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Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz, dem Carsharinggesetz und dem Brandenburgischen Straßengesetz (Fern- und Landesstraßenzuständigkeitsverordnung - FLStrZV)
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz, dem Carsharinggesetz und dem Brandenburgischen Straßengesetz (Fern- und Landesstraßenzuständigkeitsverordnung - FLStrZV)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 09], S.161)
zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2019
(GVBl.II/19, [Nr. 88])
§ 1
Zuständigkeiten
(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes ist das für den Straßenbau zuständige Ministerium.
(2) Untere Straßenbaubehörde ist der Landesbetrieb Straßenwesen.
(3) Soweit die Gemeinden nach § 5 Abs. 2 bis 3 des Bundesfernstraßengesetzes Träger der Straßenbaulast für Bundesstraßen sind, sind sie Straßenbaubehörde.
(4) Die Straßenaufsicht gemäß § 20 des Bundesfernstraßengesetzes wird von dem für den Straßenbau zuständigen Ministerium ausgeübt.
§ 2
Übertragung von Zuständigkeiten
Die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz wird auf die untere Straßenbaubehörde übertragen in den Fällen des
- § 2 Abs. 6 des Bundesfernstraßengesetzes
(Entscheidung über Widmung, Umstufung und Einziehung), - § 5 Abs. 4 Satz 4 des Bundesfernstraßengesetzes
(Festsetzung der Ortsdurchfahrt), -
§ 8 Abs. 1 Satz 5 des Bundesfernstraßengesetzes
(Zustimmung zu Sondernutzungssatzungen), - § 9 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes
(Zustimmung zu Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendigen Genehmigungen zur Errichtung baulicher Anlagen an Bundesfernstraßen), - § 9 Abs. 5 des Bundesfernstraßengesetzes
(Genehmigung bei baulichen Anlagen an Bundesfernstraßen), - § 9 Abs. 8 des Bundesfernstraßengesetzes
(Erteilung von Ausnahmen von den Verboten des § 9 Abs. 1, 4 und 6 des Bundesfernstraßengesetzes), - § 9a Abs. 5 des Bundesfernstraßengesetzes
(Erteilung von Ausnahmen von der Veränderungssperre).
§ 3
Zuständige Straßenbaubehörden
(1) Zuständige Straßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz ist
- die oberste Straßenbaubehörde im Fall des § 16 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes (Beteiligung an Landesplanungen),
- die untere Straßenbaubehörde in den Fällen des
- § 3 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes
(Aufstellen von Verkehrszeichen), - § 5 Abs. 3a Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes
(Festlegung der seitlichen Begrenzung von Ortsdurchfahrten), - § 7 Abs. 2 und 2a des Bundesfernstraßengesetzes
(Beschränkung des Gemeingebrauchs), - § 7 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes
(Beseitigung einer Verunreinigung und Beitreibung der Reinigungskosten vom Pflichtigen), - § 8 Abs. 1 bis 2a des Bundesfernstraßengesetzes
(Erlaubnis von Sondernutzungen), - § 8 Abs. 7a des Bundesfernstraßengesetzes
(Anordnung zur Beseitigung unerlaubter Sondernutzungen), - § 8a Abs. 6 des Bundesfernstraßengesetzes
(Anordnung der Änderung oder Verlegung von Zufahrten oder Zugängen), - § 10 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes
(Erklärung zu Schutzwaldungen), - § 11 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes
(Bekanntgabe der Durchführung von Schutzmaßnahmen), - § 14 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes
(Anordnung zur Duldung der Umleitung über Privatwege), - § 16 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes
(Beteiligung an Ortsplanungen), - § 16a Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes
(Vorarbeiten auf Grundstücken), - § 16a Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes
(Antrag auf Entschädigungsfestsetzung für die Duldung von Vorarbeiten), - § 18f Abs. 1 und 2 des Bundesfernstraßengesetzes
(Antrag auf Besitzeinweisung und Teilnahme an der Verhandlung).
- § 3 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2a und 3m tritt die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau-GmbH, Berlin, bei den von ihr durchzuführenden Straßenbaumaßnahmen an die Stelle der Straßenbaubehörde.
(3) Zuständige Behörde für die Antragstellung nach § 6 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes auf Berichtigung des Grundbuches bei Aufstufungen zu Bundesfernstraßen ist die untere Straßenbaubehörde.
§ 3a
Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde
Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbehörde in den Fällen des § 17 des Bundesfernstraßengesetzes und des § 38 des Brandenburgischen Straßengesetzes ist das Landesamt für Bauen und Verkehr.
§ 4
Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 des Bundesfernstraßengesetzes ist das für den Straßenbau zuständige Ministerium.
§ 5
Übertragung von Ermächtigungen
Die durch das Bundesfernstraßengesetz der Landesregierung erteilten Ermächtigungen
- nach § 8 Abs. 3 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes (Erlass von Gebührenordnungen für Sondernutzungen),
- nach § 9a Abs. 3 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes (Festlegung von Planungsgebieten durch Rechtsverordnung)
werden dem für den Straßenbau zuständigen Minister übertragen.
§ 6
Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständig zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 23 des Bundesfernstraßengesetzes ist die untere Straßenbaubehörde.
§ 7
Entschädigung
Die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne von § 16a Abs. 3 und § 19a des Bundesfernstraßengesetzes ist das Ministerium des Innern.
§ 8
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen gemäß § 2 Abs. 6 des Bundesfernstraßengesetzes erfolgen im Amtsblatt für Brandenburg.
§ 9
Zuständige Behörden nach § 5 des Carsharinggesetzes
Zuständige Behörden nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 und 2 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBI. I S. 2230) sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die kreisfreien Städte.