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Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten (elektronische-Akten-Verordnung - eAktV)
Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten (elektronische-Akten-Verordnung - eAktV)
vom 3. Januar 2019
(GVBl.II/19, [Nr. 2])
zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. August 2022
(GVBl.II/22, [Nr. 54])
Am 1. Oktober 2022 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 30. September 2022
(GVBl.II/22, [Nr. 67])
Auf Grund des § 298a Absatz 1 Satz 2 und 4 erster Teilsatz der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) in Verbindung mit § 1 Nummer 56 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 9. April 2014 (GVBl. II Nr. 23), der durch Verordnung vom 27. August 2018 (GVBl. II Nr. 55) geändert worden ist, verordnet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz:
§ 1
Anordnung der elektronischen Aktenführung
Bei den in der Anlage bezeichneten Gerichten werden die Akten in den genannten Verfahren ab dem angegebenen Zeitpunkt nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 elektronisch geführt. Akten, die ab dem angegebenen Zeitpunkt neu angelegt werden, werden im Ganzen elektronisch geführt. Akten, die zum angegebenen Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt sind, werden im Ganzen in Papierform geführt, soweit nicht in der Anlage etwas anderes bestimmt ist; dies betrifft auch von anderen Gerichten insbesondere wegen Unzuständigkeit abgegebene Verfahren, soweit die Akten dort zum angegebenen Zeitpunkt bereits in Papierform geführt wurden.
§ 2
Bildung elektronischer Akten
(1) Elektronische Dokumente sowie in Papierform beibehaltene Schriftstücke und sonstige Unterlagen gemäß § 3 Satz 2, die dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu Akten zu vereinigen.
(2) Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische als auch in Papierform beibehaltene Bestandteile, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten sein.
(3) Elektronisch geführte Akten sind so zu strukturieren, dass sie die gerichtsinterne Bearbeitung sowie den Aktenaustausch unterstützen.
§ 3
Übertragung von Papierdokumenten
Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer gemäß § 1 elektronisch zu führenden Akte in Papierform eingereicht werden, sind in die elektronische Form zu übertragen. Ausgenommen sind Schriftstücke und sonstige Unterlagen, deren Übertragung wegen ihres Umfanges oder ihrer sonstigen Beschaffenheit unverhältnismäßig wäre, sowie in Papierform geführte Akten anderer Instanzen und Beiakten.
§ 4
Übermittlung elektronischer Akten
Elektronische Akten sind zwischen den in der Anlage genannten Gerichten in elektronischer Form zu übermitteln.
§ 5
Führung und Aufbewahrung elektronischer Akten
Die elektronische Akte ist mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem nach dem Stand der Technik zu führen und aufzubewahren, das insbesondere gewährleistet, dass
- die elektronische Akte benutzbar, lesbar und auffindbar ist (Verfügbarkeit),
- die Funktionen der elektronischen Akte nur genutzt werden können, wenn sich der Benutzer dem System gegenüber identifiziert und authentisiert (Identifikation und Authentisierung),
- die eingeräumten Benutzungsrechte im System verwaltet werden (Berechtigungsverwaltung),
- die eingeräumten Benutzungsrechte vom System geprüft werden (Berechtigungsprüfung),
- die Vornahme von Veränderungen und Ergänzungen der elektronischen Akte im System protokolliert wird (Beweissicherung),
- eingesetzte Backup-Systeme ohne Sicherheitsrisiken wiederhergestellt werden können (Wiederaufbereitung),
- etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten durch Fehlfunktionen des Systems durch geeignete technische Prüfmechanismen rechtzeitig bemerkt werden können (Unverfälschtheit),
- die Funktionen des Systems fehlerfrei ablaufen und auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet werden (Verlässlichkeit),
- der Austausch von Daten im System und bei Einsatz öffentlicher Netze sicher erfolgen kann (Übertragungssicherheit).
§ 6
Ersatzmaßnahmen
Im Falle anhaltender technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte kann die Gerichtsleitung anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.
Potsdam, den 3. Januar 2019
Der Minister der Justiz
und für Europa und Verbraucherschutz
Stefan Ludwig
Anlage
(zu § 1)
Gericht | Verfahren | Datum |
Brandenburgisches Oberlandesgericht | Alle Verfahren in Zivil- und Familiensachen | 1. Juli 2022 |
Landgericht Cottbus | Alle Verfahren der Zivilkammern und der Kammern für Handelssachen außer Beschwerdeverfahren, deren erstinstanzliche Akten in Papier geführt wurden | 1. Juni 2022 |
Landgericht Frankfurt (Oder) | Alle Verfahren der Zivilkammern und der Kammern für Handelssachen außer Beschwerdeverfahren | 1. Januar 2021 |
Beschwerdeverfahren, soweit die erstinstanzlichen Akten elektronisch geführt wurden |
1. September 2021 |
|
Abweichend von § 1 Satz 3 Verfahren erster Instanz nach der Zivilprozessordnung in der Zuständigkeit der 2. Zivilkammer, die seit dem 1. Januar 2019 eingegangen sind oder eingehen, auch soweit die Akten bereits in Papier angelegt sind | 15. April 2019 | |
Abweichend von § 1 Satz 3 alle Verfahren erster Instanz nach der Zivilprozessordnung in der Zuständigkeit der 3. Zivilkammer | 15. April 2019 | |
Landgericht Neuruppin | Alle Verfahren der Zivilkammern und der Kammern für Handelssachen außer Beschwerdeverfahren, deren erstinstanzliche Akten in Papier geführt wurden | 1. September 2021 |
Landgericht Potsdam | Alle Verfahren der Zivilkammern und der Kammern für Handelssachen außer Beschwerdeverfahren, deren erstinstanzliche Akten in Papier geführt wurden | 1. April 2022 |
Amtsgericht Brandenburg an der Havel | Alle Verfahren in Familiensachen | 1. Mai 2021 |
Alle Verfahren in Zivilsachen | 1. Januar 2022 | |
Alle Verfahren in Betreuungssachen (3. Buch FamFG) In Papier geführte Akten nach § 271 FamFG werden elektronisch fortgeführt. |
1. Mai 2022 | |
Amtsgericht Strausberg | Alle Verfahren in Zivilsachen | 1. Juni 2021 |
Alle Verfahren in Familiensachen | 1. Januar 2022 | |
Amtsgericht Königs Wusterhausen | Alle Verfahren in Zivil- und Familiensachen | 1. September 2022 |
Amtsgericht Fürstenwalde/Spree | Alle Verfahren in Zivil- und Familiensachen | 1. Oktober 2022 |
Amtsgericht Bad Freienwalde (Oder) | Alle Verfahren in Zivil- und Familiensachen | 1. Oktober 2022 |
Amtsgericht Oranienburg | Alle Verfahren in Zivil- und Familiensachen | 1. November 2022 |
Amtsgericht Bernau bei Berlin | Alle Verfahren in Zivil- und Familiensachen | 1. Dezember 2022 |
Amtsgericht Cottbus | Unternehmensrechtliche Verfahren gemäß § 375 Nummer 1 und 3 bis 16 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | 15. April 2019 |
Amtsgericht Frankfurt (Oder) | Unternehmensrechtliche Verfahren gemäß § 375 Nummer 1 und 3 bis 16 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | 15. April 2019 |
Amtsgericht Neuruppin | Unternehmensrechtliche Verfahren gemäß § 375 Nummer 1 und 3 bis 16 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | 15. April 2019 |
Amtsgericht Potsdam | Unternehmensrechtliche Verfahren gemäß § 375 Nummer 1 und 3 bis 16 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | 15. April 2019 |