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Verordnung über die Gebühren in Angelegenheiten der Wärmeplanung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Wärmeplanungsgebührenordnung - BbgWPGebO)

Verordnung über die Gebühren in Angelegenheiten der Wärmeplanung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Wärmeplanungsgebührenordnung - BbgWPGebO)
vom 8. August 2024
(GVBl.II/24, [Nr. 61])

Aufgrund des § 3 Absatz 1 sowie § 1 Absatz 1 und 3 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Satz 1 und 3 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) verordnet der Minister für Infrastruktur und Landesplanung:

§ 1
Gebührenpflichtige Leistungen

(1) Für öffentliche Leistungen im Bereich der kommunalen Wärmeplanung werden Gebühren gemäß dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Auslagen werden nach § 9 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg erhoben.

(2) Für Leistungen im Bereich der kommunalen Wärmeplanung, soweit dies nach dem Wärmeplanungsgesetz bestimmt und für die keine Tarifstelle nach dem Gebührenverzeichnis vorhanden ist, bemisst sich die Gebühr als Zeitgebühr.

(3) Für die nach § 11 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Wärmeplanungsgesetzes benannten Stellen gilt diese Gebührenordnung entsprechend.

(4) Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden Gebühren nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

§ 2
Zeitgebühr

(1) Soweit Gebühren als Zeitgebühr zu berechnen sind, ist ein Stundensatz in Höhe von 84 Euro zu Grunde zu legen. Die Abrechnung der Zeitgebühr erfolgt je angefangener Viertelstunde.

(2) Bei der Ermittlung der Zeitgebühr ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Berechnung der Zeitgebühr ist zu dokumentieren.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 8. August 2024

Der Minister für Infrastruktur und Landesplanung

Rainer Genilke

Anlagen

1