Suche

Suche innerhalb der Norm

Inhaltsübersicht

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Brandenburgische Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Berlin-Tegel (FlugLärmSBTegV)

Brandenburgische Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Berlin-Tegel (FlugLärmSBTegV)
vom 12. November 2019
(GVBl.II/19, [Nr. 96])

Am 5. Mai 2021 außer Kraft getreten durch Bekanntmachung vom 19. Juli 2021
(GVBl.II/21, [Nr. 69])

Auf Grund des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Zweck und Geltungsbereich

Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des Verkehrsflughafens Berlin-Tegel wird für das Brandenburger Hoheitsgebiet der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.

§ 2
Lärmschutzbereich

(1) Der Lärmschutzbereich gliedert sich nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in die Tag-Schutzzonen 1 und 2 sowie in die Nacht-Schutzzone. Die Schutzzonen umfassen jeweils das Gebiet außerhalb des Flughafengeländes. Der Lärmschutzbereich besteht für das Brandenburger Hoheitsgebiet ausschließlich aus der Nacht-Schutzzone. Er wird durch die in Anlage 1 aufgeführten, ohne Glättungsverfahren verbundenen Kurvenpunkte bestimmt. Die Schutzzone liegt innerhalb der Begrenzungskurve.

(2) Der Lärmschutzbereich wird mit dieser Verordnung für das Brandenburger Hoheitsgebiet festgesetzt. Soweit sich die Tag-Schutzzone 1 und 2 und die Nacht-Schutzzone auf das Hoheitsgebiet des Landes Berlin erstrecken, sind die betreffenden Angaben in dieser Verordnung nur nachrichtlich.

§ 3
Bauliche Anlagen

Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Nacht-Schutzzone des § 2, so gilt sie als ganz in dieser Schutzzone gelegen.

§ 4
Topographische Karten

(1) Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist als Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000 in der Anlage 2 und in 23 Detailkarten im Maßstab 1 : 5 000 dargestellt. Die Übersichtskarte ist in verkleinerter Form als Anlage 2, Karte 1 dieser Verordnung beigefügt.

(2) In den Detailkarten sind die für den Zeitpunkt der Entstehung von Ansprüchen nach § 9 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm maßgeblichen Isophonen nachrichtlich dargestellt. Gleiches gilt für die Darstellung der für die Schallschutzanforderungen an bauliche Anlagen maßgeblichen Isophonen-Bänder nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung vom 8. September 2009 (BGBl. I S. 2992).

(3) Die Übersichtskarte und die 23 Detailkarten sind im Landesamt für Umwelt, Seeburger Chaussee 2, 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 5
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2019 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt außer Kraft, wenn die Betreiberin des Verkehrsflughafens Berlin-Tegel von ihrer Betriebspflicht entbunden wird und die vollständige und dauerhafte Einstellung des Flughafenbetriebes sichergestellt ist. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II bekannt zu geben.

Potsdam, den 12. November 2019

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident

Dr. Dietmar Woidke

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Landwirtschaft

Jörg Vogelsänger


Anlagen