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Verordnung zur Grundversorgung und Förderung nach dem Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetz (Erwachsenenbildungsverordnung - EBV)
Verordnung zur Grundversorgung und Förderung nach dem Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetz (Erwachsenenbildungsverordnung - EBV)
vom 16. März 2026
(GVBl.II/26, [Nr. 14])
Auf Grund des § 8 Absatz 3, des § 17 Absatz 2 und des § 18 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, des § 20 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (GVBl. I Nr. 29), verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport:
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Förderungen nach dem Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetz.
(2) Diese Verordnung gilt für die anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie für die anerkannten Landesorganisationen der Erwachsenenbildung. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten entsprechend für kommunale Zweckverbände.
§ 2
Allgemeine Fördervoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Förderung gemäß den §§ 8 und 12 bis 16 ist die Anwendung von Verfahren zur systematischen Qualitätsentwicklung gemäß § 3.
(2) Eine Förderung gemäß den §§ 8 und 11 bis 16 setzt eine ordnungsgemäße Geschäftsführung der Mittelempfänger voraus.
(3) Förderfähig gemäß den §§ 11 und 13 sind nur Personalkosten von hauptberuflich tätigem Personal, welches aus einer öffentlichen Stellenausschreibung hervorgegangen ist.
(4) Anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Sinne des § 3 Absatz 2 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes sind antragsberechtigt für Förderungen gemäß den §§ 8 und 14 bis 16.
(5) Anerkannte Erwachsenenbildungsstätten im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 3 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes sind antragsberechtigt für Förderungen gemäß den §§ 12 und 13.
(6) Anerkannte Landesorganisationen der Erwachsenenbildung im Sinne des § 4 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes sind antragsberechtigt für Förderungen gemäß den §§ 11, 14 und 15.
(7) Anträge auf Förderung gemäß den §§ 11, 12, 15 und 16 sind spätestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der Maßnahme bei dem für Bildung zuständigen Ministerium einzureichen, Anträge gemäß § 14 sollen spätestens vier Wochen vor beabsichtigtem Beginn der Maßnahme eingereicht werden.
(8) Als Berechnungsgrundlage für eine Unterrichtsstunde dient die Zeiteinheit von 45 Minuten. Abweichungen sind entsprechend umzurechnen.
(9) Die Erwachsenenbildungseinrichtungen, Erwachsenenbildungsstätten und Landesorganisationen der Erwachsenenbildung verantworten, dass sie in ihrer Aufgabenwahrnehmung nach Ziel und Inhalt mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und mit der Verfassung des Landes Brandenburg im Einklang stehen. Sie stellen dies auch für von ihnen beschäftigte oder beauftragte Lehrkräfte sicher.
§ 3
Systematische Qualitätsentwicklung
(1) Anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung haben Maßnahmen zur systematischen Qualitätsentwicklung umzusetzen. Hierzu geben sie sich ein Leitbild, welches die Ziele und Prozesse der systematischen Qualitätsentwicklung beschreibt.
(2) Die systematische Qualitätsentwicklung umfasst die Bereiche Bedarfsanalyse, Evaluation der Bildungsprozesse, Qualität des Lehrens, Qualität der Lerninfrastruktur, Personalentwicklung, Akquise von Teilnehmenden und strategische Entwicklungsziele.
(3) Einrichtungen mit drei bis acht in der Erwachsenenbildung Beschäftigten erörtern die Fragen der systematischen Qualitätsentwicklung in jährlich mindestens zwei Dienstberatungen, die durch eine für die Qualitätsentwicklung benannte Person geleitet werden. Einrichtungen mit mehr als acht in der Erwachsenenbildung Beschäftigten erörtern diese in jährlich mindestens vier Dienstberatungen, die durch eine für die Qualitätsentwicklung qualifizierte Person geleitet werden.
(4) Das für Bildung zuständige Ministerium veröffentlicht eine Liste extern zertifizierter Qualitätsmanagementsysteme, die diese Anforderungen erfüllen. Bei Vorlage eines dieser Zertifikate ersetzt dies die Vorlage von Nachweisen für die Anforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 3.
Abschnitt 2
Grundversorgung der Erwachsenenbildung
§ 4
Gegenstand der Grundversorgung der Erwachsenenbildung
(1) Die Grundversorgung der Erwachsenenbildung umfasst ein staatlich gefördertes Angebot der Erwachsenenbildung gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes, das von den Landkreisen und kreisfreien Städten für ihr Gebiet sichergestellt wird und allen Menschen im Land offen steht.
(2) Nicht zur Grundversorgung der Erwachsenenbildung zählen insbesondere Erwachsenenbildungsmaßnahmen, die
- der Erholung, Unterhaltung oder Geselligkeit dienen,
- dem Erlernen oder Praktizieren esoterischer, astrologischer oder anderer nicht wissenschaftsbasierter Techniken dienen,
- gestaltende und künstlerische Praktiken über die Einführung in eine Fertigkeit hinaus vermitteln,
- dem Erwerb von durch spezielle Rechtsvorschriften geregelten Berechtigungen dienen,
- der sportlichen Aus- und Weiterbildung, dem Fitnesstraining dienen oder Praxis in Sport und Gesundheitsbildung vermitteln, soweit sie nicht der Einführung dienen,
- Kenntnisse und Fertigkeiten auf den Gebieten des Feuer- und Katastrophenschutzes, der Ersten Hilfe oder der Pannenhilfe vermitteln,
- Nachhilfen oder Besuchen von Film-, Konzert- oder Theaterveranstaltungen dienen,
- partei- oder verbandspolitischen, gottesdienstlichen und seelsorgerischen Charakter haben,
- im Rahmen von Exkursionen außerhalb des Landkreises oder der kreisfreien Stadt stattfinden, soweit sie nicht der politischen Bildung dienen; die Landkreise und kreisfreien Städte können Ausnahmen zulassen,
- der berufs- und arbeitsplatzbezogenen Fortbildung, der Anpassungsqualifizierung oder der Umschulung dienen; dies schließt alle betrieblichen und organisationsinternen Schulungen ein,
- als Integrationskurse oder berufsbezogene Deutschsprachförderung durch das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung geregelt sind,
- Veranstaltungen des Zweiten Bildungsweges gemäß den §§ 32 bis 34 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) in der jeweils geltenden Fassung sind,
- Bildungsveranstaltungen der außerschulischen Jugendbildung gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch ‒ Kinder- und Jugendhilfe ‒ in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung sind.
§ 5
Zulassung und Trägervielfalt
(1) Zur Grundversorgung der Erwachsenenbildung gemäß § 8 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes zugelassen sind neben anerkannten Erwachsenenbildungseinrichtungen auch deren anerkannte Außenstellen, die im Landkreis oder der kreisfreien Stadt ansässig sind. Andere nach dem Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetz anerkannte Erwachsenenbildungseinrichtungen können bei einem im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt festgestellten Bedarf berücksichtigt werden.
(2) Die gemäß § 7 Absatz 2 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes von den Landkreisen und kreisfreien Städten zu sichernde Trägervielfalt ist dann gegeben, wenn Erwachsenenbildungseinrichtungen unterschiedlicher Träger in der Grundversorgung tätig sind.
§ 6
Verfahren
(1) Die Mitglieder des regionalen Erwachsenenbildungsbeirats stimmen die genehmigungsfähigen Erwachsenenbildungsangebote sowie die jeweiligen Anteile der Erwachsenenbildungseinrichtungen am Umfang der Grundversorgung ab. Sie berücksichtigen dabei alle Inhaltsbereiche der Grundversorgung gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes und unterbreiten dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt gemäß § 13 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 4 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes einen Vorschlag zur Verteilung der Mittel zur Förderung der Grundversorgung und legen eine Planung der abgestimmten Erwachsenenbildungsangebote gemäß Satz 1 vor. Die Festlegung der Termine und weiteren Einzelheiten des Verfahrens gemäß § 6 obliegt dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt.
(2) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt prüft den Vorschlag des regionalen Erwachsenenbildungsbeirats ausschließlich auf Einhaltung der Vorgaben des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes sowie dieser Verordnung und entscheidet über die Anteile der einzelnen anerkannten Erwachsenenbildungseinrichtungen am Umfang der Grundversorgung sowie die Planung gemäß Absatz 2 Satz 2 und teilt diese vorläufige Entscheidung dem regionalen Erwachsenenbildungsbeirat bis spätestens zum 15. Oktober vor Beginn des jeweiligen Förderzeitraums mit. Bei der vorläufigen Entscheidung sind insbesondere die Vorgaben zur Sicherstellung eines vielfältigen und regional bedarfsgerechten Angebots unter Berücksichtigung der allgemeinen, beruflichen, kulturellen und politischen Erwachsenenbildung gemäß § 8 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes zu beachten.
§ 7
Gestaltung der Angebote der Grundversorgung
(1) Die Erwachsenenbildungsangebote sollen in organisierter Form unter Berücksichtigung der Vielfalt der Zielgruppe der Erwachsenen sowie der Methodik und Didaktik der Erwachsenenbildung und von geeigneten Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern oder Lehrkräften der anerkannten Erwachsenenbildungseinrichtungen in eigener pädagogischer Verantwortung zum Zweck der Grundversorgung geplant und durchgeführt werden. Sie sollen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung veröffentlicht werden.
(2) Unterrichtsstunden im rein digitalen Format (Online-Präsenzunterricht) können in der Regel im Umfang von maximal fünf Prozent der Gesamtzahl der geförderten Unterrichtsstunden im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt durchgeführt werden. Die Landkreise und kreisfreien Städte können Ausnahmen zustimmen, soweit dadurch keine regionalen Standorte der Bildungsangebote ersetzt werden.
(3) Unterrichtsstunden, die als Bestandteil eines organisierten Erwachsenenbildungsangebots durch Verbindung von Online- und ortsgebundenem Präsenzunterricht angeboten werden (Blended Learning), können bei der Förderung der Grundversorgung berücksichtigt werden. Der Anteil des ortsgebundenen Präsenzunterrichts soll dabei mindestens 25 Prozent der Unterrichtsstunden der jeweiligen Gesamtveranstaltung umfassen. Anteile des Selbstlernens sind nicht förderfähig.
(4) Unterrichtsstunden, die parallel in Präsenz und digital besucht werden können (hybrides Format), sind zulässig.
§ 8
Förderung der Grundversorgung
(1) Zur Sicherstellung der Grundversorgung der Erwachsenenbildung gemäß § 18 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes wird ein gesetzlicher Zuschuss für die Dauer eines Haushaltsjahres (Zuschusszeitraum) gewährt. Das für Bildung zuständige Ministerium erlässt gegenüber dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt in der Regel bis zum 1. Februar des Zuschusszeitraums einen Bescheid über die Höhe der Zuweisung.
(2) Die Bemessung des jeweiligen Zuschusses nach Absatz 1 folgt dem Anteil des Landkreises oder der kreisfreien Stadt an den landesweiten Bevölkerungszahlen. Zu Grunde gelegt werden die aktuellsten, zum 1. September des dem Förderjahr vorausgehenden Jahres veröffentlichten Daten der Bevölkerungsfortschreibung des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg. Der Zuschuss beträgt 37 Euro je Unterrichtsstunde. Das für Bildung zuständige Ministerium übermittelt den Landkreisen und kreisfreien Städten die sich daraus ergebenden Grundlagen für die Planungen gemäß den Absätzen 3 und 4.
(3) Für den jeweiligen Zuschusszeitraum sind dem für Bildung zuständigen Ministerium bis zum 1. November des dem Zuschusszeitraum vorangehenden Kalenderjahres die Planungen über
- die im Landkreis oder der kreisfreien Stadt vorgesehene Anzahl der Unterrichtsstunden und deren Zuordnung zu den vier Bildungsbereichen gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes sowie
- die Unterrichtsstunden für Angebote gemäß § 18 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes in Verbindung mit Absatz 4 in differenzierter Zuordnung zu den Bereichen
vorzulegen.
(4) Für Angebote gemäß § 18 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes wird festgelegt:
- Bis zu fünf Prozent der verfügbaren Landesmittel können vorgesehen werden für
- Unterrichtsstunden, die in Gemeinden oder Stadtteilen kreisfreier Städte stattfinden, an denen in den beiden dem Förderjahr vorausgegangenen Haushaltsjahren keine Unterrichtsstunden umgesetzt wurden oder
- bisher wenig erreichte Gemeinden oder Stadtteile kreisfreier Städte; darunter fallen Gemeinden oder Stadtteile kreisfreier Städte, in denen weniger als ein Fünftel der Unterrichtsstunden in den beiden dem Förderjahr vorausgegangenen Haushaltsjahren je Einwohner umgesetzt wurden in Relation zu den Unterrichtsstunden, die im Land je Einwohner umgesetzt wurden,
- bis zu zwei Prozent der verfügbaren Landesmittel können für Unterrichtsstunden zur politischen Bildung vorgesehen werden; Angebote der politischen Bildung sind förderfähig, wenn sie das Verständnis politischer Prozesse fördern, das demokratische Bewusstsein stärken und zur aktiven Teilhabe an politischen Entscheidungsprozessen befähigen,
- bis zu zwei Prozent der verfügbaren Landesmittel können für Unterrichtsstunden zur Qualifizierung für die Wahrnehmung gemeinwohlorientierter ehrenamtlicher Tätigkeiten (bürgerschaftliches Engagement) vorgesehen werden,
- bis zu zwei Prozent der verfügbaren Landesmittel können für Unterrichtsstunden für Angebote für neue Zielgruppen vorgesehen werden und
- bis zu zwölf Prozent der verfügbaren Landesmittel können für einführende Kurse und nicht kursförmige Sprachlernangebote zum Erlernen der deutschen Sprache
- mit dem Ziel der Alphabetisierung in der Zweitsprache Deutsch und
- mit dem Ziel der Vermittlung erster Grundlagen der Verständigung
Das für Bildung zuständige Ministerium veröffentlicht Mindestanforderungen an die Qualifikation der Lehrenden und an die Konzepte, die in entsprechenden Kursen und Lernangeboten eingesetzt werden dürfen. Der Zuschuss für Angebote gemäß § 18 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes beträgt 55 Euro je Unterrichtsstunde.
(5) Plant ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt weniger Unterrichtsstunden umzusetzen als eine Verteilung gemäß Absatz 2 es vorsieht, können diese Unterrichtsstunden auf Landkreise oder kreisfreie Städte umverteilt werden, die einen höheren Bedarf gemeldet haben. Die durch diesen Minderbedarf zur Verfügung stehenden Unterrichtsstunden werden nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen der an zusätzlichen Unterrichtsstunden interessierten Landkreise und kreisfreien Städte auf diese verteilt.
(6) Das für Bildung zuständige Ministerium kann den Zuschuss während des Zuschusszeitraumes neu festsetzen, wenn andere Landkreise oder kreisfreie Städte auf ihnen zugesprochene Anteile der Fördermittel anteilig verzichten und damit weitere Unterrichtsstunden in anderen Landkreisen oder kreisfreien Städten realisiert werden können. Eine Neufestsetzung erfolgt entsprechend Absatz 5.
(7) Im Zuschussverfahren sind Landkreise und kreisfreie Städte Zwischenempfänger. Als Zwischenempfänger leiten sie den Zuschuss an die anerkannten Erwachsenenbildungseinrichtungen weiter. Diese sind Letztempfänger.
(8) Anträge der anerkannten Erwachsenenbildungseinrichtungen auf Förderung für Angebote der Grundversorgung sind beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt zu stellen.
(9) Die Zwischenempfänger leiten den Zuschuss mittels Bescheid an Letztempfänger gemäß Absatz 7 weiter.
(10) Mindestens zwei Drittel der Fördersumme je Unterrichtsstunde sollen durchschnittlich zur Finanzierung der Lehrenden eingesetzt werden.
(11) Bei der Vergabe von Honoraraufträgen für die Lehrtätigkeit in den Erwachsenenbildungsangeboten sind die einschlägigen Regelungen aus der Unterschwellenvergabeordnung vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(12) Bildungsmaßnahmen, die aus sonstigen öffentlichen oder privaten Förderprogrammen finanziert werden, sind nicht förderfähig.
§ 9
Grundsätze der Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung
(1) Gegenstand der Prüfung gemäß § 18 Absatz 5 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes ist die zweckentsprechende Verwendung des gewährten Zuschusses im jeweiligen Zuschusszeitraum durch die Zwischenempfänger. Hierzu legen die Landkreise und kreisfreien Städte dem für Bildung zuständigen Ministerium eine Verwendungsbestätigung bis zum 30. Juni des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres vor. Dabei können nur die im Zuschusszeitraum tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden berücksichtigt werden.
(2) Im Rahmen der Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung wird auf Grundlage der Darlegung der tatsächlich durchgeführten Unterrichtsstunden gemäß § 8 die Differenz zwischen den tatsächlich durchgeführten und der dem gesetzlichen Zuschuss zu Grunde gelegten Unterrichtsstunden ermittelt. Die Verwendungsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
- den Umfang der durchgeführten Unterrichtsstunden, zugeordnet zu den beteiligten Erwachsenenbildungseinrichtungen,
- die Zuordnung der durchgeführten Unterrichtsstunden zu den vier Bildungsbereichen gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes und zu den geförderten Unterrichtsstunden gemäß § 8 Absatz 4,
- eine Bestätigung, dass die Regelungen gemäß den §§ 2 bis 8 sowie § 9 Absatz 3 stichprobenartig geprüft oder eingehalten wurden,
- die wesentlichen Abweichungen gegenüber den Planungen; diese sind darzulegen und zu begründen.
Die vom für Bildung zuständigen Ministerium vorgegebenen Formulare für die Verwendungsbestätigung sind verbindlich zu verwenden. Eine elektronische Übermittlung und die Verwendung eines digitalen Verfahrens kann verbindlich vorgegeben werden.
(3) Im Rahmen der Grundversorgung der Erwachsenenbildung gemäß § 4 führen die Letztempfänger die vom für Bildung zuständigen Ministerium vorgegebenen Durchführungsbestätigungen als Teilnachweise der Erfüllung des Zuschusszwecks gegenüber dem Zwischenempfänger. Die Durchführungsbestätigung ist durch die Lehrenden des Bildungsangebots und eine hauptamtliche pädagogische oder leitende Beschäftigte oder einen hauptamtlichen pädagogischen oder leitenden Beschäftigten der Erwachsenenbildungseinrichtung zu unterschreiben. Das vom für Bildung zuständigen Ministerium vorgegebene Formular für die Durchführungsbestätigung ist verbindlich zu verwenden.
(4) Die Veröffentlichungen der Veranstaltungen sind dem Erstempfänger mit der Vorlage der Verwendungsbestätigung nachzuweisen.
(5) Die Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel durch den Letztempfänger obliegt dem Zwischenempfänger. Die Zwischenempfänger, das für Bildung zuständige Ministerium und der Landesrechnungshof Brandenburg sind berechtigt, die Angaben des Trägers der Erwachsenenbildungseinrichtung auch vor Ort durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten vertieft zu prüfen. Der Träger der Erwachsenenbildungseinrichtung ist verpflichtet, hierzu jederzeit Einblick in die Bücher und Belege der Erwachsenenbildungseinrichtung zu geben, Ablichtungen von Unterlagen zu ermöglichen sowie die geforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.
§ 10
Rückforderung und Nachzahlung
(1) Ist der auf Grund der Angaben in der Verwendungsbestätigung für den Zuschusszeitraum endgültig zuzubilligende Betrag geringer als der bewilligte und gezahlte Zuschuss, so ist der Differenzbetrag zurückzuzahlen.
(2) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Zwischenempfänger prüft die zweckentsprechende Verwendung der Förderung der anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung. Zu viel gezahlte oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel fordert der Landkreis oder die kreisfreie Stadt selbständig zurück und überweist den Betrag gemäß Absatz 1 an das für Bildung zuständige Ministerium.
(3) Werden zu viel gezahlte Mittel nicht spätestens zeitgleich mit dem vorgesehenen Termin zur Einreichung der Verwendungsbestätigung gemäß § 9 Absatz 1 an das für Bildung zuständige Ministerium überwiesen, wird der überzahlte Betrag mit fünf Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches verzinst. Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt kann auf der gleichen Grundlage Zinsen von den anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung erheben. Erhobene Zinsen sind ohne vorherige Aufforderung an das für Bildung zuständige Ministerium weiterzuleiten.
(4) Der Zuschussbescheid kann ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn der Zuschuss nicht zweckentsprechend verwendet wurde oder die Verwendungsbestätigungen nicht fristgerecht eingereicht werden.
Abschnitt 3
Weitere Förderungen
§ 11
Förderung von anerkannten Landesorganisationen der Erwachsenenbildung
(1) Anerkannte Landesorganisationen der Erwachsenenbildung können zum Zweck der Förderung und Koordination der Erwachsenenbildungsarbeit ihrer Mitglieder gefördert werden. Hierzu gehören insbesondere die Beratung der Mitglieder in pädagogischen, organisatorischen und finanziellen Fragen, die Förderung der Kooperation der Mitglieder, die Qualitätsentwicklung in den Mitgliedsorganisationen, Angebote der Fortbildung und die Wahrnehmung erwachsenenbildungspolitischer Anliegen.
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz 1 soll zum Ausbau und der Entwicklung von Bildungsangeboten im besonderen Landesinteresse beitragen. Dazu gehören insbesondere Angebote zur digitalen Teilhabe und digitalen Kompetenzentwicklung, Familienbildung, Integration, politischen Erwachsenenbildung, Bildung für Nachhaltige Entwicklung und Angebote in ländlichen Regionen in der Grundversorgung sowie mit einem Faktor geförderte Angebote gemäß § 8 Absatz 4. Die Aufgabenwahrnehmung gemäß Absatz 1 soll die Mitgliedseinrichtungen darüber hinaus bei der Akquise von neuen Teilnehmenden unterstützen.
(3) Landesorganisationen erhalten eine Grundförderung in Höhe von bis zu 60 000 Euro jährlich. Dies setzt einen Mindestanteil von einem Prozent an den insgesamt im Vorjahr bewilligten Unterrichtsstunden in der Grundversorgung der Erwachsenenbildung gemäß dem Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetz, der von Mitgliedseinrichtungen erbracht wurde, voraus.
(4) Die erstmalige Förderung setzt eine mindestens zweijährige, kontinuierliche Tätigkeit der Landesorganisation gemäß Absatz 1 nach ihrer Anerkennung voraus. Hiervon kann das für Bildung zuständige Ministerium Ausnahmen zulassen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Landesorganisation anerkannte Erwachsenenbildungseinrichtungen oder deren Träger sind und ein aussagekräftiges Konzept für die Tätigkeit gemäß Absatz 1 vorgelegt wird.
(5) Die Förderung wird als pauschaler Zuschuss zu den Personalkosten für das hauptberuflich im Aufgabenfeld gemäß Absatz 1 tätige Personal sowie für Sachkosten gewährt.
(6) Das geförderte fachliche Personal und gegebenenfalls eine Geschäftsführung sollen durch einen für die Erwachsenenbildung einschlägigen Studienabschluss und einschlägige Berufserfahrung in der Erwachsenenbildung qualifiziert sein.
(7) Die Förderung, die keine Grundförderung gemäß Absatz 3 darstellt, bemisst sich nach fünf Stufen. Diese setzt Mindestanteile im Vorjahr bewilligter Unterrichtsstunden in der Grundversorgung der Erwachsenenbildung gemäß dem Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetz voraus, die von Mitgliedseinrichtungen mit Sitz und Tätigkeitsbereich im Land Brandenburg erbracht wurden.
(8) Die Förderung zusätzlich zur Grundförderung gemäß Absatz 3 wird in folgenden Stufen gewährt:
- ab 10 Prozent der Unterrichtsstunden bis zu 30 000 Euro,
- ab 40 Prozent der Unterrichtsstunden bis zu 60 000 Euro,
- ab 60 Prozent der Unterrichtsstunden bis zu 90 000 Euro,
- ab 80 Prozent der Unterrichtsstunden bis zu 120 000 Euro,
- ab 90 Prozent der Unterrichtsstunden bis zu 150 000 Euro.
(9) Gemäß Absatz 3 geförderte Landesorganisationen sollen in mindestens einem thematischen Arbeitskreis jährlich mehrfach Beratungen und mindestens sechs Fortbildungen jährlich durchführen. Gemäß Absatz 8 Nummer 3 bis 5 geförderte Landesorganisationen sollen in mindestens drei thematisch unterschiedlichen Arbeitskreisen jährlich mehrfach Beratungen durchführen. Je beantragte 30 000 Euro Förderung sollen mindestens drei Fortbildungen mit jeweils sechs Unterrichtsstunden jährlich durchgeführt werden.
(10) Eine über den Förderschlüssel hinausgehende Förderung von Personal- und Sachkosten kann für zusätzliche Aktivitäten, die im besonderen Interesse des für Bildung zuständigen Ministeriums liegen, beantragt werden, insbesondere für umfangreiche konzeptionelle Arbeiten oder die Durchführung von umfangreichen Fortbildungen oder Fachtagungen.
(11) Der Eigenanteil unter Berücksichtigung von Drittmitteln ist entsprechend der Finanzkraft der Mitglieder der Landesorganisation zu berücksichtigen. Eine Förderung gemäß Absatz 8 Nummer 4 erfordert einen Eigenanteil von mindestens 30 Prozent. Eine Förderung gemäß Absatz 8 Nummer 5 erfordert einen Eigenanteil von mindestens 50 Prozent.
§ 12
Förderfähige Veranstaltungen der Erwachsenenbildungsstätten
(1) Veranstaltungen von Erwachsenenbildungsstätten sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 förderfähig.
(2) Angebote der politischen Bildung gemäß § 20 Absatz 1 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes sind förderfähig, wenn sie das Verständnis politischer Prozesse fördern, das demokratische Bewusstsein stärken und zur aktiven Teilhabe an politischen Entscheidungsprozessen befähigen.
(3) Als Bildungsbereiche im besonderen Landesinteresse gemäß § 20 Absatz 1 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes gelten:
- die Bildung für Nachhaltige Entwicklung in den Bereichen soziale Gerechtigkeit, Energie- und Verkehrswende und Klimaschutz, Kreislaufwirtschaft und schadstofffreie Umwelt,
- die Qualifizierung für die Wahrnehmung von gemeinwohlorientierten ehrenamtlichen Tätigkeiten (bürgerschaftliches Engagement),
- die Bildung zur Prävention gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit,
- die Bildung für Gewaltprävention,
- die Bildung zum Abbau geschlechtsspezifischer Benachteiligungen,
- die Bildung zur Analyse literarischer Texte oder anderer kultureller Ausdrucksformen und
- die Bildung zur Geschichte des Landes Brandenburg und zur Geschichte der Brandenburger Kommunen.
(4) Andere Bildungsveranstaltungen gemäß § 20 Absatz 1 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes sind mindestens fünftägige Blockangebote
- zur Förderung berufsübergreifender Schlüsselkompetenzen in der Kommunikation, insbesondere der Medienkompetenz,
- zum Erlernen der Sprachen der Nachbarländer Deutschlands und Englands sowie der Sprache der sorbischen und wendischen Minderheiten von muttersprachlichen Lehrkräften,
- zur Förderung von Resilienz im beruflichen Kontext.
(5) Die Erwachsenenbildungsstätten sollen im Rahmen dieser Förderung mindestens vier verschiedene der in Absatz 2 bis 4 benannten Bildungsbereiche berücksichtigen. Keiner der Bildungsbereiche gemäß Absatz 3 soll jeweils mehr als ein Drittel der geförderten Veranstaltungstage umfassen. Bildungsbereiche gemäß Absatz 4 sollen bis zu maximal ein Sechstel der Veranstaltungstage umfassen.
(6) Angebote der Familienbildung in den Bildungsbereichen gemäß den Absätzen 2 bis 4 sind förderfähig.
(7) Weitere förderfähige Angebote zielen konzeptionell auf die Erreichung neuer oder bisher nicht erreichter Zielgruppen. Die Teilnahme soll sich ausschließlich an Personen richten, die bisher nicht an Veranstaltungen der jeweiligen Erwachsenenbildungsstätte teilgenommen haben.
(8) Förderfähig gemäß den Absätzen 2 bis 7 sind nur Veranstaltungen, die nicht den Themenfeldern gemäß § 4 Absatz 2 zuzuordnen sind. Abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 9 sind maximal eintägige Exkursionen außerhalb der politischen Bildung auch außerhalb des Landkreises zulässig, indem sich die Erwachsenenbildungsstätte befindet.
§ 13
Verfahren zur Förderung der Veranstaltungen der Erwachsenenbildungsstätten
(1) Die Förderung wird als pauschaler Zuschuss zu den Personalkosten für das im geförderten Umfang ausschließlich im Aufgabenbereich tätige Personal für die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen im Umfang von mindestens 40 Veranstaltungstagen je Haushaltsjahr gewährt. Der Zuschuss beträgt für das hauptberuflich tätige Personal, insbesondere das pädagogische Personal, die Geschäftsführung und das Verwaltungspersonal sowie für die in der Lehre tätigen Honorarkräfte insgesamt bis zu 60 000 Euro jährlich als Grundförderung. Eine Berücksichtigung von Veranstaltungstagen bei der Förderung setzt grundsätzlich voraus, dass für die geltend gemachten Kostenarten keine anderweitige Förderung durch Dritte in Anspruch genommen wird und dass die Veranstaltungstage in Präsenz stattfinden.
(2) Ein förderfähiger Veranstaltungstag umfasst einen zeitlichen Umfang von mindestens sechs Unterrichtsstunden. Ausnahmen sind möglich für Angebote, die ausdrücklich an bildungsferne Zielgruppen adressiert sind.
(3) Werden je Haushaltsjahr 60 und mehr Veranstaltungstage organisiert und durchgeführt, erhöht sich die Förderung in folgenden Stufen:
- ab 60 Veranstaltungstagen bis zu 90 000 Euro,
- ab 80 Veranstaltungstagen bis zu 120 000 Euro,
- ab 100 Veranstaltungstagen bis zu 150 000 Euro,
- ab 120 Veranstaltungstagen bis zu 180 000 Euro.
(4) Abweichend von Absatz 2 werden Veranstaltungstage zu den Themenfeldern gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes als zwei Veranstaltungstage gewertet: Zu den Themenfeldern nach Satz 1 zählen Veranstaltungen zur Prävention gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit und zu den Methoden der politischen Teilhabe. Gleiches gilt für Angebote nach § 12 Absatz 7.
(5) Die erstmalige Förderung einer Erwachsenenbildungsstätte setzt eine mindestens einjährige kontinuierliche Tätigkeit in den förderfähigen Themenbereichen voraus. Hiervon kann das für Bildung zuständige Ministerium Ausnahmen zulassen, wenn im Vorjahr der Förderung die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen gemäß § 12 im Umfang von mindestens 20 Veranstaltungstagen nachgewiesen wird.
(6) Für die Betreuung der Kinder von teilnehmenden Personen bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres oder von behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindern können während der Unterrichtszeiten der jeweiligen Bildungsmaßnahme Zuschüsse über die in den Absätzen 1 und 3 hinausgehenden Summen gewährt werden. Der Zuschuss beträgt pro Stunde 35 Euro als Festbetrag und umfasst maximal 100 Kinderbetreuungstage pro Jahr je anerkannter Erwachsenenbildungsstätte. Ein Kinderbetreuungstag umfasst einen Zeitraum von maximal 8 Unterrichtsstunden.
§ 14
Förderung von Innovationen
(1) Projekte sind innovativ und somit förderfähig, wenn sie sich auf aktuelle gesellschaftliche oder strukturelle Herausforderungen nach den nachfolgenden Maßgaben beziehen.
(2) Zu den förderfähigen Projekten zählen Formate, die
- als offene Angebote durchgeführt werden,
- der Entwicklung und Förderung von Zugängen zu neuen Zielgruppen dienen,
- aufsuchende Bildung realisieren,
- regionale Vernetzung oder Kooperation bezwecken oder
- der Auseinandersetzung mit der nachhaltigen inhaltlichen, methodischen oder qualitativen Weiterentwicklung der Erwachsenenbildung dienen.
(3) Die Förderung wird als Zuschuss in Höhe von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Personal- und Sachkosten gewährt. Für anerkannte Erwachsenenbildungseinrichtungen in freier Trägerschaft können unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit Zuschüsse von bis zu 90 Prozent der förderfähigen Personal- und Sachkosten gewährt werden.
(4) Für Projekte, die von anerkannten Erwachsenenbildungseinrichtungen in freier Trägerschaft oder anerkannten Landesorganisationen der Erwachsenenbildung durchgeführt werden, kann ein Zuschuss von bis zu 90 Prozent der förderfähigen Personal- und Sachkosten gewährt werden, wenn sich das Angebot an Zielgruppen richtet, die nicht über ausreichend finanzielle Mittel zur Entrichtung von Teilnahmegebühren verfügen.
(5) Auf Antrag können abweichend von Absatz 3 anerkannte Erwachsenenbildungseinrichtungen einen pauschalierten Zuschuss für Angebote gemäß Absatz 2 erhalten, wenn diese wiederholt durchgeführt werden.
§ 15
Förderung von Fortbildungen für Lehrende
Für die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen für pädagogische und lehrende Mitarbeitende anerkannter Einrichtungen der Erwachsenenbildung kann ein Zuschuss bewilligt werden. Die Fortbildungsmaßnahmen müssen einen Bezug zum Erwachsenenbildungs- und Beratungsangebot der anerkannten Einrichtung oder zu dessen Weiterentwicklung haben und der organisatorischen, fachlichen oder pädagogisch-didaktischen Befähigung der Teilnehmenden dienen. Es können grundsätzlich bis zu 80 Prozent der Personal- und Sachkosten gefördert werden.
§ 16
Förderung von zertifiziertem Qualitätsmanagement
Es können bis zu 80 Prozent der Kosten für eine externe Zertifizierung des Qualitätsmanagements in Bezug auf die Tätigkeit gemäß den §§ 18 bis 21 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes gefördert werden. Gefördert werden nur Zertifizierungen bei anerkannten Erwachsenenbildungseinrichtungen oder anerkannten Landesorganisationen der Erwachsenenbildung, die mindestens eine systematische Entwicklung in den Bereichen gemäß § 3 Absatz 2 umfassen.
§ 17
Grundsätze der Förderung und Verwendungsnachweisprüfung
(1) Für die Förderung gemäß den §§ 11 bis 16 gelten die Vorgaben gemäß § 44 der Landeshaushaltsordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Die vom für Bildung zuständigen Ministerium vorgegebenen Formulare für die Antragstellung und die Verwendungsprüfung sind verbindlich zu verwenden. Eine elektronische Übermittlung und die Verwendung eines digitalen Verfahrens kann verbindlich vorgegeben werden.
(3) Die vom für Bildung zuständigen Ministerium vorgegebenen Anwesenheitslisten und Teilnehmendendatenblätter gelten in der Förderung von Veranstaltungen gemäß den §§ 11 bis 16 als Teilnachweise der Erfüllung des Zuwendungszwecks. In die Teilnehmendendatenblätter dürfen diejenigen personenbezogenen Daten aufgenommen werden, die für die Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung erforderlich sind. Dies umfasst den Namen der Teilnehmenden sowie Angaben zu deren Wohnort, Alter und Kontaktdaten. Ausnahmen können vom für Bildung zuständigen Ministerium bei Förderungen nach § 14 in begründeten Fällen zugelassen werden.
Abschnitt 4
Sonstige Vorschriften
§ 18
Übergangsvorschriften
(1) Im Haushaltsjahr 2026 sind zur Bildungszeit anerkannte Veranstaltungen der Erwachsenenbildungsstätten auch außerhalb der Regelungen des § 12 zu einem Anteil von bis zu 50 Prozent der geförderten Veranstaltungstage förderfähig.
(2) Von den in den §§ 5, 6, 8 und 9 benannten Terminen kann für Förderungen, die das Haushaltsjahr 2026 betreffen, abgewichen werden.
(3) Von einer Prüfung der Einhaltung der Regelungen nach § 3 wird im Haushaltsjahr 2026 abgesehen.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
Potsdam, den 16. März 2026
Der Minister für Bildung,
Jugend und Sport
Steffen Freiberg
Verordnungen