darf.

(3) Ist die Täuschung von geringem Umfang und eindeutig zu begrenzen, so wird der unter Täuschung entstandene Teil der Leistung als nicht erbracht bewertet oder der von der Täuschung betroffene Teil kann wiederholt werden. Ist die Täuschung von großem Umfang, so wird die gesamte Leistung als ungenügend bewertet.

(4) Bei besonders schweren Fällen von Täuschung kann der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden.

(5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwerwiegend behindert, dass die ordnungsgemäße Durchführung der eigenen Prüfung oder die anderer gefährdet ist, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt damit als nicht bestanden.

(6) Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 2 bis 5 trifft das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses.

(7) Werden Aufgaben vor Beginn der schriftlichen oder mündlichen Prüfung Unberechtigten bekannt, dürfen sie nicht verwendet werden. Über das weitere Verfahren entscheidet das für Schule zuständige Ministerium.

(8) Stellt sich nach der schriftlichen oder mündlichen Prüfung, aber noch vor dem Abschluss der Prüfung heraus, dass die Aufgaben für die schriftliche oder mündliche Prüfung Unberechtigten bekannt gewesen sind, muss die jeweilige Prüfung wiederholt werden. Die Entscheidung darüber trifft das für Schule zuständige Ministerium.

(9) Wird erst nach Abschluss der Prüfung eine Täuschung festgestellt, so entscheidet das staatliche Schulamt im Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium, ob die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklärt wird.

§ 35
Prüfungsergebnis

(1) Der Prüfungsausschuss setzt nach Abschluss der schriftlichen und mündlichen Prüfungen für jedes Fach und jedes Lernfeld die Endnote fest, die in das Abschlusszeugnis Eingang findet.

(2) Grundlage für die Festlegung sind die Vornoten sowie die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfungen. Die Endnoten werden in dem Fach oder Lernfeld der schriftlichen Prüfung aus dem arithmetischen Mittel der zweifach gewichteten Vornote, der Note der schriftlichen Prüfung und der Note der mündlichen Prüfung, sofern mündlich geprüft wurde, gebildet. Die Endnote in dem Lernfeld, in dem eine Facharbeit zu schreiben ist, wird aus der zweifach gewichteten Vornote, der Note des erfolgreichen Nachweises der beruflichen Handlungskompetenz gemäß § 21 Absatz 1 und 2 und der Note der mündlichen Prüfung, sofern mündlich geprüft wurde, gebildet. Die Endnoten in den übrigen Fächern und Lernfeldern werden aus dem arithmetischen Mittel der zweifach gewichteten Vornote und der Note der mündlichen Prüfung gebildet. Das Ergebnis ist nach der rechnerischen Ermittlung durch Auf- und Abrunden festzusetzen. Liegt das rechnerische Ergebnis genau zwischen zwei Notenstufen (n,5) ist zugunsten der Schülerin oder des Schülers zu entscheiden. Abweichende Entscheidungen sind bei besonderer Würdigung der Prüfungsleistungen möglich, wenn sie im Einzelfall schriftlich begründet im Protokoll festgehalten werden. Findet weder eine schriftliche noch eine mündliche Prüfung statt, ist die Vornote die Endnote.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Endnote in allen Fächern und Lernfeldern mindestens „ausreichend“ lautet.

(4) Die Ergebnisse der Prüfung werden den Prüflingen unmittelbar nach Abschluss der Beratungen mitgeteilt.

§ 36
Wiederholung

(1) Schülerinnen und Schüler, die die Prüfung in einem Fach oder Lernfeld mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ abgeschlossen haben, können die Prüfung in diesem Fach oder Lernfeld innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres einmal wiederholen.

(2) Schülerinnen und Schüler, die schlechtere Leistungen als nach Absatz 1 erbracht haben oder die Fächer und Lernfelder gemäß Absatz 1 nicht erfolgreich wiederholt haben, sind erst nach Wiederholung des letzten Schuljahres zu einer erneuten Prüfung zuzulassen.

(3) Schülerinnen und Schüler, die sich der Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 1 unterziehen oder gemäß Absatz 2 das letzte Schuljahr wiederholen wollen, haben dies der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich mitzuteilen. Der Termin für die Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 1 wird von dem Prüfungsausschuss festgesetzt und den Schülern rechtzeitig bekannt gegeben.

(4) Eine weitere Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung gemäß Absatz 2 ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Über den Antrag der Prüflinge entscheidet das zuständige staatliche Schulamt.

(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 37
Widerspruch und Akteneinsicht

(1) Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, kann bei der Schule Widerspruch eingelegt werden. Hierüber sind die Schülerinnen und Schüler schriftlich zu belehren. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens richtet sich nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(2) Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet das staatliche Schulamt.

(3) Den Schülerinnen und Schülern ist auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten zu geben, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.

Abschnitt 6

Fachhochschulreife

§ 38
Erwerb der Fachhochschulreife

(1) Schülerinnen und Schüler erwerben die Fachhochschulreife gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung mit dem Abschlusszeugnis, wenn mindestens ausreichende Leistungen in den Fächern und Lernfeldern erreicht wurden.

(2) Zum Erwerb der Fachhochschulreife ist der Unterricht im Wahlbereich zu besuchen.

(3) Das schriftliche Prüfungsfach zum Erwerb der Fachhochschulreife ist Deutsch/Kommunikation. Die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.

(4) Für die Bildung der Endnoten gilt § 35 Absatz 2.

(5) Schülerinnen und Schüler, die die Prüfung im schriftlichen Prüfungsfach zum Erwerb der Fachhochschulreife mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ abgeschlossen haben, können die Prüfung bis zum 30. September des folgenden Schuljahres einmal wiederholen.

(6) Bei der Leistungsbewertung im Unterricht und bei der Prüfung findet jeweils der für das Fach Deutsch/Kommunikation in der Fachschule geltende Bewertungsmaßstab Anwendung.

(7) Schülerinnen und Schüler, die sich der Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 5 unterziehen wollen, haben dies der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich mitzuteilen. Der Termin für die Wiederholungsprüfung wird von der Prüfungskommission festgesetzt und den Schülerinnen und Schülern rechtzeitig bekannt gegeben.

(8) Wird die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nicht bestanden, bleiben die Noten der Fächer des Wahlbereichs bei der Festlegung der Endnote unberücksichtigt und erscheinen nicht auf dem Zeugnis.

(9) Die Aufgaben für die zentrale schriftliche Prüfung gemäß Absatz 3 und weitere Hinweise werden jährlich durch das für Schule zuständige Ministerium festgelegt und den Schulen zur Verfügung gestellt. Im Falle eines Nachprüfungstermins ist von der unterrichtenden Lehrkraft ein Aufgabenvorschlag zu erarbeiten. Dieser wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter geprüft und für die Nachprüfung freigegeben.

§ 39
Zeugnis

Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschulreife nach § 38 Absatz 1 erworben haben, erhalten im Abschlusszeugnis folgenden Hinweis: „Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb einer Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen – Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung – berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“

Abschnitt 7

Nichtschülerprüfung

§ 40
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Wer den Abschluss der Fachschule erwerben will, ohne den Bildungsgang der Fachschule Sozialwesen an einer Schule in öffentlicher Trägerschaft oder an einer anerkannten Ersatzschule zu besuchen, kann eine Prüfung ablegen, wenn er nachweist, dass er sich auf die Prüfung angemessen vorbereitet hat.

(2) Zur Nichtschülerprüfung kann sich anmelden, wer seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg hat und die Voraussetzungen gemäß § 5 Absatz 1 und 2 erfüllt.

(3) Zugelassen wird, wer

  1. bei der Antragstellung praktische Tätigkeiten für die Fachrichtung Sozialpädagogik in einem sozialpädagogischen oder für die Fachrichtung Heilerziehungspflege im heilerziehungspflegerischen oder für die Fachrichtung Heilpädagogik im heilpädagogischen Arbeitsfeld nachweist, deren Gesamtumfang einer einjährigen Vollzeitbeschäftigung entspricht, wobei die geforderten beruflichen Tätigkeiten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem maßgeblichen Schlusstermin für die Antragstellung begonnen worden sein müssen,

  2. in einem weiteren Arbeitsfeld eine Tätigkeit in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege im Umfang von 200 Stunden nachweist und

  3. die berufliche Tätigkeit einschließlich der personalen Kompetenz durch entsprechende Arbeitszeugnisse oder Beurteilungen der Arbeits- oder Praxisstellen in den Arbeitsfeldern bis zum Schlusstermin für die Antragstellung nachweist.

(4) Zur Nichtschülerprüfung wird nicht zugelassen, wer die Prüfung bereits einmal wiederholt hat.

§ 41
Antragstellung und Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Nichtschülerprüfung ist spätestens bis zum 1. November des Schuljahres, in dem diese abgelegt werden soll, an das zuständige staatliche Schulamt zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. Zeugnisse und sonstige Nachweise über die Erfüllung der gemäß § 40 geforderten Zulassungsvoraussetzungen,

  2. ein tabellarischer Lebenslauf,

  3. ein Nachweis zum Wohnort,

  4. eine Erklärung über bereits unternommene Prüfungsversuche zum Erwerb des Abschlusses der Fachschule Sozialwesen,

  5. eine Darstellung über Art und Umfang der Vorbereitung auf die Prüfung einschließlich des Nachweises über die Tätigkeit gemäß § 40 Absatz 3, wobei jeweils eine Beurteilung durch den Träger der praktischen Einrichtung beizufügen ist, aus der hervorgeht, dass die praktischen Tätigkeiten erfolgreich ausgeübt wurden und

  6. die Benennung einer einschlägigen Einrichtung im Land Brandenburg, in der die berufliche Handlungskompetenz nachgewiesen wird.

(2) Das zuständige staatliche Schulamt entscheidet nach Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen über die Zulassung zur Prüfung und legt fest, in welchem Oberstufenzentrum die Prüfung durchgeführt werden soll. Die Zulassungsentscheidung und der Prüfungsort werden den Bewerberinnen und Bewerbern spätestens bis zum 31. Januar des Prüfungsjahres mitgeteilt.

(3) Die mit der Prüfung beauftragte Schule berät die Bewerberinnen und Bewerber in Fragen der fachlichen Vorbereitung und des Prüfungsverfahrens. Sie teilt ihnen den Prüfungsort, die Termine der schriftlichen Prüfungen und die Prüfungsfächer und Prüfungslernfelder spätestens vier Wochen vor dem ersten Prüfungstermin mit.

§ 42
Prüfungsbestimmungen

(1) Die Prüflinge der Nichtschülerprüfung nehmen an der Prüfung der Schule, der sie zugewiesen sind, teil. Sie haben sich vor jeder Prüfung auszuweisen.

(2) Die schriftliche Prüfung findet in den in der jeweiligen Stundentafel mit „schriftliche Prüfung“ gekennzeichneten Lernfeldern statt. Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung sind dieselben wie für die Schülerinnen und Schüler der mit der Prüfung beauftragten Schule.

(3) In dem in der jeweiligen Anlage bezeichneten Lernfeld ist eine Facharbeit zu schreiben. Das Thema sowie den Zeitpunkt zur Abgabe der Facharbeit erhalten die Prüflinge bis zum 1. März des Prüfungsjahres. Den Termin setzt die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter der prüfenden Schule fest.

(4) Die Durchführung der praktischen Tätigkeit erfolgt in der Einrichtung der beruflichen Praxis gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 6. Sie wird durch eine Lehrkraft und einen Vertreter der beruflichen Praxis beobachtet und mit einer Note bewertet.

(5) Die Präsentation mit anschließendem Fachgespräch erfolgt auf der Grundlage der Facharbeit.

(6) Die Bewertung der beruflichen Handlungskompetenz erfolgt durch eine Note, die sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertung der Facharbeit, der praktischen Tätigkeit und der Präsentation einschließlich dem anschließenden Fachgespräch ergibt.

(7) Eine mündliche Prüfung erfolgt in allen Fächern und Lernfeldern außer im Lernfeld, in dem die berufliche Handlungskompetenz nachgewiesen wird. Von einer mündlichen Prüfung in dem Fach und dem Lernfeld der schriftlichen Prüfung wird befreit, wer in der jeweiligen schriftlichen Prüfung gute oder sehr gute Leistungen erreicht hat. Über die Befreiung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(8) Die mündlichen Prüfungen der einzelnen Prüflinge sind auf mindestens zwei Tage zu verteilen. Die Mitteilung über die Fächer, Lernfelder, Ort und Zeitpunkt der mündlichen Prüfungen erfolgt mindestens eine Woche vor Prüfungsbeginn in schriftlicher Form.

(9) Die Endnoten werden aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen ermittelt. In Fächern, die sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft werden, ergibt sich die Endnote aus dem arithmetischen Mittel der Leistungen in beiden Prüfungsteilen, wobei die Note der schriftlichen Prüfung doppelt gewichtet wird. Das Ergebnis ist nach der rechnerischen Ermittlung durch Auf- und Abrunden festzusetzen. Liegt das rechnerische Ergebnis genau zwischen zwei Notenstufen (n,5) ist zugunsten des Prüflings zu entscheiden.

(10) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Endnote in allen Fächern und Lernfeldern mindestens „ausreichend“ lautet.

(11) Die Ergebnisse der Prüfung werden den Prüflingen unmittelbar nach Abschluss der Beratungen mitgeteilt.

(12) Prüflinge, die die Prüfung in einem Fach oder Lernfeld mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ abgeschlossen haben, können die Prüfung in diesem Fach oder Lernfeld bis zum 30. September des folgenden Schuljahres einmal wiederholen.

(13) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über den Erwerb des Abschlusses der Fachschule. Das Zeugnis stellt die prüfende Schule aus. Bei nicht bestandener Prüfung wird eine Bescheinigung über die Teilnahme und das Nichtbestehen der Prüfung ausgestellt.

(14) Eine einmalige Wiederholung der nichtbestandenen Prüfung in der Fachschule kann frühestens nach einem Jahr auf Antrag erfolgen.

(15) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

Abschnitt 8

Schlussbestimmungen

§ 43
Übergangsbestimmungen

(1) Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2024 begonnen haben, setzen ihre Ausbildung nach der Fachschulverordnung Sozialwesen vom 24. April 2003 (GVBl. II S. 219), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. Oktober 2014 (GVBl. II Nr. 85) geändert worden ist, fort.

(2) Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2024 begonnen haben und die Ausbildung aufgrund von Unterbrechung oder Wiederholung nicht bis zum 30. September 2026 beenden, setzen die Ausbildung nach dieser Verordnung fort.

(3) Die Regelungen für die Nichtschülerprüfung gelten ab 1. August 2026.

§ 44
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fachschulverordnung Sozialwesen vom 24. April 2003 (GVBl. II S. 219), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. Oktober 2014 (GVBl. II Nr. 85) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 29. Mai 2024

Der Minister für Bildung,
Jugend und Sport

Steffen Freiberg

Anlagen

Stundentafeln

Anlage 1

Stundentafel Sozialpädagogik

Lernfelder/Fächer

Unterrichtsstunden

Berufsübergreifender Lernbereich

Deutsch/Kommunikation

120

Englisch

120

Biologie

80

Politische Bildung

80

Berufsbezogener Lernbereich

1. Berufliche Identität und professionelle Perspektiven weiter entwickeln

200

2. Pädagogische Beziehungen gestalten und mit Gruppen pädagogisch arbeiten

240

3. Lebenswelten und Diversität wahrnehmen, verstehen und Inklusion fördern (schriftliche Prüfung)

320

4. Sozialpädagogische Bildungsarbeit in den Bildungsbereichen professionell gestalten (Facharbeit)

600

5. Erziehungs- und Bildungspartnerschaften mit Eltern und Bezugspersonen gestalten sowie Übergänge unterstützen

200

6. Institutionen und Team entwickeln sowie in Netzwerken kooperieren

160

7. Wahlpflichtbereich zur Erweiterung und Vertiefung in den Arbeitsfeldern

  • Kindertagesbetreuung
  • Hilfen zur Erziehung
  • Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit

Das Angebot erfolgt nach den Möglichkeiten der Schule.

280

Wahlbereich zum Erwerb der Fachhochschulreife

Deutsch/Kommunikation

40

Mathematik

80

Anlage 2

Stundentafel Heilerziehungspflege

Lernfelder/Fächer

Unterrichtsstunden

Berufsübergreifender Lernbereich

Deutsch/Kommunikation

120

Englisch

120

Biologie

80

Politische Bildung

80

Berufsbezogener Lernbereich

1. Ein professionelles berufliches Selbstkonzept entwickeln und gestalten

120

2. Beziehungs- und Kommunikationsprozesse professionell gestalten

160

3. Menschen in behindernden Lebenssituationen teilhabeorientiert begleiten und pflegen

520

4. Unterstützungsprozesse in verschiedenen Lebenssituationen teilhabeorientiert gestalten (schriftliche Prüfung)

320

5. Bildungs- und Entwicklungsprozesse methodengeleitet planen, gestalten und reflektieren

520

6. Institutionen und Team entwickeln sowie im Sozialraum und mit Netzwerken kooperieren

120

7. Heilerziehungspflegerisches Handeln im beruflichen Kontext (Facharbeit)

240

Wahlbereich zum Erwerb der Fachhochschulreife

Deutsch/Kommunikation

40

Mathematik

80

Anlage 3

Stundentafel Heilpädagogik

Lernfelder/Fächer

Unterrichtsstunden

Berufsübergreifender Lernbereich

Deutsch/Kommunikation

120

Politische Bildung

80

Berufsbezogener Lernbereich

1. Auftrag und Professionalisierung heilpädagogischen Handelns

200

2. Beratungsprozesse in heilpädagogischen Kontexten

200

3. Diagnostische Modelle und Methoden in heilpädagogischen Arbeitsfeldern (schriftliche Prüfung)

320

4. Bildungs- und Entwicklungsprozesse heilpädagogisch planen, durchführen und reflektieren (Facharbeit)

260

5. Menschen mit komplexen Unterstützungsbedarfen begleiten

240

6. Organisation und Qualitätsmanagement in der heilpädagogischen Arbeit

200

7. Wahlpflichtbereich

  • Heilpädagogisches Arbeiten mit Kindern und Jugendlichen
  • Heilpädagogisches Arbeiten im Kontext der Schule
  • Heilpädagogisches Arbeiten im Rahmen von Rehabilitationsleistungen
  • Heilpädagogisches Arbeiten mit Erwachsenen mit Assistenzbedarf

Das Angebot erfolgt nach den Möglichkeiten der Schule.

180

Wahlbereich zum Erwerb der Fachhochschulreife

Deutsch/Kommunikation

40

Mathematik

80