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Verordnung über die Genehmigung und Anerkennung von Ersatzschulen (Ersatzschulgenehmigungsverordnung - ESGAV)
Verordnung über die Genehmigung und Anerkennung von Ersatzschulen (Ersatzschulgenehmigungsverordnung - ESGAV)
vom 9. Mai 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 12], S.166)
Am 30. September 2024 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 18. September 2024
(GVBl.II/24, [Nr. 84])
Auf Grund des § 121 Abs. 10 und des § 123 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), von denen § 121 Abs. 10 durch Artikel 1 Nr. 80 des Gesetzes vom 8. Januar 2007 (GVBl. I S. 2, 19) geändert worden ist, verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport:
§ 1
Antragstellung
(1) Die Genehmigung zur Errichtung oder zur Änderung einer Ersatzschule ist vom Schulträger in der Regel spätestens bis zum 30. September des der Eröffnung vorangehenden Kalenderjahres schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei dem für Schule zuständigen Ministerium (Genehmigungsbehörde) zu beantragen. Bei der erstmaligen Errichtung einer Schule durch einen Schulträger, der noch keine Schule im Land Brandenburg errichtet hat, bei der Errichtung einer Grundschule mit einer besonderen pädagogischen Konzeption oder bei der zusätzlichen Beantragung eines Schulversuchs ist der Antrag spätestens bis zum 31. März des der Eröffnung vorangehenden Kalenderjahres zu stellen. Verspätet eingegangene Anträge werden nur bei Feststellung eines öffentlichen Interesses der Genehmigungsbehörde an der Errichtung dieser Ersatzschule oder bei Vorliegen der Voraussetzungen für das Wiedereinsetzen in den vorherigen Stand bearbeitet.
(2) Der Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer Ersatzschule, die Einrichtung eines weiteren Bildungsganges, einer weiteren Fachrichtung oder eines weiteren Berufes innerhalb einer Berufsschule, Berufsfachschule, Fachoberschule oder Fachschule, eines Trägerwechsels, die Ausweitung des Schulbetriebs auf eine weitere Unterrichtsstätte sowie ein Antrag auf Änderung der Ersatzschule muss bei der Genehmigungsbehörde eingereicht werden. Nach erfolgter Genehmigung muss grundsätzlich der Betriebsbeginn in dem beantragten Schuljahr erfolgen, andernfalls erlischt die Genehmigung gemäß § 122 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Soll der Betriebsbeginn einer beruflichen Schule im begründeten Ausnahmefall nicht zu Beginn des Schuljahres erfolgen, muss dies ebenfalls schriftlich beantragt und begründet werden.
(3) Soweit keine Originalunterlagen oder beglaubigte Kopien eingereicht werden können, muss der Schulträger schriftlich erklären, dass die eingereichten Unterlagen vollinhaltlich mit dem Original übereinstimmen. Die Genehmigungsbehörde kann jedoch anordnen, dass der Antragsteller die Urschrift vorlegt oder die Tatsachen angibt und glaubhaft macht, die ihn an der Vorlegung der Urschrift hindern.
(4) Schulen müssen in gemeinsamen Gebäuden oder Anlagen für Unterrichtszwecke untergebracht werden. Im Ausnahmefall kann der Unterricht in getrennten Gebäuden oder Anlagen für Unterrichtszwecke genehmigt werden, wenn dies der pädagogischen Konzeption entspricht und die Genehmigungsvoraussetzungen insgesamt erfüllt werden. Filialschulen sind nicht genehmigungsfähig.
§ 2
Inhalt des Antrages
Der Antrag gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:
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die Bezeichnung des Schulträgers:
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bei natürlichen Personen: Name und Vorname, Geburtsort und Geburtstag sowie die Anschrift,
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bei juristischen Personen: Name, Rechtsform, Sitz und vertretungsberechtigte Personen,
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die Bezeichnung der Schulform, der Schulstufe, der besonderen pädagogischen Prägung oder Schwerpunktsetzung und für berufliche Schulen des Bildungsganges, der Fachrichtung oder des Berufes, bei Erweiterungen beruflicher Schulen auch unter Berücksichtigung der Bezeichnung der bisher erteilten Genehmigungen,
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die Bezeichnung der Schule gemäß § 118 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes,
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die Anschrift des Schulstandortes,
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die pädagogische Konzeption der Schule mit Angaben über die Inhalte, die Methoden, die Organisation von Unterricht und Erziehung sowie zusätzlich bei religiöser oder weltanschaulicher Ausrichtung einer Grundschule die Bestätigung der Eltern, dass sie gemäß Artikel 7 Abs. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland den Antrag unterstützen; für Grundschulen ohne religiöse oder weltanschauliche Ausrichtung ist der Konzeption eine inhaltliche Begründung für den Antrag auf Feststellung eines besonderen pädagogischen Interesses der Genehmigungsbehörde an dieser Schule beizufügen,
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die Benennung der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Lehrkräfte unter Angabe von Namen und Vornamen, Geburtsort und Geburtstag, der Examina,
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die Angaben zur Gewährleistung von Formen der Mitwirkung von Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften, die dem Ziel gemäß § 74 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes entsprechen müssen,
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die Angaben zur gesundheitlichen Betreuung der Schülerinnen und Schüler,
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die Angaben im Hinblick auf die zur Eröffnung geplante Klassengröße und Zügigkeit der Schule, zur Lage, Anzahl, Größe und Ausstattung der Unterrichtsräume und anderer erforderlicher Anlagen für Unterrichtszwecke sowie zur Größe und Beschaffenheit der Außenanlagen und
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die Angaben zur Finanzierung des Schulbetriebs und – soweit ein Schulgeld erhoben wird – Angaben zu dessen Höhe sowie zur Schulgeldbefreiung und Schulgeldermäßigung.
§ 3
Anlagen des Antrages
(1) Dem Antrag sind beizufügen:
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ein tabellarischer Lebenslauf des Schulträgers, bei juristischen Personen des privaten Rechts die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag, ein aktueller Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister sowie tabellarische Lebensläufe der vertretungsberechtigten Personen, bei Körperschaften des öffentlichen Rechts das Konstitut,
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für die Schulleiterin oder den Schulleiter und die Lehrkräfte Nachweise über die entsprechende Ausbildung, die Ablegung von Prüfungen gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes und gegebenenfalls bereits erteilte Unterrichtsgenehmigungen sowie des geplanten Wochenstundenumfanges des Einsatzes in Unterrichtsfächern der beantragten Ausbildung, bei gleichzeitigem Einsatz einer Lehrkraft in weiteren Ersatzschulen, Bildungsgängen, Fachrichtungen oder Berufen des gleichen Schulträgers den Umfang des gesamten Einsatzes in Wochenstunden und, soweit für die besondere pädagogische Profilierung förderlich, auch Nachweise über die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen,
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Führungszeugnisse gemäß § 30 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes für den Schulträger, bei juristischen Personen des privaten Rechts für die vertretungsberechtigten Personen,
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Führungszeugnisse gemäß § 30 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes für die Schulleiterin oder den Schulleiter,
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Erklärungen, Unterlagen oder eigene Konzeptionen
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zum Umfang der Verwendung der für Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Rahmenlehrpläne und Stundentafeln oder zu eigenen Entwicklungen curricularer Vorgaben für die Unterrichtsinhalte und die didaktisch-methodische Gestaltung des Unterrichts, insbesondere für die Umsetzung einer besonderen pädagogischen Konzeption, für zusätzlichen Unterricht bei einer entsprechenden Schwerpunktbildung oder für den Unterricht in Fächern, die nicht in der für Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Stundentafel enthalten sind,
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im Fall von dauerhaft geplanten Abweichungen von den für den Bildungsgang der vergleichbaren Schule in öffentlicher Trägerschaft geltenden Regelungen über die Aufnahmevoraussetzungen, die Stundentafel, die Versetzungsentscheidungen, Prüfungen, Erwerb der Abschlüsse, Teilnahme an einer landesweiten Schulevaluation und gegebenenfalls praktische Ausbildungsabschnitte und
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darüber, dass dem Schulträger bekannt ist, dass für die spätere Zuerkennung der staatlichen Anerkennung außer bei genehmigten Abweichungen die in Buchstabe b genannten Regelungen für Schulen in öffentlicher Trägerschaft einzuhalten sind,
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ein Nachweis über die Nutzungsrechte an den Schulräumen,
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die mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den Lehrkräften vorgesehenen Arbeitsverträge,
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der Haushaltsvoranschlag der Schule für den Zeitraum der Wartefrist, insbesondere die hinreichende Glaubhaftmachung der Aufbringung der Eigenmittel,
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die jeweiligen Abnahmeprotokolle der fachlich zuständigen Behörden für die Bau-, Gesundheits-, Arbeitsschutz- und Brandschutzabnahme der durch die Ersatzschule genutzten Räumlichkeiten und
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die Erklärung des Schulträgers, dass die Einhaltung der Rechtsvorschriften zur Gesundheitsfürsorge für die Schülerinnen und Schüler gewährleistet wird.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann bei bewährten Schulträgern, die mehr als drei anerkannte Ersatzschulen betreiben, auf die Vorlage von Anlagen gemäß Absatz 1 verzichten. Die Befugnis der Genehmigungsbehörde, sich weiterer Beweismittel gemäß § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg zu bedienen sowie § 4 Abs. 2 bleiben unberührt.
(3) Ist der Antrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Genehmigungsbehörde den Schulträger zur Vervollständigung oder Behebung der inhaltlichen Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden fehlende Antragsunterlagen nicht bis zur gesetzten Frist eingereicht, gilt der Antrag als zurückgenommen. Eine Genehmigungszusicherung für noch erforderliche Bankkredite wird nur auf Antrag des Schulträgers bearbeitet, wenn mit Ausnahme der Lehrkräfte gemäß Absatz 1 Nr. 2 und der Abnahmeprotokolle gemäß Absatz 1 Nr. 8 die sonstigen Antragsunterlagen genehmigungsfähig vorliegen. Für eine Genehmigungszusicherung gilt die Frist von Satz 2 nicht.
§ 4
Anzeige
(1) Eine Neubesetzung in der Funktion der Schulleiterin oder des Schulleiters muss der Genehmigungsbehörde grundsätzlich zwei Monate vor dem vorgesehenen Termin unter Beifügung der Unterlagen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 4 angezeigt werden. Die Besetzung und der Zeitraum einer notwendigen kommissarischen Besetzung der Schulleitungsfunktion müssen bei der Genehmigungsbehörde angezeigt werden.
(2) Zusatzkurse zum Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen oder die Änderung der mit Bescheid genehmigten pädagogischen Konzeption oder einer weiteren Genehmigungsvoraussetzung gemäß § 121 Abs. 2 bis 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes, einschließlich der Unterlagen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 9 bei durch die untere Bauaufsicht genehmigungsbedürftigen baulichen Änderungen oder eines Umzuges der Schule zu einem neuen Standort müssen beim staatlichen Schulamt angezeigt werden.
(3) Aufnahme und Entlassung schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler sind dem für die Wohnung oder die Arbeits- oder Ausbildungsstätte der Schülerin oder des Schülers zuständigen staatlichen Schulamt anzuzeigen.
(4) Schulträger, die Ferien abweichend von der Ferienregelung für Schulen in öffentlicher Trägerschaft regeln wollen, müssen dies der Genehmigungsbehörde unter Beifügung von Planungsunterlagen über den Nachweis der Erfüllung der Jahresstundentafel vor Inkraftsetzung anzeigen.
§ 5
Entscheidung über den Antrag
(1) Zu den äußeren Einrichtungen der Ersatzschulen im Sinne des § 121 Abs. 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes gehören die Schulgebäude, das Schulinventar und die Lehr- und Lernmittel.
(2) Innere Einrichtungen im Sinne des § 121 Abs. 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind insbesondere die jeweilige Anzahl der Unterrichtsstunden in der Stundentafel, die Regelungen zur zeitlichen Organisation des Schuljahres und des Bildungsganges insgesamt einschließlich der Schulferien, die Gliederung der Schule nach Klassenverbänden, Kursen oder anderen Formen der Differenzierung des Unterrichts und die Mitwirkungsrechte der Eltern, der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte bei der Gestaltung der Schule.
(3) Die Lehr- und Erziehungsziele einer Ersatzschule stehen nicht hinter denen einer entsprechenden Schule in öffentlicher Trägerschaft zurück, wenn sie denjenigen der entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft gleichwertig sind. Können wegen der besonderen pädagogischen Konzeption die Rahmenlehrplaninhalte bei einem Vergleich mit einer entsprechenden Schule in öffentlicher Trägerschaft am Ende jeder Jahrgangsstufe nicht im jeweils vergleichbaren Umfang umgesetzt werden und ist somit auch ein Übertritt in eine Schule in öffentlicher Trägerschaft erschwert, ist Maßstab für die Entscheidung der zum Abschluss des Bildungsganges erreichte Umsetzungsstand.
(4) Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 Nr. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind erfüllt, wenn ein sozial ausgewogenes Schulgeld erhoben wird, das jeder Schülerin und jedem Schüler unabhängig von ihren oder seinen wirtschaftlichen Verhältnissen den freien Zugang zur Ersatzschule ermöglicht.
(5) Die Erfordernisse des § 121 Abs. 3 Nr. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind erfüllt, wenn die Höhe des Entgelts der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkraft nicht geringer als 90 vom Hundert des Tabellenentgelts der Stufe 1 der vergleichbaren Lehrkraft, mindestens aber 75 vom Hundert des Tabellenentgelts der vergleichbaren im öffentlichen Dienst stehenden Lehrkraft beträgt.
(6) Unabhängig von den Genehmigungsvoraussetzungen hat der Schulträger den allgemeinen gesetzlichen und ordnungsbehördlichen Anforderungen, die zum Schutz der Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren zu fordern sind, zu folgen. Dazu gehören
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der bauliche und hygienische Zustand der Schulgebäude,
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die gesundheitliche Betreuung der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte und
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die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit des Schulträgers nach § 121 Abs. 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes.
§ 6
Betrieb der Ersatzschule
(1) Mit der Genehmigung zur Errichtung der Ersatzschule erhält die Ersatzschule das Recht, Schülerinnen und Schüler aufzunehmen. Werden schulpflichtige Kinder in eine Grundschule in freier Trägerschaft aufgenommen, informieren die Eltern bis zum 30. April des Jahres der Einschulung die örtlich zuständige Grundschule in öffentlicher Trägerschaft.
(2) Schülerinnen und Schüler genehmigter allgemeinbildender Ersatzschulen, für die nicht die Anerkennung gemäß § 123 des Brandenburgischen Schulgesetzes beantragt wurde, und Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen, die nicht anerkannt sind, können Abschlüsse nur durch eine Nichtschülerprüfung erwerben.
(3) Strebt die genehmigte Ersatzschule eine staatliche Anerkennung an, muss sie sich neben Überprüfungen der staatlichen Schulaufsicht im Hinblick auf den Nachweis der dauerhaften Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen auch Überprüfungen zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 123 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes unterziehen und dafür die notwendigen Angaben machen.
§ 7
Auflösung der Ersatzschule, Trägerwechsel
(1) Die Absicht, die Ersatzschule aufzulösen, muss der Schulträger spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Ende des Schulbetriebs der Genehmigungsbehörde anzeigen. Der Schulträger muss, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes der Auflösung, dafür sorgen, dass der Wechsel der Schülerinnen und Schüler in andere Schulen nicht unnötig erschwert wird. Wird der Betrieb aus unvorhergesehenen Gründen eingestellt, so ist dies der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Wechsel der Trägerschaft für eine Ersatzschule ist der Genehmigungsbehörde vom übergebenden Schulträger spätestens fünf Monate vor dem Zeitpunkt des Trägerwechsels anzuzeigen. Der Antrag des übernehmenden Schulträgers auf Genehmigung zur Fortführung der Ersatzschule mit den Angaben gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 10 sowie mit den Unterlagen gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1, 3, 5 bis 7 und 9 ist spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt des Trägerwechsels bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Der Übertragungsvertrag mit den Regelungen zur Übergabe oder Übernahme der Schule ist spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt des Trägerwechsels vorzulegen. Zum Rechtsträgerwechsel wird an den übergebenden Schulträger und an den übernehmenden Schulträger durch die Genehmigungsbehörde ein Bescheid erteilt. Für Umfirmierungen gilt § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 entsprechend. Im Einzelfall kann auf die Vorlage bekannter Unterlagen verzichtet werden.
§ 8
Antragstellung für die Anerkennung
(1) Die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule ist vom Schulträger bei der Genehmigungsbehörde schriftlich zu beantragen. Bei Antragstellung sind die aktuellen antragbegründenden Unterlagen beizufügen:
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ein Überblick über die Schülerzahlentwicklung und die Entwicklung des Lehrkräftebestandes und Anzahl und Inhalt der Lehrkräftefortbildungen seit Eröffnung der Schule,
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ein Nachweis über die Umsetzung der genehmigten Stundentafeln des jeweiligen Bildungsganges, bei beruflichen Bildungsgängen einschließlich der Realisierung der Praktikumsvorgaben,
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ein Bericht über die Ergebnisse der bisherigen Nichtschülerprüfungen,
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ein Bericht über die Entwicklung der Schulräume und die sächliche Ausstattung, einschließlich der Unterrichtsmittel und
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eine Selbstevaluation zum Stand der Entwicklung der pädagogischen Konzeption, soweit Abweichungen von den Regelungen einer entsprechenden Schule in öffentlicher Trägerschaft oder eine besondere pädagogische Konzeption genehmigt wurden.
(2) Der Antrag ist zu stellen für
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Grundschulen spätestens am 30. September des Schuljahres, in dem die Anerkennung angestrebt wird,
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allgemeinbildende Schulen, in denen ein Abschluss gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes vergeben wird, spätestens am 30. September des Schuljahres, das dem Schuljahr vorausgeht, in dem die Anerkennung angestrebt wird,
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berufliche Bildungsgänge mit einer Abschlussprüfung spätestens am 30. September des Schuljahres, das dem Schuljahr vorausgeht, in dem die Anerkennung angestrebt wird und
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einjährige berufliche Bildungsgänge spätestens am 30. September nach Eröffnung der Ausbildung.
Die Anträge gemäß den Nummern 1 bis 3 können frühestens für die Eintrittsklasse in den Bildungsgang gestellt werden. Für Nummer 2 gilt dies bei einer gleichzeitigen Aufnahme auch für die Jahrgangsstufen 7 und 8. Die in Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Termine schließen eine frühere Antragstellung nicht aus.
§ 9
Entscheidung über den Antrag
(1) Schulen, die Abschlüsse gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes vergeben, werden nach Eingang des Antrages durch das staatliche Schulamt mit Unterstützung von Beraterinnen oder Beratern schulfachlich begleitet. In der Jahrgangsstufe 10 werden die pflichtigen Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch und die Kriterien für die Notengebung in den anderen Fächern schulfachlich begutachtet. Die Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10 richten sich nach den für die entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und werden in der genehmigten Ersatzschule durchgeführt. Die Organisation der Prüfungen obliegt dem staatlichen Schulamt. Das staatliche Schulamt stellt die Abschlusszeugnisse aus, sofern eine Anerkennung nicht ausgesprochen werden kann.
(2) Die Organisation des Unterrichts in der Qualifikationsphase in einer genehmigten gymnasialen Oberstufe, für die der Antrag auf Anerkennung gestellt ist, richtet sich nach den für die entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Das staatliche Schulamt stellt durch regelmäßige Hospitationen im Unterricht wie in den Konferenzen sicher, dass halbjährlich zu folgenden Anerkennungsaspekten berichtet werden kann, insbesondere
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Qualität des Unterrichts auf grundlegendem und erhöhtem Anforderungsniveau,
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Klausurleistungen und Kurshalbjahresergebnisse der Schülerinnen und Schüler,
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Profilbildung in der gymnasialen Oberstufe,
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Fortbildung der Lehrkräfte und
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Vorbereitung der Abiturprüfung, einschließlich der Klausuren unter Abiturbedingungen.
Die Organisation der Abiturprüfung in einer genehmigten gymnasialen Oberstufe, für die der Antrag auf Anerkennung gestellt ist, richtet sich nach den für die entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Sie wird in der genehmigten Ersatzschule durchgeführt. Über den Vorsitz der Prüfungskommission sowie die Besetzung der Fachprüfungsausschüsse entscheidet das staatliche Schulamt. Die Abschlusszeugnisse werden vom staatlichen Schulamt ausgestellt, sofern eine Anerkennung nicht ausgesprochen werden kann.
(3) Bewährten Schulträgern, die im Land Brandenburg eine anerkannte berufliche Ersatzschule ohne wesentliche Beanstandungen betreiben, kann für eine gleichartige genehmigte Ersatzschule die Anerkennung bis spätestens vor dem Anmeldetermin an der entsprechenden Nichtschülerprüfung verliehen werden. Im begründeten Ausnahmefall kann dieses Verfahren auch für eine berufliche genehmigte Ersatzschule angewendet werden, die von einem Schulträger neu errichtet worden ist, der in einem anderen Bundesland eine anerkannte Ersatzschule betreibt.
(4) Mit der Anerkennung ist die Schulform und bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe die Schulstufe oder bei beruflichen Schulen der Bildungsgang, die Fachrichtung oder der Beruf auszuweisen, auf die oder den sich die Anerkennung bezieht. Bei beruflichen Schulen kann die Anerkennung zunächst allein für einen Beruf eines Bildungsganges in der Berufsfachschule oder für eine Fachrichtung in der Fachoberschule oder der Fachschule erteilt werden. Führt eine berufliche Schule bereits anerkannte Bildungsgänge, Berufe oder Fachrichtungen, können weitere Bildungsgänge oder Berufe dieser Berufsfachschule oder Fachrichtungen dieser Fachoberschule oder Fachschule ohne gesondertes Verfahren anerkannt werden. Liegt eine Anerkennung für die Berufsschule, Berufsfachschule, Fachoberschule oder Fachschule vor, sind neu genehmigte Bildungsgänge, Berufe oder Fachrichtungen in einer dieser Schulen vom Zeitpunkt der Einrichtung an anerkannt.
§ 10
Übergangsvorschrift
Auf Anträge zur Genehmigung der Errichtung, Änderung oder Anerkennung einer Ersatzschule, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt und noch nicht abschließend beschieden wurden, finden die Regelungen dieser Verordnung Anwendung.
§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ersatzschulgenehmigungsverordnung vom 18. Juli 2003 (GVBl. II S. 434) außer Kraft.
Potsdam, den 9. Mai 2008
Der Minister für Bildung,
Jugend und Sport
Holger Rupprecht