Verordnung über die Zuständigkeiten und das vereinfachte Verfahren im Bereich der kommunalen Wärmeplanung (Brandenburgische Wärmeplanungsverordnung - BbgWPV)
Verordnung über die Zuständigkeiten und das vereinfachte Verfahren im Bereich der kommunalen Wärmeplanung (Brandenburgische Wärmeplanungsverordnung - BbgWPV)
vom 22. Juli 2024
(GVBl.II/24, [Nr. 56])
Auf Grund des § 33 Absatz 1 bis 4 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) und in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28 S. 2) eingefügt worden ist, verordnet die Landesregierung:
§ 1
Zuständigkeiten
(1) Planungsverantwortliche Stellen nach dem Wärmeplanungsgesetz sind die Gemeinden des Landes Brandenburg. Die Gemeinden nehmen diese Aufgabe in eigener Verantwortung wahr.
(2) Zuständige Stelle für die Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 26 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes ist die planungsverantwortliche Stelle nach Absatz 1.
(3) Für die Überwachung der Pflichten nach Teil 3 des Wärmeplanungsgesetzes ist das für Energie zuständige Ministerium zuständig.
§ 2
Vereinfachtes Verfahren
(1) Für bestehende Gemeinden, in denen zum 1. Januar 2024 weniger als 10 000 Einwohner gemeldet sind, kann die planungsverantwortliche Stelle für die Wärmeplanung ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 22 des Wärmeplanungsgesetzes durchführen.
(2) Im vereinfachten Verfahren kann abgesehen werden von
- der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 7 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes,
- der Beteiligung der Stellen nach § 7 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes, wobei diesen zumindest Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden soll,
- der Darstellung von Teilgebieten mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial nach § 18 Absatz 5 des Wärmeplanungsgesetzes,
- der Darstellung von Eignungsstufen von Wärmeversorgungsarten nach § 19 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes,
- den Darstellungen von Gebäudetyp und Baualtersklasse nach Abschnitt I Unterabschnitt 2 Nummer 5 und 6 der Anlage 2 (zu § 23) des Wärmeplanungsgesetzes.
(3) In Ergänzung zur Eignungsprüfung nach § 14 des Wärmeplanungsgesetzes kann für Teilgebiete ein Wasserstoffnetz ausgeschlossen werden, wenn für das Teilgebiet ein Plan im Sinne von § 9 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes vorliegt oder sich in Erstellung befindet und die Versorgung über ein Wärmenetz wahrscheinlich erscheint.
§ 3
Interkommunale Wärmeplanung
Für mehrere Gemeinden kann eine gemeinsame Wärmeplanung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen, § 2 Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 4
Anzeigepflicht der veröffentlichten Wärmepläne im Internet
(1) Die planungsverantwortliche Stelle hat den nach § 23 Absatz 3 des Wärmeplanungsgesetzes im Internet veröffentlichten Wärmeplan dem für das Bauordnungsrecht zuständigen Ministerium unverzüglich und unter Angabe der Internetadresse anzuzeigen.
(2) Die planungsverantwortliche Stelle kann das Brandenburgische Wärmekataster mit den nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Wärmeplanungsgesetzes erhobenen anonymisierten Daten ergänzen.
§ 5
Erstattung
Das Land erstattet der planungsverantwortlichen Stelle die aus der Zuweisung neuer Zuständigkeiten nach § 1 Absatz 1 und 2 resultierenden notwendigen Mehrkosten einschließlich der Personal- und Sachkosten, soweit diese Mehrkosten nicht bereits vollumfänglich oder anteilig von anderer Stelle oder auf sonstige Weise erstattet worden sind oder erstattet werden. Der nachgewiesene finanzielle Mehraufwand wird auf Antrag mit entsprechendem Nachweis der planungsverantwortlichen Stelle von dem für das Bauordnungsrecht zuständigen Ministerium erstattet.
§ 6
Evaluierung
(1) Das für das Bauordnungsrecht zuständige Ministerium wird die Wärmeplanungsverordnung, insbesondere das vereinfachte Verfahren des Wärmeplanungsgesetzes evaluieren. Grundlage der Evaluierung bilden die im Internet veröffentlichten Wärmepläne sowie die Unterlagen zum Kostenerstattungsverfahren.
(2) Die Evaluierung erfolgt erstmalig nach dem 31. Dezember 2028, danach alle zwei Jahre.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 22. Juli 2024
Die Landesregierung
des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
In Vertretung
Michael Stübgen
Der Minister für Infrastruktur und Landesplanung
Rainer Genilke