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Verordnung zur Umsetzung des Distanzunterrichts sowie anderer Unterrichtsformen an Schulen im Land Brandenburg (Distanzunterrichtsverordnung - DisUV)

Verordnung zur Umsetzung des Distanzunterrichts sowie anderer Unterrichtsformen an Schulen im Land Brandenburg (Distanzunterrichtsverordnung - DisUV)
vom 29. Juli 2024
(GVBl.II/24, [Nr. 58])

Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 6, § 13 Absatz 3, § 19 Absatz 5, § 23, § 24 Absatz 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 4 Satz 1, § 37 Absatz 2, § 44a Absatz 5, § 56 Satz 1, § 57 Absatz 4, § 58 Absatz 3, § 59 Absatz 9, § 60 Absatz 4 Satz 1 und § 61 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), von denen § 13 Absatz 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Januar 2007 (GVBl. I S. 2) geändert und § 3 Absatz 2 neu gefasst worden ist, § 19 Absatz 5 und § 23 sowie § 24 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2014 (GVBl. I Nr. 14 S. 2) und § 37 Absatz 2 durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 9) geändert, § 44a durch Gesetz vom 31. Januar 2024 (GVBl. I Nr. 2, 5) eingefügt worden ist und § 56 Satz 1, § 58 Absatz 3 sowie § 59 Absatz 9 geändert worden sind und § 57 Absatz 4 durch Gesetz vom 10. Juli 2017 (GVBl. I Nr. 16, 22) neu gefasst worden ist, verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Unterrichtsform

§ 3 Digitale Ausstattung

§ 4 Grundsätze der Leistungsbewertung

§ 5 Klassenarbeiten, Klausuren und Prüfungen

Abschnitt 2
Unterricht bei Schulschließungen und Beeinträchtigungen des Schulbetriebs

Unterabschnitt 1
Bildungsgangübergreifende Vorschriften

§ 6 Rahmenlehrplan und Stundentafel

§ 7 Organisation des Distanzunterrichts

§ 8 Leistungsbewertung und Sozialverhalten

§ 9 Prüfungen

§ 10 Gespräche im Zusammenhang mit dem Schulverhältnis

Unterabschnitt 2
Bildungsgangbezogene Vorschriften

§ 11 Bildungsgang der Grundschule

§ 12 Bildungsgänge in der Sekundarstufe I

§ 13 Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

§ 14 Bildungsgänge der beruflichen Schulen

§ 15 Ergänzende Regelungen für die Bildungsgänge der Fachoberschule und den Erwerb der Fachhochschulreife

§ 16 Bildungsgänge der Förderschulen

§ 17 Bildungsgänge des Zweiten Bildungsweges

Abschnitt 3
Distanzunterricht auf der Grundlage eines pädagogischen Konzeptes als Ergänzung
des Präsenzunterrichts

Unterabschnitt 1
Bildungsgangübergreifende Vorschriften

§ 18 Voraussetzungen

§ 19 Bildungs- und Erziehungsziele, Rahmenlehrplan und Stundentafel

§ 20 Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Distanzunterricht

§ 21 Kranke Schülerinnen und Schüler

Unterabschnitt 2
Bildungsgangbezogene Vorschriften

§ 22 Bildungsgang der Grundschule

§ 23 Bildungsgänge in der Sekundarstufe I

§ 24 Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

§ 25 Bildungsgänge der beruflichen Schulen

§ 26 Bildungsgänge der Förderschulen

§ 27 Bildungsgänge des Zweiten Bildungsweges

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 28 Inkrafttreten

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt, wenn

  1. eine Behörde die Schulschließung oder den Ausschluss einzelner Klassen oder Kurse auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359 S. 58) geändert worden ist, oder landesrechtlicher Regelungen anordnet oder der Präsenzunterricht an Schulen aufgrund schwerwiegender Gründe nicht durchgeführt werden kann oder

  2. auf der Grundlage eines genehmigten pädagogischen Konzeptes Distanzunterricht als Ergänzung des Präsenzunterrichts in einzelnen Bildungsgängen, Jahrgangsstufen, Klassen oder Kursen durchgeführt wird.

(2) Distanzunterricht gemäß Absatz 1 Nummer 2 muss mindestens ein Schulhalbjahr in einem Unterrichtsfach, Lernbereich oder Lernfeld (Fach) umfassen.

(3) Für die zeitweilige Nutzung digitaler Unterrichtsformen im Rahmen des Präsenzunterrichts findet diese Verordnung keine Anwendung.

§ 2
Unterrichtsform

(1) Der Unterricht findet grundsätzlich als Präsenzunterricht statt, bei dem der Unterricht als Lehr- und Lernveranstaltung mit den Schülerinnen und Schülern sowie mindestens einer Lehrkraft an einem gemeinsamen Ort stattfindet. Distanzunterricht ermöglicht grundsätzlich, durch die Nutzung von digitalen Medien, gemeinsame Lehr- und Lernveranstaltungen an unterschiedlichen Orten durchzuführen. Distanzunterricht kann auch in Kooperation mehrerer Schulen angeboten werden.

(2) Die Aufsichtspflichten der Schule bestehen auch während des Distanzunterrichts. Soweit der Distanzunterricht im häuslichen Bereich minderjähriger Schülerinnen und Schüler stattfindet, kann die Schule mit Einverständnis der Eltern und nach schriftlicher Vereinbarung mit den Eltern diese mit der Wahrnehmung der Aufsicht während der Durchführung des Distanzunterrichts und der dazugehörigen Pausenzeiten beauftragen. Findet der Distanzunterricht in der Ausbildungsstätte statt, tritt an die Stelle der Eltern der Ausbildungsbetrieb.

(3) Die jeweiligen Bildungsgangverordnungen sowie die für Schule geltenden Verwaltungsvorschriften im Land Brandenburg finden Anwendung, soweit in dieser Verordnung nicht etwas Anderes geregelt ist.

(4) Den Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarfen sind sowohl beim Unterricht in der Schule als auch beim Distanzunterricht entsprechend ihrer Förderbedarfe Chancengleichheit und Teilhabegerechtigkeit zu gewährleisten.

(5) Die Schule informiert die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler sowie volljährige Schülerinnen und Schüler vorab über die Durchführung und die Organisation des Distanzunterrichts gemäß § 46 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Für berufliche Schulen sind ergänzend im Rahmen der Lernortkooperation die Beteiligten zu informieren.

(6) Die Schule informiert den Schulträger vorab über die Durchführung und die Organisation des Distanzunterrichts. § 18 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.

§ 3
Digitale Ausstattung

(1) Distanzunterricht kann nur dann erteilt werden, wenn die Schulen dafür technisch ausgestattet sind und eine gleichwertige Teilnahmemöglichkeit aller Schülerinnen und Schüler gewährleistet ist.

(2) Die Umsetzung des Distanzunterrichts erfolgt in der Regel über die Schul-Cloud Brandenburg. Das Land Brandenburg stellt sicher, dass allen Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften hierfür entsprechende Nutzungsrechte (Nutzerprofil) für das Lernen zu Hause kostenfrei zur Verfügung stehen. Die Schule legt die Nutzung der einzusetzenden Lehr- und Lernsysteme und der Arbeits- und Kommunikationsplattformen fest. Diese Festlegung ist für die Lehrkräfte sowie die Schülerinnen und Schüler verpflichtend. Bei dem Einsatz anderer geeigneter Systeme ist die Datenschutzkonformität durch die Schule sicherzustellen und Einvernehmen mit dem Schulträger herzustellen.

§ 4
Grundsätze der Leistungsbewertung

(1) Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Präsenz- und Distanzunterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die durch das Lernen im häuslichen Bereich vertieft wurden. Eine abschließende Leistungs-bewertung ergibt sich aus den erbrachten Leistungen im Präsenz- und Distanzunterricht.

(2) Die Leistungsfeststellung und -bewertung für Schülerinnen und Schüler im Distanzunterricht kann mittels Telefon- oder Videokonferenzen an einem Ort innerhalb oder außerhalb der Schule stattfinden.

(3) Leistungen im Distanzunterricht gehen in die abschließende Leistungsbewertung ein, wenn gewährleistet ist, dass die Leistung ohne Unterstützung durch Dritte erbracht wurde. Soweit dies nicht sichergestellt werden kann, wird die Leistung im Rahmen der Gewichtung der erreichten Noten gegenüber allen sonstigen Noten berücksichtigt. Soweit eine technische Störung eine Leistungsbewertung nicht zulässt, ist sie zu einem späteren Zeitpunkt zu wiederholen. Bestehende Ansprüche auf Nachteilsausgleich oder Notenschutz gelten auch für den Distanzunterricht.

§ 5
Klassenarbeiten, Klausuren und Prüfungen

Die Durchführung von Klassenarbeiten und Klausuren sowie Prüfungen finden in Präsenzveranstaltungen statt, soweit nach den Abschnitten 2 und 3 keine anderen Bestimmungen gelten. Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an den Prüfungen und Klausuren auch außerhalb der Schule teilzunehmen.

Abschnitt 2

Unterricht bei Schulschließungen und Beeinträchtigungen des Schulbetriebs

Unterabschnitt 1

Bildungsgangübergreifende Vorschriften

§ 6
Rahmenlehrplan und Stundentafel

(1) Das für Schule zuständige Ministerium kann die sich aus den Rahmenlehrplänen ergebenden Maßgaben zum Kompetenzerwerb und zu den zu vermittelnden Themen und Inhalten, insbesondere Abweichungen vom Kerncurriculum, näher bestimmen. Es kann für die jeweiligen Bildungsgänge Abweichungen von der geltenden Stundentafel festlegen, wenn alle anderen Maßnahmen zur Abdeckung des Unterrichts und zur Sicherstellung der schulischen Abschlüsse ausgeschöpft sind.

(2) Der Unterricht kann in allen Fächern als Distanzunterricht über die Schul-Cloud Brandenburg durchgeführt werden. Soweit die technischen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind, kann der Unterricht jedenfalls mittels Telefon- oder Videokonferenzen stattfinden.

§ 7
Organisation des Distanzunterrichts

(1) Die Schulen geben sich ein Konzept für den Distanzunterricht. Sie können dabei auf vorhandene Materialien des Landesinstituts zurückgreifen. Die Verbindung zum Präsenzunterricht ist besonders zu berücksichtigen.

(2) Die Schulen können eigene und die vom für Schule zuständigen Ministerium und dem für die Medien und Unterrichtsqualität zuständigen Landesinstitut bereitgestellte didaktische Unterrichts- und Übungsmaterialien für die Erstellung des Konzepts, sowie für die Durchführung des Distanzunterrichts verwenden. Ein planmäßiger gesteuerter Lernprozess zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern ist sicherzustellen.

(3) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, am Distanzunterricht teilzunehmen.

§ 8
Leistungsbewertung und Sozialverhalten

(1) Im Distanzunterricht erbrachte Leistungen fließen in die abschließende Leistungsbewertung zum Ende des Schuljahres ein, wenn gewährleistet ist, dass die Leistung ohne Unterstützung durch Dritte erbracht wurde. Unter dieser Voraussetzung sind die im Distanzunterricht erbrachten Leistungen für Versetzungen, den Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen gleichwertig zu berücksichtigen.

(2) Wird der Unterricht im Schulhalbjahr überwiegend als Distanzunterricht durchgeführt, ist das Sozialverhalten nicht zu bewerten. Davon unberührt bleibt die Bewertung des Arbeitsverhaltens.

§ 9
Prüfungen

(1) Für die schriftlichen Prüfungen kann die Prüfungsdauer verlängert und der Prüfungstermin verschoben werden. Die Entscheidung trifft das für Schule zuständige Ministerium.

(2) Soweit Einschränkungen des Schulbetriebs gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 regional oder lokal dazu geführt haben, dass die Schülerinnen und Schüler in dem Schuljahr überwiegend im Distanzunterricht unterrichtet wurden und dadurch der Kompetenzerwerb entsprechend des Rahmenlehrplans nicht erreicht werden konnte, entscheidet das für Schule zuständige Ministerium, ob die Prüfungen durchgeführt oder zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen überwiegend im Distanzunterricht unterrichtet wurden.

(3) Mitglieder von Prüfungs- und Fachausschüssen gelten auch als anwesend, wenn sie mittels Videokonferenz an den Sitzungen teilnehmen.

(4) Der Prüfungs- und Fachausschuss kann entscheiden, ob die mündliche Prüfung als Videokonferenz durchgeführt wird. Sollte wegen einer technischen Störung die Videokonferenz nicht durchgeführt werden können, ist die Prüfung zu wiederholen. Soweit die oder der zu Prüfende physisch anwesend ist, muss mindestens auch ein Mitglied des Prüfungsausschusses physisch anwesend sein.

(5) Der Prüfungsausschuss kann auch entscheiden, ob die mündliche Prüfung im Rahmen der Sprachfeststellungsprüfung gemäß § 9 Absatz 4 der Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung als Videokonferenz durchgeführt wird.

§ 10
Gespräche im Zusammenhang mit dem Schulverhältnis

Soweit Gespräche zwischen der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer Lehrkraft mit einer Schülerin oder einem Schüler oder den Eltern in der Schule vorgesehen sind, die das Schulverhältnis betreffen, können diese auch mittels Telefon- oder Videokonferenzen stattfinden, wenn die Durchführung vor Ort nicht möglich ist. Hierunter fallen insbesondere die Aufnahme oder Beendigung des Schulverhältnisses, sowie die Beratung zu Übergangsverfahren, Fragen zu Versetzung oder Zurücktreten, sowie zu Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen.

Unterabschnitt 2

Bildungsgangbezogene Vorschriften

§ 11
Bildungsgang der Grundschule

(1) Liegen die Ergebnisse der schulärztlichen Untersuchungen jeweils bis zum 31. Juli vor Beginn des Schuljahres nicht vor, werden die Schülerinnen und Schüler, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen, auch ohne schulärztliche Untersuchung an ihrer Grundschule aufgenommen. Die schulärztliche Untersuchung ist unverzüglich nachzuholen.

(2) Kann auf Grund der Einschränkung oder Unterbrechung des Schulbetriebes der prognostische Test nicht als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden, bestimmt sich das Auswahlverfahren für die Aufnahme in eine Leistungs- und Begabungsklasse nach der Empfehlung der Grundschule, den Schulhalbjahresnoten der Jahrgangsstufe 4 sowie nach der Bewertung des Eignungsgesprächs. Dabei umfasst die Bewertung des Eignungsgesprächs auch die prognostische Einschätzung der Eignung. Bei einer Übernachfrage werden die fachübergreifenden Kompetenzen, die Neigungen und Begabungen besonders gewichtet. Soweit Schülerinnen und Schüler gleich geeignet sind, entscheidet das Los.

(3) Das Eignungsgespräch kann auch als Videokonferenz stattfinden.

(4) Die Bedeutung sozialer Kontakte ist bei der Organisation des Unterrichts besonders zu berücksichtigen.

§ 12
Bildungsgänge in der Sekundarstufe I

(1) Werden Schülerinnen und Schüler außerhalb des Klassen- oder Kursverbandes unterrichtet, können diese auch in jahrgangsstufenübergreifenden Lerngruppen zusammengefasst werden.

(2) Das für Schule zuständige Ministerium entscheidet, ob die schriftlichen Prüfungen oder die mündliche Fremdsprachenprüfung am Ende der Jahrgangsstufe 10 entfallen. In diesem Fall sind die Jahresnoten die Abschlussnoten.

(3) Entfällt im Fach Englisch die schriftliche oder die mündliche Fremdsprachenprüfung wird die Abschlussnote im Verhältnis von drei zu zwei aus der Jahresnote und dem Ergebnis der schriftlichen oder mündlichen Prüfung ermittelt.

(4) Die Schule entscheidet in Anbetracht der schwerwiegenden Gründe, ob die mündliche Fremdsprachenprüfung als Einzelprüfung stattfindet.

(5) Soweit ein Fach in der Jahrgangsstufe 10 nicht unterrichtet wurde, werden mangelhafte Leistungen (Note 5) und ungenügende Leistungen (Note 6) aus dem Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 abweichend von § 14 Absatz 1 Satz 3 und 4 der Sekundarstufe I-Verordnung nicht auf das Zeugnis der Jahrgangsstufe 10 übertragen und fließen nicht in die Berechnung der am Ende der Jahrgangsstufe 10 erworbenen Abschlüsse ein.

§ 13
Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

(1) Klausuren, die in den Zeitraum des Distanzunterrichts fallen, können jeweils durch eine schriftliche Arbeit im häuslichen Bereich, die fachlich und zeitlich mit einer Klausur in der jeweiligen Jahrgangsstufe vergleichbar ist, ersetzt werden, soweit das Unterrichtsfach dazu geeignet ist. In den Fächern, in denen aus praktischen oder technischen Gründen keine schriftliche Arbeit im häuslichen Bereich angefertigt werden kann, entfällt die Verpflichtung zur Anfertigung der schriftlichen Arbeit im häuslichen Bereich und kann durch eine mündliche Leistungsüberprüfung ersetzt werden. Hiervon ausgenommen sind Klausuren gemäß § 12 Absatz 4 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung und Klausuren der Abiturprüfung.

(2) Die mündliche Leistungsfeststellung in mindestens einer fortgeführten Fremdsprache gemäß § 12 Absatz 3 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung kann als Einzelprüfung oder mittels Videokonferenz als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Hierüber entscheidet die Jahrgangskonferenz.

(3) Der Fachausschuss kann entscheiden, ob die mündliche Abiturprüfung als Videokonferenz durchgeführt wird. Sollte wegen einer technischen Störung die Videokonferenz nicht durchgeführt werden können, ist die Prüfung zu wiederholen. Soweit die oder der zu Prüfende physisch anwesend ist, muss mindestens auch ein Mitglied des Fachausschusses physisch anwesend sein oder die Aufsicht durch eine andere Lehrkraft gesichert sein.

§ 14
Bildungsgänge der beruflichen Schulen

(1) Schülerinnen und Schüler können auch versetzt werden, wenn ein erfolgreicher Abschluss des jeweiligen praktischen Ausbildungsabschnitts nicht nachgewiesen werden kann und dies nicht durch die Schülerin oder den Schüler zu vertreten ist.

(2) Die Zulassung zur Prüfung kann auch erfolgen, wenn die praktischen Ausbildungsabschnitte wegen Schließung der Einrichtung nicht vollständig absolviert werden konnten und auch keine weitere Einrichtung für die praktische Ausbildung zur Verfügung stand.

(3) Der Fachausschuss kann auch aus einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer, die oder der gleichzeitig den Vorsitz führt, sowie einer Lehrkraft zur Protokollführung gebildet werden.

(4) Die Abschlussprüfung kann in den ersten drei Monaten nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres wiederholt werden.

(5) In begründeten Fällen kann die Jahrgangsstufe ein zweites Mal wiederholt werden. Dies gilt auch, wenn nach einer Wiederholung des letzten Schuljahres erneut keine Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt.

§ 15
Ergänzende Regelungen für die Bildungsgänge der Fachoberschule und den Erwerb
der Fachhochschulreife

(1) Die schriftliche Arbeit im jeweiligen Schulhalbjahr kann durch einen anderen Bewertungsbereich ersetzt werden. Dieser ist durch die Fachkonferenz für alle Schülerinnen und Schüler der Schule gleichermaßen festzulegen und durch die Schulleitung zu bestätigen. Satz 1 gilt nicht für die Fächer, in denen die schriftliche Fachhochschulreifeprüfung abgelegt wird.

(2) Kann die im letzten Schulhalbjahr in den Fächern der schriftlichen Prüfung geforderte schriftliche Arbeit, die den Bedingungen der Fachhochschulreifeprüfung entspricht, aus zeitlichen Gründen nicht durchgeführt werden, entfällt diese. Es ist stattdessen eine schriftliche Arbeit ohne Prüfungsbedingungen anzufertigen. Die Entscheidung trifft die Schulleitung.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 1 der Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung kann bei Verlust eines Praktikumsplatzes ein neuer Praktikumsplatz innerhalb von vier Wochen nachgewiesen werden. Ist dieser Zeitraum nicht ausreichend, kann alternativ eine nicht fachrichtungsbezogene Praktikumsstelle nachgewiesen werden, soweit die sonstigen Bedingungen erfüllt sind.

(4) Die Schule kann abweichend von § 12 Absatz 4 und 5 der Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung entscheiden, dass die Nachprüfung nur aus einer schriftlichen oder nur aus einer mündlichen Prüfung besteht. Wenn keine mündliche Prüfung erfolgt, erhält das Zeugnis das Datum des Ausgabetages.

§ 16
Bildungsgänge der Förderschulen

(1) An Förderschulen und Förderklassen sind die für allgemeine Schulen geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dem Präsenzunterricht ist nach Möglichkeit Vorrang einzuräumen.

(2) Für die Förderschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ gelten für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 die für den Bildungsgang der Grundschule geltenden Bestimmungen entsprechend. Für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 gelten die für die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I geltenden Bestimmungen entsprechend.

(3) Für die Förderschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ ist ein durchgängiges Angebot im Präsenzunterricht vorzuhalten.

(4) Soweit auf Grund der Einschränkung oder Unterbrechung des Schulbetriebes gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 die Durchführung von Förderausschussverfahren nicht in Präsenz möglich ist, können diese auch als Videokonferenz stattfinden.

(5) Für Förderklassen an allgemeinen Schulen gelten die Bestimmungen der Förderschulen des jeweils entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarfs und Bildungsgangs.

§ 17
Bildungsgänge des Zweiten Bildungsweges

(1) Klausuren, die in den Zeitraum des Distanzunterrichts fallen, können jeweils durch eine schriftliche Arbeit im häuslichen Bereich, die fachlich und zeitlich mit einer Klausur in der jeweiligen Jahrgangsstufe vergleichbar sind, ersetzt werden, soweit das Unterrichtsfach dazu geeignet ist. In den Fächern, in denen aus praktischen oder technischen Gründen keine schriftliche Arbeit im häuslichen Bereich angefertigt werden kann, entfällt die Verpflichtung zur Anfertigung der schriftlichen Arbeit im häuslichen Bereich und kann durch eine mündliche Leistungsüberprüfung ersetzt werden. Hiervon ausgenommen sind Klausuren gemäß § 24 Absatz 7 Satz 2 der ZBW-Verordnung und Klausuren der Abiturprüfung.

(2) Sofern eine mündliche Leistungsfeststellung oder eine mündliche Prüfung gemäß § 11 Absatz 4 der ZBW-Verordnung vorgesehen ist, kann diese als Einzelprüfung oder im Rahmen einer Videokonferenz als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Hierüber entscheidet die Jahrgangskonferenz.

(3) Bei Standortschließungen von mindestens einem Schulhalbjahr können Studierende ohne Anrechnung auf die Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe freiwillig zurücktreten.

(4) § 12 sowie § 13 Absatz 3 gelten entsprechend.

Abschnitt 3

Distanzunterricht auf der Grundlage eines pädagogischen Konzeptes als Ergänzung
des Präsenzunterrichts

Unterabschnitt 1

Bildungsgangübergreifende Vorschriften

§ 18
Voraussetzungen

(1) Der Unterricht kann in pädagogisch oder organisatorisch begründeten Fällen in begrenztem Umfang als Distanzunterricht erteilt werden. Distanzunterricht als Ergänzung des Präsenzunterrichts (ergänzender Distanzunterricht) darf nur auf der Grundlage eines in der Schule abgestimmten pädagogischen Konzeptes nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen erteilt werden. Die oder der Datenschutzbeauftragte der Schule ist im Rahmen der Erarbeitung des Konzeptes zu beteiligen. Bei der Erarbeitung des Konzeptes ist mit dem Schulträger Benehmen herzustellen. Sofern das pädagogische Konzept zusätzliche technische Ausstattung vorsieht, ist hierüber mit dem Schulträger Einvernehmen herzustellen. Das Konzept bedarf der Zustimmung der Konferenz der Lehrkräfte gemäß § 85 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Bei einem landesweiten und genehmigten Angebot kann das erforderliche Konzept durch die für den Unterricht vorgesehene Lehrkraft oder die vorgesehenen Lehrkräfte vorgelegt oder durch das mit der Generalie für das Fach beauftragte staatliche Schulamt vorgegeben werden.

(2) Das Konzept benennt den einzelnen Bildungsgang, die Jahrgangsstufen, Klassen oder Kurse, in denen der ergänzende Distanzunterricht durchgeführt werden soll und führt aus, welche pädagogischen, organisatorischen und didaktischen Gründe hierfür gesehen werden. Es stellt sicher, dass ausreichend Raum für die Herausbildung sozialer Kompetenzen durch die in der Schule stattfindende soziale Interaktion der Schülerinnen und Schüler untereinander und mit dem Lehrpersonal gewährleistet bleibt. Es soll konkrete Möglichkeiten für ein verbessertes, selbstorganisiertes und individualisiertes Lernen sowie Lehren und Lernen in einer digitalisierten Welt beinhalten. Darüber hinaus sind insbesondere

  1. die Reife der Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme am ergänzenden Distanzunterricht,

  2. die Rahmenlehrpläne und übrigen curricularen Vorgaben,

  3. die Art, der Umfang und die geplante Dauer des ergänzenden Distanzunterrichts und dessen Vorteile gegenüber reinem Präsenzunterricht,

  4. die pädagogisch-didaktische und die methodische Umsetzung des ergänzenden Distanzunterrichts,

  5. die technischen Voraussetzungen und Ausstattungen der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte,

  6. die Professionalisierung und Qualifizierung der den ergänzenden Distanzunterricht durchführenden Lehrkräfte,

  7. das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Teilnahme am ergänzenden Distanzunterricht in den Räumen der Schule und

  8. die Sicherung einer einheitlichen Leistungsbewertung

zu berücksichtigen.

(3) Soll ergänzender Distanzunterricht gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 in Kooperation mehrerer Schulen angeboten werden, ist ein, zwischen diesen abgestimmtes, Konzept vorzulegen. In der gymnasialen Oberstufe ist ein gemeinsames Konzept vorzulegen.

(4) Das Konzept einschließlich der Benehmensherstellung mit dem Schulträger, sowie der Einvernehmensherstellung bezüglich der zusätzlichen technischen Ausstattung aufgrund des pädagogischen Konzepts ist durch die Schule dem staatlichen Schulamt zur Entscheidung über die Genehmigung vorzulegen. Soll ergänzender Distanzunterricht in Kooperation zwischen mehreren Schulen genehmigt werden, sind die Beschlüsse der Konferenz der Lehrkräfte aller beteiligten Schulen vorzulegen. Das Konzept ist zu genehmigen, wenn die in dieser Verordnung benannten Anforderungen an das Konzept erfüllt sind. Die Umsetzung der genehmigten Konzepte wird stichprobenartig durch die Schulaufsicht überprüft. Wenn die praktische Umsetzung der Konzepte den Vorgaben dieser Verordnung nicht entspricht, ist die Genehmigung unverzüglich zu widerrufen.

(5) Schülerinnen und Schülern, die zu Hause nicht die Möglichkeit haben, ohne relevante Einschränkungen am ergänzenden Distanzunterricht teilzunehmen, muss zur Herstellung gleicher Bildungschancen ein individueller Arbeitsplatz an der Schule unter schulischer Aufsicht hierfür angeboten werden. Soweit dies nicht gewährleistet werden kann, ist der ergänzende Distanzunterricht insgesamt nicht zulässig und die Genehmigung durch das staatliche Schulamt nicht zu erteilen oder zu widerrufen. Für den Nachweis des Vorliegens der relevanten Einschränkungen sind die Angaben der Eltern oder der Schülerin oder des Schülers hierüber ausreichend. Ergänzender Distanzunterricht kann nur durchgeführt werden, wenn eine gleichwertige Teilnahmemöglichkeit aller Schülerinnen und Schüler besteht.

§ 19
Bildungs- und Erziehungsziele, Rahmenlehrplan und Stundentafel

(1) Der ergänzende Distanzunterricht ist Teil des Unterrichts. Präsenzunterricht muss den ergänzenden Distanzunterricht überwiegen. Der ergänzende Distanzunterricht muss das Erreichen der schulischen Bildungs- und Erziehungsziele gewährleisten, insbesondere durch das Vertiefen, Üben und Wiederholen des Lernstoffs sowie durch die alters- und entwicklungsangemessene Erarbeitung neuer Themen und der weiteren Entwicklung von Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler. Er ist inhaltlich und methodisch mit dem Präsenzunterricht verknüpft.

(2) Die Lehrkräfte entscheiden auf der Grundlage des pädagogischen Konzeptes, der Unterrichtsziele sowie der Situation in der Lerngruppe darüber, welche Unterrichtsinhalte in Präsenz- oder im ergänzenden Distanzunterricht konkret stattfinden und welche Unterrichtsmethoden sowie Lern- und Lehrmittel verwendet werden.

§ 20
Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Distanzunterricht

Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, am ergänzenden Distanzunterricht teilzunehmen.

§ 21
Kranke Schülerinnen und Schüler

(1) Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler gemäß Nummer 1 der VV-Kranke Schüler, die auf Grund einer fachärztlich festgestellten Erkrankung oder einer fachärztlich festgestellten erheblichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung für längere Zeit oder in regelmäßigen Abständen nicht am Standort der Schule unterrichtet werden können, erhalten auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler nach Prüfung und Genehmigung durch das zuständige staatliche Schulamt die Möglichkeit, am Präsenzunterricht mittels digitaler Medien, insbesondere per Videoübertragung, zusätzlich zum Klinik- oder Hausunterricht teilzunehmen, sofern die technischen und sonstigen Voraussetzungen dafür gegeben sind.

(2) Schriftliche Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10 finden grundsätzlich in Präsenz in der Schule statt. In begründeten Ausnahmefällen ist die Teilnahme an schriftlichen Prüfungen außerhalb der Schule zulässig, wenn eine Aufsicht durch Lehrkräfte der Stammschule gewährleistet ist. Die Entscheidung trifft auf Antrag der Eltern der Prüfungsausschuss.

Unterabschnitt 2

Bildungsgangbezogene Vorschriften

§ 22
Bildungsgang der Grundschule

(1) Der Unterricht in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 findet als Präsenzunterricht statt. Besondere Formen der Unterrichtsorganisation in Fällen des Abschnitts 1 bleiben unbenommen. Soweit ergänzender Distanzunterricht gemäß den folgenden Absätzen durchgeführt wird, findet dieser in der Schule unter schulischer Aufsicht statt.

(2) In den Jahrgangsstufen 1 bis 3 kann die Heranführung an Formen des ergänzenden Distanzunterrichts unter den vorstehend genannten Bedingungen im Rahmen von zeitlich befristeten Projekten erfolgen.

(3) Grundschulen können in den Jahrgangsstufen 4 bis 6 ein pädagogisch begründetes Konzept für ergänzenden Distanzunterricht einführen. Danach kann ergänzender Distanzunterricht in der Regel in einem Umfang von bis zu zwei Unterrichtsfächern mit bis zu sechs Unterrichtsstunden wöchentlich durchgeführt werden.

(4) Ergänzender Distanzunterricht gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 kann nicht im Sportunterricht oder Sportförderunterricht durchgeführt werden.

§ 23
Bildungsgänge in der Sekundarstufe I

Wird ein in ergänzendem Distanzunterricht belegtes Fach gemäß § 22 Absatz 2 der Sekundarstufe I-Verordnung als freiwilliges mündliches Prüfungsfach am Ende der Jahrgangsstufe 10 gewählt, kann die mündliche Prüfung auch digital durchgeführt werden. Dabei wird die Schülerin oder der Schüler in Präsenz an der Schule unter Aufsicht einer Lehrkraft geprüft, während der Fachausschuss die Prüfung als Videokonferenz durchführt. Der sportpraktische Teil der mündlichen Prüfung im Fach Sport kann nicht digital durchgeführt werden.

§ 24
Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

(1) Als Erweiterung des Kursangebotes für die Schülerinnen und Schüler können Kurse in digitaler Form als Kooperationsform zwischen Schulen (Kooperationskurse) oder als landesweites Angebot unabhängig von einer Schule (landesweiter Onlinekurs) angeboten werden. Soll Distanzunterricht als Kooperationsform zwischen Schulen genehmigt werden, sind die Beschlüsse der Konferenzen der Lehrkräfte aller beteiligten Schulen vorzulegen.

(2) Die Schülerinnen und Schüler können neben den Kooperationskursen höchstens einen landesweiten Onlinekurs wählen. Die Wahl eines landesweiten Onlinekurses ist freiwillig. Nach der Aufnahme in einen landesweiten Onlinekurs ist die Teilnahme Pflicht. Das Fach, in dem ein landesweiter Onlinekurs durchgeführt wird, kann zur Erfüllung einer Belegverpflichtung in einem Aufgabenfeld dienen und als Abiturprüfungsfach gewählt werden. Die Leistungs-bewertungen können in die Gesamtqualifikation gemäß § 30 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung eingebracht werden.

(3) Die zu fertigenden Klausuren gemäß § 12 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung und Klausuren in der schriftlichen Abiturprüfung sind in Präsenz in der Stammschule der Schülerin oder des Schülers zu schreiben.

(4) Wird ein Fach, das als Kurs nach Absatz 1 belegt wird, als viertes Abiturprüfungsfach gewählt, kann die mündliche Abiturprüfung auch digital durchgeführt werden. Dabei wird die Schülerin oder der Schüler an der Stammschule unter Aufsicht einer Lehrkraft geprüft, während der Fachausschuss die Prüfung als Videokonferenz durchführt. Der sportpraktische Teil der Prüfung im Fach Sport kann nicht digital durchgeführt werden.

§ 25
Bildungsgänge der beruflichen Schulen

(1) Die Anzahl der Unterrichtsstunden, die als ergänzender Distanzunterricht durchgeführt werden, wird von der Schule festgelegt. Sie entscheidet auch, ob ergänzender Distanzunterricht blockweise oder als einzelne Unterrichtsstunden durchgeführt werden.

(2) In den Bildungsgängen der Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I gemäß der Berufsgrundbildungsverordnung kann die Heranführung an Formen des ergänzenden Distanzunterrichtes im Rahmen von zeitlich befristeten Projekten erfolgen.

§ 26
Bildungsgänge der Förderschulen

(1) An Förderschulen und Förderklassen sind grundsätzlich die für allgemeine Schulen geltenden Bestimmungen zum ergänzenden Distanzunterricht anzuwenden. Dem Präsenzunterricht ist nach Möglichkeit Vorrang einzuräumen.

(2) Für die Förderschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ gelten für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 die für den Bildungsgang der Grundschule geltenden Bestimmungen entsprechend. Für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 gelten die für die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I geltenden Bestimmungen entsprechend.

(3) Für die Förderschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ ist in der Regel ein durchgängiges Angebot im Präsenzunterricht vorzuhalten. Es können zeitlich befristete Projekte zur Heranführung an Formen des ergänzenden Distanzunterrichts in der Schule durchgeführt werden.

(4) Für Förderklassen an allgemeinen Schulen gelten die Bestimmungen der Förderschulen des jeweils entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarfs und Bildungsgangs.

§ 27
Bildungsgänge des Zweiten Bildungsweges

(1) An den Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges sind die für die allgemeinbildenden Schulen geltenden Bestimmungen zum ergänzenden Distanzunterricht für die Bildungsgänge zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe und den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife anzuwenden.

(2) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 sowie § 19 Absatz 1 Satz 2 kann in organisatorisch begründeten Fällen eine grundsätzliche Zusammenarbeit der Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs derart organisiert sein, dass Standorte jeweils für bestimmte Fächer zuständig sind und als jeweilige Sendeeinheit fungieren, währenddessen an einem anderen Standort die Studierenden digital als Empfangseinheit am Unterricht teilnehmen. Die Genehmigung von Standortvernetzungen trifft das für Schule zuständige Ministerium.

Abschnitt 4

Schlussvorschriften

§ 28
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.

Potsdam, den 29. Juli 2024

Der Minister für Bildung,
Jugend und Sport

Steffen Freiberg