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Ordnungsbehördliche Verordnung über den Betrieb von Fluglaternen (Fluglaternenverordnung - FluglatV)
Ordnungsbehördliche Verordnung über den Betrieb von Fluglaternen (Fluglaternenverordnung - FluglatV)
vom 2. Februar 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 6])
zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Januar 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 4])
Auf Grund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266) verordnet der Minister des Innern nach Kenntnisnahme durch den Ausschuss für Inneres des Landtages:
§ 1
Geltungsbereich
Die nachfolgenden Regelungen gelten für das gesamte Gebiet des Landes Brandenburg.
§ 2
Verbot
Es ist verboten, unbemannte Ballone aufsteigen zu lassen, bei denen die Luft im Balloninneren mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird (Fluglaternen).
§ 3
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 eine Fluglaterne aufsteigen lässt.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße von bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 2. Februar 2010
Der Minister des Innern
Rainer Speer