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Verordnung über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen im Land Brandenburg (Brandenburgische Tierseuchenkassenbeitragsverordnung - BbgTierskBV)

Verordnung über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen im Land Brandenburg (Brandenburgische Tierseuchenkassenbeitragsverordnung - BbgTierskBV)
vom 4. Dezember 2023
(GVBl.II/23, [Nr. 75])

zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2025
(GVBl.II/25, [Nr. 93])

Auf Grund des § 9 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I S. 14), der durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 31) geändert worden ist, verordnet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:

§ 1
Beiträge

Die von den Tierhalterinnen und Tierhaltern jährlich zu erhebenden Beiträge werden wie folgt festgelegt:

Beiträge

Betrag
in Euro

Grundbeitrag pro Tierbestand (unabhängig von gehaltenen Tierarten)

7,00

Zusatzbeiträge für gehaltene Tierarten

 

1

Rinder (einschließlich Kälber)

je Tier

 

2,10

2


2.1

2.2

2.3

Schweine (einschließlich Schwarzwild, das in Gehegen zum Zweck der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten wird)

je Schwein über 30 kg Lebendmasse in Stallhaltung (Zuchtsauen und sonstige Zucht- und Mastschweine)

je Schwein über 30 kg Lebendmasse in Freilandhaltung und bei Schwarzwild in Gehegen

je Ferkel bis 30 kg Lebendmasse



0,50

1,80

0,15

3

Pferde (einschließlich Fohlen)

je Tier

 

4,00

4

4.1

4.2

Schafe (einschließlich Muffelwild, das in Gehegen zum Zweck der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten wird)

Tiere unter neun Monate, je Tier

Tiere, die älter als neun Monate sind, je Tier

 

0,15

1,15

5

5.1

5.2

Ziegen

Tiere unter neun Monate, je Tier

Tiere, die älter als neun Monate sind, je Tier

0,15

1,15

6

6.1

6.2

6.3

6.4

6.5

6.6

6.7

6.8

6.9

Geflügel

Laufvögel je Tier

Hühner, Perlhühner, Masthähnchen, Küken und Junghennen zur Legehennenaufzucht für die Konsumeierproduktion, je Tier

Puten, die nicht unter Nummer 6.7 fallen, je Tier

Enten, die nicht unter Nummer 6.8 fallen, je Tier

Gänse, die nicht unter Nummer 6.9 fallen, je Tier

Elterntiere Hühner, je Tier

Elterntiere Puten, je Tier

Elterntiere Enten, je Tier

Elterntiere Gänse, je Tier

 

2,50

0,07

0,30

0,12

0,15

0,23

0,36

0,26

0,32

7

Wildklauentiere (außer Schwarz- und Muffelwild), die in Gehegen zum Zweck der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild),

je Tier




0,50“.

§ 2
Aussetzen der Beitragserhebung

Abweichend von § 1 kann die Tierseuchenkasse im Einvernehmen mit dem für Tierseuchenbekämpfung zuständigen Ministerium die Erhebung von Zusatzbeiträgen für bestimmte Tierarten zeitlich begrenzt aussetzen, wenn die Rück-lagenhöhe für die betreffende Tierart den in § 3 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes jeweils festgelegten Betrag überschritten hat.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tierseuchenkassenbeitragsverordnung vom 30. November 2021 (GVBl. II Nr. 97) außer Kraft.

Potsdam, den 4. Dezember 2023

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Integration und Verbraucherschutz

Ursula Nonnemacher