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Verordnung über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen im Land Brandenburg (Brandenburgische Tierseuchenkassenbeitragsverordnung - BbgTierskBV)

Verordnung über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen im Land Brandenburg (Brandenburgische Tierseuchenkassenbeitragsverordnung - BbgTierskBV)
vom 4. Dezember 2023
(GVBl.II/23, [Nr. 75])

Auf Grund des § 9 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I S. 14), der durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 31) geändert worden ist, verordnet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:

§ 1
Beiträge

Die von den Tierhalterinnen und Tierhaltern jährlich zu erhebenden Beiträge werden wie folgt festgelegt:

Beiträge

Betrag
in Euro

Grundbeitrag pro Tierbestand (unabhängig von gehaltenen Tierarten)

7,00

Zusatzbeiträge für gehaltene Tierarten

1

Rinder (einschließlich Kälber)
je Tier


2,00

2

2.1

2.2

2.3

Schweine (einschließlich Schwarzwild, das in Gehegen zum Zweck der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten wird)

je Schwein über 30 kg Lebendmasse in Stallhaltung (Zuchtsauen und sonstige Zucht- und Mastschweine)

je Schwein über 30 kg Lebendmasse in Freilandhaltung und bei Schwarzwild in Gehegen

je Ferkel bis 30 kg Lebendmasse

0,60

1,80

0,20

3

Pferde (einschließlich Fohlen)
je Tier

4,00

4

Schafe (einschließlich Muffelwild, das in Gehegen zum Zweck der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten wird)

Tiere, die älter als neun Monate sind, je Tier

0,90

5

Ziegen, die älter als neun Monate sind, je Tier

0,90

6

6.1

6.2

6.3

6.4

6.5

6.6

6.7

6.8

Geflügel

Laufvögel je Tier

Geflügel in Junghennenaufzuchtbeständen für Legehennenbetriebe zum Zweck der Konsumeierproduktion ab 250 Tiere,
je Tier

Gallus gallus Zuchttiere in Zuchtbeständen ab 250 Zuchttiere je Tier

Putenelterntiere in Zuchtbeständen ab 250 Tiere je Tier

Enten je Tier

Gänse je Tier

Truthühner, die nicht unter Nummer 6.4 fallen, je Tier

Geflügel, das nicht unter die Nummern 6.1 bis 6.7 fällt, je Tier

2,50


0,17

0,18

0,28

0,10

0,12

0,18

0,07

7

Wildklauentiere (außer Schwarz- und Muffelwild), die in Gehegen zum Zweck der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild),
je Tier



0,50

§ 2
Aussetzen der Beitragserhebung

Abweichend von § 1 kann die Tierseuchenkasse im Einvernehmen mit dem für Tierseuchenbekämpfung zuständigen Ministerium die Erhebung von Zusatzbeiträgen für bestimmte Tierarten zeitlich begrenzt aussetzen, wenn die Rück-lagenhöhe für die betreffende Tierart den in § 3 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes jeweils festgelegten Betrag überschritten hat.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tierseuchenkassenbeitragsverordnung vom 30. November 2021 (GVBl. II Nr. 97) außer Kraft.

Potsdam, den 4. Dezember 2023

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Integration und Verbraucherschutz

Ursula Nonnemacher