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Verordnung über die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Land Brandenburg (Beurteilungsverordnung - BeurtV)

Verordnung über die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Land Brandenburg (Beurteilungsverordnung - BeurtV)
vom 6. Dezember 2024
(GVBl.II/24, [Nr. 105])

Auf Grund des § 19 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVBl. I Nr. 19 S. 2) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sich aus ihr nichts anderes ergibt. Sie gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landesrechnungshofes, sofern das Landesrechnungshofgesetz vom 27. Juni 1991 (GVBl. I S. 256), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 40 S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,
  2. die Mitglieder des Landesrechnungshofes,
  3. die Direktorin oder den Direktor des Landtages,
  4. die Professorinnen und Professoren, Qualifizierungsprofessorinnen und Qualifizierungsprofessoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren,
  5. die Beamtinnen und Beamten in Laufbahnen des Schuldienstes mit Ausnahme des schulpsychologischen Dienstes,
  6. die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
  7. die Beamtinnen und Beamten auf Probe,
  8. die Beamtinnen und Beamten auf Zeit,
  9. die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und
  10. die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten.

Diese Verordnung gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen Justiz, Polizei, Sozialversicherung und Steuerverwaltung, sofern das jeweils zuständige Mitglied der Landesregierung von seiner Ermächtigung gemäß § 19 Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes Gebrauch gemacht hat.

§ 2
Beurteilungsgrundsätze, Benachteiligungsverbote

(1) Dienstliche Beurteilungen bilden die Grundlage für Personalentscheidungen. Sie treffen Aussagen zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten.

(2) Die Feststellung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung erfolgt durch eine anlassbezogene Beurteilung.

(3) Eine Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken. Bei einer Teilzeitbeschäftigung ist die geleistete Arbeitsmenge im Verhältnis zur anteiligen Arbeit zu bewerten.

(4) Im Rahmen der dienstlichen Beurteilung von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen sind die Vorschriften zur Inklusion von Menschen mit Behinderung zu beachten, soweit diese für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten maßgebliche Regelungen enthalten. Eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit aufgrund der Behinderung ist nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 zu berücksichtigen. In qualitativer Hinsicht sind die für alle Beamtinnen und Beamten geltenden allgemeinen Beurteilungsgrundsätze anzulegen. Eine möglicherweise geringere Quantität der Leistung, soweit sie behinderungsbedingt ist, darf die Bewertung nicht negativ beeinflussen.

§ 3
Beurteilungszeitraum

(1) Den Beurteilungen ist ein Beurteilungszeitraum von drei Jahren zugrunde zu legen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Beurteilungszeitraum in Einzelfällen, insbesondere nach der Probezeit, einer Beförderung, einem Aufstieg oder einer Versetzung von anderen Dienstherren verkürzt werden. Beträgt dieser Zeitraum weniger als sechs Monate, gilt § 4 Absatz 2 entsprechend.

§ 4
Anlass für eine Beurteilung und Ausnahmen

(1) Eine Beurteilung ist zu erstellen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. Solche Gründe liegen vor,

  1. wenn Entscheidungen im Rahmen von Auswahlverfahren bei Bewerbung, Beförderung oder Aufstieg zu treffen sind,
  2. bei einer Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder
  3. zum Beginn einer vollständigen Freistellung für die Tätigkeit in einer Personalvertretung, als Gleichstellungsbeauftragte oder als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen.

(2) Eine hinreichende Beurteilungsgrundlage stellt in der Regel eine Dienstausübung über einen Zeitraum von insgesamt sechs Monaten dar. Liegt keine hinreichende Beurteilungsgrundlage vor, ist von einer Beurteilung abzusehen.

(3) Von der Beurteilung ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte, die darauf verzichtet haben, am Auswahlverfahren teilzunehmen.

(4) Von einer dienstlichen Beurteilung nach Absatz 1 Nummer 1 soll abgesehen werden, wenn das Ende des zuletzt beurteilten Zeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung weniger als zwei Jahre zurückliegt.

§ 5
Beurteilungsbeitrag

(1) Der Beurteilungsbeitrag ist eine dienstliche Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Beamtin oder des Beamten für einen Teil des Beurteilungszeitraums, die von der zuständigen Entwerferin oder vom zuständigen Entwerfer nicht aus eigener Anschauung erstellt werden kann, und die bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung als Erkenntnisgrundlage einzubeziehen ist.

(2) Ein Beurteilungsbeitrag soll erstellt werden,

  1. wenn eine Entwerferin oder ein Entwerfer zu einem anderen Dienstherrn versetzt wird, in den Ruhestand tritt oder aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet,
  2. zu Beginn einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Elternzeit von mindestens sechs Monaten und
  3. zum Zeitpunkt einer Abordnung oder Zuweisung der Beamtin oder des Beamten zu einem anderen Dienstherrn ab einer Dauer von sechs Monaten.

(3) Der Beurteilungsbeitrag ist unter Verwendung des nach Anlage 1 vorgesehenen Vordruckes und unter Berücksichtigung der für Beurteilungen geltenden Grundsätze ohne ein abschließendes Gesamturteil zu erstellen. Der Beurteilungsbeitrag ist zur Wahrung des Bewertungsmaßstabes mit der Beurteilerin oder dem Beurteiler abzustimmen. Der Beurteilungsbeitrag ist der Beamtin oder dem Beamten zur Kenntnis zu geben.

(4) Die aktuell zuständige Entwerferin oder der aktuell zuständige Entwerfer hat die Beurteilungsbeiträge bei ihrem oder seinem Entwurf angemessen zu würdigen.

(5) Beurteilungsbeiträge können auch von Dienststellen erstellt werden, bei denen die Beamtin oder der Beamte lediglich verwendet wird.

§ 6
Einheitlicher Beurteilungsmaßstab

(1) Bei der Beurteilung der Kriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und der daraus resultierenden Bildung eines Gesamturteils sind alle am Verfahren beteiligten Vorgesetzten verpflichtet, einen objektiven Maßstab anzulegen. Der Vergleich der Beamtinnen und Beamten hinsichtlich der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung erstreckt sich hierbei auf das jeweilige übertragene Statusamt. Bei der Bewertung bildet die mittlere Wertungsstufe „entspricht stets den Anforderungen“ nach § 8 Absatz 1 den Vergleichsmaßstab. Die Zugehörigkeit zu einer Vergleichsgruppe bestimmt sich nach dem Statusamt. In der einer Beförderung nachfolgenden dienstlichen Beurteilung bilden die Anforderungen an die Beamtinnen und Beamten des neu übertragenen Statusamtes den Vergleichsmaßstab.

(2) Um die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes sicherzustellen, sollen Beurteilerinnen und Beurteiler, Entwerferinnen und Entwerfer im Vorfeld konkreter Beurteilungsverfahren allgemeine Beurteilungsfragen erörtern (Beurteilungskonferenz). Dabei ist auf eine einheitliche Anwendung hinzuwirken. Die Beurteilungen einzelner Beamtinnen oder Beamter dürfen dabei nicht vorweggenommen werden.

§ 7
Inhalt der dienstlichen Beurteilung

(1) Der dienstlichen Beurteilung und dem Beurteilungsbeitrag ist eine Beschreibung der Aufgaben, die die Beamtin oder der Beamte im Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat, voranzustellen. In der Aufgabenbeschreibung sind die den Aufgabenbereich der Beamtin oder des Beamten im Beurteilungszeitraum prägenden Aufgaben darzustellen.

(2) In der dienstlichen Beurteilung sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten zu bewerten. Die Bewertung erfolgt unter Berücksichtigung folgender, gleich gewichteter Beurteilungsmerkmale:

  1. Fachliches Wissen und Können,
  2. Produktivität,
  3. Arbeitsqualität,
  4. Arbeitsweise,
  5. Veränderungskompetenz und Arbeitseinsatz,
  6. Sozialverhalten.

Soweit Führungsaufgaben wahrgenommen werden, sind zusätzliche Beurteilungsmerkmale:

  1. Führungsverhalten und
  2. aufgabenbezogene Führung.

Den jeweiligen Beurteilungsmerkmalen sind die Erläuterungen nach Anlage 2 zugrunde zu legen.

(3) Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil. Das Gesamturteil ist im Ergebnis der Bewertung der Beurteilungsmerkmale arithmetisch zu ermitteln. Ergibt sich bei der Berechnung des Gesamturteils ein Bruchteil von mindestens 0,5, wird auf den nächsthöheren Punktwert aufgerundet, geringere Bruchteile werden abgerundet.

(4) Bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen ist der Vordruck nach Anlage 3 zu verwenden.

§ 8
Bewertung

(1) Die Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale sowie des Gesamturteils erfolgt durch die folgenden zehn Punktwerte:

Einstufungen

Punkte

Übertrifft die Anforderungen in stets herausragendem Maße

10

Übertrifft überwiegend die Anforderungen in herausragendem Maße

9

Übertrifft stets die Anforderungen und gelegentlich in herausragendem Maße

8

Übertrifft überwiegend die Anforderungen

7

Übertrifft häufig die Anforderungen

6

Entspricht stets den Anforderungen, wobei diese gelegentlich übertroffen werden

5

Entspricht stets den Anforderungen

4

Entspricht den Anforderungen im Allgemeinen

3

Entspricht den Anforderungen mit Einschränkungen, weist in wesentlichen Bereichen Mängel oder in einzelnen Bereichen gravierende Mängel auf

2

Entspricht nicht den Anforderungen

1

(2) Zwischeneinstufungen sind nicht zulässig.

(3) Bei der Zuordnung der Bewertungsstufen ist zu beachten, dass nach allgemeiner Erfahrung die Mehrzahl der Beamtinnen und Beamten die Anforderungen des Punktwertes 4 erfüllt.

§ 9
Zuständigkeit

(1) Die Beurteilung erfolgt durch eine Entwerferin oder einen Entwerfer und eine Beurteilerin oder einen Beurteiler. Entwerferin oder Entwerfer ist die oder der unmittelbare Vorgesetzte. Die Beurteilerin oder der Beurteiler ist eine höhere Vorgesetzte oder ein höherer Vorgesetzter mit breiter Führungsverantwortung, die oder der aufgrund der Führungserfahrung und der Zahl der ihr oder ihm unterstellten Beamtinnen und Beamten die Einhaltung einheitlicher Maßstäbe und die Vergleichbarkeit der Beurteilungen sicherstellen kann. Kann der Beurteilungsvorschlag nicht durch die zuständige Entwerferin oder den zuständigen Entwerfer vorgenommen werden, so obliegt der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten die Zuständigkeit für den Entwurf der Beurteilung.

(2) Die Bestimmung der höheren Vorgesetzten oder des höheren Vorgesetzten nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt durch die oberste Dienstbehörde für ihren Geschäftsbereich. Sie kann die Befugnis zur Bestimmung nach Satz 1 für nachgeordnete Bereiche auf die Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Bereiche übertragen.

(3) Waren für die Beamtin oder den Beamten im Beurteilungszeitraum mehrere Entwerferinnen oder Entwerfer zuständig, so sind die ehemaligen Entwerferinnen und Entwerfer nur zu hören.

§ 10
Verfahren und Verfahrensgrundsätze

(1) Beurteilerin oder Beurteiler kann nicht sein, wer einem gleichrangigen oder niedrigeren Statusamt als die zu beurteilende Beamtin oder der zu beurteilende Beamte angehört. In diesen Fällen geht die Zuständigkeit für die Beurteilung auf die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten über.

(2) Die Entwerferin oder der Entwerfer führt vor der Erstellung des Beurteilungsentwurfs mit der zu beurteilenden Person ein Gespräch, um ihr Gelegenheit zu geben, alle ihrer Auffassung nach bei der Beurteilung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte vorzutragen (Entwurfsgespräch). Mit Beamtinnen oder Beamten mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 ist über Art und Umfang der Behinderung und deren Auswirkungen auf Leistung und Einsatzmöglichkeiten zu sprechen. Auf deren Verlangen ist die Schwerbehindertenvertretung zu diesem Gespräch hinzuzuziehen. Die Entwerferin und der Entwerfer haben bei dem Gespräch einer endgültigen Bewertung einzelner Beurteilungsmerkmale sowie dem daraus resultierenden Vorschlag für die Gesamtbewertung nicht vorzugreifen. Eines Entwurfsgespräches bedarf es nicht, wenn die oder der zu Beurteilende ein Gespräch ablehnt oder das Gespräch wegen einer langzeitigen Abwesenheit der oder des zu Beurteilenden nicht geführt werden kann.

(3) Die Beurteilerin und der Beurteiler sind insbesondere für die Beachtung des Bewertungsmaßstabes verantwortlich. Sie oder er kann aus diesem Grund von dem Beurteilungsvorschlag der Entwerferin oder des Entwerfers abweichen, wenn sie oder er dies aufgrund eigener Erkenntnisse für angezeigt hält. Beabsichtigte Abweichungen sind mit der Entwerferin oder dem Entwerfer zu erörtern.

(4) Die Entwerferin und der Entwerfer oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person gibt der oder dem Beurteilten die Beurteilung durch Aushändigung einer Beurteilungskopie bekannt. Die Entwerferin oder der Entwerfer bespricht die Beurteilung mit ihr oder ihm auf Wunsch. Zwischen Aushändigung und Besprechung sollen mindestens drei Arbeitstage, jedoch nicht mehr als zwei Wochen liegen. Die Beurteilerin oder der Beurteiler kann die Beurteilung auch selbst bekannt geben und besprechen. Auf Wunsch der oder des Beurteilten kann eine dienstliche Person ihres oder seines Vertrauens, im Falle von schwerbehinderten Beamtinnen oder Beamten auch die Schwerbehindertenvertretung, hinzugezogen werden.

(5) Die oder der Beurteilte kann sich schriftlich zu der Beurteilung äußern.

(6) Bei einer inhaltlichen Abänderung der dienstlichen Beurteilung ist die dienstliche Beurteilung der Beamtin oder dem Beamten erneut bekannt zu geben.

§ 11
Aktenführung

Die dienstliche Beurteilung sowie eine etwaige Stellungnahme werden zur Personalakte genommen. Schriftliche Beurteilungsbeiträge sind ein Jahr nach Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung zu vernichten. Ist die Beurteilung in einem Widerspruchs- oder Klageverfahren angegriffen, erfolgt die Vernichtung erst nach Abschluss des Rechtsschutzverfahrens.

§ 12
Evaluierung, statistische Erhebung

Jeweils zum 31. März der ungeraden Kalenderjahre, erstmalig zum 31. März 2027, sind der Arbeitsbesprechung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre eine unter Beachtung des Datenschutzes nach Laufbahngruppen, Geschlecht und Arbeitszeitanteil aufgeschlüsselte, anonymisierte Übersicht über die Beurteilungen der Landesbeamtinnen und Landesbeamten der vergangenen zwei Kalenderjahre – getrennt nach obersten Dienstbehörden und nachgeordneten Bereichen – sowie eventuell Hinweise für eine Evaluierung des Beurteilungswesens vorzulegen. Zuständig für die Vorlage dieses Berichtes ist das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium.

§ 13
Nähere Durchführungsbestimmungen und abweichende Regelungen

(1) Weitere Einzelheiten zur Durchführung des Verfahrens regeln die obersten Dienstbehörden in eigener Zuständigkeit.

(2) Für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände können von dieser Verordnung abweichende Regelungen durch Satzung, die die vorliegende Vorschrift als Rechtsgrundlage angeben muss, getroffen werden.

§ 14
Inkrafttreten

§ 13 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Februar 2025 in Kraft.

Potsdam, den 6. Dezember 2024

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident

Dr. Dietmar Woidke

Der Minister des Innern und für Kommunales

Michael Stübgen

Anlagen

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4