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Verordnung über die Zusammensetzung des Forstausschusses, die Berufung der Mitglieder sowie deren Aufwandsentschädigungen (Forstausschussverordnung - FoAV)

Verordnung über die Zusammensetzung des Forstausschusses, die Berufung der Mitglieder sowie deren Aufwandsentschädigungen (Forstausschussverordnung - FoAV)
vom 13. Januar 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 03])

Am 10. Juni 2020 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 4. Juni 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 46])

Auf Grund des § 33 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137) verordnet die Ministerin für Infrastruktur und Landwirtschaft:

Kapitel 1
Zusammensetzung und Arbeitsweise des Forstausschusses

§ 1 
Aufgabe

Der Forstausschuss berät die oberste Forstbehörde bei der Durchführung des Waldgesetzes des Landes Brandenburg und bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. In diesem Rahmen nimmt er zu Fragen, die die Forstwirtschaft
mittelbar oder unmittelbar berühren, Stellung.

§ 2 
Zusammensetzung

Der Forstausschuss besteht aus bis zu 20 Personen, die von der zuständigen Ministerin berufen und, sofern sie vor Ablauf der Amtszeit ausscheiden, abberufen werden. Die Ministerin beruft als Mitglieder

  1. sechs Vertreter des Privat- und Körperschaftswaldes; davon vier Vertreter auf Vorschlag des Waldbesitzerverbandes Brandenburg e. V., einen Vertreter auf Vorschlag des Waldbauernverbandes Brandenburg e. V. und einen Vertreter auf Vorschlag des Grundbesitzerverbandes Brandenburg e. V.,

  2. einen Vertreter des Landeswaldes auf Vorschlag der unteren Forstbehörde,

  3. einen Vertreter der Forstbediensteten und ständig beschäftigte Arbeitnehmer auf Vorschlag des Bundes Deutscher Forstleute e. V.,

  4. einen Vertreter des Naturschutzes aus dem Kreis der anerkannten Naturschutzverbände auf Vorschlag des Büros der anerkannten Naturschutzverbände e. V.,

  5. einen Vertreter der Forstwissenschaft auf Vorschlag der Fachhochschule Eberswalde,

  6. einen Vertreter der Forstwirtschaft auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft Brandenburg e. V.,

  7. einen Vertreter der Holzwirtschaft auf Vorschlag des Verbandes der Säge- und Holzindustrie Brandenburg/Berlin e. V.,

  8. einen Vertreter der Lohnunternehmen auf Vorschlag des Forstunternehmerverbandes Brandenburg e. V.,

  9. einen Vertreter der freiberuflichen Forstsachverständigen auf Vorschlag des Verbandes der Freiberuflichen Forstsachverständigen e. V.,

  10. einen Vertreter der Forstbaumschulen auf Vorschlag des Verbandes Deutscher Forstbaumschulen sowie

  11. bis zu fünf zusätzliche Personen im Einzelfall auf Vorschlag der obersten Forstbehörde.

§ 3 
Vertretung

Der Forstausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Vertreter. Der Forstausschuss wird durch den jeweiligen Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den Vertreter vertreten.

§ 4 
Sitzung

(1) Der Forstausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Vertreter unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Ausschuss ist einzuberufen, wenn das für Forsten zuständige Mitglied der Landes­regierung oder die Mehrheit der Mitglieder des Forstausschusses dies verlangen.

(3) Zu den Sitzungen können andere Personen hinzugezogen werden, wenn deren Teilnahme sachdienlich ist.

§ 5
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

(1) Der Forstausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die einfache Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

(2) Beschlüsse des Forstausschusses bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Kapitel 2 
Aufwandsentschädigungen

§ 6 
Arten der Entschädigung

(1) Die Tätigkeit im Forstausschuss ist ehrenamtlich.

(2) Die Mitglieder des Forstausschusses sowie die stellvertretenden Mitglieder in Wahrnehmung ihrer Stellvertreterfunktion erhalten auf Antrag

  1. eine Entschädigung für den Zeitaufwand – Sitzungstagegeld – (§ 7),

  2. eine Fahrkostenentschädigung (§ 8) und

  3. eine Entschädigung für Verdienstausfall (§ 9).

§ 7
Sitzungstagegeld

Zur Abgeltung des durch die Teilnahme an den Sitzungen des Forstausschusses entstandenen Aufwands wird ein Sitzungstagegeld bis zu der Höhe des Satzes gewährt, der Landesbeamten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung als Tagegeld zusteht. Die Vorschriften, nach denen bei Reisen, die an demselben Kalendertag angetreten oder beendet werden, sich das Tagegeld vermindert oder ein Tagegeld nicht gewährt wird, gelten entsprechend.

§ 8 
Fahrkostenentschädigung

Die Fahrkosten für die zur Sitzung notwendigen Reisen vom Wohnort/Dienstort zum Ort der Sitzung und zurück werden gemäß den Bestimmungen der §§ 5 und 6 des Bundesreisekostengesetzes erstattet.

§ 9 
Entschädigung für Verdienstausfall

(1) Die Ausschussmitglieder im Sinne des § 1 können für ihren Verdienstausfall entschädigt werden. Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst. Sie wird nach Stunden der versäumten und in Rechnung gestellten Arbeitszeit gewährt. Dabei ist höchstens der Betrag anzusetzen, der einem Zeugen nach § 22 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes als Höchstbetrag zusteht.

(2) Der Verdienstausfall ist durch Vorlage einer Gehalts- oder Lohnbescheinigung des Arbeitgebers oder durch entsprechende Belege nachzuweisen.

§ 10
Geltendmachung und Auszahlung

(1) Anträge auf Entschädigung der Mitglieder des Forstausschusses sind schriftlich an das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg zu richten.

(2) Auf Antrag wird zum Jahresbeginn eine Bescheinigung für Einkommensteuerzwecke über die im vorhergehenden Jahr gezahlten Entschädigungen ausgestellt.

(3) Angehörige des öffentlichen Dienstes erhalten über die jeweiligen reisekostenrechtlichen Regelungen hinaus keine weiteren Entschädigungen.

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zusammensetzung der Forstausschüsse, die Bestellung der Mitglieder sowie deren Aufwandsentschädigungen vom 6. Dezember 2004 (GVBl. 2005 II S. 2) außer Kraft.

Potsdam, den 13. Januar 2010

Die Ministerin für Infrastruktur und Landwirtschaft

Jutta Lieske