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Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)

Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
vom 26. März 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 11], S.150)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. September 2024
(GVBl.II/24, [Nr. 81])

Hinweis: Die Verordnung zur Änderung der Eigenbetriebsverordnung vom 13. September 2024 (GVBl. II Nr. 81) tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Auf Grund des § 107 Absatz 1 Nummer 10 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Rechtsgrundlagen, Aufbau und Verwaltung

§ 1     Rechtsgrundlagen des Eigenbetriebes
§ 2     Zusammenfassen von Eigenbetrieben
§ 3     Betriebssatzung
§ 4     Leitung des Eigenbetriebes
§ 5     Aufgaben der Werkleitung
§ 6     Vertretung der Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes
§ 7     Beschlüsse der Gemeindevertretung
§ 8     Werksausschuss
§ 9     Stellung des Hauptverwaltungsbeamten

Abschnitt 2
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

§ 10   Vermögen des Eigenbetriebes
§ 11   Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit
§ 12   Zahlungsverkehr
§ 13   Wirtschaftsjahr
§ 14   Wirtschaftsplan
§ 15   Erfolgsplan
§ 16   Finanzplan
§ 17   Darstellung von Verpflichtungsermächtigungen und Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde
§ 18   Stellenübersicht
§ 19   Buchführung und Kostenrechnung
§ 20   Unterjährige Berichtspflichten
§ 21   Jahresabschluss, Lagebericht
§ 22   Bilanz
§ 23   Behandlung von Zuschüssen
§ 24   Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht
§ 25   Finanzrechnung
§ 26   Anhang, Anlagennachweis

Abschnitt 3
Jahresabschlussprüfung

§ 27   Pflicht zur Jahresabschlussprüfung
§ 28   Anwendung auf Jahresabschlüsse von Zweckverbänden
§ 29   Abschlussprüfer
§ 30   Gegenstand der Jahresabschlussprüfung
§ 31   Prüfungsverfahren
§ 32   Prüfungsergebnis
§ 33   Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung der Werkleitung, Bekanntmachung

Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 34   Ausnahmen, Befreiungen
§ 35   Übergangsbestimmungen
§ 36   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlagen

Anlage 1 – Formblatt 1 (zu § 14 Absatz 1)
Anlage 2 – Formblatt 2 (zu § 16 Absatz 3)
Anlage 3 – Formblatt 3 (zu § 17 Absatz 3)
Anlage 4 – Formblatt 4 (zu § 22 Absatz 1)
Anlage 5 – Formblatt 5 (zu § 24 Absatz 1)
Anlage 6 – Formblatt 6 (zu § 24 Absatz 3)
Anlage 7 – Formblatt 7 (zu § 26 Absatz 2)
Anlage 8 – Formblatt 8 (zu § 26 Absatz 2)

Abschnitt 1
Rechtsgrundlagen, Aufbau und Verwaltung

§ 1
Rechtsgrundlagen des Eigenbetriebes

Unternehmen der Gemeinden ohne eigene Rechtspersönlichkeit (§ 92 Absatz 2 Nummer 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg) werden als Eigenbetriebe nach den Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg und dieser Verordnung sowie nach den Bestimmungen der Betriebssatzung des Eigenbetriebes geführt. Für Eigenbetriebe der Landkreise und Ämter gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

§ 2
Zusammenfassen von Eigenbetrieben

Mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde können zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden. Eigenbetriebe einer Gemeinde mit gleicher Art und Aufgabenstellung sollen zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden.

§ 3
Betriebssatzung

(1) Die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebes sind durch eine gemäß § 93 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg zu erlassende Betriebssatzung zu regeln.

(2) In der Betriebssatzung muss mindestens festgelegt sein

  1. der Gegenstand und der Name des Eigenbetriebes,

  2. die Höhe des Stammkapitals,

  3. die Anzahl der Mitglieder der Werkleitung.

(3) Die Betriebssatzung kann vorsehen, dass die personalrechtlichen Befugnisse für Beschäftigte von der Werkleitung ausgeübt werden.

(4) Über die Regelungen der Absätze 2 und 3 hinaus kann die Betriebssatzung insbesondere regeln, bis zu welchen Wertgrenzen Vermögensgeschäfte und andere Angelegenheiten zu den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und Betriebsführung des Eigenbetriebes gehören, welche Angelegenheiten dem Werksausschuss zur eigenen Entscheidung übertragen werden und dass die Einstellung von dauerhaft Beschäftigten in einem nach Anzahl und Vergütungsmerkmalen begrenzten Umfang ohne Änderung des Wirtschaftsplanes zugelassen wird.

§ 4
Leitung des Eigenbetriebes

(1) Die Gemeindevertretung kann auf Vorschlag des Hauptverwaltungsbeamten für den Eigenbetrieb eine Werkleitung bestellen. Wird für den Eigenbetrieb keine Werkleitung bestellt, nimmt der Hauptverwaltungsbeamte oder ein von ihm beauftragter Bediensteter der Gemeinde die nach dieser Verordnung der Werkleitung obliegenden Aufgaben wahr.

(2) Besteht die Werkleitung aus mehreren Werkleitern, kann die Gemeindevertretung einen Werkleiter zum Ersten Werkleiter bestellen. Der Erste Werkleiter entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung, soweit die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt.

(3) Bei Bestellung von nur einem Werkleiter bestimmt auf dessen Vorschlag der Werksausschuss durch Beschluss einen Beschäftigten des Eigenbetriebes oder einen im Eigenbetrieb tätigen Beamten der Gemeinde zur Vertretung der Werkleitung im Falle der Verhinderung oder Vakanz. In den Fällen des Absatzes 2 regelt der Hauptverwaltungsbeamte die Geschäftsverteilung und Vertretung innerhalb der Werkleitung mit Zustimmung des Werksausschusses. Im Übrigen bestimmt die Werkleitung die innere Organisation des Eigenbetriebes.

(4) Das gesamte Rechnungswesen des Eigenbetriebes ist  einheitlich zu leiten. Hat der Eigenbetrieb einen Werkleiter für kaufmännische Angelegenheiten, so ist dieser für das Rechnungswesen verantwortlich.

§ 5
Aufgaben der Werkleitung

(1) Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb selbstständig und ist für seine wirtschaftliche Führung verantwortlich, soweit ihr in der Betriebssatzung nicht weitergehende Vertretungsbefugnisse eingeräumt werden. Die Werkleitung führt die Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen. Ihr obliegen insbesondere die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes.

(2) Die Werkleitung vollzieht die Beschlüsse der Gemeindevertretung, die Entscheidungen des Hauptverwaltungsbeamten und des Werksausschusses in Angelegenheiten des Eigenbetriebes.

(3) Die Werkleitung hat den Hauptverwaltungsbeamten und den Werksausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes unverzüglich zu unterrichten sowie die gemäß § 20 bestehenden unterjährigen Berichtspflichten zu erfüllen. Soweit der Hauptverwaltungsbeamte gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 die Aufgaben der Werkleitung selbst wahrnimmt oder durch einen von ihm beauftragten Bediensteten der Gemeinde wahrnehmen lässt, besteht die Unterrichtungspflicht auch gegenüber der Gemeindevertretung.

§ 6
Vertretung der Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes

(1) In den Angelegenheiten des Eigenbetriebes vertritt die Werkleitung die Gemeinde, sofern die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg oder diese Verordnung nichts anderes bestimmen. Besteht die Werkleitung aus mehreren Werkleitern, so nehmen zwei von ihnen gemeinschaftlich die Vertretung wahr.

(2) Die Werkleitung kann Beschäftigte des Eigenbetriebes oder im Eigenbetrieb tätige Beamte der Gemeinde für einzelne Angelegenheiten und für bestimmte Sachgebiete mit der Vertretung des Eigenbetriebes beauftragen. Sie soll die zur Vertretung des Eigenbetriebes Berechtigten sowie den Umfang ihrer Vertretungsbefugnis ortsüblich bekannt geben.

(3) Erklärungen, die verpflichtend wirken sollen, bedürfen der Schriftform und sind vom Hauptverwaltungsbeamten und einem Mitglied der Werkleitung abzugeben. In Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und Betriebsführung des Eigenbetriebes entscheidet die Werkleitung nach Maßgabe der Regelungen der Betriebssatzung (§ 3 Absatz 4). § 57 Absatz 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt entsprechend.

§ 7
Beschlüsse der Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung entscheidet unbeschadet des § 28 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg über

  1. die wesentliche Aus- und Umgestaltung des Eigenbetriebes,

  2. die allgemeinen Lieferbedingungen, insbesondere die allgemeinen Tarife,

  3. den aufgestellten Wirtschaftsplan und die Änderung des Wirtschaftsplanes,

  4. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung,

  5. die Entlastung der Werkleitung,

  6. die Entnahme von Eigenkapital aus dem Eigenbetrieb.

§ 8
Werksausschuss

(1) Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes kann die Gemeindevertretung einen Werksausschuss bilden. Für mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde kann ein gemeinsamer Werksausschuss gebildet werden. In der Betriebssatzung ist die Gesamtzahl der Ausschussmitglieder und die Zahl der sachkundigen Einwohner und Beschäftigten des Eigenbetriebes im Werksausschuss zu bestimmen. Die Gemeindevertretung kann dem Werksausschuss durch die Betriebssatzung bestimmte Angelegenheiten zur eigenen Entscheidung übertragen. Die Mitglieder des Werksausschusses wählen aus der Reihe der Gemeindevertreter im Werksausschuss den Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter des Vorsitzenden. § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2, § 49 Absatz 3 und § 50a Absatz 2 Satz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg finden entsprechend Anwendung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

(2) Auf die sachkundigen Einwohner und die Beschäftigten des Eigenbetriebes im Werksausschuss finden die Vorschriften des § 30 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und Absatz 4 sowie des § 31 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg entsprechende Anwendung.

(3) Der Werksausschuss wird vom Ausschussvorsitzenden im Benehmen mit der Werkleitung einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert. § 44 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg findet entsprechende Anwendung. Die Werkleitung nimmt an den Sitzungen des Werksausschusses teil. Sie hat das Recht, das Wort zu ergreifen, Vorschläge einzubringen, Fragen und Anträge zu stellen und sie zu begründen (aktives Teilnahmerecht). Die Werkleitung ist auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungs- und Beschlussgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen.

(4) Beschlüsse des Werksausschusses in Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 4 oder deren wesentlicher Inhalt sind in ortsüblicher Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit nicht im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung von Rechten Dritter etwas anderes beschlossen wird.

(5) Soweit ein Werksausschuss nicht gebildet wird, nimmt der Hauptausschuss die Befugnisse des Werksausschusses nach dieser Verordnung wahr.

§ 9
Stellung des Hauptverwaltungsbeamten

(1) Der Hauptverwaltungsbeamte kann der Werkleitung Weisungen erteilen, um die Einheitlichkeit der Gemeindeverwaltung zu wahren, die Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebes zu sichern und Missstände zu beseitigen.

(2) Der Hauptverwaltungsbeamte muss anordnen, dass Maßnahmen der Werkleitung, die er für rechtswidrig hält, unterbleiben oder rückgängig gemacht werden. Er kann dies anordnen, wenn er der Auffassung ist, dass Maßnahmen für die Gemeinde nachteilig sind.

(3) Ist die Werkleitung nach Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens der Auffassung, die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Hauptverwaltungsbeamten nicht übernehmen zu können, so hat sie sich an den Werksausschuss zu wenden. Wird kein Einvernehmen zwischen dem Werksausschuss und dem Hauptverwaltungsbeamten erzielt, so ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.

Abschnitt 2
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

§ 10
Vermögen des Eigenbetriebes

(1) Der Eigenbetrieb ist als Sondervermögen der Gemeinde gesondert zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist hinzuwirken. Dabei sind die Belange der gesamten Gemeindewirtschaft zu berücksichtigen.

(2) Der Eigenbetrieb ist mit einem dem Gegenstand und dem Betriebsumfang angemessenen Eigenkapital auszustatten. Sacheinlagen sind angemessen zu bewerten.

(3) Bei Eigenbetrieben, die Aufgaben des Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesens, der Kultur, des Sports, der Erholung und ähnlicher Art wahrnehmen, kann abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 2 von der Festsetzung eines Stammkapitals abgesehen werden. Satz 1 gilt entsprechend für Eigenbetriebe, mit denen Aufgaben wahrgenommen werden, zu denen die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist.

§ 11
Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit

(1) Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebes ist zu sorgen. Insbesondere sind alle notwendigen Instandhaltungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen.

(2) Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebes und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen aus dem Jahresgewinn Rücklagen gebildet werden. Die Finanzierung umfangreicher Investitionen kann, soweit Eigenmittel nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, in Ausnahmefällen auch über Kreditaufnahmen erfolgen. Eigen- und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

(3) Sämtliche Leistungen des Eigenbetriebes sind angemessen zu vergüten. Der Eigenbetrieb kann jedoch davon abweichend

  1. Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,

  2. Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen,

  3. auf die Tarifpreise für die Lieferung von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme einen Preisnachlass gewähren, soweit dieser steuerrechtlich anerkannt ist.

(4) Die Gemeinde darf das Eigenkapital unter Berücksichtigung des § 7 Nummer 6 und des § 14 Absatz 5 nur vermindern, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebes nicht beeinträchtigt werden. Vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung ist der Werksausschuss zu hören; die Werkleitung hat schriftlich Stellung zu nehmen.

(5) Der Jahresgewinn soll so hoch sein, dass neben angemessenen Rücklagen nach Absatz 2 mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.

(6) Ein Jahresverlust kann auf neue Rechnung vorgetragen werden. Gewinne sind vollständig zur Verminderung des Verlustvortrages zu verwenden.

(7) Reichen die liquiden Mittel des Eigenbetriebes nicht aus, um den Liquiditätsfehlbetrag einer Rechnungsperiode zu decken, ist dieser Liquiditätsfehlbetrag unverzüglich aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen. Soweit darüber hinausgehende Verluste gegeben sind, können diese aus Haushaltsmitteln der Gemeinde jederzeit ausgeglichen werden.

§ 12
Zahlungsverkehr

Für den Eigenbetrieb ist eine Sonderkasse einzurichten. Die Anordnung und die Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen. Vorübergehend nicht benötigte Kassenbestände der Sonderkasse des Eigenbetriebes sollen in Abstimmung mit der Kassenlage der Gemeinde ertragbringend angelegt werden. Wenn die Gemeinde die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, ist sicherzustellen, dass diese dem Eigenbetrieb bei Bedarf wieder zur Verfügung stehen.

§ 13
Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Haushaltsjahr der Gemeinde. Wenn die Art des Eigenbetriebes es erfordert, kann die Betriebssatzung ein abweichendes Wirtschaftsjahr zulassen.

§ 14
Wirtschaftsplan

(1) Der Eigenbetrieb hat für jedes Wirtschaftsjahr vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan besteht aus

  1. den Festsetzungen

    1. des Gesamtbetrages der Erträge und Aufwendungen aus dem Erfolgsplan,

    2. der im Finanzplan enthaltenen Mittelzuflüsse und Mittelabflüsse jeweils aus laufender Geschäftstätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit,

    3. des Gesamtbetrages der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Wirtschaftsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),

    4. des Gesamtbetrages der vorgesehen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung),

  2. dem Erfolgsplan (§ 15) und

  3. dem Finanzplan (§ 16).

Für die Festsetzungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 ist Formblatt 1 (Anlage 1) zu verwenden.

(2) Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen beizufügen:

  1. ein Vorbericht, der einen Überblick über die aktuelle Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage des Eigenbetriebes gibt und in dem insbesondere darzustellen ist:

    1. der Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Erfolgslage des Eigenbetriebes sowie Chancen und wesentliche Risiken in der künftigen Entwicklung des Eigenbetriebes,

    2. der Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalausstattung und der Liquidität einschließlich des Standes und der bisherigen Entwicklung der Inanspruchnahme und Rückzahlung von Liquiditätskrediten/Kontokorrent-Verbindlichkeiten und

    3. die vorgesehene Behandlung des erwarteten Jahresergebnisses,

  2. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen, die sich auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde auswirken (§ 17),

  3. eine Stellenübersicht (§ 18),

  4. eine Aufstellung der geplanten Investitionsmaßnahmen, die innerhalb des Zeitraums der mittelfristigen Finanzplanung – einschließlich des Planwirtschaftsjahres – mit den im Finanzplan aufgeführten Beträgen verbunden sind sowie deren Finanzierung einschließlich der finanziellen Auswirkungen auf die Folgejahre,

  5. eine Übersicht der in den Vorjahren genehmigten und davon bereits in Anspruch genommenen Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen.

(3) Der Wirtschaftsplan ist von der Werkleitung aufzustellen. Er bedarf des Beschlusses durch die Gemeindevertretung (§ 7 Nummer 3), ist vom Hauptverwaltungsbeamten zu unterzeichnen und der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Wirtschaftsplan ist nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Auf die Bekanntmachung von Erfolgsplan, Finanzplan und der Anlagen nach Absatz 2 kann ganz oder teilweise verzichtet werden. Die Bestimmungen des § 67 Absatz 5 Satz 3 und 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gelten entsprechend.

(4) Der Wirtschaftsplan ist durch einen Nachtrag zu ändern, wenn

  1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigt oder eine Änderung beim Mittelzufluss oder beim Mittelabfluss aus der Investitionstätigkeit innerhalb des Finanzplanes bedingt,

  2. erheblich höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden oder

  3. weitere Verpflichtungsermächtigungen notwendig sind.

Für die Änderung der Festsetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 ist Formblatt 1 (Anlage 1) unter Angabe der bisherigen Beträge, der Änderungsbeträge und der sich daraus ergebenden neuen Festsetzungen zu verwenden.

(5) Bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan hat die Gemeindevertretung unter Berücksichtigung der Finanzplanung zu entscheiden, ob und inwieweit dem Haushalt der Gemeinde Finanzierungsmittel zur Verfügung gestellt werden sollen, die im Eigenbetrieb aus Entgelten für die Abschreibungen aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Anlagevermögens erwirtschaftet werden, soweit sie nicht für Kreditbeschaffungskosten, die ordentliche Tilgung von Krediten oder für bevorstehende notwendige Investitionen des Eigenbetriebes benötigt werden.

§ 15
Erfolgsplan

(1) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten und ist wie die Gewinn- und Verlustrechnung nach § 24 Absatz 1 zu gliedern. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplanes des laufenden Wirtschaftsjahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des vorherigen Wirtschaftsjahres anzugeben. § 24 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.

(2) Im Erfolgsplan sind die in Absatz 1 genannten Positionen auch für die drei auf das Planwirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahre darzustellen (mittelfristige Ergebnisplanung).

(3) Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen an Rücklagen sind zu erläutern, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen.

(4) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Werkleitung den Hauptverwaltungsbeamten unverzüglich zu unterrichten. Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Werksausschusses. Bei Eilbedürftigkeit genügt die Zustimmung des Hauptverwaltungsbeamten, der Werksausschuss ist unverzüglich zu unterrichten. Sind die Mehraufwendungen unabweisbar und waren sie unvorhersehbar, tritt an die Stelle der Zustimmung die Unterrichtung des Hauptverwaltungsbeamten und des Werksausschusses.

§ 16
Finanzplan

(1) Im Finanzplan sind diejenigen Positionen darzustellen, die den Mittelzufluss und den Mittelabfluss aus laufender Geschäftstätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit berühren. Dabei sind zum Vergleich die Zahlen des Finanzplanes des laufenden Wirtschaftsjahres und die abgerundeten Zahlen der Finanzrechnung des vorherigen Wirtschaftsjahres anzugeben.

(2) Im Finanzplan sind die in Absatz 1 genannten Positionen auch für die drei auf das Planwirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahre darzustellen (mittelfristige Finanzplanung).

(3 Für die Aufstellung des Finanzplanes einschließlich der mittelfristigen Finanzplanung ist Formblatt 2 (Anlage 2) zu verwenden. Eine weitere Gliederung der Einzahlungen und Auszahlungen ist zulässig.

(4) Bei Eigenbetrieben mit mehr als einem Betriebszweig (Sparte) soll eine Finanzplanübersicht erstellt werden, in der die nach den Absätzen 1 bis 3 darzustellenden Positionen nach Betriebszweigen getrennt aufzuführen sind. § 24 Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 17
Darstellung von Verpflichtungsermächtigungen und Auswirkungen
auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde

(1) Die Auszahlungen, die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werden, sind in einer Übersicht auszuweisen und den im Finanzplan vorgesehenen Kreditaufnahmen gegenüberzustellen. Die Darstellung beginnt mit dem Planwirtschaftsjahr und erstreckt sich auf den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung. Abweichend von Satz 2 beginnt die Darstellung mit früheren Wirtschaftsjahren, wenn in diesen Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt wurden, aus deren Inanspruchnahme noch Auszahlungen fällig werden. Werden Auszahlungen aus Verpflichtungsermächtigungen in Wirtschaftsjahren fällig, auf die sich die mittelfristige Finanzplanung noch nicht bezieht, so hat die Darstellung nach Satz 1 auch diese Wirtschaftsjahre zu umfassen.

(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen, die sich auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde auswirken, sind in einer Übersicht zusammenzustellen. Dabei sind zum Vergleich die Zahlen des laufenden Wirtschaftsjahres und die abgerundeten Zahlen des vorherigen Wirtschaftsjahres anzugeben und die voraussichtlichen Zahlen für die drei auf das Planwirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahre darzustellen.

(3) Für die Übersichten nach den Absätzen 1 und 2 ist Formblatt 3 (Anlage 3) zu verwenden.

§ 18
Stellenübersicht

(1) Die Stellenübersicht enthält die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Beschäftigte. Dabei ist für jeden im Eigenbetrieb nicht nur vorübergehend Beschäftigten eine Stelle auszuweisen. Beamte, die im Eigenbetrieb tätig sind, werden im Stellenplan der Gemeinde geführt und sind in der Stellenübersicht des Eigenbetriebes nachrichtlich anzugeben.

(2) Zum Vergleich sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr ausgewiesenen und der tatsächlich besetzten Stellen anzugeben.

(3) Bei Eigenbetrieben mit mehr als einem Betriebszweig (Sparte) soll die Stellenübersicht nach Betriebszweigen gegliedert werden.

§ 19
Buchführung und Kostenrechnung

(1) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung und den handelsrechtlichen Grundsätzen. Die Art der Buchungen muss die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen. Die Buchführung muss zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen nach § 21 Absatz 1 entsprechen. Sie muss ferner regelmäßige Zwischenabschlüsse ermöglichen. Eine Anlagenbuchführung muss vorhanden sein.

(2) Die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung finden Anwendung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten. § 257 Absatz 3 bis 5 des Handelsgesetzbuches findet nur auf Handelsbriefe Anwendung.

(3) Im Rechnungswesen der Versorgungsbetriebe sind mindestens der Aufwand für Erzeugung und Bezug sowie der Aufwand für Speicherung und für Verteilung gesondert zu erfassen.

(4) Einheitskontenrahmen sind anzuwenden, soweit sie für Zwecke der Finanzstatistik und der Vergleichbarkeit für verbindlich erklärt sind.

(5) Der Eigenbetrieb hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen.

§ 20
Unterjährige Berichtspflichten

Die Werkleitung hat den Hauptverwaltungsbeamten und den Werksausschuss mindestens halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über den Fortgang der im Wirtschaftsplan vorgesehenen Investitionen schriftlich zu unterrichten (Zwischenberichte). In der Betriebssatzung kann eine Frist von weniger als sechs Monaten und ein erweiterter Inhalt der Zwischenberichte geregelt werden.

§ 21
Jahresabschluss, Lagebericht

(1) Die Werkleitung hat für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz (§ 22), der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 24), der Finanzrechnung (§ 25) und dem Anhang (§ 26). Die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über den Ansatz, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertung und über den Anhang für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches finden entsprechende Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

(2) Als Anlage zum Jahresabschluss ist ein Lagebericht aufzustellen. Im Lagebericht ist insbesondere einzugehen auf

  1. die Änderungen im Bestand der zum Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,

  2. die Änderungen im Bestand, in der Leistungsfähigkeit und im Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,

  3. den Stand der im Bau befindlichen Anlagen und die geplanten Bauvorhaben,

  4. die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsbestand, Zugängen und Entnahmen,

  5. die Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Tarifstatistik des Berichtsjahres im Vergleich mit dem Vorjahr,

  6. den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter und Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr,

  7. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres eingetreten sind,

  8. die voraussichtliche Entwicklung des Eigenbetriebes,

  9. die Finanz- und Leistungsbeziehungen des Eigenbetriebes mit der Gemeinde, insbesondere

    1. Kapitalzuführungen und -entnahmen,

    2. Gewinnentnahmen und Verlustausgleiche,

    3. gewährte Sicherheiten und Gewährleistungen,

    4. sonstige Finanzbeziehungen, die sich auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde unmittelbar beziehungsweise mittelbar auswirken können.

(3) Der Jahresabschluss einschließlich des Lageberichtes ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres aufzustellen und von allen Mitgliedern der Werkleitung zu unterzeichnen. In den Fällen des § 24 Absatz 3 und des § 25 Absatz 3 hat die Werkleitung gleichzeitig die Erfolgsübersicht und die Finanzrechungsübersicht zu erstellen und dem Jahresabschluss beizulegen. Der Jahresabschluss und die Übersichten nach Satz 2 sind dem Hauptverwaltungsbeamten zur Kenntnis zuzuleiten.

§ 22
Bilanz

(1) Die Bilanz ist nach Formblatt 4 (Anlage 4) aufzustellen.  Eine weitere Gliederung ist zulässig. Von der Gliederung kann abgewichen werden, wenn es der Gegenstand des Betriebes bedingt. § 268 Absatz 1 bis 3, § 270 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 272 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.

(2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.

§ 23
Behandlung von Zuschüssen

(1) Erhält der Eigenbetrieb oder die Gemeinde für ihren Eigenbetrieb Zuschüsse, Beiträge oder Baukostenzuschüsse, sind die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 anzuwenden. Dienen die Zuschüsse, Beiträge oder Baukostenzuschüsse ganz oder teilweise einem Betriebszweig (Sparte), auf den die ertragsteuerlichen Bestimmungen Anwendung finden, können die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 Anwendung finden, soweit dies steuerlich anerkannt wird.

(2) Zuschüsse, die der Kapitalstärkung des Eigenbetriebes dienen (Kapitalzuschüsse), sind dem Eigenkapital zuzuführen, soweit nicht in den Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.

(3) Erhaltene Zuschüsse für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Investitionszuschüsse) sowie Beiträge und Baukostenzuschüsse, die der Eigenbetrieb auf Grund von Satzungen oder allgemeiner Lieferbedingungen erhält, sind als Sonderposten auf der Passivseite zwischen dem Eigenkapital und den Rückstellungen anzusetzen. Die Auflösung des Sonderpostens ist entsprechend der Wertentwicklung des bezuschussten Vermögensgegenstandes vorzunehmen. Soweit eine unmittelbare Zurechnung zu einem Vermögensgegenstand nicht erfolgen kann, ist der Sonderposten jährlich mit einem Prozentsatz, der dem durchschnittlichen betriebsgewöhnlichen Abschreibungssatz entsprechen soll, aufzulösen.

(4) Zuschüsse der öffentlichen Hand zu den laufenden Betriebskosten des Eigenbetriebes (Betriebskostenzuschüsse) sind Erträge des laufenden Wirtschaftsjahres. Satz 1 gilt entsprechend für Zuschüsse zum Ausgleich von Verlusten im Sinne des § 11 Absatz 7 Satz 2 (Verlustausgleichszuschüsse).

§ 24
Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht

(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach Formblatt 5 (Anlage 5) aufzustellen. Eine weitere Gliederung ist zulässig. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Gegenstand des Betriebes eine abweichende Gliederung bedingt. Diese muss der Gliederung gemäß Satz 1 gleichwertig sein.

(2) Bei Versorgungsbetrieben muss der Ertrag aus Energielieferungen (Strom, Gas, Wärme) und Wasserlieferungen in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein.

(3) Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig (Sparte) haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres eine Erfolgsübersicht aufzustellen. Dabei ist nach ertragsteuerpflichtigen und nicht ertragsteuerpflichtigen Sparten zu trennen; eine Zusammenfassung von mehreren ertragsteuerpflichtigen Sparten ist möglich. Die Erfolgsübersicht ist kein Bestandteil des Jahresabschlusses. Sie ist nach Formblatt 6 (Anlage 6) zu gliedern. Eine weitere Gliederung ist zulässig. Gemeinsame Aufwendungen und Erträge sind sachgerecht auf die Sparten aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden.

§ 25
Finanzrechnung

(1) In der Finanzrechnung sind diejenigen Positionen darzustellen, die den Mittelzufluss und Mittelabfluss aus laufender Geschäftstätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit im abgelaufenen Wirtschaftsjahr berührten.

(2) Die Finanzrechnung ist wie der Finanzplan (§ 16) zu gliedern.

(3) Wurde für den Eigenbetrieb eine Finanzplanübersicht nach § 16 Absatz 4 erstellt, so ist zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres eine Finanzrechnungsübersicht zu erstellen, die wie die Finanzplanübersicht zu gliedern ist. Die Finanzplanübersicht ist kein Bestandteil des Jahresabschlusses.

§ 26
Anhang, Anlagennachweis

(1) Für die Darstellung im Anhang gilt § 285 Nummer 9 und 10 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe, dass die Angaben für die Mitglieder der Werkleitung und des Werksausschusses zu machen sind. § 285 Nummer 8 und § 286 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.

(2) In einem Anlagennachweis ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen nach den Formblättern 7 und 8 (Anlagen 7 und 8) darzustellen, wenn der Gegenstand des Betriebes keine abweichende Gliederung bedingt. Der Anlagennachweis ist Bestandteil des Anhanges.

Abschnitt 3
Jahresabschlussprüfung

§ 27
Pflicht zur Jahresabschlussprüfung

(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht des Eigenbetriebes sind gemäß § 106 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg zu prüfen (Jahresabschlussprüfung).

(2) Sofern die Gemeinde von ihrem Vorschlagsrecht für einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäß § 106 Absatz 2 Satz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Gebrauch macht, hat sie der für die Prüfung zuständigen Behörde frühzeitig entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.

(3) Ein Wirtschaftsprüfer darf nicht mit der Jahresabschlussprüfung beauftragt werden, wenn er selbst oder eine Person, mit der er gemeinsam seinen Beruf ausübt,

  1. Mitglied in der Gemeindevertretung ist,

  2. Mitglied in einem Ausschuss ist, in dem Angelegenheiten des Eigenbetriebes beraten werden,

  3. Beschäftigter der kommunalen Körperschaft ist,

  4. bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat.

Eine Beauftragung ist auch ausgeschlossen, wenn eine der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 in den letzten zwei Jahren vor dem zu prüfenden Wirtschaftsjahr vorgelegen hat. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren gesetzlicher Vertreter oder Gesellschafter eine der dort genannten Voraussetzungen erfüllt.

(4) Für die Jahresabschlussprüfung sind die §§ 317 Absatz 1 und 2 und die §§ 321, 322 und 323 des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden.

§ 28
Anwendung auf Jahresabschlüsse von Zweckverbänden

Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten entsprechend für die Prüfung der Jahresabschlüsse von kommunalen Zweckverbänden, sofern in der Verbandssatzung bestimmt ist, dass für die Wirtschaftsführung des Zweckverbandes die für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften Anwendung finden.

§ 29
Abschlussprüfer

(1) Bedient sich die gemäß § 106 Absatz 2 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg zuständige Stelle (Prüfungsbehörde) zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer), so soll dies unter Berücksichtigung des Vorschlagsrechtes der Gemeinde gemäß § 106 Absatz 2 Satz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg erfolgen. Soweit die Prüfungsbehörde den Abschlussprüfer nicht selbst beauftragt, veranlasst sie, dass die Gemeinde durch ihren Eigenbetrieb spätestens zwei Monate vor Ablauf des Wirtschaftsjahres, auf das sich die Prüfung erstreckt, mit dem Abschlussprüfer einen Vertrag über die Vornahme der Jahresabschlussprüfung nach einem vom Kommunalen Prüfungsamt bei dem für Inneres zuständigen Ministerium herausgegebenen Muster abschließt. Es ist sicherzustellen, dass die Rechte und Befugnisse der Prüfungsbehörde bei der Durchführung der Jahresabschlussprüfung nach dieser Verordnung gewahrt bleiben.

(2) Die Bestellung des Abschlussprüfers erfolgt jährlich. Erneute Bestellungen sind zulässig.

(3) Vor der Bestellung eines Abschlussprüfers ist zu prüfen, ob Ausschließungsgründe entsprechend § 27 Absatz 3 vorliegen. § 319 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. In dem Vertrag nach Absatz 1 hat der Abschlussprüfer zu erklären, dass Ausschließungsgründe nach Satz 1 nicht vorliegen.

(4) Eine Abberufung des Abschlussprüfers kann ausschließlich durch die Prüfungsbehörde erfolgen. Sie ist nur zulässig, wenn dies aus einem in der Person des Abschlussprüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere wenn Besorgnis der Befangenheit besteht.

(5) Für die Durchführung der Jahresabschlussprüfung und für den Prüfungsbericht ist der Abschlussprüfer der Prüfungsbehörde und der Gemeinde gegenüber verantwortlich. § 323 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend.

§ 30
Gegenstand der Jahresabschlussprüfung

(1) Die Jahresabschlussprüfung erstreckt sich auf die Prüfungskriterien gemäß § 106 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, soweit sich nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht weitere Prüfungsgegenstände ergeben. Die Prüfung soll Entscheidungshilfen für die Organisation und die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes bieten.

(2) Soweit die Buchführung des Eigenbetriebes ganz oder zum Teil automatisiert erfolgt, ist auch zu prüfen, ob die Programme vor ihrer Erstanwendung oder vor einer größeren Umstellung auf ihre Richtigkeit getestet und erst danach zum Einsatz freigegeben wurden. Prüfungsergebnisse im Rahmen der örtlichen und überörtlichen Prüfung oder Prüfungsergebnisse anderer Sachverständiger sind einzubeziehen und können Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers entbehrlich machen.

(3) Der in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Gegenstand der Prüfung darf nicht eingeschränkt werden. Soweit die Prüfungsbehörde den Prüfungsumfang erweitert, sind hierfür gesonderte Prüfungsaufträge zu erteilen.

§ 31
Prüfungsverfahren

(1) Die Werkleitung hat

  1. der Prüfungsbehörde beziehungsweise dem beauftragten Abschlussprüfer rechtzeitig die Prüfungsbereitschaft des Eigenbetriebes anzuzeigen,

  2. die Prüfungsbehörde beziehungsweise den Abschlussprüfer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen und dazu insbesondere unverzüglich alle erbetenen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Belege, Akten und Urkunden zu gewähren sowie Erhebungen an Ort und Stelle zu ermöglichen und zu dulden.

(2) Lässt der Eigenbetrieb Geschäftsvorgänge durch Dritte bearbeiten, hat er auf seine Kosten sicherzustellen, dass die Prüfungsbehörde beziehungsweise der Abschlussprüfer dort die erforderlichen Erhebungen vornehmen kann. Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend. Beruht die Geschäftsbesorgung auf einer vertraglichen Vereinbarung, sind die Prüfungsrechte dort zu vereinbaren.

(3) Der Abschlussprüfer kann zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung im berufsüblichen Sinne weitere Prüfer und Hilfskräfte heranziehen. Für deren Mitwirkung gilt § 29 Absatz 3 entsprechend.

(4) Die Prüfungsbehörde beziehungsweise der Abschlussprüfer können Prüfungen vor Ablauf des Wirtschaftsjahres vornehmen.

(5) Kommt der Abschlussprüfer während der Prüfung zu der Überzeugung, dass die Buchführung, der Jahresabschluss oder der Lagebericht sowie die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu wesentlichen Beanstandungen Anlass geben, oder stellt er Tatsachen fest, die den Verdacht auf Verfehlungen begründen, hat er unverzüglich die Prüfungsbehörde zu unterrichten.

(6) Die Jahresabschlussprüfung soll bis zum Ablauf von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein.

(7) Der Eigenbetrieb trägt die Kosten der Prüfung.

§ 32
Prüfungsergebnis

(1) Der Abschlussprüfer hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. § 321 Absatz 1 und 2 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. Im Prüfungsbericht sind insbesondere darzustellen

  1. die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung,

  2. die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität des Eigenbetriebes,

  3. verlustbringende Geschäfte und die Ursachen dieser Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursache sich nicht nur unerheblich auf die Vermögens- und Ertragslage ausgewirkt haben und

  4. die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages.

(2) Das Prüfungsergebnis ist in einer Schlussbesprechung zu erörtern, wenn

  1. bei der Prüfung Tatsachen festgestellt werden, die

    1. die Entwicklung des Eigenbetriebes wesentlich beeinträchtigen können oder

    2. Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die Betriebssatzung erkennen lassen,

  2. die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes Anlass zu wesentlichen Beanstandungen geben oder

  3. die Geschäftsführung Anlass zu wesentlichen Beanstandungen gibt.

Dies gilt auch, wenn Fehler im Rahmen der Prüfung behoben wurden. Sofern eine Schlussbesprechung nicht durchzuführen ist, kann sie im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde entfallen.

(3) Der Abschlussprüfer hat einen schriftlichen Vermerk über das Ergebnis der Prüfung zu fertigen, soweit sich aus anderen gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt. § 322 Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. Die Prüfungsbehörde kann zu dem Vermerk des Abschlussprüfers eigene Feststellungen treffen.

(4) Der Abschlussprüfer legt den Prüfungsbericht nach Absatz 1 einschließlich des Prüfungsvermerkes nach Absatz 3 der Prüfungsbehörde in fünffacher Ausfertigung vor. Diese leitet ihn der Gemeinde zu. In den Fällen des § 28 leitet die Prüfungsbehörde den Prüfungsbericht einschließlich Prüfungsvermerk dem Zweckverband zu; die Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes sind davon zu unterrichten, dass der Prüfungsbericht vorliegt.

§ 33
Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung der Werkleitung, Bekanntmachung

(1) Die Gemeindevertretung hat auf Vorlage des Hauptverwaltungsbeamten bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Kalenderjahres über

  1. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung (§ 7 Nummer 4) und

  2. die Entlastung der Werkleitung (§ 7 Nummer 5)

getrennt zu beschließen. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung der Werkleitung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.

(2) Der Jahresabschluss einschließlich des Lageberichtes ist unter Beifügung des Prüfungsberichtes und des Prüfungsvermerkes sowie unter Nachweis des Feststellungsbeschlusses der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Gleichzeitig sind der Kommunalaufsichtsbehörde der Beschluss über die Entlastung der Werkleitung mitzuteilen und die Übersichten nach § 21 Absatz 3 Satz 2 anzuzeigen.

(3) Die Beschlüsse nach Absatz 1 sind nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Der Jahresabschluss und der Prüfungsvermerk sind eine Woche an einer bestimmten Stelle der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht auszulegen. In der Bekanntmachung nach Satz 1 sind genaue Angaben über den Ort sowie den Beginn und das Ende der Auslegung zu machen.

Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 34
Ausnahmen, Befreiungen

(1) Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde kann eine Gemeinde für ihren Eigenbetrieb auf Antrag von einzelnen Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 dieser Verordnung befreien, insbesondere wenn

  1. der Umfang des Eigenbetriebes nach der Höhe der Bilanzsumme und des Umsatzes nur gering ist, oder

  2. der Eigenbetrieb nur eine geringe wirtschaftliche Bedeutung für die Gemeinde hat.

Satz 1 gilt nicht für Energieversorgungsunternehmen sowie Verkehrs- und Hafenbetriebe. Die Befreiung nach Satz 1 ist widerruflich; sie ist befristet zu erteilen. Die Frist kann auf Antrag vor ihrem Ablauf verlängert werden.

(2) Ungeachtet der Regelungen des Absatzes 1 kann für einen Eigenbetrieb, der keinen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 4 Absatz 1 des  Körperschaftsteuergesetzes zum Gegenstand hat, in der Betriebssatzung bestimmt werden, dass für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen dieses Eigenbetriebes anstelle der §§ 19 und 23 dieser Verordnung die entsprechenden Vorschriften der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung Anwendung finden.

(3) Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde kann, soweit andere gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, nach vorheriger Unterrichtung der Prüfungsbehörde Eigenbetriebe auf deren Antrag von der Jahresabschlussprüfung nach den §§ 27 bis 32 befreien, wenn

  1. der geringe Umfang des Eigenbetriebes dies rechtfertigt,

  2. die Verhältnisse des Eigenbetriebes geordnet sind und

  3. der Eigenbetrieb der örtlichen Prüfung unterliegt.

Die Befreiung ist widerruflich; sie kann befristet erteilt und auf Antrag vor ihrem Ablauf verlängert werden. Sofern Eigenbetriebe nicht der örtlichen Prüfung unterliegen, soll eine Befreiung nur erteilt werden, wenn andere geeignete Prüfungsmaßnahmen gewährleistet sind. In den Fällen des § 28 kann die Ersatzprüfung dem Rechnungsprüfungsamt einer Mitgliedsgemeinde des Zweckverbandes übertragen werden. Der Antrag gemäß Satz 1 ist mit eingehender Begründung unter Vorlage des letzten Jahresabschlusses und des letzten Prüfungsberichtes sowie unter Vorschlag geeigneter anderer Prüfungsmaßnahmen bei der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde einzureichen.

§ 35
Übergangsbestimmungen

(1) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Eigenbetriebe haben ihre Wirtschaftsführung und Rechnungslegung bis zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres und ihre Betriebssatzungen bis zum 30. September 2009 an die Vorschriften dieser Verordnung anzupassen.

(2) Die Bestimmungen des § 23 finden erstmals Anwendung für Zuschüsse, Beiträge und Baukostenzuschüsse, die der Eigenbetrieb in dem auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Wirtschaftsjahr erhält.

(3) Für Eigenbetriebe von Gemeinden, die ihre Haushaltswirtschaft nach kameralen Grundsätzen führen, finden die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der in dieser Verordnung genannten Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg über die Haushaltswirtschaft und das Prüfungswesen die entsprechenden Vorschriften über die Haushaltswirtschaft und das Prüfungswesen der Gemeindeordnung treten.

§ 36
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten

  1. die Eigenbetriebsverordnung vom 27. März 1995 (GVBl. II S. 314), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. November 2001 (GVBl. II S. 638, 639),

  2. die Jahresabschlußprüfungsverordnung vom 13. August 1996 (GVBl. II S. 680) und

  3. die Werksausschuß-Benennungsverfahrens-Verordnung vom 24. September 1997 (GVBl. II S. 796)

außer Kraft.

(2) Für Eigenbetriebe, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, bleiben die Vorschriften des Abschnittes 2  der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Verordnung bis längstens zum Ende des Wirtschaftsjahres und die Vorschriften des Abschnittes 1 der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Verordnung bis längstens zum 30. September 2009 in Kraft.

Potsdam, den 26. März 2009

Der Minister des Innern

Jörg Schönbohm

Anlage 1
(zu § 14 Absatz 1)

Formblatt 1

Eigenbetrieb            ____________________
der Gemeinde         ____________________


Festsetzungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 EigV
für das Wirtschaftsjahr ___

Aufgrund des § 7 Nummer 3 und des § 14 Absatz 1 der Eigenbetriebsverordnung hat die Gemeindevertretung durch Beschluss vom ____________ den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr ____ festgestellt:

1  

Es betragen    

 

  

1.1  

im Erfolgsplan  

 

  

  

die Erträge  

_______________ €

  

  

die Aufwendungen  

_______________ €

  

  

der Jahresgewinn  

_______________ €

  

  

der Jahresverlust  

_______________ €

  

1.2  

 im Finanzplan  

 

  

  

Mittelzufluss/Mittelabfluss  

 

  

  

aus laufender Geschäftstätigkeita  

_______________ €

  

  

Mittelzufluss/Mittelabfluss  

 

  

  

aus der Investitionstätigkeita  

_______________ €

  

  

Mittelzufluss/Mittelabfluss  

 

  

  

aus der Finanzierungstätigkeit  

_______________ €

2  

 Es werden festgesetzt  

 

  

2.1  

der Gesamtbetrag der Kredite auf  

_______________ €

  

2.2  

der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf  

_______________ €

  

2.3  

die Verbandsumlage (nur bei Zweckverbänden)  

_______________ €

    Nach § 19 Absatz 2 Satz 1 GKG haben die einzelnen Verbandsmitglieder dabei folgende Anteile zu tragen:
    a)   ......................................................... _______________ €
    b)   ......................................................... _______________ €
    c)   ......................................................... _______________ €
    ................................................................ _______________

.....................................................................
Ort, Datum  Hauptverwaltungsbeamter

Anlage 2

Anlage 2 zu § 16 Abs. 3 (Formblatt 2 - Finanzplan -)

Anlage 2 zu § 16 Abs. 3 (Formblatt 2 - Finanzplan -, zweite Seite)

Anlage 2 zu § 16 Abs. 3 (Formblatt 2 - Finanzplan -, dritte Seite)

Anlage 2 zu § 16 Abs. 3 (Formblatt 2 - Finanzplan -, vierte Seite)

Anlage 3

Anlage 3 zu § 17 Abs. 3 (Formblatt 3)

Anlage 4
(zu § 22 Absatz 1)

 Formblatt 4

Bilanz

Aktivseite

A. Anlagevermögen

  1. Immaterielle Vermögensgegenstände

    1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten

    2. Geleistete Anzahlungen

  2. Sachanlagen

    1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit

      1. Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten

      2. Bahnkörpern und Bauten des Schienenweges

    2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten

    3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten

    4. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu der Nummer 1 oder 2 gehören

    5. Erzeugungs-, Gewinnungs- und Bezugsanlagen1

    6. Verteilungsanlagen1

    7. Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen

    8. Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr

    9. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu den Nummern 5 bis 8 gehören

    10. Betriebs- und Geschäftsausstattung

    11. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau

  3. Finanzanlagen

    1. Anteile an verbundenen Unternehmen2

    2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen2

    3. Beteiligungen

    4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

    5. Wertpapiere des Anlagevermögens

    6. Sonstige Ausleihungen

B. Umlaufvermögen

  1. Vorräte

    1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

    2. Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen

    3. Fertige Erzeugnisse und Waren

    4. Geleistete Anzahlungen

  2. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

    1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen3 davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr

    2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen2 davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr

    3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr

    4. Forderungen an die Gemeinde/andere Eigenbetriebe4 davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr

    5. Sonstige Vermögensgegenstände

  3. Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten

C. Rechnungsabgrenzungsposten

Passivseite

A. Eigenkapital

  1. Stammkapital

  2. Rücklagen

    1. Allgemeine Rücklage

    2. Zweckgebundene Rücklagen

  3. Gewinn/Verlust

    Gewinn/Verlust des Vorjahres
    Verwendung für .../Ausgleich durch …
    Jahresgewinn/Jahresverlust

B. Sonderposten mit Rücklageanteil5

C. Sonderposten für Zuschüsse

  1. Erhaltene Investitionszuschüsse

  2. Beiträge/Baukostenzuschüsse

D. Rückstellungen

  1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen

  2. Steuerrückstellungen

  3. Sonstige Rückstellungen

E. Verbindlichkeiten

  1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
    davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr

  2. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
    davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr

  3. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
    davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr

  4. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel

  5. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen2
    davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr

  6. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
    davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr

  7. Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinde/anderen Eigenbetrieben
    davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr

  8. Sonstige Verbindlichkeiten
    davon

    1. mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr

    2. aus Steuern

    3. im Rahmen der sozialen Sicherheit

F. Rechnungsabgrenzungsposten

________________________
1
 Anlagen der Energie- und Wasserversorgung
2 Die Begriffsbestimmung des § 15 des Aktiengesetzes findet sinngemäß Anwendung.
3 unter Abgrenzung der Verbrauchsablesung auf den Bilanzstichtag
4 Ohne Forderungen aus Wasser- und Energielieferungen; diese sind unter Forderungen aus Lieferungen und Leistungen auszuweisen.
5 Die Vorschriften, nach denen der Sonderposten gebildet wurde, sind im Anhang anzugeben.

Anlage 5
(zu § 24 Absatz 1)

Formblatt 5

Gewinn- und Verlustrechnung

  1. Umsatzerlöse1  

 

  

......

  1. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen  

  

......

  1. Andere aktivierte Eigenleistungen  

  

  

......

  1. Sonstige betriebliche Erträge   

  

  

......

  •  davon Auflösungen von Sonderposten mit Rücklageanteil  

  

......

  1. Materialaufwand   

  

  

......

  1. Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren2   

  

......  

  1. Aufwendungen für bezogene Leistungen  

 

...... 

  1. Personalaufwand   

  

  

......

  1. Löhne und Gehälter3   

......  

  1. soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung3   

...... 

  • davon für Altersversorgung  

......  

  

  1. Abschreibungen   

 

  

......

  1. auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen  

 

......  

  • davon nach § 253 Absatz 2 Satz 3 HGB  

......  

  

  • davon nach § 254 HGB  

......  

  

  1. auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten

 

......   

  • davon nach § 253 Absatz 3 Satz 3 HGB  

......  

  

  • davon nach § 254 HGB  

......  

  

  1. Sonstige betriebliche Aufwendungen4   

  

  

......

  • davon Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil  

  

......

  1. Erträge aus Beteiligungen   

  

  

......

  • davon aus verbundenen Unternehmen5   

 

......   

  1. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens   

  

......

  • davon aus verbundenen Unternehmen5   

 

......   

  1. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge   

  

  

......

  • davon aus verbundenen Unternehmen5   

  

......  

  1. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens   

  

  

......

  1. Zinsen und ähnliche Aufwendungen   

  

  

......

  • davon an verbundene Unternehmen5   

  

......

  1. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit   

  

......

  1. Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen   

  

......

  1. Aufwendungen aus Verlustübernahme   

  

  

......

  1. Außerordentliche Erträge   

 

  

......

  1. Außerordentliche Aufwendungen   

 

  

......

  1. Außerordentliches Ergebnis   

 

  

......

  1. Steuern von Einkommen und vom Ertrag   

 

  

......

  1. Sonstige Steuern   

  

  

......

  1. Jahresgewinn/Jahresverlust   

  

...... 

Nachrichtlich:  

  

     

Behandlung des Jahresgewinns  

 

oder   

Behandlung des Jahresverlustes  

  1. zur Tilgung des Verlustvortrages  

......  

  

  1. zu tilgen aus dem Gewinnvortrag

......

  1. zur Einstellung in Rücklagen  

......  

  

  1. aus dem Haushalt der Gemeinde auszugleichen

......

  1. zur Abführung an den Haushalt der Gemeinde  

......  

  

  1. auf neue Rechnung vorzutragen

......

  1. auf neue Rechnung vorzutragen  

......  

  

 

__________________
1  einschließlich Auflösung der passivierten Zuschüsse
2  Materiallieferungen und Fremdleistungen für Anlagenzugänge sind unmittelbar zu aktivieren, soweit nicht abrechnungstechnische Gründe entgegenstehen.
3  einschließlich aktivierter Beträge
4  einschließlich Konzessions- und Wegeentgelte
5  Die Begriffsbestimmung des § 15 des Aktiengesetzes findet sinngemäß Anwendung.

Anlage 6

Anlage 6 zu § 24 Abs. 3 (Formblatt 6 - Erfolgsübersicht -)

Anlage 6 zu § 24 Abs. 3 (Formblatt 6 - Erfolgsübersicht -, Seite 2)

Anlage 7

Anlage 7 zu § 26 Abs. 2 (Formblatt 7 - Kopfspalten des Anlagennachweises -)

Anlage 8
(zu § 26 Absatz 2)

Formblatt 8

Gliederung des Anlagennachweises der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe1

I. Stromversorgung

  1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten

  2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten

  3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten

  4. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten

  5. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu der Nummer 2 oder 3 gehören

  6. Erzeugungs- und Bezugsanlagen

    • Betriebseinrichtungen der Erzeugung

    • Betriebseinrichtungen des Bezugs

  7. Verteilungsanlagen

    • Umspannungs- und Umformungsanlagen

    • Leitungsnetz und Hausanschlüsse

    • Messeinrichtungen (Licht- und Kraftstromzähler, Messwandler, Schaltuhren, Höchstlastanzeiger usw. einschließlich Lagerbestand)

    • Straßenbeleuchtung

  8. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu der Nummer 6 oder 7 gehören

  9. Betriebs- und Geschäftsausstattung

II. Gasversorgung

  1. Konzession, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten

  2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten

  3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten

  4. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten

  5. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu der Nummer 2 oder 3 gehören

  6. Erzeugungs- und Bezugsanlagen

    • Betriebseinrichtungen der Erzeugung

    • Betriebseinrichtungen des Bezugs

  7. Verteilungsanlagen

    • Speicherung, Verdichtung, Druckregelung

    • Leitungsnetz und Hausanschlüsse

    • Messeinrichtungen (einschließlich Lagerbestand)

    • Straßenbeleuchtung

  8. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu der Nummer 6 oder 7 gehören

  9. Betriebs- und Geschäftsausstattung

III. Wasserversorgung

  1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten

  2. Grundstücke  und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten

  3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten

  4. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten

  5. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu der Nummer 2 oder 3 gehören

  6. Wassergewinnungs- und Bezugsanlagen

    • Betriebseinrichtungen der Gewinnung

    • Betriebseinrichtungen des Bezugs

  7. Verteilungsanlagen

    • Speicheranlagen

    • Leitungsnetz und Hausanschlüsse

    • Messeinrichtungen (einschließlich Lagerbestand)

  8. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu der Nummer 6 oder 7 gehören

  9. Betriebs- und Geschäftsausstattung

IV. Verkehrsbetriebe

  1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten

  2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit

    1. Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten

    2. Bahnkörpern und Bauten des Schienenweges

  3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten

  4. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten

  5. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu der Nummer 2 oder 3 gehören

  6. Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Sicherungsanlagen

  7. Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr

  8. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu der Nummer 6 oder 7 gehören

  9. Betriebs- und Geschäftsausstattung

V. Gemeinsame Anlagen

  1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten

  2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten

  3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten

  4. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu der Nummer 1 oder 2 gehören

  5. Maschinen und maschinelle Anlagen

  6. Betriebs- und Geschäftsausstattung

VI. Anlagen im Bau und Anzahlungen auf Anlagen

  1. Stromversorgung

  2. Gasversorgung

  3. Wasserversorgung

  4. Verkehrsbetriebe

  5. Gemeinsame Anlagen

VII. Finanzanlagen

  1. Anteile an verbundenen Unternehmen2

  2. Ausleihungen an verbundenen Unternehmen2

  3. Beteiligungen

  4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

  5. Wertpapiere des Anlagevermögens

  6. Sonstige Ausleihungen

__________________
1 Diese Gliederung gilt sinngemäß für andere Betriebe; sie ist erforderlichenfalls zu ergänzen. Der Bildung von Anlagengruppen sind unbeschadet einer weiteren Aufgliederung die Posten A I bis III der Aktivseite der Bilanz zugrunde zu legen.
2 Die Begriffsbestimmung des § 15 des Aktiengesetzes findet sinngemäß Anwendung.