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Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)

Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
vom 26. März 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 11], S.150)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. September 2024
(GVBl.II/24, [Nr. 81])

Auf Grund des § 107 Absatz 1 Nummer 10 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Rechtsgrundlagen, Aufbau und Verwaltung

§ 1     Rechtsgrundlagen des Eigenbetriebes
§ 2     Zusammenfassen von Eigenbetrieben
§ 3     Betriebssatzung
§ 4     Leitung des Eigenbetriebes
§ 5     Aufgaben der Werkleitung
§ 6     Vertretung der Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes
§ 7     Beschlüsse der Gemeindevertretung
§ 8     Werksausschuss
§ 9     Stellung der Hauptverwaltungsbeamtin, des Hauptverwaltungsbeamten

Abschnitt 2
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

§ 10   Vermögen des Eigenbetriebes
§ 11   Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit
§ 12   Zahlungsverkehr
§ 13   Wirtschaftsjahr
§ 14   Wirtschaftsplan
§ 15   Erfolgsplan
§ 16   Finanzplan
§ 17   Darstellung von Verpflichtungsermächtigungen und Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde
§ 18   Stellenübersicht
§ 19   Buchführung und Kostenrechnung
§ 20   Unterjährige Berichtspflichten
§ 21   Jahresabschluss, Lagebericht
§ 22   Bilanz
§ 23   Behandlung von Zuschüssen
§ 24   Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht
§ 25   Finanzrechnung
§ 26   Anhang, Anlagennachweis

Abschnitt 3
Jahresabschlussprüfung

§ 27   Pflicht zur Jahresabschlussprüfung
§ 28   Anwendung auf Jahresabschlüsse von Zweckverbänden
§ 29   Abschlussprüfer
§ 30   Gegenstand der Jahresabschlussprüfung
§ 31   Prüfungsverfahren
§ 32   Prüfungsergebnis
§ 33   Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung der Werkleitung, Bekanntmachung

Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 34   Ausnahmen, Befreiungen
§ 35   Übergangsbestimmungen
§ 36   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlagen

Anlage 1 – Formblatt 1 (zu § 14 Absatz 1)
Anlage 2 – Formblatt 2 (zu § 16 Absatz 3)
Anlage 3 – Formblatt 3 (zu § 17 Absatz 3)
Anlage 4 – Formblatt 4 (zu § 22 Absatz 1)
Anlage 5 – Formblatt 5 (zu § 24 Absatz 1)
Anlage 6 – Formblatt 6 (zu § 24 Absatz 3)
Anlage 7 – Formblatt 7 (zu § 26 Absatz 2)
Anlage 8 – Formblatt 8 (zu § 26 Absatz 2)

Abschnitt 1
Rechtsgrundlagen, Aufbau und Verwaltung

§ 1
Rechtsgrundlagen des Eigenbetriebes

Unternehmen der Gemeinden ohne eigene Rechtspersönlichkeit (§ 92 Absatz 2 Nummer 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg) werden als Eigenbetriebe nach den Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg und dieser Verordnung sowie nach den Bestimmungen der Betriebssatzung des Eigenbetriebes geführt. Für Eigenbetriebe der Landkreise und Ämter gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

§ 2
Zusammenfassen von Eigenbetrieben

Mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde können zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden. Eigenbetriebe einer Gemeinde mit gleicher Art und Aufgabenstellung sollen zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden.

§ 3
Betriebssatzung

(1) Die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebes sind durch eine gemäß § 93 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg zu erlassende Betriebssatzung zu regeln.

(2) In der Betriebssatzung muss mindestens festgelegt sein

  1. der Gegenstand und der Name des Eigenbetriebes,

  2. die Höhe des Stammkapitals,

  3. die Anzahl der Mitglieder der Werkleitung.

(3) Die Betriebssatzung kann vorsehen, dass die personalrechtlichen Befugnisse für Beschäftigte von der Werkleitung ausgeübt werden.

(4) Über die Regelungen der Absätze 2 und 3 hinaus kann die Betriebssatzung insbesondere regeln, bis zu welchen Wertgrenzen Vermögensgeschäfte und andere Angelegenheiten zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung des Eigenbetriebes gehören, welche Angelegenheiten dem Werksausschuss zur eigenen Entscheidung übertragen werden und dass die Einstellung von dauerhaft Beschäftigten in einem nach Anzahl und Vergütungsmerkmalen begrenzten Umfang ohne Änderung des Wirtschaftsplanes zugelassen wird.

§ 4
Leitung des Eigenbetriebes

(1) Die Gemeindevertretung kann auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten für den Eigenbetrieb eine Werkleitung bestellen. Wird für den Eigenbetrieb keine Werkleitung bestellt, nimmt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die nach dieser Verordnung der Werkleitung obliegenden Aufgaben wahr; sie oder er kann eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Gemeinde mit der Wahrnehmung beauftragen.

(2) Besteht die Werkleitung aus mehreren Mitgliedern, kann die Gemeindevertretung ein Mitglied der Werkleitung zur Ersten Werkleiterin oder zum Ersten Werkleiter bestellen. Die Erste Werkleiterin oder der Erste Werkleiter entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung, soweit die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt.

(3) Besteht die von der Gemeindevertretung bestellte Werkleitung nur aus einer Person, bestimmt auf deren Vorschlag der Werksausschuss durch Beschluss eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten des Eigenbetriebes, eine im Eigenbetrieb tätige Beamtin oder einen im Eigenbetrieb tätigen Beamten der Gemeinde zur Vertretung der Werkleitung im Falle der Verhinderung oder Vakanz. In den Fällen des Absatzes 2 regelt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Geschäftsverteilung und Vertretung innerhalb der Werkleitung mit Zustimmung des Werksausschusses. Im Übrigen bestimmt die Werkleitung die innere Organisation des Eigenbetriebes.

(4) Das gesamte Rechnungswesen des Eigenbetriebes ist einheitlich zu leiten. Hat der Eigenbetrieb eine Werkleiterin oder einen Werkleiter für kaufmännische Angelegenheiten, so ist dieses Mitglied der Werkleitung für das Rechnungswesen verantwortlich.

§ 5
Aufgaben der Werkleitung

(1) Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb selbstständig und ist für seine Führung nach kauf-
männischen Grundsätzen verantwortlich. Ihr obliegen insbesondere die Geschäfte der laufenden Betriebsführung des Eigenbetriebes. Der Werkleitung können durch Satzung weitergehende Befugnisse eingeräumt werden.

(2) Die Werkleitung vollzieht die Beschlüsse der Gemeindevertretung, die Entscheidungen der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten und des Werksausschusses in Angelegenheiten des Eigenbetriebes.

(3) Die Werkleitung hat die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten und den Werksausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes unverzüglich zu unterrichten sowie die gemäß § 20 bestehenden unterjährigen Berichtspflichten zu erfüllen. Soweit die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 die Aufgaben der Werkleitung selbst wahrnimmt oder durch eine von ihr oder ihm beauftragte Bedienstete oder einen von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten der Gemeinde wahrnehmen lässt, besteht die Unterrichtungspflicht auch gegenüber der Gemeindevertretung.

§ 6
Vertretung der Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes

(1) In den Angelegenheiten des Eigenbetriebes vertritt die Werkleitung die Gemeinde, sofern die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg oder diese Verordnung nichts anderes bestimmen. Besteht die Werkleitung aus mehreren Mitgliedern, so nehmen zwei von ihnen gemeinschaftlich die Vertretung wahr.

(2) Die Werkleitung kann Beschäftigte des Eigenbetriebes oder im Eigenbetrieb tätige Beamtinnen oder Beamte der Gemeinde für einzelne Angelegenheiten und für bestimmte Sachgebiete mit der Vertretung des Eigenbetriebes beauftragen. Sie soll die zur Vertretung des Eigenbetriebes Berechtigten sowie den Umfang ihrer Vertretungsbefugnis ortsüblich bekannt geben.

(3) Erklärungen, die verpflichtend wirken sollen, bedürfen der Form des § 57 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. Sie sind von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten und einem Mitglied der Werkleitung abzugeben. § 57 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Geschäfte der laufenden Verwaltung die Geschäfte der laufenden Betriebsführung des Eigenbetriebes treten. § 57 Absatz 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt entsprechend.

§ 7
Beschlüsse der Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung entscheidet unbeschadet des § 28 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg über

  1. die wesentliche Aus- und Umgestaltung des Eigenbetriebes,

  2. die allgemeinen Lieferbedingungen, insbesondere die allgemeinen Tarife,

  3. den aufgestellten Wirtschaftsplan und die Änderung des Wirtschaftsplanes,

  4. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung,

  5. die Entlastung der Werkleitung,

  6. die Entnahme von Eigenkapital aus dem Eigenbetrieb.

§ 8
Werksausschuss

(1) Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes kann die Gemeindevertretung einen Werksausschuss bilden. Für mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde kann ein gemeinsamer Werksausschuss gebildet werden. In der Betriebssatzung ist die Gesamtzahl der Ausschussmitglieder und die Zahl der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner und Beschäftigten des Eigenbetriebes im Werksausschuss zu bestimmen. Die Gemeindevertretung kann dem Werksausschuss durch die Betriebssatzung bestimmte Angelegenheiten zur eigenen Entscheidung übertragen. Die Mitglieder des Werksausschusses wählen aus der Reihe der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter im Werksausschuss den Vorsitz des Werksausschusses und die Stellvertretung oder Stellvertretungen. § 44 Absatz 9 Satz 1 und 3 der Kommunalverfassung findet entsprechende Anwendung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Sind dem Werksausschuss nach Satz 4 Angelegenheiten zur eigenen Entscheidung übertragen, findet § 43 Absatz 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg entsprechende Anwendung.

(2) Auf die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner und die Beschäftigten des Eigenbetriebes im Werksausschuss finden die Vorschriften des § 30 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und Absatz 4 sowie des § 31 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg entsprechende Anwendung.

(3) Der Werksausschuss wird vom Ausschussvorsitzenden im Benehmen mit der Werkleitung einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert. § 44 Absatz 8 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg findet entsprechende Anwendung. Die Werkleitung nimmt an den Sitzungen des Werksausschusses teil. Sie hat das Recht, das Wort zu ergreifen, Vorschläge einzubringen, Fragen und Anträge zu stellen und sie zu begründen (aktives Teilnahmerecht). Die Werkleitung ist auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungs- und Beschlussgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen.

(4) Beschlüsse des Werksausschusses in Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 4 oder deren wesentlicher Inhalt sind in ortsüblicher Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit nicht im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung von Rechten Dritter etwas anderes beschlossen wird.

(5) Soweit ein Werksausschuss nicht gebildet wird, nimmt der Hauptausschuss die Befugnisse des Werksausschusses nach dieser Verordnung wahr.

§ 9
Stellung der Hauptverwaltungsbeamtin, des Hauptverwaltungsbeamten

(1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte kann der Werkleitung Weisungen erteilen, um die Einheitlichkeit der Gemeindeverwaltung zu wahren, die Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebes zu sichern und Missstände zu beseitigen.

(2) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte muss anordnen, dass Maßnahmen der Werkleitung, die sie oder er für rechtswidrig hält, unterbleiben oder rückgängig gemacht werden. Sie oder er kann dies anordnen, wenn sie oder er der Auffassung ist, dass Maßnahmen für die Gemeinde nachteilig sind.

(3) Ist die Werkleitung nach Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens der Auffassung, die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten nicht übernehmen zu können, so hat sie sich an den Werksausschuss zu wenden. Wird kein Einvernehmen zwischen dem Werksausschuss und der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten erzielt, so ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.

Abschnitt 2
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

§ 10
Vermögen des Eigenbetriebes

(1) Der Eigenbetrieb ist als Sondervermögen der Gemeinde gesondert zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist hinzuwirken. Dabei sind die Belange der gesamten Gemeindewirtschaft zu berücksichtigen.

(2) Der Eigenbetrieb ist mit einem dem Gegenstand und dem Betriebsumfang angemessenen Eigenkapital auszustatten. Sacheinlagen sind angemessen zu bewerten.

(3) Bei Eigenbetrieben, die Aufgaben des Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesens, der Kultur, des Sports, der Erholung und ähnlicher Art wahrnehmen, kann abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 2 von der Festsetzung eines Stammkapitals abgesehen werden. Satz 1 gilt entsprechend für Eigenbetriebe, mit denen Aufgaben wahrgenommen werden, zu denen die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist.

§ 11
Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit

(1) Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebes ist zu sorgen. Insbesondere sind alle notwendigen Instandhaltungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen.

(2) Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebes und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen aus dem Jahresgewinn Rücklagen gebildet werden. Die Finanzierung umfangreicher Investitionen kann, soweit Eigenmittel nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, in Ausnahmefällen auch über Kreditaufnahmen erfolgen. Eigen- und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

(3) Sämtliche Leistungen des Eigenbetriebes sind angemessen zu vergüten. Der Eigenbetrieb kann jedoch davon abweichend

  1. Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,

  2. Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen,

  3. auf die Tarifpreise für die Lieferung von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme einen Preisnachlass gewähren, soweit dieser steuerrechtlich anerkannt ist.

(4) Die Gemeinde darf das Eigenkapital unter Berücksichtigung des § 7 Nummer 6 und des § 14 Absatz 5 nur vermindern, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebes nicht beeinträchtigt werden. Vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung ist der Werksausschuss zu hören; die Werkleitung hat schriftlich oder elektronisch Stellung zu nehmen.

(5) Der Jahresgewinn soll so hoch sein, dass neben angemessenen Rücklagen nach Absatz 2 mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.

(6) Ein Jahresverlust kann auf neue Rechnung vorgetragen werden. Gewinne sind vollständig zur Verminderung des Verlustvortrages zu verwenden.

(7) Reichen die liquiden Mittel des Eigenbetriebes nicht aus, um den Liquiditätsfehlbetrag einer Rechnungsperiode zu decken, ist dieser Liquiditätsfehlbetrag unverzüglich aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen. Soweit darüber hinausgehende Verluste gegeben sind, können diese aus Haushaltsmitteln der Gemeinde jederzeit ausgeglichen werden.

§ 12
Zahlungsverkehr

Für den Eigenbetrieb ist eine Sonderkasse einzurichten. Die Anordnung und die Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen. Vorübergehend nicht benötigte Kassenbestände der Sonderkasse des Eigenbetriebes sollen in Abstimmung mit der Kassenlage der Gemeinde ertragbringend angelegt werden. Wenn die Gemeinde die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, ist sicherzustellen, dass diese dem Eigenbetrieb bei Bedarf wieder zur Verfügung stehen.

§ 13
Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Haushaltsjahr der Gemeinde. Wenn die Art des Eigenbetriebes es erfordert, kann die Betriebssatzung ein abweichendes Wirtschaftsjahr zulassen.

§ 14
Wirtschaftsplan

(1) Der Eigenbetrieb hat für jedes Wirtschaftsjahr vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan besteht aus

  1. den Festsetzungen

    1. des Gesamtbetrages der Erträge und Aufwendungen aus dem Erfolgsplan,

    2. der im Finanzplan enthaltenen Mittelzuflüsse und Mittelabflüsse jeweils aus laufender Geschäftstätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit,

    3. des Gesamtbetrages der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Wirtschaftsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),

    4. des Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung),

  2. dem Erfolgsplan (§ 15) und

  3. dem Finanzplan (§ 16).

Für die Festsetzungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 ist Formblatt 1 (Anlage 1) zu verwenden.

(2) Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen beizufügen:

  1. ein Vorbericht, der einen Überblick über die aktuelle Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage des Eigenbetriebes gibt und in dem insbesondere darzustellen ist:

    1. der Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Erfolgslage des Eigenbetriebes sowie Chancen und wesentliche Risiken in der künftigen Entwicklung des Eigenbetriebes,

    2. der Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalausstattung und der Liquidität einschließlich des Standes und der bisherigen Entwicklung der Inanspruchnahme und Rückzahlung von Liquiditätskrediten/Kontokorrent-Verbindlichkeiten und

    3. die vorgesehene Behandlung des erwarteten Jahresergebnisses,

  2. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen, die sich auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde auswirken (§ 17),

  3. eine Stellenübersicht (§ 18),

  4. eine Aufstellung der geplanten Investitionsmaßnahmen, die innerhalb des Zeitraums der mittelfristigen Finanzplanung – einschließlich des Planwirtschaftsjahres – mit den im Finanzplan aufgeführten Beträgen verbunden sind sowie deren Finanzierung einschließlich der finanziellen Auswirkungen auf die Folgejahre,

  5. eine Übersicht der in den Vorjahren genehmigten und davon bereits in Anspruch genommenen Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen.

(3) Der Wirtschaftsplan ist von der Werkleitung aufzustellen. Er bedarf des Beschlusses durch die Gemeindevertretung (§ 7 Nummer 3), ist von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten handschriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu zeichnen und der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Wirtschaftsplan ist nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Auf die Bekanntmachung von Erfolgsplan, Finanzplan und der Anlagen nach Absatz 2 kann ganz oder teilweise verzichtet werden. Die Bestimmungen des § 69 Absatz 5 Satz 3 und 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gelten entsprechend.

(4) Der Wirtschaftsplan ist durch einen Nachtrag zu ändern, wenn

  1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigt oder eine Änderung beim Mittelzufluss oder beim Mittelabfluss aus der Investitionstätigkeit innerhalb des Finanzplanes bedingt,

  2. erheblich höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden oder

  3. weitere Verpflichtungsermächtigungen notwendig sind.

Für die Änderung der Festsetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 ist Formblatt 1 (Anlage 1) unter Angabe der bisherigen Beträge, der Änderungsbeträge und der sich daraus ergebenden neuen Festsetzungen zu verwenden.

(5) Bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan hat die Gemeindevertretung unter Berücksichtigung der Finanzplanung zu entscheiden, ob und inwieweit dem Haushalt der Gemeinde Finanzierungsmittel zur Verfügung gestellt werden sollen, die im Eigenbetrieb aus Entgelten für die Abschreibungen aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Anlagevermögens erwirtschaftet werden, soweit sie nicht für Kreditbeschaffungskosten, die ordentliche Tilgung von Krediten oder für bevorstehende notwendige Investitionen des Eigenbetriebes benötigt werden.

§ 15
Erfolgsplan

(1) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten und ist wie die Gewinn- und Verlustrechnung nach § 24 Absatz 1 zu gliedern. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplanes des laufenden Wirtschaftsjahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des vorherigen Wirtschaftsjahres anzugeben. § 24 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.

(2) Im Erfolgsplan sind die in Absatz 1 genannten Positionen auch für die drei auf das Planwirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahre darzustellen (mittelfristige Ergebnisplanung).

(3) Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen an Rücklagen sind zu erläutern, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen.

(4) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Werkleitung die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten unverzüglich zu unterrichten. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Werksausschusses. Bei Eilbedürftigkeit genügt die Zustimmung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten, der Werksausschuss ist unverzüglich zu unterrichten. Sind die Mehraufwendungen unabweisbar und waren sie unvorhersehbar, tritt an die Stelle der Zustimmung die Unterrichtung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten und des Werksausschusses.

§ 16
Finanzplan

(1) Im Finanzplan sind diejenigen Positionen darzustellen, die den Mittelzufluss und den Mittelabfluss aus laufender Geschäftstätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit berühren. Dabei sind zum Vergleich die Zahlen des Finanzplanes des laufenden Wirtschaftsjahres und die abgerundeten Zahlen der Finanzrechnung des vorherigen Wirtschaftsjahres anzugeben.

(2) Im Finanzplan sind die in Absatz 1 genannten Positionen auch für die drei auf das Planwirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahre darzustellen (mittelfristige Finanzplanung).

(3 Für die Aufstellung des Finanzplanes einschließlich der mittelfristigen Finanzplanung ist Formblatt 2 (Anlage 2) zu verwenden. Eine weitere Gliederung der Einzahlungen und Auszahlungen ist zulässig.

(4) Bei Eigenbetrieben mit mehr als einem Betriebszweig (Sparte) soll eine Finanzplanübersicht erstellt werden, in der die nach den Absätzen 1 bis 3 darzustellenden Positionen nach Betriebszweigen getrennt aufzuführen sind. § 24 Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 17
Darstellung von Verpflichtungsermächtigungen und Auswirkungen
auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde

(1) Die Auszahlungen, die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werden, sind in einer Übersicht auszuweisen und den im Finanzplan vorgesehenen Kreditaufnahmen gegenüberzustellen. Die Darstellung beginnt mit dem Planwirtschaftsjahr und erstreckt sich auf den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung. Abweichend von Satz 2 beginnt die Darstellung mit früheren Wirtschaftsjahren, wenn in diesen Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt wurden, aus deren Inanspruchnahme noch Auszahlungen fällig werden. Werden Auszahlungen aus Verpflichtungsermächtigungen in Wirtschaftsjahren fällig, auf die sich die mittelfristige Finanzplanung noch nicht bezieht, so hat die Darstellung nach Satz 1 auch diese Wirtschaftsjahre zu umfassen.

(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen, die sich auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde auswirken, sind in einer Übersicht zusammenzustellen. Dabei sind zum Vergleich die Zahlen des laufenden Wirtschaftsjahres und die abgerundeten Zahlen des vorherigen Wirtschaftsjahres anzugeben und die voraussichtlichen Zahlen für die drei auf das Planwirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahre darzustellen.

(3) Für die Übersichten nach den Absätzen 1 und 2 ist Formblatt 3 (Anlage 3) zu verwenden.

§ 18
Stellenübersicht

(1) Die Stellenübersicht enthält die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Beschäftigte. Dabei sind für alle im Eigenbetrieb nicht nur vorübergehend Beschäftigten Stellen auszuweisen. Beamtinnen oder Beamte, die im Eigenbetrieb tätig sind, werden im Stellenplan der Gemeinde geführt und sind in der Stellenübersicht des Eigenbetriebes nachrichtlich anzugeben.

(2) In der Stellenübersicht ist die Stellenverteilung nach Entgelt- und Besoldungsgruppen auszuweisen. Zum Vergleich sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr ausgewiesenen und der tatsächlich besetzten Stellen anzugeben.

(3) Bei Eigenbetrieben mit mehr als einem Betriebszweig (Sparte) soll die Stellenübersicht nach Betriebszweigen gegliedert werden.

§ 19
Buchführung und Kostenrechnung

(1) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung und den handelsrechtlichen Grundsätzen. Die Art der Buchungen muss die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen. Die Buchführung muss zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen nach § 21 Absatz 1 entsprechen. Sie muss ferner regelmäßige Zwischenabschlüsse ermöglichen. Eine Anlagenbuchführung muss vorhanden sein.

(2) Die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung finden Anwendung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten. § 257 Absatz 3 bis 5 des Handelsgesetzbuches findet nur auf Handelsbriefe Anwendung.

(3) Im Rechnungswesen der Versorgungsbetriebe sind mindestens der Aufwand für Erzeugung und Bezug sowie der Aufwand für Speicherung und für Verteilung gesondert zu erfassen.

(4) Einheitskontenrahmen sind anzuwenden, soweit sie für Zwecke der Finanzstatistik und der Vergleichbarkeit für verbindlich erklärt sind.

(5) Der Eigenbetrieb hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen.

§ 20
Unterjährige Berichtspflichten

Die Werkleitung hat die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten und den Werksausschuss mindestens halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über den Fortgang der im Wirtschaftsplan vorgesehenen Investitionen schriftlich oder elektronisch zu unterrichten (Zwischenberichte). In der Betriebssatzung kann eine Frist von weniger als sechs Monaten und ein erweiterter Inhalt der Zwischenberichte geregelt werden.

§ 21
Jahresabschluss, Lagebericht

(1) Die Werkleitung hat für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz (§ 22), der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 24), der Finanzrechnung (§ 25) und dem Anhang (§ 26). Die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über den Ansatz, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertung und über den Anhang für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches finden entsprechende Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

(2) Als Anlage zum Jahresabschluss sind in einem Lagebericht der Geschäftsverlauf und die Lage des Eigenbetriebes unter Einbeziehung finanzieller Leistungsindikatoren so darzustellen und zu analysieren, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Im Lagebericht ist insbesondere einzugehen auf

  1. die Änderungen im Bestand der zum Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,

  2. die Änderungen im Bestand, in der Leistungsfähigkeit und im Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,

  3. den Stand der im Bau befindlichen Anlagen und die geplanten Bauvorhaben,

  4. die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsbestand, Zugängen und Entnahmen,

  5. die Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Tarifstatistik des Berichtsjahres im Vergleich mit dem Vorjahr,

  6. den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter und Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr,

  7. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres eingetreten sind,

  8. die voraussichtliche Entwicklung des Eigenbetriebes unter Angabe der wesentlichen Chancen und Risiken,

  9. die Finanz- und Leistungsbeziehungen des Eigenbetriebes mit der Gemeinde, insbesondere

    1. Kapitalzuführungen und -entnahmen,

    2. Gewinnentnahmen und Verlustausgleiche,

    3. gewährte Sicherheiten und Gewährleistungen,

    4. sonstige Finanzbeziehungen, die sich auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde unmittelbar beziehungsweise mittelbar auswirken können.

(3) Der Jahresabschluss einschließlich des Lageberichtes ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres aufzustellen und von allen Mitgliedern der Werkleitung handschriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu zeichnen. In den Fällen des § 24 Absatz 3 und des § 25 Absatz 3 hat die Werkleitung gleichzeitig die Erfolgsübersicht und die Finanzrechungsübersicht zu erstellen und dem Jahresabschluss beizulegen. Der Jahresabschluss und die Übersichten nach Satz 2 sind der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zur Kenntnis zuzuleiten.

§ 22
Bilanz

(1) Die Bilanz ist nach Formblatt 4 (Anlage 4) aufzustellen. Eine weitere Gliederung ist zulässig. Von der Gliederung kann abgewichen werden, wenn es der Gegenstand des Betriebes bedingt. § 268 Absatz 1 bis 3, § 270 sowie § 272 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.

(2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.

§ 23
Behandlung von Zuschüssen

(1) Erhält der Eigenbetrieb oder die Gemeinde für ihren Eigenbetrieb Zuschüsse, Beiträge oder Baukostenzuschüsse, sind die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 anzuwenden. Dienen die Zuschüsse, Beiträge oder Baukostenzuschüsse ganz oder teilweise einem Betriebszweig (Sparte), auf den die ertragsteuerlichen Bestimmungen Anwendung finden, können die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 Anwendung finden, soweit dies steuerlich anerkannt wird.

(2) Zuschüsse, die der Kapitalstärkung des Eigenbetriebes dienen (Kapitalzuschüsse), sind dem Eigenkapital zuzuführen, soweit nicht in den Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.

(3) Erhaltene Zuschüsse für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Investitionszuschüsse) sowie Beiträge und Baukostenzuschüsse, die der Eigenbetrieb auf Grund von Satzungen oder allgemeiner Lieferbedingungen erhält, sind als Sonderposten auf der Passivseite zwischen dem Eigenkapital und den Rückstellungen anzusetzen. Die Auflösung des Sonderpostens ist entsprechend der Wertentwicklung des bezuschussten Vermögensgegenstandes vorzunehmen. Soweit eine unmittelbare Zurechnung zu einem Vermögensgegenstand nicht erfolgen kann, ist der Sonderposten jährlich mit einem Prozentsatz, der dem durchschnittlichen betriebsgewöhnlichen Abschreibungssatz entsprechen soll, aufzulösen.

(4) Zuschüsse der öffentlichen Hand zu den laufenden Betriebskosten des Eigenbetriebes (Betriebskostenzuschüsse) sind Erträge des laufenden Wirtschaftsjahres. Satz 1 gilt entsprechend für Zuschüsse zum Ausgleich von Verlusten im Sinne des § 11 Absatz 7 Satz 2 (Verlustausgleichszuschüsse).

§ 24
Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht

(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach Formblatt 5 (Anlage 5) aufzustellen. Eine weitere Gliederung ist zulässig. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Gegenstand des Betriebes eine abweichende Gliederung bedingt. Diese muss der Gliederung gemäß Satz 1 gleichwertig sein.

(2) Bei Versorgungsbetrieben muss der Ertrag aus Energielieferungen (Strom, Gas, Wärme) und Wasserlieferungen in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein.

(3) Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig (Sparte) haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres eine Erfolgsübersicht aufzustellen. Dabei ist nach ertragsteuerpflichtigen und nicht ertragsteuerpflichtigen Sparten zu trennen; eine Zusammenfassung von mehreren ertragsteuerpflichtigen Sparten ist möglich. Die Erfolgsübersicht ist kein Bestandteil des Jahresabschlusses. Sie ist nach Formblatt 6 (Anlage 6) zu gliedern. Eine weitere Gliederung ist zulässig. Gemeinsame Aufwendungen und Erträge sind sachgerecht auf die Sparten aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden.

§ 25
Finanzrechnung

(1) In der Finanzrechnung sind diejenigen Positionen darzustellen, die den Mittelzufluss und Mittelabfluss aus laufender Geschäftstätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit im abgelaufenen Wirtschaftsjahr berührten.

(2) Die Finanzrechnung ist wie der Finanzplan (§ 16) zu gliedern.

(3) Wurde für den Eigenbetrieb eine Finanzplanübersicht nach § 16 Absatz 4 erstellt, so ist zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres eine Finanzrechnungsübersicht zu erstellen, die wie die Finanzplanübersicht zu gliedern ist. Die Finanzplanübersicht ist kein Bestandteil des Jahresabschlusses.

§ 26
Anhang, Anlagennachweis

(1) Für die Darstellung im Anhang gilt § 285 Nummer 9 und 10 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe, dass die Angaben für die Mitglieder der Werkleitung und des Werksausschusses zu machen sind. § 285 Nummer 8 und § 286 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.

(2) In einem Anlagennachweis ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen nach den Formblättern 7 und 8 (Anlagen 7 und 8) darzustellen, wenn der Gegenstand des Betriebes keine abweichende Gliederung bedingt. Der Anlagennachweis ist Bestandteil des Anhanges.

Abschnitt 3
Jahresabschlussprüfung

§ 27
Pflicht zur Jahresabschlussprüfung

(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht des Eigenbetriebes sind gemäß § 106 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg zu prüfen (Jahresabschlussprüfung).

(2) Sofern die Gemeinde von ihrem Vorschlagsrecht für eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäß § 106 Absatz 2 Satz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Gebrauch macht, hat sie der für die Prüfung zuständigen Behörde frühzeitig entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.

(3) Eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer darf nicht mit der Jahresabschluss-
prüfung beauftragt werden, wenn sie oder er selbst oder eine Person, mit der sie oder er gemeinsam den Beruf ausübt,

  1. Mitglied in der Gemeindevertretung ist,

  2. Mitglied in einem Ausschuss ist, in dem Angelegenheiten des Eigenbetriebes beraten werden,

  3. Beschäftigte oder Beschäftigter der kommunalen Körperschaft ist,

  4. bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat.

Eine Beauftragung ist auch ausgeschlossen, wenn eine der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 in den letzten zwei Jahren vor dem zu prüfenden Wirtschaftsjahr vorgelegen hat. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren gesetzliche Vertretung oder Gesellschafterin oder Gesellschafter eine der dort genannten Voraussetzungen erfüllt.

(4) Für die Jahresabschlussprüfung sind die §§ 317 Absatz 1 und 2 und die §§ 321, 322 und 323 des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden.

§ 28
Anwendung auf Jahresabschlüsse von Zweckverbänden

Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten entsprechend für die Prüfung der Jahresabschlüsse von kommunalen Zweckverbänden, sofern in der Verbandssatzung bestimmt ist, dass für die Wirtschaftsführung des Zweckverbandes die für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften Anwendung finden.

§ 29
Abschlussprüfer

(1) Bedient sich die gemäß § 106 Absatz 2 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg zuständige Stelle (Prüfungsbehörde) zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer), so soll dies unter Berücksichtigung des Vorschlagsrechtes der Gemeinde gemäß § 106 Absatz 2 Satz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg erfolgen. Soweit die Prüfungsbehörde den Abschlussprüfer nicht selbst beauftragt, veranlasst sie, dass die Gemeinde durch ihren Eigenbetrieb spätestens zwei Monate vor Ablauf des Wirtschaftsjahres, auf das sich die Prüfung erstreckt, mit dem Abschlussprüfer einen Vertrag über die Vornahme der Jahresabschlussprüfung nach einem vom Kommunalen Prüfungsamt bei dem für Inneres zuständigen Ministerium herausgegebenen Muster abschließt. Es ist sicherzustellen, dass die Rechte und Befugnisse der Prüfungsbehörde bei der Durchführung der Jahresabschlussprüfung nach dieser Verordnung gewahrt bleiben.

(2) Die Bestellung des Abschlussprüfers erfolgt jährlich. Erneute Bestellungen sind zulässig.

(3) Vor der Bestellung eines Abschlussprüfers ist zu prüfen, ob Ausschließungsgründe entsprechend § 27 Absatz 3 vorliegen. § 319 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. In dem Vertrag nach Absatz 1 hat der Abschlussprüfer zu erklären, dass Ausschließungsgründe nach Satz 1 nicht vorliegen.

(4) Eine Abberufung des Abschlussprüfers kann ausschließlich durch die Prüfungsbehörde erfolgen. Sie ist nur zulässig, wenn dies aus einem in der Person des Abschlussprüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere wenn Besorgnis der Befangenheit besteht.

(5) Für die Durchführung der Jahresabschlussprüfung und für den Prüfungsbericht ist der Abschlussprüfer der Prüfungsbehörde und der Gemeinde gegenüber verantwortlich. § 323 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend.

§ 30
Gegenstand der Jahresabschlussprüfung

(1) Die Jahresabschlussprüfung erstreckt sich auf die Prüfungskriterien gemäß § 106 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, soweit sich nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht weitere Prüfungsgegenstände ergeben. Die Prüfung soll Entscheidungshilfen für die Organisation und die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes bieten.

(2) Soweit die Buchführung des Eigenbetriebes ganz oder zum Teil automatisiert erfolgt, ist auch zu prüfen, ob die Programme vor ihrer Erstanwendung oder vor einer größeren Umstellung auf ihre Richtigkeit getestet und erst danach zum Einsatz freigegeben wurden. Prüfungsergebnisse im Rahmen der örtlichen und überörtlichen Prüfung oder Prüfungsergebnisse anderer sachverständiger Personen sind einzubeziehen und können Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers entbehrlich machen.

(3) Der in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Gegenstand der Prüfung darf nicht eingeschränkt werden. Soweit die Prüfungsbehörde den Prüfungsumfang erweitert, sind hierfür gesonderte Prüfungsaufträge zu erteilen.

§ 31
Prüfungsverfahren

(1) Die Werkleitung hat

  1. der Prüfungsbehörde beziehungsweise dem beauftragten Abschlussprüfer rechtzeitig die Prüfungsbereitschaft des Eigenbetriebes anzuzeigen,

  2. die Prüfungsbehörde beziehungsweise den Abschlussprüfer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen und dazu insbesondere unverzüglich alle erbetenen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Belege, Akten und Urkunden zu gewähren sowie Erhebungen an Ort und Stelle zu ermöglichen und zu dulden.

(2) Lässt der Eigenbetrieb Geschäftsvorgänge durch Dritte bearbeiten, hat er auf seine Kosten sicherzustellen, dass die Prüfungsbehörde beziehungsweise der Abschlussprüfer dort die erforderlichen Erhebungen vornehmen kann. Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend. Beruht die Geschäftsbesorgung auf einer vertraglichen Vereinbarung, sind die Prüfungsrechte dort zu vereinbaren.

(3) Der Abschlussprüfer kann zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung im berufsüblichen Sinne weitere Prüfer und Hilfskräfte heranziehen. Für deren Mitwirkung gilt § 29 Absatz 3 entsprechend.

(4) Die Prüfungsbehörde beziehungsweise der Abschlussprüfer können Prüfungen vor Ablauf des Wirtschaftsjahres vornehmen.

(5) Kommt der Abschlussprüfer während der Prüfung zu der Überzeugung, dass die Buchführung, der Jahresabschluss oder der Lagebericht sowie die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu wesentlichen Beanstandungen Anlass geben, oder stellt er Tatsachen fest, die den Verdacht auf Verfehlungen begründen, hat er unverzüglich die Prüfungsbehörde zu unterrichten.

(6) Die Jahresabschlussprüfung soll bis zum Ablauf von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein.

(7) Der Eigenbetrieb trägt die Kosten der Prüfung.

§ 32
Prüfungsergebnis

(1) Der Abschlussprüfer hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich oder unter Verwendung des elektronischen Schriftformersatzes zu berichten. § 321 Absatz 1 und 2 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. Im Prüfungsbericht sind insbesondere darzustellen

  1. die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung,

  2. die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität des Eigenbetriebes,

  3. verlustbringende Geschäfte und die Ursachen dieser Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursache sich nicht nur unerheblich auf die Vermögens- und Ertragslage ausgewirkt haben und

  4. die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages.

(2) Das Prüfungsergebnis ist in einer Schlussbesprechung zu erörtern, wenn

  1. bei der Prüfung Tatsachen festgestellt werden, die

    1. die Entwicklung des Eigenbetriebes wesentlich beeinträchtigen können oder

    2. Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die Betriebssatzung erkennen lassen,

  2. die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes Anlass zu wesentlichen Beanstandungen geben oder

  3. die Geschäftsführung Anlass zu wesentlichen Beanstandungen gibt.

Dies gilt auch, wenn Fehler im Rahmen der Prüfung behoben wurden. Sofern eine Schlussbesprechung nicht durchzuführen ist, kann sie im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde entfallen.

(3) Der Abschlussprüfer hat einen schriftlichen oder mit elektronischem Schriftformersatz versehenen Vermerk über das Ergebnis der Prüfung zu fertigen, soweit sich aus anderen gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt. § 322 Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. Die Prüfungsbehörde kann zu dem Vermerk des Abschlussprüfers eigene Feststellungen treffen.

(4) Der Abschlussprüfer legt den Prüfungsbericht nach Absatz 1 einschließlich des Prüfungsvermerkes nach Absatz 3 der Prüfungsbehörde in fünffacher Ausfertigung vor. Diese leitet ihn der Gemeinde zu. In den Fällen des § 28 leitet die Prüfungsbehörde den Prüfungsbericht einschließlich Prüfungsvermerk dem Zweckverband zu; die Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes sind davon zu unterrichten, dass der Prüfungsbericht vorliegt.

§ 33
Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung der Werkleitung, Bekanntmachung

(1) Die Gemeindevertretung hat auf Vorlage der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Kalenderjahres über

  1. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung (§ 7 Nummer 4) und

  2. die Entlastung der Werkleitung (§ 7 Nummer 5)

getrennt zu beschließen. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung der Werkleitung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.

(2) Der Jahresabschluss einschließlich des Lageberichtes ist unter Beifügung des Prüfungsberichtes und des Prüfungsvermerkes sowie unter Nachweis des Feststellungsbeschlusses der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Gleichzeitig sind der Kommunalaufsichtsbehörde der Beschluss über die Entlastung der Werkleitung mitzuteilen und die Übersichten nach § 21 Absatz 3 Satz 2 anzuzeigen.

(3) Die Beschlüsse nach Absatz 1 sind nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Der Jahresabschluss und der Prüfungsvermerk sind eine Woche an einer bestimmten Stelle der Gemeindeverwaltung zur öffentlichen Einsicht auszulegen. In der Bekanntmachung nach Satz 1 sind genaue Angaben über den Ort sowie den Beginn und das Ende der Auslegung zu machen.

Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 34
Ausnahmen, Befreiungen

(1) Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde kann eine Gemeinde für ihren Eigenbetrieb auf Antrag von einzelnen Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 dieser Verordnung befreien, insbesondere wenn

  1. der Umfang des Eigenbetriebes nach der Höhe der Bilanzsumme und des Umsatzes nur gering ist, oder

  2. der Eigenbetrieb nur eine geringe wirtschaftliche Bedeutung für die Gemeinde hat.

Satz 1 gilt nicht für Energieversorgungsunternehmen sowie Verkehrs- und Hafenbetriebe. Die Befreiung nach Satz 1 ist widerruflich; sie ist befristet zu erteilen. Die Frist kann auf Antrag vor ihrem Ablauf verlängert werden.

(2) Ungeachtet der Regelungen des Absatzes 1 kann für einen Eigenbetrieb, der keinen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 4 Absatz 1 des  Körperschaftsteuergesetzes zum Gegenstand hat, in der Betriebssatzung bestimmt werden, dass für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen dieses Eigenbetriebes anstelle der §§ 19 und 23 dieser Verordnung die entsprechenden Vorschriften der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung Anwendung finden.

(3) Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde kann, soweit andere gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, nach vorheriger Unterrichtung der Prüfungsbehörde Eigenbetriebe auf deren Antrag von der Jahresabschlussprüfung nach den §§ 27 bis 32 befreien, wenn

  1. der geringe Umfang des Eigenbetriebes dies rechtfertigt,

  2. die Verhältnisse des Eigenbetriebes geordnet sind und

  3. der Eigenbetrieb der örtlichen Prüfung unterliegt.

Die Befreiung ist widerruflich; sie kann befristet erteilt und auf Antrag vor ihrem Ablauf verlängert werden. Sofern Eigenbetriebe nicht der örtlichen Prüfung unterliegen, soll eine Befreiung nur erteilt werden, wenn andere geeignete Prüfungsmaßnahmen gewährleistet sind. In den Fällen des § 28 kann die Ersatzprüfung dem Rechnungsprüfungsamt einer Mitgliedsgemeinde des Zweckverbandes übertragen werden. Der Antrag gemäß Satz 1 ist mit eingehender Begründung unter Vorlage des letzten Jahresabschlusses und des letzten Prüfungsberichtes sowie unter Vorschlag geeigneter anderer Prüfungsmaßnahmen bei der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde einzureichen.

§ 35
Übergangsbestimmungen

(1) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Eigenbetriebe haben ihre Wirtschaftsführung und Rechnungslegung bis zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres und ihre Betriebssatzungen bis zum 30. September 2009 an die Vorschriften dieser Verordnung anzupassen.

(2) Die Bestimmungen des § 23 finden erstmals Anwendung für Zuschüsse, Beiträge und Baukostenzuschüsse, die der Eigenbetrieb in dem auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Wirtschaftsjahr erhält.

(3) Für Eigenbetriebe von Gemeinden, die ihre Haushaltswirtschaft nach kameralen Grundsätzen führen, finden die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der in dieser Verordnung genannten Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg über die Haushaltswirtschaft und das Prüfungswesen die entsprechenden Vorschriften über die Haushaltswirtschaft und das Prüfungswesen der Gemeindeordnung treten.

§ 36
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten

  1. die Eigenbetriebsverordnung vom 27. März 1995 (GVBl. II S. 314), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. November 2001 (GVBl. II S. 638, 639),

  2. die Jahresabschlußprüfungsverordnung vom 13. August 1996 (GVBl. II S. 680) und

  3. die Werksausschuß-Benennungsverfahrens-Verordnung vom 24. September 1997 (GVBl. II S. 796)

außer Kraft.

(2) Für Eigenbetriebe, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, bleiben die Vorschriften des Abschnittes 2  der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Verordnung bis längstens zum Ende des Wirtschaftsjahres und die Vorschriften des Abschnittes 1 der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Verordnung bis längstens zum 30. September 2009 in Kraft.

Potsdam, den 26. März 2009

Der Minister des Innern

Jörg Schönbohm

Anlagen