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Verordnung über Konfliktschlichtung, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Verordnung - EOMV)

Verordnung über Konfliktschlichtung, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Verordnung - EOMV)
vom 12. Oktober 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 29], S.611)

zuletzt geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 5. März 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 9], S.32)

Auf Grund des § 64 Abs. 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 1. April 1996 (GVBl. I S.102) verordnet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:

§ 1
Grundsätze

(1) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen folgen den in § 63 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes bestimmten Grundsätzen. Sie müssen verhältnismäßig sein. Die Ursachen und Umstände, insbesondere auch mögliche Bedingungszusammenhänge des Fehlverhaltens sind zu klären. Art, Schwere und Folgen sowie die Vorwerfbarkeit des Fehlverhaltens sind festzustellen. Persönliche Voraussetzungen, die Einsicht in das Fehlverhalten sowie das zurückliegende Verhalten der Schülerin oder des Schülers sind zu berücksichtigen. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen betreffen einzelne Schülerinnen und Schüler und sind gegenüber Klassen oder anderen Lerngruppen nicht zulässig. Konfliktschlichtung und Erziehungsmaßnahmen gehen in der Regel Ordnungsmaßnahmen vor. In besonderen Fällen können Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nebeneinander ausgesprochen werden.

(2) Bei gewalttätigem oder auf kulturelle, ethnische oder religiöse Anschauungen oder Gruppenzugehörigkeit zielendem Fehlverhalten ist neben den zu ergreifenden Ordnungsmaßnahmen in besonderem Maße erzieherisch zu handeln. Hierzu kann die schulpsychologische Beratung gehören.

§ 2
Konfliktschlichtung

(1) Über die Einleitung, das zweckmäßige Verfahren, die zu beteiligenden Personen sowie über den Erfolg der Konfliktschlichtung entscheidet die Klassenlehrkraft, die auch die Konfliktschlichtung leiten soll, im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Beteiligung an einer Konfliktschlichtung ist freiwillig. Sie findet grundsätzlich außerhalb des Unterrichts statt. Wiederholtes schwerwiegendes Fehlverhalten ist in der Regel nicht im Rahmen der Konfliktschlichtung zu behandeln. Offenbart das Fehlverhalten erhebliche, absehbar nicht auszugleichende erzieherische und das Wohl der Schülerin oder des Schülers gefährdende Defizite, ist gemäß § 63 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes das zuständige Jugendamt zu benachrichtigen.

(2) Verfahrensgrundsätze sowie Maßstäbe für den Erfolg können in der Schulkonferenz festgelegt werden. Vor dem Abschluss einer Konfliktschlichtung ist das Verfahren zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme nicht einzuleiten. Ein Anspruch auf Konfliktschlichtung besteht nicht. Kann eine Konfliktschlichtung nicht durchgeführt werden und zeigt sich die für das Fehlverhalten verantwortliche Schülerin oder der Schüler einsichtig und ist um Wiedergutmachung bemüht, soll von einer Ordnungsmaßnahme oder ihrer Androhung abgesehen werden.

§ 3
Erziehungsmaßnahmen

(1) Erziehungsmaßnahmen müssen geeignet sein, Einsicht zu dem Fehlverhalten herzustellen und dienen nach Möglichkeit der unmittelbaren Wiedergutmachung. Sie werden grundsätzlich von der Lehrkraft ausgesprochen, die das Fehlverhalten wahrnimmt. Die Lehrkraft entscheidet in eigener Verantwortung, ob sie eine Erziehungsmaßnahme gemäß Absatz 2 oder 3 ergreift, oder ob die Umstände des Einzelfalls eine nicht benannte Erziehungsmaßnahme anzeigen. Erziehungsmaßnahmen können nebeneinander erfolgen, wenn dies pädagogisch sinnvoll ist.

(2) Erziehungsmaßnahmen sind insbesondere

  1. die Ermahnung,
  2. die Gelegenheit zur Wiedergutmachung,
  3. die Behandlung des Sachverhalts im Unterricht,
  4. die Eintragung des Fehlverhaltens in das Klassenbuch,
  5. die Missbilligung des Verhaltens durch schriftliche oder elektronische Mitteilung an die Eltern,
  6. die Übertragung geeigneter Aufgaben,
  7. die Wegnahme von Gegenständen bis zum Ende der Unterrichtsstunde oder des Unterrichtstages,
  8. der zeitweilige Ausschluss im Rahmen einer Unterrichtsstunde.

Die Wegnahme von auf Grund von Rechtsvorschriften oder anderen Vorschriften unerlaubten Gegenständen einschließlich der in Betracht kommenden Übergabe an die Polizeibehörden bleibt von Nummer 7 unberührt.

(3) Als besondere Erziehungsmaßnahme kann bei mangelnder Bereitschaft, dem Unterricht zu folgen oder sich am Unterricht zu beteiligen und entsprechender vorheriger Ermahnung eine auf den Unterrichtsstoff bezogene Nacharbeit angeordnet werden. In Betracht kommt eine häusliche Nacharbeit oder eine Nacharbeit unter Aufsicht außerhalb des planmäßigen Unterrichts. Die Nacharbeit unter Aufsicht darf die Dauer einer Unterrichtsstunde nicht überschreiten. Die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler sind über die Nacharbeit unter Aufsicht rechtzeitig zu informieren. Nacharbeiten sind nicht zu zensieren und müssen der Klassenlehrkraft gemeldet werden.

§ 4
Androhung von Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Ordnungsmaßnahmen gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind zulässig unter den Voraussetzungen gemäß § 64 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Eine Bindung an die Reihenfolge der Ordnungsmaßnahmen besteht nicht. Eine Ordnungsmaßnahme kann wiederholt angeordnet werden. In besonders zu begründenden Fällen können auch zwei Ordnungsmaßnahmen nebeneinander erfolgen. Die Ordnungsmaßnahmen gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind anzudrohen.

(2) Die Androhung erfolgt schriftlich oder elektronisch gegenüber den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen oder Schülern. Die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe sind mitzuteilen. Zuständig für die Androhung sind die gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes zuständigen Stellen. Die Androhung entfällt, wenn sie den Zweck der Ordnungsmaßnahme beeinträchtigen würde. Eine Beeinträchtigung des Zwecks der Maßnahme liegt insbesondere dann vor, wenn der Zweck der Maßnahme wegen Zeitablaufs nicht mehr durchgesetzt werden kann oder nicht mehr sinnvoll ist oder wenn der Verbleib der Schülerin oder des Schülers an der Schule für andere Schülerinnen und Schüler oder in der Schule tätigen Personen nicht zumutbar ist.

(3) Erfolgt innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe der Androhung ein weiteres nicht unerhebliches Fehlverhalten, muss die danach in Betracht kommende Ordnungsmaßnahme nicht angedroht werden. Dies gilt auch, wenn eine andere Ordnungsmaßnahme in Betracht kommt und darauf in der zurückliegenden Androhung hingewiesen wurde.

(4) Kommt gemäß § 64 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes eine Ordnungsmaßnahme in Betracht, erfolgt die Androhung frühestens bei Erreichen der Hälfte der für den Ausschluss notwendigen Fehlzeiten durch die Schule. Sie soll spätestens bei nicht mehr als drei Fehltagen vor Erreichen der Ausschlussgrenze ausgesprochen werden.

§ 5
Voraussetzungen einzelner Ordnungsmaßnahmen

(1) Der vorübergehende Ausschluss für mehr als fünf Unterrichtstage gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes darf erst angeordnet werden, wenn zuvor der Ausschluss bis zu fünf Unterrichtstagen keine Verhaltensänderung bewirkt hat. Diese Ordnungsmaßnahme ist unabhängig von der Dauer des Ausschlusses höchstens zweimal im Schulhalbjahr zulässig. Der Ausschluss in dringenden Fällen gemäß § 64 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes bleibt davon unberührt. Versäumter Unterrichtsstoff ist nachzuarbeiten.

(2) Als vorübergehender Ausschluss gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes gilt entsprechend der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an einer Schulfahrt. Die zuständige Lehrkraft trifft die Entscheidung möglichst im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Das Alter, die Reife sowie die Rückreisemöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Die Klassenkonferenz ist unverzüglich zu unterrichten. Absatz 1 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(3) Der Ausschluss von einer Schulfahrt vor deren Antritt kann gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes auch dann erfolgen, wenn Fehlverhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Schulfahrt nicht mit der erforderlichen Sicherheit erwarten lässt. Dies gilt insbesondere für Fehlverhalten, das einem bereits mit einer Ordnungsmaßnahme geahndeten Fehlverhalten dieser Schülerin oder dieses Schülers entspricht. Abweichend von § 64 Abs. 2 Nr. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes kann der Ausschluss vor Fahrtbeginn in Eilfällen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter angeordnet werden. Die Klassenkonferenz ist unverzüglich zu unterrichten. Die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler sollen vor dem möglichen Ausschluss informiert werden.

(4) Die Ordnungsmaßnahme gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes ist im Falle eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses nur im Einvernehmen mit der Ausbildungsstätte zulässig. Insgesamt darf die Dauer von drei Wochen im Schulhalbjahr nicht überschritten werden.

(5) Ordnungsmaßnahmen gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind nur zulässig, wenn durch besonders schwerwiegendes oder wiederholtes Fehlverhalten die Rechte anderer oder die Aufgaben der Schule ernsthaft und nachhaltig gefährdet oder verletzt wurden. Dies gilt auch bei der begründeten Annahme entsprechend fortwirkender Gefahren.

(6) Eine Ordnungsmaßnahme gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 5 oder 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes kommt neben den Voraussetzungen gemäß Absatz 5 nur dann in Betracht , wenn der Schulbesuch im Rahmen des jeweiligen Bildungsgangs nicht oder nicht mehr zur Erfüllung der Vollzeit- oder Berufsschulpflicht erfolgt. In diesen Fällen ist eine Aufnahme in eine andere Schule des gleichen Bildungsgangs zum Beginn des folgenden Schuljahrs, frühestens jedoch ein halbes Jahr nach der Entlassung, möglich. Erfolgt die Entlassung von einer Schule zum wiederholten Mal, ist die Aufnahme in eine Schule nur mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums zulässig, das eine Schule bestimmen kann.

§ 6
Unentschuldigtes Fehlen

(1) Haben Schülerinnen und Schüler unentschuldigte Fehlzeiten zu verantworten, können Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen ergehen. Bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern sind unverzüglich die Eltern, bei Schülerinnen und Schülern in einem Ausbildungsverhältnis auch die Ausbildenden nach Maßgabe der Bestimmungen über das unentschuldigte Fehlen schriftlich oder elektronisch zu informieren. Insbesondere bei der Häufung von Fehlzeiten schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler sind die Gründe des Fehlens zu ermitteln und mit den betroffenen Schülerinnen und Schülern zu besprechen. Die Eltern sind nach Möglichkeit einzubeziehen. Anlässlich weiterer Fehlzeiten trotz bereits einer oder mehrerer Ordnungsmaßnahmen, ist von deren Anwendung abzusehen, wenn sie erkennbar nicht zu einer Verhaltensänderung führen. Ist ein pädagogisches Einwirken auf die Schülerin oder den Schüler nicht möglich oder erfolglos, ist gemäß § 63 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes das zuständige Jugendamt zu benachrichtigen. Die mögliche Verantwortung der Eltern oder bei Berufsschulpflichtigen der Ausbildenden für den nicht ordnungsgemäßen Schulbesuch ist im Hinblick auf die §§ 41 und 42 des Brandenburgischen Schulgesetzes zu prüfen.

(2) Unentschuldigte Fehlzeiten gemäß Absatz 1 sind auch Fehlzeiten, die sich nur auf einzelne Unterrichtsstunden beziehen. Dies gilt ebenso für von der Schülerin oder dem Schüler zu verantwortenden häufigen Verspätungen.

(3) Die Lehrkräfte haben die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern regelmäßig auf die Pflicht zum ordnungsgemäßen Schulbesuch hinzuweisen.

Unentschuldigte Fehlzeiten sind gemäß der Datenschutzverordnung Schulwesen in den Klassen- oder Kursbüchern aufzunehmen. Der jeweils aktuelle Gesamtstand unentschuldigter Fehlzeiten muss ersichtlich sein. Die Feststellung des unentschuldigten Fehlens erfolgt gemäß den Bestimmungen der VV-Schulbetrieb.

(4) Gemäß § 64 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes ist bei einem Schulwechsel innerhalb des Landes Brandenburg die abgebende Schule verpflichtet, der aufnehmenden Schule die in den zurückliegenden sechs Monaten entstandenen unentschuldigten Fehlzeiten mitzuteilen, wenn der Schulbesuch im Rahmen des jeweiligen Bildungsgangs weiterhin nicht zur Erfüllung der Vollzeit- oder Berufsschulpflicht erfolgt. Im übrigen bleibt § 6 Abs. 2 und 3 der Datenschutzverordnung Schulwesen unberührt.

(5) Kommt es zu Beginn der Berufsschulpflicht anlässlich des Übergangs von der allgemeinbildenden zu einer berufsbildenden Schule zu einem von der Schülerin oder dem Schüler zu verantwortenden nicht rechtzeitig beginnenden Schulbesuch, kann die aufnehmende Schule Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen ergreifen.

§ 7
Zweiter Bildungsweg und Fachschulen

(1) Die Konfliktschlichtung gemäß § 2 kann auch in Bildungsgängen des Zweiten Bildungswegs oder der Fachschule durchgeführt werden.

(2) Erziehungsmaßnahmen gegenüber Studierenden gemäß Absatz 1 sind nicht anzuwenden. Bei Störungen des Unterrichts oder des Schulbetriebs sowie bei der Verletzung von Pflichten gemäß § 44 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes können die Lehrkräfte anlassbezogene Anweisungen aussprechen. Wird dem nicht Folge geleistet oder liegt ein schwerwiegendes Fehlverhalten vor, kommt eine Ordnungsmaßnahme gemäß Absatz 3 in Betracht. § 63 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes ist nicht anzuwenden.

(3) Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen folgt erwachsenenpädagogischen Grundsätzen. Besondere berufliche, familiäre oder sonstige soziale Umstände sind zu berücksichtigen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung in Verbindung mit den §§ 63 und 64 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Ordnungsmaßnahmen in Bildungsgängen des Zweiten Bildungswegs und der Fachschule sind

  1. der schriftliche oder elektronische Verweis durch die Konferenz der Lehrkräfte,
  2. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen bis zu zwei Wochen durch die Konferenz der Lehrkräfte oder
  3. die Entlassung von der Einrichtung auf Antrag der Konferenz der Lehrkräfte durch das staatliche Schulamt.

An Oberstufenzentren ist jeweils die entsprechende Abteilungskonferenz zuständig.

§ 8
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in der Schule

Wird in der Schule oder im außerschulischen Zusammenhang gemäß § 64 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen, ist über Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen grundsätzlich unabhängig von Ermittlungen oder Entscheidungen der zuständigen Behörden oder Gerichte zu entscheiden. Wird jedoch vor Anwendung einer schulischen Maßnahme eine Maßnahme auf der Grundlage des Straf-, Strafverfahrensrechts oder des Ordnungswidrigkeitenrechts bekannt, soll diese in Bezug auf dasselbe Fehlverhalten nur erfolgen, wenn sie zusätzlich erforderlich ist und dem Zweck der anderen Maßnahme nicht entgegensteht. Hierbei ist insbesondere die Sicherung des geordneten Schulbetriebs und die Sicherheit von Personen zu beachten.

§ 9
Vorfälle mit verfassungsfeindlichem Hintergrund

(1) Vorkommnisse in der Schule, die geeignet sind, den Nationalsozialismus oder andere zur Gewaltherrschaft strebenden Lehren zu verherrlichen, zu rechtfertigen oder von antisemitischen oder rassistischen Haltungen geprägt sind oder damit offensichtlich im Zusammenhang stehen, sind unverzüglich dem zuständigen staatlichen Schulamt zu melden. Dies gilt auch für das Verwenden, Sichtbarmachen oder Einbringen von Kennzeichen oder Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen. Darüber hinaus ist das zuständige staatliche Schulamt über die von der Schule eingeleiteten Maßnahmen zu unterrichten. Die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler sind unverzüglich von der Schule zu informieren.

(2) Bei Vorfällen gemäß Absatz 1 oder entsprechenden Vorkommnissen außerhalb der Schule soll die Schule im Rahmen der besonderen erzieherischen Aufgabe gemäß § 1 Abs. 2 auch durch inhaltliche Aufarbeitung innerhalb des Unterrichts dem verbotswidrigen Verhalten entgegenwirken. Hierzu kann die Unterstützung anderer Stellen sowie sachkundiger Personen und Eltern genutzt werden.

§ 10
Ergänzende Vorschriften

(1) Das Verfahren zu einer Ordnungsmaßnahme gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes erfolgt auf der Grundlage des Brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das gilt entsprechend für das Verfahren zu einer Ordnungsmaßnahme gemäß § 64 Abs. 2 Nr.1 des Brandenburgischen Schulgesetzes.

(2) Ordnungsmaßnahmen gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes erlässt die Schulleiterin oder der Schulleiter nach einem entsprechenden Konferenzbeschluss. § 5 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt. Soll zu Ordnungsmaßnahmen gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet werden, müssen die Gründe dafür aus der Entscheidung der jeweils zuständigen Konferenz folgen.

(3) Erfolgt gemäß § 64 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes ein Ausschluss von der Schule bis zu drei Tagen, hat bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern eine entsprechende Information der Eltern vorauszugehen. Der schriftliche oder elektronische Bescheid ist nachzuholen.

(4) Anlässlich von Täuschungen oder Täuschungsversuchen im Zusammenhang mit schriftlichen oder mündlichen Leistungsbewertungen oder Abschlussprüfungen können unabhängig von den jeweiligen Bestimmungen über die Leistungsbewertung Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen ausgesprochen werden.

(5) Bei Anträgen auf Erlass einer Ordnungsmaßnahme gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 3 bis 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes ist den Schulen die Entscheidung durch das staatliche Schulamt mitzuteilen.

§ 11
Eintragung und Löschung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

(1) Unterlagen zu im Einzelfall erteilten Erziehungsmaßnahmen gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2.5 und 6, Ordnungsmaßnahmen sowie Androhungen von Ordnungsmaßnahmen einschließlich der protokollierten Verfahren sind gemäß Anlage 1 Nummer 1.11 der Datenschutzverordnung Schulwesen Bestandteil der Schülerakte. Besondere Eintragungen oder personenbezogene Datenerhebungen darüber hinaus dürfen nicht erfolgen. Unterlagen zu Verfahren, die nicht zu einer Androhung oder Erteilung einer Ordnungsmaßnahme oder Erziehungsmaßnahme führten, sind unverzüglich aus der Schülerakte zu entfernen. Dazu gehören auch Unterlagen hinsichtlich eines von dem Betroffenen erfolgreich durchgeführten und rechtskräftig abgeschlossenen Widerspruchs- oder Gerichtsverfahrens.

(2) Unterlagen gemäß Absatz 1 Satz 1 sind mit Ablauf der zweijährigen Aufbewahrungsfrist gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Nummer 6 der Datenschutzverordnung Schulwesen aus der Schülerakte zu entfernen.

§ 12
Übergangsbestimmungen

Für vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossene Verfahren zum Erlass einer Ordnungsmaßnahme oder deren Androhung gelten die Bestimmungen der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Verordnung vom 26. Februar 1993 (GVBl. II S. 114) bis zu deren rechtskräftigen Abschluss fort, es sei denn, dass die Bestimmungen dieser Verordnung den betroffenen Schülerinnen und Schülern weiter gehende Rechte einräumen. § 11 gilt auch für vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung abgeschlossene Verfahren.

§ 13
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Verordnung vom 26. Februar 1993 (GVBl. II S. 114) nach Maßgabe des § 12 außer Kraft.

Potsdam, den 12. Oktober 1999

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Angelika Peter