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Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2015, 2016, 2017 (Einkommensteueraufteilverordnung - EStAV)

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2015, 2016, 2017 (Einkommensteueraufteilverordnung - EStAV)
vom 9. Februar 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 7])

Am 1. Januar 2021 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 25. Januar 2021
(GVBl.II/21, [Nr. 8])

Auf Grund des § 2, des § 4 Absatz 2, des § 5 und des § 6 Absatz 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Gemeindefinanzreformgesetz vom 23. September 2003 (GVBl. II S. 579) verordnet der Minister der Finanzen:

§ 1
Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

(1) Der auf die Gemeinden im Land Brandenburg entfallende Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für die Haushaltsjahre 2015, 2016 und 2017 nach dem in der Anlage 1 festgesetzten Schlüssel aufgeteilt.

(2) In Fällen kommunaler Neugliederung ist nach § 4 der Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017 vom 23. September 2014 (BGBl. I S. 1554) zu verfahren.

Einzelnorm

§ 2
Berichtigung von Fehlern

(1) Ausgleichsbeträge nach § 4 Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden nach den Anteilen der einzelnen Gemeinden an dem nach § 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes auf die Gemeinden entfallenden Steueraufkommen errechnet, um die die in der Anlage 1 genannten Anteile zu hoch oder zu niedrig festgesetzt sind.

(2) Der Ausgleich nach Absatz 1 ist mit der jeweiligen Schlussabrechnung vorzunehmen. Ein Ausgleich unterbleibt, wenn der auszugleichende Betrag 500 Euro nicht übersteigt.

Einzelnorm

§ 3
Berechnung, Anweisung und Auszahlung

(1) Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nach § 1 ist vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zu berechnen.

(2) Das Ministerium der Finanzen stellt die anzuweisenden Beträge fest und regelt die Auszahlung an die Gemeinden.

(3) Auf den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für die jeweiligen Haushaltsjahre sind an die Gemeinden vierteljährliche Abschlagszahlungen zu den in Anlage 2 festgesetzten Terminen anzuweisen. Die Abschlagszahlungen sind unter Berücksichtigung des vierteljährlichen Ist-Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie aus der Abgeltungssteuer zu berechnen. Die Abschlagszahlung für das jeweils vierte Quartal ist in Höhe der Abschlagszahlung für das jeweils dritte Quartal zu leisten.

Einzelnorm

§ 4
Gewerbesteuerumlage

(1) Die Gemeinden haben die auf Grund des § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes abzuführende Gewerbesteuerumlage, die zu leistenden Abschlagszahlungen und die Berechnungsgrundlagen für die Gewerbesteuerumlage dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zu den nachfolgenden Terminen zu melden:

  1. für das 1. Quartal jeweils bis zum Ablauf des 12. April,
  2. für das 2. Quartal jeweils bis zum Ablauf des 12. Juli,
  3. für das 3. Quartal jeweils bis zum Ablauf des 12. Oktober des laufenden Jahres,
  4. für die Schlussabrechnung jeweils bis zum Ablauf des 15. Januar des Folgejahres.

(2) Die Gewerbesteuerumlage ist mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer zu verrechnen. Übersteigt die Gewerbesteuerumlage den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer eines Quartals, so erfolgt die Verrechnung der Gewerbesteuerumlage in Höhe des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer; ein nicht verrechenbarer Betrag der Gewerbesteuerumlage ist von der Gemeinde bis zu den in § 6 Absatz 7 des Gemeindefinanzreformgesetzes genannten Terminen an die Landeshauptkasse Potsdam abzuführen.

(3) Die Abschlagszahlung für das jeweils vierte Quartal ist in Höhe der Abschlagszahlung für das jeweils dritte Quartal zu leisten, jedoch nicht mehr als der nach § 3 Absatz 3 jeweils anzuweisende Betrag.

(4) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen die Form der Meldungen nach Absatz 1.

Einzelnorm

§ 5
Berichtigung der Gewerbesteuerumlage

(1) Werden Unrichtigkeiten in den jeweiligen Schlussabrechnungen der Gewerbesteuerumlage festgestellt, so sind dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg die entsprechenden Korrekturmeldungen mit der rechtsverbindlichen Unterschrift des Hauptverwaltungsbeamten oder seines Vertreters bis jeweils zum nächsten 15. November zuzuleiten.

(2) Zu erstattende oder nachzuzahlende Beträge nach Absatz 1 werden im Rahmen der jeweils jährlichen Schlussabrechnung der Gewerbesteuerumlage, die der Korrekturmeldung folgt, ausgeglichen.

Einzelnorm

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

Einzelnorm

Potsdam, den 9. Februar 2015

Der Minister der Finanzen

Christian Görke

Anlagen

1
2