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Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz, dem Carsharinggesetz und dem Brandenburgischen Straßengesetz (Fern- und Landesstraßenzuständigkeitsverordnung - FLStrZV)

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz, dem Carsharinggesetz und dem Brandenburgischen Straßengesetz (Fern- und Landesstraßenzuständigkeitsverordnung - FLStrZV)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 09], S.161)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2019
(GVBl.II/19, [Nr. 88])

§ 1
Zuständigkeiten

(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes ist das für den Straßenbau zuständige Ministerium.

(2) Untere Straßenbaubehörde ist der Landesbetrieb Straßenwesen.

(3) Soweit die Gemeinden nach § 5 Abs. 2 bis 3 des Bundesfernstraßengesetzes Träger der Straßenbaulast für Bundesstraßen sind, sind sie Straßenbaubehörde.

(4) Die Straßenaufsicht gemäß § 20 des Bundesfernstraßengesetzes wird von dem für den Straßenbau zuständigen Ministerium ausgeübt.

§ 2
Übertragung von Zuständigkeiten

Die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz wird auf die untere Straßenbaubehörde übertragen in den Fällen des

  1. § 2 Abs. 6 des Bundesfernstraßengesetzes
    (Entscheidung über Widmung, Umstufung und Einziehung),
  2. § 5 Abs. 4 Satz 4 des Bundesfernstraßengesetzes
    (Festsetzung der Ortsdurchfahrt),
  3. § 8 Abs. 1 Satz 5 des Bundesfernstraßengesetzes
    (Zustimmung zu Sondernutzungssatzungen),

  4. § 9 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes
    (Zustimmung zu Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendigen Genehmigungen zur Errichtung baulicher Anlagen an Bundesfernstraßen),
  5. § 9 Abs. 5 des Bundesfernstraßengesetzes
    (Genehmigung bei baulichen Anlagen an Bundesfernstraßen),
  6. § 9 Abs. 8 des Bundesfernstraßengesetzes
    (Erteilung von Ausnahmen von den Verboten des § 9 Abs. 1, 4 und 6 des Bundesfernstraßengesetzes),
  7. § 9a Abs. 5 des Bundesfernstraßengesetzes
    (Erteilung von Ausnahmen von der Veränderungssperre).

§ 3
Zuständige Straßenbaubehörden

(1) Zuständige Straßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz ist

  1. die oberste Straßenbaubehörde im Fall des § 16 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes (Beteiligung an Landesplanungen),
  2. die untere Straßenbaubehörde in den Fällen des
    1. § 3 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes
      (Aufstellen von Verkehrszeichen),
    2. § 5 Abs. 3a Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes
      (Festlegung der seitlichen Begrenzung von Ortsdurchfahrten),
    3. § 7 Abs. 2 und 2a des Bundesfernstraßengesetzes
      (Beschränkung des Gemeingebrauchs),
    4. § 7 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes
      (Beseitigung einer Verunreinigung und Beitreibung der Reinigungskosten vom Pflichtigen),
    5. § 8 Abs. 1 bis 2a des Bundesfernstraßengesetzes
      (Erlaubnis von Sondernutzungen),
    6. § 8 Abs. 7a des Bundesfernstraßengesetzes
      (Anordnung zur Beseitigung unerlaubter Sondernutzungen),
    7. § 8a Abs. 6 des Bundesfernstraßengesetzes
      (Anordnung der Änderung oder Verlegung von Zufahrten oder Zugängen),
    8. § 10 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes
      (Erklärung zu Schutzwaldungen),
    9. § 11 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes
      (Bekanntgabe der Durchführung von Schutzmaßnahmen),
    10. § 14 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes
      (Anordnung zur Duldung der Umleitung über Privatwege),
    11. § 16 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes
      (Beteiligung an Ortsplanungen),
    12. § 16a Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes
      (Vorarbeiten auf Grundstücken),
    13. § 16a Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes
      (Antrag auf Entschädigungsfestsetzung für die Duldung von Vorarbeiten),
    14. § 18f Abs. 1 und 2 des Bundesfernstraßengesetzes
      (Antrag auf Besitzeinweisung und Teilnahme an der Verhandlung).

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2a und 3m tritt die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau-GmbH, Berlin, bei den von ihr durchzuführenden Straßenbaumaßnahmen an die Stelle der Straßenbaubehörde.

(3) Zuständige Behörde für die Antragstellung nach § 6 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes auf Berichtigung des Grundbuches bei Aufstufungen zu Bundesfernstraßen ist die untere Straßenbaubehörde.

§ 3a
Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde

Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbehörde in den Fällen des § 17 des Bundesfernstraßengesetzes und des § 38 des Brandenburgischen Straßengesetzes ist das Landesamt für Bauen und Verkehr.

§ 4
Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde

Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 des Bundesfernstraßengesetzes ist das für den Straßenbau zuständige Ministerium.

§ 5
Übertragung von Ermächtigungen

Die durch das Bundesfernstraßengesetz der Landesregierung erteilten Ermächtigungen

  1. nach § 8 Abs. 3 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes (Erlass von Gebührenordnungen für Sondernutzungen),
  2. nach § 9a Abs. 3 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes (Festlegung von Planungsgebieten durch Rechtsverordnung)

werden dem für den Straßenbau zuständigen Minister übertragen.

§ 6
Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Zuständig zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 23 des Bundesfernstraßengesetzes ist die untere Straßenbaubehörde.

§ 7
Entschädigung

Die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne von § 16a Abs. 3 und § 19a des Bundesfernstraßengesetzes ist das Ministerium des Innern.

§ 8
Bekanntmachungen

Bekanntmachungen gemäß § 2 Abs. 6 des Bundesfernstraßengesetzes erfolgen im Amtsblatt für Brandenburg.

§ 9
Zuständige Behörden nach § 5 des Carsharinggesetzes

Zuständige Behörden nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 und 2 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBI. I S. 2230) sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die kreisfreien Städte.