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Ordnungsbehördliche Verordnung über den Betrieb von Fluglaternen (Fluglaternenverordnung - FluglatV)

Ordnungsbehördliche Verordnung über den Betrieb von Fluglaternen (Fluglaternenverordnung - FluglatV)
vom 2. Februar 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 6])

zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Januar 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 4])

Auf Grund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266) verordnet der Minister des Innern nach Kenntnisnahme durch den Ausschuss für Inneres des Landtages:

§ 1
Geltungsbereich

Die nachfolgenden Regelungen gelten für das gesamte Gebiet des Landes Brandenburg.

§ 2
Verbot

Es ist verboten, unbemannte Ballone aufsteigen zu lassen, bei denen die Luft im Balloninneren mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird (Fluglaternen).

§ 3
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 eine Fluglaterne aufsteigen lässt.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße von bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 2. Februar 2010

Der Minister des Innern

Rainer Speer